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Beschluss

10 U 54/19

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0118.10U54.19.00
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Leitsätze
1. Ist dem Bericht über den Faxempfang lediglich zu entnehmen, dass von dem Anschluss des Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung eine Übermittlung stattgefunden hat, deren Dauer mit 34 Sekunden bei einem Umfang von einer Seite sowie mit dem Ergebnis "OK" verzeichnet wurde, der Ausdruck allerdings ein leeres Blatt ausweist, auf dem lediglich am unteren Rand die Textzeile, 08-Jul-2019 11:27 From:030398009320 ID: Gem Briefannahme KG Page:001 R=100%, enthalten ist, wahrt die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestimmte Frist nicht. 2. Ein formeller Fehler hinsichtlich der zugestellten Abschrift eines Urteils ist dann für den Lauf der Rechtsmittelfrist unbeachtlich, wenn an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstückes keine Zweifel bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - III ZR 115/18). 3. Lässt erst die berichtigte Fassung eines Urteils die Beschwer der Partei erkennen, wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ausnahmsweise erst durch die Zustellung des berichtigten Urteils in Gang gesetzt (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - VI ZB 46/06). Ein solcher Ausnahmefall liegt dann nicht vor, wenn ein im Tatbestand zuvor im Indikativ dargestellter Satz nunmehr im Konjunktiv formuliert worden ist. Eine neue Rechtsmittelfrist kann nur dann infolge eines Berichtigungsbeschlusses in Gang gesetzt werden, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (Anschluss BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 269/18 - als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist dem Bericht über den Faxempfang lediglich zu entnehmen, dass von dem Anschluss des Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung eine Übermittlung stattgefunden hat, deren Dauer mit 34 Sekunden bei einem Umfang von einer Seite sowie mit dem Ergebnis "OK" verzeichnet wurde, der Ausdruck allerdings ein leeres Blatt ausweist, auf dem lediglich am unteren Rand die Textzeile, 08-Jul-2019 11:27 From:030398009320 ID: Gem Briefannahme KG Page:001 R=100%, enthalten ist, wahrt die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestimmte Frist nicht. 2. Ein formeller Fehler hinsichtlich der zugestellten Abschrift eines Urteils ist dann für den Lauf der Rechtsmittelfrist unbeachtlich, wenn an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstückes keine Zweifel bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - III ZR 115/18). 3. Lässt erst die berichtigte Fassung eines Urteils die Beschwer der Partei erkennen, wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ausnahmsweise erst durch die Zustellung des berichtigten Urteils in Gang gesetzt (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - VI ZB 46/06). Ein solcher Ausnahmefall liegt dann nicht vor, wenn ein im Tatbestand zuvor im Indikativ dargestellter Satz nunmehr im Konjunktiv formuliert worden ist. Eine neue Rechtsmittelfrist kann nur dann infolge eines Berichtigungsbeschlusses in Gang gesetzt werden, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (Anschluss BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93). Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 269/18 - als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie 1) nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist und 2) die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO im Hinblick auf die Fristversäumung nicht in Betracht kommt. 1) Die am 08.08.2019 beim Kammergericht - per Telefax - eingegangene Berufungsbegründung mit Datum desselben Tages war verspätet, da dem Kläger das angefochtene Urteil des Landgerichts zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 08.05.2019 zugestellt worden ist (vgl. Empfangsbekenntnis, Bd. I, Bl. 139 d.A.), sodass die Berufungsbegründung oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer solchen bis einschließlich 08.07.2019 beim Kammergericht hätte eingehen müssen. Der Eingang des mit Datum vom 08.07.2019 gestellten Fristverlängerungsgesuchs kann indessen erst zum 10.07.2019 - per Postsendung - festgestellt werden. Ein Eingang des Schriftsatzes am 08.07.2019 per Telefax ist nach Lage der Dinge hingegen nicht zu verzeichnen. Zwar ist dem Bericht über den Faxempfang vom 08.07.2019 der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Kammergerichts zu entnehmen, dass von dem Anschluss des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.07.2019 