Beschluss
10 U 1/20
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0121.10U1.20.00
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Leitsätze
1. Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er aufgrund der mitgeteilten Umstände erkennbar ist, zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises. Genügen kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit. (Rn.29)
2. Nicht erkennbar ist jemand, wenn nur Merkmale wie sein Alter und sein Wohnort genannt werden, und diese Merkmale auf viele Männer zutreffen. Dies gilt auch, wenn in seinem Familien- und Bekanntenkreis damit eine Identifizierung ermöglicht wird. Denn etwaiges Vorwissen innerhalb der Familie zählt nicht, die Identifizierbarkeit muss sich aus der Berichterstattung ableiten.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 197/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 10.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er aufgrund der mitgeteilten Umstände erkennbar ist, zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises. Genügen kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit. (Rn.29) 2. Nicht erkennbar ist jemand, wenn nur Merkmale wie sein Alter und sein Wohnort genannt werden, und diese Merkmale auf viele Männer zutreffen. Dies gilt auch, wenn in seinem Familien- und Bekanntenkreis damit eine Identifizierung ermöglicht wird. Denn etwaiges Vorwissen innerhalb der Familie zählt nicht, die Identifizierbarkeit muss sich aus der Berichterstattung ableiten.(Rn.31) Die Berufung des Klägers gegen das am 05.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 197/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 10.000,00 €. I. Der Kläger wendet sich gegen eine online-Berichterstattung der Beklagten und begehrt die Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Kläger, ein ... geborener ... und ..., unterhält zumindest seit Juli 2014 eine Liebesbeziehung zu seiner im Juni 2000 geborenen Nichte .... Am 06.03.2015 setzte sich das Paar ins Ausland ab. Die Eltern von ... erstatteten gegen den Kläger am selben Tage Strafanzeige wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Entziehung einer Minderjährigen. Im Zuge der darauf eingeleiteten Ermittlungen übermittelte die Polizeidirektion ... am 08.03.2015 eine Pressemitteilung an die Medien, in der die beiden Gesuchten unter Beifügung von Fotos namentlich genannt werden und um Mithilfe gebeten wurde (Anlage K 1 = Bl. I 51 d.A.). Der Fahndungsaufruf fand ein bundesweites Medienecho. Bereits in einer Medieninformation vom 09.03.2015, 13:00 Uhr, teilte das Polizeipräsidium mit, dass sich der Tatbestand der Entziehung Minderjähriger bislang nicht bestätigt habe. Die Polizei bat darum, das Bild des Onkels und dessen Namen aus der Veröffentlichung herauszunehmen. Ob und inwieweit sich die Verdachtsmomente wegen eines möglichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes erhärten ließen, werde im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ... überprüft werden (Anlage K2 = Bl. I 52 d.A. ). Das Paar wurde im April 2015 aufgrund des Hinweises einer Urlauberin in Frankreich aufgefunden. Zu den in diesem Zusammenhang ergangenen Veröffentlichungen wird auf die Anlagen B1-B6 verwiesen Die Beklagte berichtete darüber nach Maßgabe der Anlage K3 (= Bl. I 53-54 d.A., B2) auf der von ihr zu verantwortenden Internetpräsenz www.....de unter dem Titel „Mit Onkel durchgebrannt ... ist wieder zu Hause in ...“. Dort heißt es entsprechend der dpa-Meldung vom 11.04.2015 (Anlage B7) u.a. „Gegen den 47jährigen ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Da kein dringender Tatverdacht besteht, ist er auf freiem Fuß“. Die gegen den Kläger gerichteten Ermittlungen wegen des Verdachts des schweren Missbrauchs eines Kindes wurden mangels hinreichenden Tatverdachts am 24.06.2015 eingestellt. Die Auseinandersetzungen um die von den Eltern der Jugendlichen eingeleiteten sorgerechtlichen Schritte sind in der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.03.2016 – 9 UF 132/15 – zusammengefasst, deretwegen auf die Anlage K4 (Bl. I 55-69 d.A.) verwiesen wird. Der Kläger und ..., die mittlerweile zusammenleben, gingen im Januar 2018 mit ihrer Liebesbeziehung in die Öffentlichkeit (Anlage K5 = Bl. I 70 f. d.A.). Der Kläger mahnte die Beklagte nach Maßgabe der Anlage K6 (Bl. I 72-76 d.A.) am 02.10.2018 erfolglos ab. Die Beklagte hat daraufhin mit einer redaktionellen Anmerkung darauf hingewiesen, dass sich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs als unbegründet erwiesen habe und das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei (Anlage B2); die Abgabe einer Unterlassungserklärung lehnte sie ab (Anlage K7 = Bl. I 77 f. d.A.). Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend. Die beanstandete Veröffentlichung vom 11.04.2015 sei als unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung zu qualifizieren. Dass er sich wegen sexuellen Missbrauchs strafbar gemacht habe, sei von Anfang an sehr vage gewesen und entbehre tatsächlich jeder Grundlage. In diesem Zusammenhang könne sich die Beklagte auch nicht auf das Agenturprivileg berufen; sie habe die identifizierenden Merkmale nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Der Kläger behauptet, er und ... seien im Übrigen auch während der Flucht, jedenfalls per E-Mail, erreichbar gewesen und hätten sich in Reichweite der örtlichen Polizeibehörden aufgehalten. Die Beklagte hat sich – primär – damit verteidigt, dass der Kläger, der die Vorwürfe im Nachhinein selbst öffentlich thematisiert habe, schon nicht erkennbar sei und seinen Belangen durch den redaktionellen Zusatz Rechnung getragen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil vom 05.12.2019 verwiesen. Mit diesem hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei anhand der angegriffenen Berichterstattung aufgrund der mitgeteilten Informationen schon nicht identifizierbar. Dass er wegen anderweitiger, weitergehender Veröffentlichungen in den Medien durch einfache Recherchen identifiziert werden könne, habe außer Betracht zu bleiben, solange nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, dass es die Berichterstattung der Beklagten sei, die diese weitergehenden Veröffentlichungen nach sich gezogen habe. Abgesehen davon sei die Berichterstattung auch hinzunehmen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien gewahrt; die mitgeteilten Umstände seien zutreffend. Für den Verdacht, dass es zum sexuellen Missbrauch eines Kindes gekommen sei, habe es im Ausgangspunkt hinreichende Beweistatsachen gegeben. Im Übrigen komme der Beklagten das Agenturprivileg zugute. Die ausgewogene Berichterstattung könne sich auch auf ein ganz erhebliches öffentliches Informationsinteresse stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen das am 17.12.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.03.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Landgericht habe verkannt, dass er, der Kläger, bereits durch die zu ... mitgeteilten Informationen für den Familienkreis und mutmaßlich auch den engeren Bekanntenkreis erkennbar sei. Denn seine Identität könne jedenfalls durch Recherchen in anderen Medien, in denen weitergehende Angaben zu seinem Namen bis hin zu unverpixelten Bildern des Paares enthalten seien, mühelos ermittelt werden. Die Verdachtsberichterstattung sei ferner deshalb unzulässig, weil ein Mindestbestand an Beweistatsachen hinsichtlich des Verdachts des in höchstem Maße belastenden Verdachts des sexuellen Missbrauchs gefehlt habe. Das Vorhandensein einer amtlichen Quelle enthebe die Medien nicht der Abwägung und Prüfung, ob eine Identifizierbarmachung des Betroffenen gerechtfertigt sei. Wenn sich die Beklagte über die Verlautbarung vom 09.03.2015 hinwegsetze, in der die ausdrückliche Aufforderung enthalten sei, nicht in identifizierbarer Weise über das Ermittlungsverfahren zu berichten, sei sie zu einer eigenen Abwägung und Prüfung verpflichtet. Diese habe die Beklagte nicht vorgenommen. Ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an der Verbindung des ungleichen Paares, des Kampfes mit den Eltern und an der Flucht erstrecke sich gerade nicht auf ein mögliches Sexualdelikt. Obwohl seine Anhörung seit dem Ende der Flucht am 08.04.2015 möglich gewesen sei und ein Aktualitätsdruck nicht mehr bestanden habe, habe die Beklagte sich vor dem 11.04.2015 nicht einmal bemüht, ihn für eine Stellungnahme zu erreichen, in der er dann die maßgeblichen Entlastungsumstände hätte mitteilen können. Der Kläger kündigt folgende Anträge an: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 05.12.2019 , Az.: 27 O 197/19 1. die Beklagte zu verurteilen, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, über den Verdacht des sexuellen Missbrauchs in Bezug auf den Kläger in identifizierbarer Weise durch Nennung des Alters des Klägers (... Jahre), Nennung des Verwandtschaftsverhältnisses des Klägers zu Frau ... (Onkel), Nennung des Vornamens von Frau ... (...), Nennung des Alters von Frau ... (...), Nennung des Wohnorts von Frau ... (...), wie in der Berichterstattung der Beklagten vom 11.04.2015, abrufbar unter der URL https://www.....de/inhalt.mit.....html, geschehen (Anlage K3) zu berichten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.171,67 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 16.04.2020. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger stehen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu. a. Die Klage ist hinsichtlich der Unterlassungsanträge zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Senat fasst das Rechtsschutzziel des Klägers dahin auf, dass nicht jedwede identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit der Liebesgeschichte und der Flucht des Paares unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und/oder der Privatsphäre als unzulässig beanstandet werden soll; vielmehr wendet sich der Kläger ausschließlich gegen eine identifizierende Verdachtsberichterstattung im Hinblick auf den genannten Strafvorwurf des sexuellen Missbrauchs und das vermeintliche Aufdecken seiner Anonymität in diesem Zusammenhang. Auf Grundlage dieses Petitums ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Der Begriff der identifizierenden Berichterstattung ist ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geprägter allgemeiner Rechtsbegriff (vgl. etwa BVerfGE 35, 202, 219 ff. - Lebach; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04 - juris), dessen Sinngehalt als Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform im Interesse einer sachgerechten Titulierung unbedenklich ist (BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05 –, Rn. 9, juris). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf zwar ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urt. v. 04.05.2005 – I ZR 127/02 –, Rn. 15, juris). Der Klageantrag genügt indessen diesen Anforderungen. Der zu beurteilenden Berichterstattung ist hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Passagen Mitteilungen über strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. über den Verdacht von Straftaten enthalten. Vor diesem Hintergrund ist der Verbotsantrag so deutlich gefasst, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts erkennbar abgegrenzt sind. b. Der Anspruch besteht indessen schon deshalb nicht, weil der Kläger in der hier in Rede stehenden Berichterstattung nicht erkennbar ist. Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit ist zwar auch dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar wird. Es kann dafür die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen. Dabei genügt grundsätzlich die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung (BGH, Urt. v. 21.06.2005 – VI ZR 122/04 –, Rn. 10, juris). Bei Anlegung dieses Maßstabes scheitert das Rechtsmittel schon daran, dass die Berichterstattung zur Person der Protagonisten denkbar vage bleibt. Der hier angegriffene Artikel datiert erst vom 11.04.2015. Die Perspektive der Berichterstattung ist daher in zeitlicher Hinsicht dem Verschwinden und dem Aufgreifen des Paares nachgelagert. Sie greift dieses Geschehen auf („Mit Onkel durchgebrannt“) und berichtet, dass die knapp fünf Wochen nach ihrem Verschwinden in Frankreich aufgegriffene ... von ihren Eltern per Flugzeug aus Südfrankreich nach Hause geholt worden sein. In Bezug auf den Kläger wird lediglich mitgeteilt, dass ... sich in seiner Begleitung befunden habe. Sonstige Einzelheiten, insbesondere solche, aufgrund derer der Leser Näheres zur Person des Onkels ausmachen könnte, werden, anders als in den vor dem Senat anhängigen bzw. anhängig gewesenen Parallelverfahren nicht offengelegt. Sein Alter und das seiner Nichte ... lassen auch in Verbindung mit dem Wohnort ... und dem Vorhandensein eines Transporters nebst Wohnwagen, Rückschlüsse angesichts der Größe der Gruppe der damit erfassten Männer nicht zu. Hiervon geht auch die Berufung aus. Wenn diese geltend macht, jedenfalls im Familienkreis und mutmaßlich auch im Bekanntenkreis sei eine Identifizierung möglich, so wird verkannt, dass die Identifizierbarkeit sich aus der Berichterstattung ableiten muss und es auf ein etwaiges Vorwissen, wie es innerhalb der Familie der Betroffenen vorhanden sein mag, nicht ankommt. Entgegen der von der Berufung vertretenen Angabe genügt