Urteil
10 U 1035/20
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0923.10U1035.20.00
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Leitsätze
1. Einer Person (hier: der Ehefrau eines bekannten Fernsehmoderators und -entertainers) kann wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Unterlassung von Wort- und Bildveröffentlichungen zustehen, wenn sich ein Artikel in einer Zeitschrift mit einer Ehekrise der Person beschäftigt und dort auch ein Foto ohne ihre Einwilligung veröffentlicht wird, das die Person und ihren Ehegatten nebeneinander auf der Straße gehend zeigt.(Rn.17)
2. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergibt sich hinsichtlich des Bildes bereits aus dem Umstand, dass dieses sie in einer erkennbar privaten Situation zeigt, in der sie und ihr Ehemann scheinbar teilnahmslos und distanziert nebeneinander gehen, ohne sich eines Blickes zu würdigen.(Rn.29)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.06.2020 – 27 O 620/19 – insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines 876,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2019 übersteigenden Betrages und die Beklagte zu 2) eines 590,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2019 übersteigenden Betrages an die Klägerin verurteilt worden sind.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte zu 1) zu 62,5 % und die Beklagte zu 2) zu 37,5 %.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Person (hier: der Ehefrau eines bekannten Fernsehmoderators und -entertainers) kann wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Unterlassung von Wort- und Bildveröffentlichungen zustehen, wenn sich ein Artikel in einer Zeitschrift mit einer Ehekrise der Person beschäftigt und dort auch ein Foto ohne ihre Einwilligung veröffentlicht wird, das die Person und ihren Ehegatten nebeneinander auf der Straße gehend zeigt.(Rn.17) 2. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergibt sich hinsichtlich des Bildes bereits aus dem Umstand, dass dieses sie in einer erkennbar privaten Situation zeigt, in der sie und ihr Ehemann scheinbar teilnahmslos und distanziert nebeneinander gehen, ohne sich eines Blickes zu würdigen.(Rn.29) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.06.2020 – 27 O 620/19 – insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines 876,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2019 übersteigenden Betrages und die Beklagte zu 2) eines 590,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2019 übersteigenden Betrages an die Klägerin verurteilt worden sind. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte zu 1) zu 62,5 % und die Beklagte zu 2) zu 37,5 %. 3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, die Ehefrau des bekannten Fernsehmoderators und -entertainers ..., nimmt die Beklagten auf Unterlassung von Wort- und Bildveröffentlichungen in Anspruch, die in der von der Beklagten zu 2) verlegten Zeitschrift „...“, Heft Nr. ... vom ... und in der von der Beklagten zu 1) verlegten Zeitschrift „...“, Heft Nr. ... vom ... abgedruckt sind. Die Beklagte zu 1) veröffentlichte auf der Titelseite unter der Überschrift „...“ ein Foto, das die Klägerin und ihren Ehemann nebeneinander auf der Straße gehend zeigt. Im Innenteil ist dieses Bild vergrößert; streitgegenständlich sind daneben ein Foto, dass die gestikulierende Klägerin und ihren Ehemann an einem Auto zeigt sowie eine Abbildung des Wohnhauses des Klägers in .... Der Artikel befasst sich anlässlich des Umzugs des Klägers und seiner Frau nach ... thematisch mit einer Ehekrise, für die die Fotos – hinsichtlich deren Beschreibung die Unterlassung der Wortberichterstattung verlangt wird – als Beleg angeführt werden. Die Beklagte zu 2) veröffentlichte unter der Überschrift „...“ ein Bild, das die Klägerin und ihren Ehemann Hand in Hand bei einem Stadtbummel zeigt sowie eine Außenansicht des Wohnhauses. Der Beitrag der Beklagten zu 2) thematisiert die Aufgabe des Wohnsitzes des Paares in ... und den Umzug nach .... Daneben verlangt die Klägerin die Unterlassung des Begriffs „...“. Von beiden Beklagten begehrt die Klägerin zudem die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten: von der Beklagten zu 1) in Höhe von 1.580,86 € und von der Beklagte zu 2) in Höhe von 1.449,36 € jeweils nebst Zinsen. Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren bezüglich der Unterlassungsansprüche (LG Berlin, 27 O 455/19) ebenso wie in der vorliegenden Klage vollumfänglich entsprochen und die Klage allein wegen eines Teils der vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 25.06.2020 zugestellte Urteil am 29.06.2020 Berufung eingelegt und diese am 12.08.2020 begründet. Sie tragen hierzu im Wesentlichen vor: Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Ungeachtet einer Einwilligung jedenfalls in die kontextgerechte Veröffentlichung handele es sich bei den drei Personenbildnissen um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der Ehemann der Klägerin erfülle als Person des öffentlichen Lebens gegenüber seinen Anhängern eine Leitbild- und Kontrastfunktion. Die Beiträge lieferten einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung zum Aufstieg des Ehemannes der Klägerin als Immobilienmillionär, zu seiner Heimatverbundenheit und zu den mit der Umsiedlung einhergehenden ehelichen Konflikten. Im Rahmen der Abwägung habe der Schutz der Privatsphäre zurückzutreten, da sich der Ehemann der Klägerin und auch sie selbst damit einverstanden gezeigt hätten, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Der Ehemann der Klägerin habe dies hinsichtlich der streitgegenständlichen Themen zielgerichtet getan, indem er in TV-Auftritten und weiteren Interviews sowie Autobiografien sein Privatleben in erheblichem Maße offengelegt habe. Mit welcher „Intensität der Selbstbegebung“ der Ehemann der Klägerin dabei vorgegangen sei, hätten sie, die Beklagten, umfänglich belegt. Wegen des aufgrund der Selbstöffnung überwiegenden Informationsinteresses seien auch die als Illustration und Beleg fungierenden Bilder nicht geeignet, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu verletzen. Den Abbildungen sei kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Dass die Aufnahmen etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder durch einen Einsatz ihr gleichkommender technischer Mittel zustande gekommen und deshalb unzulässig seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass ein Betroffener die Anfertigung von Aufnahmen möglicherweise nicht bemerke, begründe für sich genommen keine „Heimlichkeit“ (BGH, ZUM-RD 2014, 482). Bei einem Spaziergang in einer belebten Innenstadt bewege man sich nicht in einem „geschützten Raum“ im Sinne der Rechtsprechung. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung der Fotos des Wohnhauses seien unzutreffend. Denn die Rückzugsfunktion sei nicht absolut geschützt und eine Störung durch Dritte schon mangels entsprechendem Vortrag der Klägerin hier nicht zu befürchten. Soweit das Landgericht den Begriff „...“ untersagt habe, habe es verkannt, dass es sich um eine zulässige Meinungsäußerung der Beklagten zu 2) handele, welche über die Spannungen anlässlich des Umzugs und lautstarke Auseinandersetzungen der Eheleute berichtet und das ungewohnte öffentliche Erscheinungsbild der Klägerin bewertet habe. Die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die damit verbundene offene Fragestellung seien im Fließtext dargelegt worden. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.06.2020 (27 O 620/19) abzuändern und die Klage abzuweisen Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag. Die Personenbildnisse, in deren Veröffentlichung sie nicht eingewilligt habe, seien nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig. Die Beklagten nutzten die streitgegenständlichen Aufnahmen, um ihren Lesern einen vermeintlichen Eindruck über private Angelegenheiten der Klägerin und ihres Ehemannes zu vermitteln und einen höchstpersönlichen Lebensbereich zu präsentieren. Die Spekulationen seien völlig aus der Luft gegriffen. Eine schutzbereichsverkürzende Selbstöffnung durch die Klägerin oder ihren Ehemann lägen nicht vor. Die Veröffentlichung von Fotos des Wohnhauses verletze sie in ihrer Privatsphäre. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagten haben mit den nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.08.2021 und 06.09.2021 eingegangenen Schriftsätzen zu den Voraussetzungen einer zulässigen Meinungsäußerung weiter vorgetragen. Die Klägerin hat hierzu mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.08.2021 Stellung genommen. II. Die zulässige, insbesondere die Form- und Fristvorschriften wahrende Berufung der Beklagten hat lediglich hinsichtlich der Nebenforderung, der Klage auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, in geringem Umfang Erfolg. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu, da sie durch die beanstandeten Bildberichterstattungen rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird (1.). Ferner stehen ihr Schadensersatzansprüche für die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten für die berechtigten Abmahnungen zu, gegenüber der Beklagten zu 1) in Höhe von 876,04 € nebst Verzugszinsen und gegenüber der Beklagten zu 2) in Höhe von 590,90 € (2.). 1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sowohl hinsichtlich der die Klägerin zeigenden Bildnisse (a.) als auch wegen der Abbildungen des Wohnhauses (b.) sowie der angegriffenen Wortberichterstattungen (c.) angenommen. Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden. a. Bildnisse einer Person dürfen prinzipiell nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Die Veröffentlichung begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17 - „Tochter von Prinzessin Madeleine“, Rn. 9 – juris). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, a.a.O., Rn. 11). Wenngleich der maßgebliche Begriff des Zeitgeschehens nicht zu eng verstanden werden darf und grundsätzlich alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst, so besteht gleichwohl kein schrankenloses Informationsinteresse. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, a.a.O., Rn. 16). Das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht beschränkenden Pressefreiheit wird davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (BVerfG, Beschl. v. 09.20.2017 - 1 BvR 967/15 -, Rn. 16 - juris). Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Der Persönlichkeitsschutz ist erhöht, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation aufhielt. Hierzu ist eine räumliche Abgeschiedenheit nicht notwendig. Vielmehr kann eine solche Situation auch in Momenten der Entspannung außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH, a.a.O., Rn. 18). Eine „Einwilligung in eine kontextgerechte Veröffentlichung“, wie von den Beklagten weiterhin ohne schlüssige Erklärung behauptet, scheidet schon deshalb aus, weil auch eine konkludente Einwilligung zumindest erfordert, dass der Abgebildete Kenntnis von der Aufnahme hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Den streitgegenständlichen Fotos ist aber ohne jeden Zweifel zu entnehmen, dass die Klägerin nicht wahrgenommen hat, aufgenommen zu werden. Sie und ihr prominenter Ehemann befanden sich in einer Alltagssituation, nämlich auf einem Gang durch eine Innenstadt. Auch Prominente, wie der Ehemann der Klägerin, und daher auch sie als seine Begleitung müssen nicht damit rechnen, ständig und überall von Fotografen umgeben zu sein und abgelichtet zu werden. Angesichts dessen, kann dahinstehen, ob es sich um sog. Paparazzi-Fotos handelt, was zwischen den Parteien streitig ist. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des für eine Rechtfertigung der Bildnisveröffentlichung allein in Betracht zu ziehenden Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. Es handelt sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das trifft weder auf die Bildnisse selbst zu, noch sind diese als kontextbezogene Visualisierung einer zulässigen Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig. Dass die Fotos selbst ein Zeitgeschehen von allgemeinem Interesse wiedergeben, wird weder von den Beklagten dargelegt, noch kann dies der Interpretation der Abbildungen entnommen werden. Die Klägerin und ihr Ehemann werden in einer völlig belanglosen Alltagssituation dargestellt. Auf zwei Aufnahmen gehen die Klägerin und ihr Ehemann nebeneinander als Fußgänger im öffentlichen Raum; auf einem Bild halten sich die Klägerin und ihr Mann dabei an der Hand. Auf dem dritten Foto stehen die Klägerin und ihr Ehemann an einem geparkten Fahrzeug, wobei der Ehemann der Klägerin lediglich von hinten zu sehen ist und sie mit der linken Hand nach vorne zeigt. Eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist diesen Abbildungen nicht zu entnehmen. Zwar bestehen auch gegen die Verwendung kontextbezogener Fotos - die für sich genommen nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind - zur Illustration einer zulässigen Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis grundsätzlich keine Bedenken (von Pentz, AfP 2019, 113ff., 118). Unabhängig davon, dass eine in diesem Sinne zulässige Bildberichterstattung voraussetzt, dass die Bilder keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweisen, fehlt es hier bereits an einer Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann (scheinbar) teilnahmslos nebeneinander in der Öffentlichkeit gehen bzw. sich dabei an den Händen halten oder an einem geparkten Auto stehen, stellt sich gerade nicht als zeitgeschichtliches Ereignis dar. Die Beklagten verwenden die Bilder allein, um über den Gemütszustand der Klägerin anlässlich des Umzugs nach ... („...“, „...“, „...“, „...“) bzw. den Zustand der Ehe der Klägerin zu spekulieren („...“). Selbst wenn zugunsten der Beklagten angenommen würde, dass der Umzug der Klägerin und ihres Ehemannes von ... nach ... und die Verarbeitung dieser Veränderung als zeitgeschichtliches Ereignis einzuordnen ist, weisen die streitgegenständlichen Bilder einen eigenständigen Verletzungsgehalt auf. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin folgt hinsichtlich des Bildes, das die Beklagte zu 2) auf dem Titel und (vergrößert) im Innenteil veröffentlicht, bereits aus dem Umstand, dass dieses sie in einer erkennbar privaten Situation zeigt, in der sie und ihr Ehemann scheinbar teilnahmslos und distanziert nebeneinander gehen, ohne sich eines Blickes zu würdigen. Dabei macht die Klägerin in der Momentaufnahme optisch einen derangierten Eindruck, was die Beklagte zu 2) in dem Beitrag auch beschreibt, wenn sie berichtet, dass die Klägerin „kaum wiederzuerkennen“ sei („...