um 11:27 Uhr eine Übermittlung stattgefunden hat, deren Dauer mit 34 Sekunden bei einem Umfang von einer Seite sowie mit dem Ergebnis „OK“ verzeichnet wurde. Allerdings weist der Ausdruck ein leeres Blatt aus, auf dem lediglich am unteren Rand folgende Textzeile enthalten ist: 08-Jul-2019 11:27 From:030398009320 ID:Gem Briefannahme KG Page:001 R=100% Ein fristgerechter, wirksamer Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung kann somit nicht festgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beurteilung, ob ein Eingang eines wirksamen Fristverlängerungsgesuchs am 08.07.2019 zu verzeichnen ist, maßgeblich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Insbesondere ist der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, dieser Aspekt sei unerheblich, da keine wirksame beglaubigte Abschrift des Urteils übersandt worden und deshalb die Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt worden seien. Die vom Kläger eingereichte Ablichtung des Urteils enthält am Ende (S. 7) einen maschinellen Beglaubigungsvermerk vom 03.05.2019 nebst angebrachtem Dienstsiegel des Landgerichts Berlin. Es erschließt sich nicht, warum das Landgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verwendung einer Siegelung mittels drucktechnischen Abdrucks berechtigt gewesen sein soll, wie der Kläger meint. Zwar wurde § 4 der Landessiegelverordnung (LSiegelVO Berlin) durch die am 21.07.2019 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Landessiegelverordnung und der Landeswahlordnung vom 02.07.2019 um einen Satz ergänzt, der inhaltlich Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 des § 4 in Fällen der Erstellung von Dokumenten mit Hilfe automatischer Einrichtungen vorsieht. Da indessen bereits in der früheren Fassung in § 4 Satz 1 und 2 LSiegelVO Berlin bestimmt war, dass das kleine Landessiegel als Farbdruckstempel verwendet werden dürfe und ein solcher in dunklem Flachdruck hergestellt werde, besteht kein Anhaltspunkt für eine fehlende Legitimation der im Übrigen seit Jahren unbeanstandeten Praxis, wie sie auch vorliegend zu beobachten ist. Die weiter vom Kläger in Zweifel gezogene Vollständigkeit des Beglaubigungsvermerks unter Hinweis auf die in § 33 Abs. 3 VwVfG normierten Voraussetzungen sowie die geäußerte Vermutung, es habe keine Beglaubigung durch den zuständigen Urkundsbeamten stattgefunden, rechtfertigen die Annahme einer fehlerhaften Beglaubigung ebensowenig. Die Vorschriften des VwVfG sind bereits nicht einschlägig, da dieses Gesetz gemäß § 1 nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden gilt, während es sich vorliegend um einen -nicht darunter zu subsumierenden- Akt der Rechtsprechung handelt (vgl. BeckOK VwVfG/M. Ronellenfitsch, VwVfG § 1 Rn. 11). Dass der Bestandteil des Beglaubigungsvermerks „durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig“ dagegen spreche, dass eine Beglaubigung persönlich durch den zuständigen Urkundsbeamten stattgefunden habe, erschließt sich schon im Ansatz nicht. Durch diesen Hinweis wird lediglich mitgeteilt, dass von der gesetzlichen Befugnis gemäß § 169 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht wurde, eine Beglaubigung maschinell zu bearbeiten, sodass eine persönliche Unterschrift nicht mehr erforderlich ist. Schließlich scheitert die Annahme, dass es sich um eine unwirksame und die Ingangsetzung der Rechtsmittelfristen ungeeignete Urteilsabschrift handele, auch daran, dass der Kläger für die eine solche Annahme tragenden tatsächlichen Umstände die Beweislast trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2018 - V ZR 76/17 -, Juris, Rn. 9), außer den vorgenannten Zweifeln aber hinreichende Tatsachen weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt hat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen, dass selbst für den Fall, dass - entgegen der Ansicht des Senats gemäß der vorstehenden Ausführungen - ein formeller Fehler hinsichtlich der dem Kläger zugestellten Abschrift des Urteils in Betracht zu ziehen wäre, dies keine Konsequenz in Bezug auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hätte. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Senats im Hinweis vom 06.08.2019 (Bd. I, Bl. 198 d.A.) und der dort angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), Urteil vom 21.02.2019 - III ZR 115/18 -, Juris Rn. 12ff. Bezug genommen. Der BGH hat in jenem Fall Beispiele für eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des § 189 ZPO angeführt, in denen lediglich einfache Abschriften anstelle einer beglaubigten bzw. eines Originals zugestellt worden sind. Er hat dabei in den Vordergrund gestellt, dass an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstückes keine Zweifel bestehen dürfen. Solche Zweifel sind vorliegend auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Der Senat hat die umfangreiche, gegenteilige Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 12.08.2019 zur Kenntnis genommen, hält diese jedoch für nicht stichhaltig. Soweit der Kläger im Ausgangspunkt diesbezüglich auch für entscheidungserheblich erachtet, ob sich feststellen lasse, dass eine förmliche Zustellung von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht (Anmerkung: der Richterin am Landgericht Mayr als Einzelrichterin) überhaupt angeordnet worden sei, hält der Senat diesen Gesichtspunkt für unbeachtlich. Bei der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung, wie vorliegend, handelt es sich gemäß § 168 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 153 GVG originär um eine Aufgabe des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die am 17.10.2019 eingegangene weitere Berufungsschrift gegen das streitgegenständliche Urteil des Landgerichts Berlin „in der durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.09.2019 geänderten Fassung“ ging nach Ablauf der Berufungsfrist ein, da der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.09.2019 (nicht: 16.09.2019) keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfristen hatte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls denkbar, wenn erst die berichtigte Fassung die Beschwer der Partei erkennen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2006 - VI ZB 46/06 -, Juris, Rn. 8). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier unzweifelhaft nicht vor. Der gegenteiligen, mit Schriftsatz vom 03.12.2019 vorgetragenen Auffassung des Klägers ist schon deshalb nicht zu folgen, weil sie eine Verkennung der Bedeutung des Begriffes „Beschwer“ offenbart. Das Landgericht hat in seinem Beschluss lediglich einen im Tatbestand zuvor im Indikativ dargestellten Satz nunmehr im Konjunktiv formuliert. Es handelte sich dabei lediglich um eine sprachliche Richtigstellung, denn mit diesem Satz wurden, ebenso wie die voranstehenden und die nachfolgenden Sätze, die Entscheidungsgründe des als Anlage K 4 vorgelegten Urteils des Kammergerichts auszugsweise referiert. Mit Ausnahme des berichtigten Satzes aber waren die weiteren Sätze des besagten Auszuges im landgerichtlichen Urteil im Konjunktiv dargestellt. Die sprachliche „Glättung“ eines Satzes innerhalb eines referierten Textteiles vermag aber eine eigene Beschwer im prozessualen Sinne nicht ansatzweise zu erzeugen, zumal es auf diese Darstellung im Tatbestand überhaupt nicht ankam, denn es wurde zulässigerweise auf den Inhalt des als Anlage K 4 vorgelegten Urteils Bezug genommen. Eine neue Rechtsmittelfrist kann nur dann infolge eines Berichtigungsbeschlusses in Gang gesetzt werden, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1994 - XII ZR 184/93 -, Juris, Rn. 11). Da hier die Tatbestandsberichtigung zu keiner inhaltlichen Änderung, nicht einmal solche von Begründungselementen geführt hat, welche gleichfalls keinen Ausnahmefall rechtfertigen könnten (vgl. BGH - VI ZB 46/06 - aaO.), verbleibt es dabei, dass keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden ist. 2) Schließlich ist dem Kläger für die versäumte Frist zur Begründung der Berufung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden verhindert war, z.B. die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich, d.h. ein solches fällt der Partei wie eigenes Verschulden zur Last. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er ohne eigenes bzw. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ihm zurechenbares Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen ist. Bedient sich der Prozessbevollmächtigte zur Übersendung eines fristgebundenen Schriftsatzes eines Telefaxgerätes, wie vorliegend in Bezug auf das Fristverlängerungsgesuch vom 08.07.2019, hat er das seinerseits Erforderliche dann getan, wenn er bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Bedienung so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit einem Eingang bei Fristende zu rechnen ist und ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt. Trägt der Sendebericht den Vermerk „OK“, kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu aus nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen Fehlern kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - VIII ZB 57/15 -, Juris, Rn. 18). Umgekehrt besteht jedoch dann eine Pflicht, sich beim Berufungsgericht über den Eingang des Telefaxes