es auch nicht, dass der Kläger aufgrund der umfangreichen Berichterstattungen, die andere Medien im Umfeld der Flucht, der Fahndung und des Wiederauffindens des Paares zuvor mit teils deutlich weitergehenden Inhalten geleistet haben, durch vergleichsweise einfache Recherchen in allgemein zugänglichen Medien identifizierbar gemacht werden kann. Es ergibt sich aus der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wie auch aus der von dem Kläger genannten älteren Entscheidung, dass sich die Erkennbarkeit an der Identifizierungskraft der in der Berichterstattung selbst mitgeteilten Merkmale, an Übereinstimmungen im Lebens- und Berufsbild des Betroffenen mit den genannten Umständen festzumachen hat. Die hier berichterstattungsintern vorhandenen Merkmale reichen nicht aus, um den Kläger zu ermitteln. Wenn es in Bezug auf die Reichweite der Berichterstattung selbst in der o.g. Entscheidung (Rn. 14) heißt: „Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es auf die unschwere Identifizierbarkeit für einen nicht unbedeutenden Leserkreis ankomme und daß Kenntnisse, die der Roman nicht selbst vermittle und die bei einer objektiven Leserschaft auch nicht vorausgesetzt werden könnten, außer Betracht bleiben müßten, überspannt sie die Anforderungen an die Erkennbarkeit. Ihre Ausführungen orientieren sich insoweit an einem unzutreffenden Maßstab und gehen deshalb an der Sache vorbei. Die von der Revision aufgezeigten Textänderungen, wie etwa die Umbenennung eines real existierenden Platzes und einer real existierenden Straße, vermögen die Erkennbarkeit der Klägerinnen angesichts der verbleibenden ihnen zuzuordnenden Details nicht zu beseitigen.“ ergibt sich daraus nichts Anderes. Auch hier geht es allein um die der Berichterstattung immanenten Merkmale und deren Wiedererkennungspotenzial für den Leserkreis. Schon unter dem Gesichtspunkt der auf den Störer i.S.d. § 1004 BGB beschränkten Passivlegitimation bleibt es dabei, dass es auch und gerade unter Berücksichtigung der heute bestehenden Recherchemöglichkeiten durch die einfache Kumulation von unterschiedlichsten Anhaltspunkten die Berichterstattung selbst sein muss, die die Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt und die Identifizierung für einen nicht unbeträchtlichen Leserkreis ermöglicht. Auf die Medienberichterstattung Dritter kann es, wie das Landgericht zutreffend ausführt, in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil anderenfalls jede Berichterstattung, die einer die Anonymität aufhebenden des Drittmediums nachfolgt, gleichsam „infiziert“ würde. Dass die Berichterstattung einem Leser aber allein den Anstoß gibt, sich zur Person des oder der Betroffenen durch die Suche in anderen Medien diejenigen weiteren Erkenntnisse zu verschaffen, die die Veröffentlichung selbst verschweigt, genügt grundsätzlich nicht. Dies ergibt sich letztlich daraus, dass dem neutral und anonym berichtenden Medium, das sich vorangegangene Veröffentlichungen nicht zu eigen gemacht hat, dann die Haftung für durch andere begangene Handlungen auferlegt würde. Hierfür wäre aber allenfalls dann Raum, wenn die Veröffentlichung die Suche durch Offenlegung von Querverbindungen geradezu herausfordert („Teaser“). In der Berufungserwiderung der Beklagten wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung der Belange der Pressefreiheit auf eine Ermittelbarkeit über externe Recherchen, beispielsweise mit Internetsuchmaschinen, dann nicht angekommen kann, wenn die sporadischen Anknüpfungspunkte in der Berichterstattung selbst hierfür nicht ausreichen. c. Die Berufung bliebe – ungeachtet dessen – allerdings auch dann ohne Aussicht auf Erfolg, wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass er erkennbar ist. aa. Die Zulässigkeit einer Veröffentlichung über strafrechtlich relevantes Verhalten und/oder laufende strafrechtliche Ermittlungen hat das Landgericht für die hier zu beurteilende Wortberichterstattung zu Recht den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung unterworfen: Eine den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18 –, BGHZ 222, 196-225, Rn. 19). Über einen entsprechenden Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 18.06.2019 a.a.O., Rn. 20). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99 –, BGHZ 143, 199-213, Rn. 20 m.w.N.). bb. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Berufung keinen Erfolg. Die angegriffene Berichterstattung ist auch insoweit rechtmäßig, als sie den Kläger mit dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs in Verbindung bringt. In dem Beitrag heißt es dazu nur: „Gegen den ...-Jährigen ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes“. Weitere Details werden dazu im Anschluss nicht angeführt; vielmehr wird angegeben, dass kein dringender Tatverdacht besteht und der Onkel (darum) auf freiem Fuß sei. Eine Berichterstattung, die an den Vorgang des gemeinsamen Verschwindens des Paares, sein Wiederauftauchen in Frankreich und die Rückführung der Jugendlichen anknüpft, kann sich im Interesse einer vollständigen Information auch auf die sich ohnehin für jedermann aufdrängenden etwaigen strafrechtlichen Weiterungen erstrecken. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ausführungen nicht nur detailarm sind, sondern sich – wie hier - jeder Wertung enthalten. Im Einzelnen: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung lagen die oben beschriebenen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vor. Der Senat folgt dem Landgericht insbesondere darin, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben war, die für den Wahrheitsgehalt dieser für sich genommenen detailarmen Information sprachen und ihr damit überhaupt erst einen „Öffentlichkeitswert“ verliehen. Dass sich die gegen ihn gerichteten Ermittlungen tatsächlich auch auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs bezogen haben und dass sie zum Veröffentlichungszeitpunkt noch liefen, stellt der Kläger schon nicht in Abrede. In Bezug auf die Wahrheit der laufenden Ermittlungen hat das Landgericht im Übrigen zu Recht angemerkt, dass die Beklagte sich auf das sog. Agenturprivileg stützen konnte. Der Senat (Urteil vom 07.06.2007 - 10 U 247/06 -) hat dazu ausgeführt: „Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte die Agenturmeldung ohne weitere Nachrecherche übernommen hat. Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung (BVerfG NJW 2006, 595) und ein Verstoß gegen diese journalistischen Sorgfaltspflichten ist geeignet, im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des verletzenden Verhaltens zu begründen (Bamberger in Bamberger/Roth, BeckOK, BGB, Stand 01.02.2007, § 12 Rdnr. 193 m.w.N.), vorliegend war die Beklagte von einer Verpflichtung zur Nachrecherche jedoch entbunden, weil die übernommene Meldung aus einer so genannten privilegierten Quelle stammte (vgl. Burkhardt in Wenzel, 5. Auflage Kapitel 6. Rdnr. 135 m.w.N.). Im Rahmen des journalistischen Tagesgeschäfts können die Medien ihren verfassungsmäßigen Auftrag, umfassend und zugleich möglichst tagesaktuell zu berichten, nur erfüllen, wenn sie nicht jede ihrer Berichterstattungen vollständig selbst recherchieren und gegenprüfen müssen. Gerade eine zeitnahe Publikation weltweiter Geschehnisse könnte von einem Printmedium wie der Beklagten nicht geleistet werden, wenn es ihm nicht erlaubt wäre, einen Teil seiner Berichterstattung aus anderen Quellen zu übernehmen. Ob und Inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt (Burkhardt a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat sich in Rechtsprechung (OLG Nürnberg AfP 2007, 127, 128; LG Hamburg AfP 1990, 332; LG München AfP 1975, 758; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210)) und Literatur (Spindler in Bamberger/Roth BeckOK, BGB, Stand 01.01.2007, § 824 Rdnr. 33; Dr. Peters, Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, 1334, 1337) das so genannte „Agenturprivileg“ durchgesetzt, das den Journalisten unter Wahrung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten erlaubt, Meldungen der als seriös anerkannten Nachrichtenagenturen, zu denen auch der D. D.-D./d. gehört (vgl. Peters und Burkhardt jeweils a.a.O.), ohne weitere (Nach-)Recherche ihres Inhalts zu verwerten. Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden“. Zutreffend ist zwar der Einwand der Berufung, dass allein das Vorliegen einer Strafanzeige und/oder die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung im Regelfall nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15 –, Rn. 26, juris) und dass für die eigenständig vorzunehmende Abwägung zwischen den Belangen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch dann nichts Anderes gelten kann, wenn – wie hier – eine aktuelle gleichlautende Agenturmeldung vorhanden ist. Allerdings lagen im konkreten Fall über die Strafanzeige der Eltern des Mädchens und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hinaus weitere Umstände vor, insbesondere der als Anlage K1 vorgelegte öffentliche Fahndungsaufruf vom 08.03.2015, in welchem bereits von einer „Liebesbeziehung“ der Geflüchteten die Rede ist. Die von der Berufung ins Feld geführte Bitte in der Medieninformation vom Folgetag, „das Bild des Onkels und dessen Namen aus der Veröffentlichung herauszunehmen“ kann entgegen der Annahme des Klägers nicht dahin verstanden werden, dass nicht mehr oder nicht mehr identifizierbar über ihn berichtet werden möge. In der Medieninformation vom 09.03.2015 wird der Umstand, dass sich der Tatbestand der Beziehung einer Minderjährigen „bislang“ nicht bestätigt habe, allein zum Anlass genommen, von dem durch Bild und vollständigen Klarnamen flankierten öffentlichen Aufruf abzurücken und gebeten, die Veröffentlichungen in dieser Hinsicht zu bereinigen. Daran hat sich die wesentlich später - ohnehin vergleichsweise detailarm berichtende - Beklagte zweifellos gehalten. Im Übrigen bewendet es aber auch ausweislich der Mitteilung vom 09.03.2015 nicht nur bei der Fortsetzung der Suche nach den Verschwundenen. Ferner wird dort auch, insoweit inhaltlich über den Aufruf vom 08.03.2015 hinausgehend, klargestellt, dass den Verdachtsmomenten für einen möglichen sexuellen Missbrauch eines Kindes im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nachgegangen werde. In Bezug auf die Erhärtung des Verdachts wie auch auf seine Ausräumung ist die Bitte um Zurückhaltung vom 09.03.2015 nach alledem von vornherein unergiebig. Die gegen den Kläger streitenden Verdachtsmomente mögen im maßgeblichen Zeitpunkt der Berichterstattung unbewiesen gewesen sein. Die bekannten Umstände rechtfertigen indessen nach Auffassung des Senats eine hinsichtlich des Betroffenen wie auch wegen der Einzelheiten der Vorgänge denkbar unbestimmt und detailarm bleibende Berichterstattung aber auch dann, wenn und soweit sie den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in den Raum stellt und die damit einhergehende Belastung für den Betroffenen in Kauf nimmt. Der Kläger trennt in diesem Zusammenhang nicht deutlich genug zwischen dem Aufsehen erregenden Vorgang seiner Flucht mit einer ...jährigen Jugendlichen und den sich für Behörden, Medien und Leserschaft aufdrängenden möglichen strafrechtlichen Weiterungen. Zwar ist der Kläger auch durch die zutreffende Mitteilung, dass der nicht erhärtete Anfangsverdacht für einen sexuellen Missbrauch bestehe und deshalb gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Auf Seiten der Beklagten ist allerdings das große Interesse der Öffentlichkeit an dem Geschehen zu berücksichtigen. Aufgrund der mit gesellschaftlichen Tabus brechenden Paarbeziehung, des plötzlichen Verschwindens des Mädchens, der spektakulären Flucht des ungleichen Liebespaares und der Suchaktion der Eltern besteht an dem Vorgang ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. Über den als solchen unstreitigen Vorgang hätte daher – unter Ausblendung strafrechtlicher Vorwürfe – ohnehin identifizierend berichtet werden dürfen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019 – 15 U 95/19 -, S. 53). Viele Leser interessiert, ob sich ein Teenager mit einem wesentlich älteren Mann ohne Einverständnis ins Ausland absetzen darf, ohne dass dem Mann strafrechtliche Konsequenzen drohen. Die Frage, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften sich der Kläger strafbar gemacht haben könnte und welche Schritte die Ermittlungsbehörden bislang unternommen haben, drängt sich dem interessierten Leser dann aber geradezu auf das gilt nicht nur für die – hier nicht thematisierte - Frage eines Eingriffs in das Sorgerecht der Eltern wie auch für die Frage einer Sexualstraftat. Es ist von gesellschaftlicher Relevanz, auf welche Weise die Rechtsordnung – auch mit den Mitteln des Strafrechts - das elterliche Sorgerecht und die körperliche und seelische Unversehrtheit der Minderjährigen schützt. Daher bestand ein tagesaktuelles Informationsinteresse an der Frage der strafrechtlichen Behandlung des Geschehens, das sich aus dem unstreitigen Vorgang selbst speist. Demgegenüber muss das Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts zurücktreten. Die Beeinträchtigung wiegt zudem nicht schwer. Denn soweit die Beklagte den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs thematisiert, fand sich in dem Artikel niemals mehr als die Antwort auf