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Urteil

10 U 1061/20

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1126.10U1061.20.00
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Leitsätze
1. Gemäß §§ 936, 927 ZPO kann auch nach der Bestätigung einer einstweiligen Verfügung deren Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragt werden. Solche veränderten Umstände liegen z.B. dann vor, wenn ein die zu sichernde Hauptforderung aberkennendes rechtskräftiges Urteil oder ein nur vorläufig vollstreckbares Urteil vorliegt und mit einem Erfolg des dagegen eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist.(Rn.5) 2. Eine Erledigung des Aufhebungsverfahrens tritt ein, wenn der Verfügungskläger und Aufhebungsbeklagte nach Abweisung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs durch das Berufungsgericht in der Hauptsache und Nichtzulassung der Revision seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurücknimmt und auf die Rechte aus der ergangenen einstweiligen Verfügung verzichtet und zu diesem Zeitpunkt eine Nichtzulassungsbeschwerde weder eingelegt worden noch ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich ist.(Rn.5)
Tenor
Auf die Berufung der Aufhebungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.08.2020, Az. 27 O 668/17, abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Aufhebungsverfahren erledigt ist. Der Aufhebungsbeklagte hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß §§ 936, 927 ZPO kann auch nach der Bestätigung einer einstweiligen Verfügung deren Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragt werden. Solche veränderten Umstände liegen z.B. dann vor, wenn ein die zu sichernde Hauptforderung aberkennendes rechtskräftiges Urteil oder ein nur vorläufig vollstreckbares Urteil vorliegt und mit einem Erfolg des dagegen eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist.(Rn.5) 2. Eine Erledigung des Aufhebungsverfahrens tritt ein, wenn der Verfügungskläger und Aufhebungsbeklagte nach Abweisung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs durch das Berufungsgericht in der Hauptsache und Nichtzulassung der Revision seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurücknimmt und auf die Rechte aus der ergangenen einstweiligen Verfügung verzichtet und zu diesem Zeitpunkt eine Nichtzulassungsbeschwerde weder eingelegt worden noch ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich ist.(Rn.5) Auf die Berufung der Aufhebungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.08.2020, Az. 27 O 668/17, abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Aufhebungsverfahren erledigt ist. Der Aufhebungsbeklagte hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen. (Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Die gemäß §§ 511ff. ZPO zulässige Berufung der Aufhebungsklägerin hat auch in der Sache Erfolg. Da der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 28.11.2017 entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil zulässig und begründet war, ist dieses abzuändern und auf die einseitige Erledigungserklärung der Aufhebungsklägerin festzustellen, dass das Aufhebungsverfahren erledigt ist (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 91a, Rn. 35, 37). Dass das Aufhebungsverfahren die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der ZPO wahrte, wird zu Recht weder von den Parteien noch dem Landgericht in Frage gestellt. Insbesondere bestand das notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da der Aufhebungsbeklagte bei Einreichung des Aufhebungsantrages noch nicht seinen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen hatte. Der Aufhebungsantrag war auch in dem maßgeblichen Zeitpunkt begründet, da veränderte Umstände gemäß §§ 936, 927 ZPO vorlagen. Es ist insoweit auf den Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1992, I ZR 35/90, Juris Rn. 16; GRUR 1992, 474ff.). Gemäß §§ 936, 927 ZPO kann auch nach der Bestätigung einer einstweiligen Verfügung deren Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragt werden. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass solche veränderten Umstände z.B. dann vorliegen, wenn ein die zu sichernde Hauptforderung aberkennendes rechtskräftiges Urteil oder ein nur vorläufig vollstreckbares Urteil vorliegt und mit einem Erfolg des dagegen eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist. Ein solches vorläufig vollstreckbares Urteil lag vor, denn der Senat hat mit seinem am 14.11.2019 verkündeten, dem Aufhebungsbeklagten am 26.11.2019 zugestellten Urteil, 10 U 186/18, den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch in der Hauptsache abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des in Rede stehenden erledigenden Ereignisses war der Eingang des Schriftsatzes des Aufhebungsbeklagten am 23.12.2019, 17:01 Uhr, mit welchem er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und auf die Rechte aus der ergangenen einstweiligen Verfügung verzichtet hat. Zu dieser Zeit lagen veränderte Umstände im Sinne von § 927 ZPO schon deshalb vor, weil dem Aufhebungsbeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Senats nur im Falle einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eröffnet worden wäre. Eine Nichtzulassungsbeschwerde war weder eingelegt worden, noch war ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil auch nur ausgeführt, es halte an seiner im Widerspruch zu dem Berufungsurteil des Senats stehenden Auffassung fest, ohne anzugeben, weshalb eine Zulassung der Revision dem Grunde nach in Betracht zu ziehen sein könnte. Allein der Umstand, dass die Kammer es für wahrscheinlich, jedenfalls für denkbar erachtet hat, dass sich der Bundesgerichtshof der Ansicht des Landgerichts anschließen könnte, ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Zulassung der Revision dem hätte vorausgehen müssen. Weder das eine noch das andere ist erfolgt. Die Ausführungen des Landgerichts lassen lediglich eine im Einzelfall unterschiedliche Wertung erkennen, auf die eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin nicht gestützt werden könnte. Der Aufhebungsbeklagte selbst hat ohne jegliche Ausführungen insoweit seinen Antrag auf Erlass der zu seinen Gunsten erlassenen einstweiligen Verfügung kurz vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Senats - mit Ablauf des 27.12.2019 - zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lag auch ein schützenswertes Interesse der Aufhebungsklägerin vor, bereits am 10.12.2019 und damit gut zwei Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist den Aufhebungsantrag zu stellen. Das berechtigte Interesse ergibt sich zum einen aus der materiellen Rechtslage und zum anderen aus den vorgenannten Ausführungen, demzufolge mit einem erfolgreichen Revisionsverfahren nicht zu rechnen war. Darüber hinaus hat die Aufhebungsklägerin mit Schriftsatz vom 10.12.2019 unwidersprochen vorgetragen, sie habe dem Aufhebungsbeklagten zuvor - erfolglos - Gelegenheit gegeben, den Verfügungsantrag zurückzunehmen. Der Aufhebungsbeklagte hatte somit die Möglichkeit, vorprozessual, gegebenenfalls auch gemäß § 93 ZPO noch im Rahmen des anhängig gemachten Aufhebungsantrages, seine Interessen wahrend zu reagieren. Nach alledem war das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Aufhebungsklägerin abzuändern, die Erledigung des Aufhebungsverfahrens festzustellen und dem Aufhebungsbeklagten gemäß § 91 ZPO die Kosten desselben aufzuerlegen.