zu erkundigen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung fehlgeschlagen sein könnte. Eine solche Pflicht bestand hier ersichtlich deshalb, weil dem ausgedruckten Sendebericht vom 08.07.2019, 11:33 Uhr der Hinweis „Lesbarkeit evtl. beeinträchtigt auf Seite 01“ zu entnehmen war, sodass für den Absender auch in Anbetracht des weiter ausgewiesenen „OK“-Vermerks kein zureichender Vertrauenstatbestand für eine ordnungsgemäße Übertragung erzeugt wurde, zumal der übermittelte Schriftsatz ohnehin nur eine Seite umfasste. Der Prozessbevollmächtigte musste aufgrund des Hinweises damit rechnen, dass der Schriftsatz nicht ordnungsgemäß übermittelt worden war, denn für ihn war das Ergebnis der Übertragung bzw. des Einganges nicht ersichtlich. Insoweit hatte er konkrete Veranlassung, sich durch eine fernmündliche Rückfrage bei Gericht Klarheit über einen ordnungsgemäßen Eingang zu verschaffen bzw. gegebenenfalls mit erneuten Übertragungsversuchen zu reagieren (vgl. BFH, Beschluss vom 20.05.2015 - XI R 48/13 -, Juris, Rn. 24). Erst bei Einhaltung eines solchen Verhaltens hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon ausgehen können, alles Erforderliche für eine ordnungsgemäße Übertragung getan zu haben. Das Unterlassen weiterer Aktivitäten in Anbetracht der im Sendebericht dokumentierten Unwägbarkeit auf eine ordnungsgemäße Übertragung führt dazu, dass das Fehlen eines ordnungsgemäßen, insbesondere fristgerechten Eingangs des Fristverlängerungsgesuchs auf Seiten des Klägers als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes verschuldetes Versäumnis anzusehen ist. Jedes Verschulden, auch eine einfache Fahrlässigkeit, schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus und diese kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass das Fristversäumnis verschuldet war (vgl. BFH, aaO., Rn. 20). Das ist vorliegend der Fall, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fehler bei der Bedienung des Sendegerätes für eine fehlerhafte Übertragung ursächlich war, wie die Beklagte vorträgt, die das mutmaßliche Versenden einer leeren Seite behauptet (Schriftsatz vom 29.08.2019, S. 6; Schriftsatz vom 16.12.2019, S. 2). Weder der Vortrag noch die Glaubhaftmachungen des Klägers schließen die Möglichkeit einer unzutreffenden Bedienung des Fax-Sendegerätes, insbesondere dass der Schriftsatz mit der falschen Seite in das Faxgerät eingelegt wurde und demzufolge der Ausdruck beim Empfangsgerät eine leere Seite zeigt, aus. Die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.08.2019 (Bd. II, Bl. 24 d.A.) und die damit korrespondierende eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 24.09.2019 (Bd. II, Bl. 88 d.A.) sowie die dazu eingereichten screenshots über die per E-Mail an den Kläger am 08.07.2019 übersandten Unterlagen (Anlagen zum Schriftsatz vom 06.12.2019; Bd. II, Bl. 160f. d.A.), dass auf dem Sendebericht ein Teil des Schriftsatzes gut ablesbar abgebildet gewesen sei, sind als Grundlage für eine Überzeugungsbildung, dass der Prozessbevollmächtigte von einer fehlerfreien Übertragung an das Kammergericht habe ausgehen können, trotz des gut sichtbaren Hinweises auf eine evtl. eingeschränkte Lesbarkeit der Sendung, nicht geeignet. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Lesbarkeit des auf dem von seinem Prozessbevollmächtigten eingereichten Sendeberichts nicht abgebildeten Textes (mit der erforderlichen Unterschrift) bei Eingang des Telefaxes beeinträchtigt war. Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Sendebericht nicht im Original vorgelegt, wie die Beklagte zu Recht gerügt hat. Das wäre aber insbesondere im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten erforderlich gewesen. Der Berichterstatter, Richter am Kammergericht XXX, hat die verschiedenen Einwände des Klägers, mit denen er einen Fehler der Übertragung im Verantwortungsbereich des Gerichts behauptet, zum Anlass genommen, um am 13. und 14.01.2021 mit der stellvertretenden Leiterin bzw. dem Leiter der Gemeinsamen Briefannahmestelle, dem Standort der -beiden- Telefaxgeräte des Kammergerichts, Rücksprache zu halten. Dies erfolgte insbesondere zu der Behauptung des Klägers, der zu den Gerichtsakten genommene Ausdruck der leeren Seite des Telefaxes stamme von einem später erfolgten Ausdruck des möglicherweise leeren bzw. überschriebenen Faxspeichers. Der Kläger bestätigt insoweit, dass der Ausdruck der leeren Seite nicht mit dem Inhalt des von ihm vorgelegten Sendeberichts übereinstimme und führt dies darauf zurück, dass der maßgebliche (Anmerkung: vollständige, seinem Sendebericht entsprechend das