die ohnehin naheliegende Frage, ob die Staatsanwaltschaft Verdachtsmomenten, die sich schon wegen des Alters ... im Zeitpunkt der Flucht aufdrängten, nachgeht oder nicht. Hiervon ist die Beklagte zudem abgerückt, indem sie in unmittelbarer Reaktion auf die Abmahnung des Klägers einen deutlich hervorgehobenen Zusatz angebracht hat, in dem klargestellt wird, dass sich der Verdacht als unbegründet erwiesen habe und das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei. Der Zulässigkeit der Berichterstattung steht schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte keine Stellungnahme des Klägers eingeholt hat. Der Kläger hatte sich zunächst ins Ausland abgesetzt, sein Aufenthaltsort war unbekannt und er war für die Beklagte nicht erreichbar. Soweit er nunmehr geltend macht, er sei bereits am 08.04.2015 aufgegriffen worden und habe bei Fehlen jeden Aktualitätsdrucks jedenfalls nach Beendigung der Flucht vor dem 11.04.2015 für eine Stellungnahme zur Verfügung gestanden, in der er dann Angaben zur familiären Situation X hätte machen und insbesondere hätte angeben können, dass es keine sexuellen Kontakte vor dem 14. Lebensjahr (gemeint ist wohl der 14. Geburtstag) gegeben habe, hat sich die Beklagte in der Klageerwiderung zu Recht und unwidersprochen darauf berufen, dass der unmittelbar zuvor zurückgekehrte Kläger nicht greifbar gewesen sei. Die in der Replik des Klägers (dort S. 12) angesprochene Anlage K34, aus der sich eine E-Mail-Anschrift des Klägers ergeben soll, ist nicht bei den Akten. Darauf hat die Beklagte bereits in der Duplik hingewiesen. Auf die Anmerkung des Landgerichts, dass auch ihm eine Anlage K34 nicht vorliege, ist der Kläger in der Berufung nicht zurückgekommen. Soweit er anmerkt, dass er bei einer Anhörung die von ... gegen ihre Eltern erhobenen Missbrauchsvorwürfe hätte thematisieren können, blieb es der Beklagten ohnehin unbenommen, im Interesse aller Beteiligten – wie geschehen - die gebotene Zurückhaltung walten zu lassen und insbesondere nicht auf die eskalierten gegenseitigen Vorwürfe innerhalb der Familie und deren konkrete Inhalte einzugehen. Es handelte sich bei der Flucht des Klägers mit einem 14jährigen Mädchen zweifellos auch um einen Vorgang von solchem Gewicht, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung der mitgeteilten Einzelheiten bestand. Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er in der Öffentlichkeit zuvor unbekannt war und gerade eine Verdachtsäußerung im Bereich des Sexualstrafrechts (insbesondere unter Beteiligung von Minderjährigen) schnell sehr einschneidende Wirkung für den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen haben kann. Auch befand sich das Ermittlungsverfahren damals noch in einem sehr frühen Stadium und dies nur auf Basis eines anfänglichen Verdachts ohne bereits zwingende Beweisanzeichen. Andererseits kann sich die Berichterstattung, wie bereits ausgeführt, auf ein hohes öffentliches Interesse stützen, das sich aus den außergewöhnlichen Umständen der Flucht des ungleichen Paares und dem eigenverantwortlichen Verstoß gegen gesellschaftliche Konventionen ergibt. Dieses Interesse hat sich auch in einer Vielzahl von Berichten der verschiedensten Presseorgane niedergeschlagen hat, welche Indizfunktion bei der Bewertung des öffentlichen Interesses haben (vgl. OLG Köln, aaO, S. 85). Die atypische Liebesbeziehung und die Flucht bzw. Suche sind mehr oder weniger untrennbar verbunden mit der sich vielen Lesern stellende Frage nach möglichen strafrechtlichen Konsequenzen. Das öffentliche Interesse bezog sich – wie auch das Oberlandesgericht Köln in dem Parallelverfahren ausgeführt hat (aaO, S. 86) – wegen des Kontextes mit der Flucht und der Suche nach Frau ... gerade auch auf die Person des Klägers, der durch die auf Basis der ersten polizeilichen Mitteilung (Anlage K 2) erfolgten Berichterstattungen in anderen Medien ohnehin bereits in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt war. 2. Ist nach dem oben Ausgeführten die Unterlassungsklage ohne Aussicht auf Erfolg, so kann sich auch für den Nebenanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nichts Anderes ergeben. 3. Die obigen Ausführungen entsprechen den Ausführungen des Senats in dem am 17.12.2020 zugestellten Hinweisbeschluss vom 10.12.2020, zu dem der Kläger innerhalb der dazu gesetzten Frist nicht mehr Stellung genommen hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 709 ZPO.