Fristverlängerungsgesuch enthaltende) Ausdruck vom 08.07.2019 vermutlich verloren gegangen sei. Ein solches Geschehen ist indessen nach den Angaben des Leiters der Gemeinsamen Briefannahmestelle auszuschließen. Danach verhält es sich so, dass die übertragenen Daten nur bis zum Ausdruck des Telefaxes gespeichert werden. Kommt es infolge einer Störung, z.B. wegen fehlenden Papiers oder aus anderem Grunde nicht zu einem Ausdruck, bleiben die Daten zunächst gespeichert. Liegt dagegen keine Störung vor, kommt es zum Ausdruck und zur Löschung der übermittelten Daten. Aus diesem Grunde ist es aus technischer Sicht nicht möglich, dass entsprechend der Mutmaßung bzw. Behauptung des Klägers am 08.07.2019 ein „vollständiger“, aber im Gericht verloren gegangener Ausdruck seiner Sendung erfolgte und dann einige Tage später der hier in Rede stehende Ausdruck einer leeren Seite stattgefunden habe. Aufgrund der technischen Vorrichtungen kann also eine übermittelte Sendung nur einmal ausgedruckt werden, da anschließend der Speicher des Empfangsgerätes diesbezüglich geleert wird, sodass weitere Ausdrucke nicht möglich sind. Da aber der erfolgte Ausdruck mit Ausnahme der Textzeile: „08-Jul-2019 11:27 From:030398009320 ID:Gem Briefannahme KG Page:001 R=100%“ ein leeres Blatt aufweist, spricht dieser Umstand dafür, dass über die angezeigten Verbindungsdaten hinaus keine weiteren Daten übermittelt worden sind, wie auch die Beklagte behauptet. Der Vollständigkeit halber ist ferner auszuführen, dass der Berichterstatter in der Gemeinsamen Briefannahme einen Karton in Augenschein genommen hat, der sämtliche Telefaxausdrucke enthält, die nach Angaben der stellvertretenden Leiterin mangels Vollständigkeit oder aus anderen Gründen keinem Verfahren zugeordnet werden können, aber zunächst gesammelt und nicht entsorgt werden. Es befanden sich darin viele dem vorliegend in Rede stehenden Ausdruck entsprechende lose aufbewahrte Telefaxausdrucke, die lediglich Verbindungsdaten ohne weiteren Inhalt aufweisen und zwar für einen Zeitraum, der von aktuell bis ca. Mai 2019 zurückreicht. Die stellvertretende Leiterin erklärte ergänzend nach Einsichtnahme des leeren Ausdruckes vom 08.07.2019 (Bd. I, Bl. 185 d.A.), dass im Falle einer technischen Störung dann ja weitere Fehler bei der Übermittlung der nachfolgenden Sendungen oder generell zu verzeichnen gewesen wären. Eine solche Störung sei ihr nicht bekannt. Eine Störung lässt sich auch nicht den Eintragungen im Journal/Bericht vom 08.07.2019 entnehmen. Zur technischen Ausstattung ist ferner auszuführen, dass unter der benutzten Fax-Nummer des Kammergerichts zwei Faxgeräte in Betrieb sind, deren Anschluss einen Empfang auch ermöglicht, wenn ein Gerät besetzt oder gestört ist. Aus dem vorliegenden Journal/Bericht der Gemeinsamen Briefannahme ergibt sich, dass hier am 08.07.2019 um 11:27 Uhr für die Dauer von 34 Sekunden eine Übermittlung vom Anschluss des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dem Gerät mit der Seriennummer Z2SBB3CC400357T stattgefunden hat. Eine weitere Übermittlung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers, die einen behaupteten weiteren Ausdruck einer Sendung als möglich erscheinen lassen könnte, wird nicht behauptet und ist auch nicht dokumentiert worden, auch nicht in dem Journal/Bericht zu dem zweiten Gerät mit der Seriennummer Z2SBB3CC4000344T. In Anbetracht der gesamten vorstehend ausgeführten Umstände ergibt sich, dass zum einen aufgrund des Vermerks auf dem Sendebericht des Sendegerätes Veranlassung bestand, an einer wirksamen Übertragung zu zweifeln, sodass schon aus diesem Grunde eine Nachfrage veranlasst war. Zum anderen kann eine technische Ursache im Verantwortungsbereich des Kammergerichts für den Umstand, dass nur ein leeres Blatt im Anschluss an die Übertragung ausgedruckt wurde, ausgeschlossen werden. In Konsequenz bedeutet das zumindest, dass die Möglichkeit offenbleibt, dass die fehlerhafte Übertragung des Telefaxes vom 08.07.2019 und die daraus resultierende Fristversäumung in seinem Verantwortungsbereich verschuldet war und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Der Einwand des Klägers, der zitierte Fall des BFH unterscheide sich grundlegend von dem vorliegenden und sei deshalb nicht heranzuziehen, verfängt nicht. Soweit darin auch darauf abgestellt wird, dass eine Störung des Sendegerätes bekannt war, handelt es sich lediglich um eine zusätzliche Begründung. Maßgeblich ist indessen, ob Anhaltspunkte bestanden haben, dass die Übermittlung fehlgeschlagen sein könnte (vgl. BGH - VIII ZB 57/15 -, Rn. 18). Das war, wie ausgeführt, der Fall.