“). Diese das Erscheinungsbild der Klägerin und das teilnahmslose Verhalten ihres Ehemannes ins Blickfeld rückende Botschaft stellt die Beklagte zu 2) auch optisch in Kontrast zu dem (nicht streitgegenständlichen) Bildnis der Klägerin und ihres Ehemannes, die in festliche Abendgarderobe gekleidet das Bild eines glücklichen Paars vermitteln. Gleiches gilt für das Bild, das die Klägerin und ihren Ehemann an einem Wagen stehend zeigt. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin aus größerer Entfernung und ihr Ehemann nur von hinten abgebildet ist, erscheint es als gesichert, dass sich die Klägerin (wie auch ihr Ehemann) in einer privaten Situation befunden haben. Die Bildinschrift („...“) spekuliert - abgeleitet von einer wenig aussagekräftigen Geste der Klägerin - über den Zustand der Beziehung des Ehepaares. Das Bild verletzt die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht. Das von der Beklagten zu 1) veröffentlichte Foto, auf dem die Klägerin bei einem Stadtspaziergang die Hand ihres Mannes hält, hat einen eigenständigen Verletzungsgehalt. Auch dieses ist erkennbar ohne das Wissen der Klägerin aufgenommen worden und verletzt deren Privatsphäre. Im Umfang dieses Eingriffs nehmen die Fotos entgegen der Ansicht der Beklagten nicht am verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Wortberichterstattung teil. Soweit die Beklagten sich für ihre abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.02.2018 - VI ZR 76/17 - (Beck RS 2018, 1728, Tz. 12 ff.) beziehen, verkennen sie, dass sich der dortige Sachverhalt von dem hiesigen grundlegend unterscheidet. In jenem Fall betraf die – für zulässig erachtete - Bild- und Textberichterstattung die Wiedergabe von solchen Wahrnehmungen, die typischerweise durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurde und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzte (vgl. BGH - VI ZR 76/17 -, Rn. 28). Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, dass dem durch die Veröffentlichung der Bilder bewirkten Eingriff in die Privatsphäre – insbesondere durch die Beklagte 1) – nicht mehr als die bloße Befriedigung der Neugier der Leserschaft nach privaten Details aus dem Leben der Klägerin und ihres prominenten Ehemannes gegenübersteht. Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Text lässt einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Dass kein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtert wird, folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kern der Wortberichterstattung sich nicht mit den Umständen eines Neubeginns nach dem Umzug des Paares befasst, sondern mit Spekulationen über den Gemütszustand der Klägerin. Dies ergibt sich bereits aus den zitierten Überschriften und Textauszügen. Die Bildberichterstattung ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstöffnung gerechtfertigt. Dass sich die Klägerin in nennenswertem Umfang zu ihrem Privatleben geäußert hat, tragen die Beklagten nicht vor. Es kann dahinstehen, ob sie sich eine etwaige Selbstöffnung ihres Ehemannes zurechnen lassen müsste, denn eine solche liegt schon nicht vor. Die von den Beklagten angeführten Äußerungen des Ehemannes der Klägerin im Rahmen von Fernsehauftritten oder anderen medialen Formaten genügt nämlich nicht, für die Feststellung einer Selbstöffnung in Bezug auf die streitgegenständlichen Berichterstattungen. Der Senat verkennt nicht, dass sich der Ehemann der Klägerin in der Öffentlichkeit „als Mensch wie jeder andere“ zu präsentieren pflegt, der sich in seinem privaten Leben mit alltäglichen Problemen herumschlägt. Ungeachtet dessen hat er sich bei allen seinen Mitteilungen zu seinem Privatleben stets denkbar allgemein gehalten und ist über Erinnerungen und Anekdoten zu Geschehnissen aus seinem Alltagsleben, in denen jedwede Details fehlen, nicht hinausgegangen. Schon darum fehlt es für eine den Persönlichkeitsschutz beschränkende Wirkung einer Selbstöffnung jedenfalls an der erforderlichen Intensität der Selbstbegebung (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17 -, Rn. 27 - juris). b. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die von den Beklagten veröffentlichten Bilder des Wohnhauses der Klägerin unter namentlicher Zuweisung samt der veröffentlichen Angaben zur Belegenheit unter Berücksichtigung des Privatsphärenschutzes der Klägerin deren Persönlichkeitsrecht verletzen. Ein umfriedetes Grundstück ist jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es – wie vorliegend – dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht bereits deshalb, weil Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück bleibt der typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nutzungszweck bestimmt (BGH, Urt. v. 09.12.2003 – VI ZR 373/02 –, Rn. 14, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2009 – VI ZR 160/08 –, Rn. 11, juris) liegt ein Eingriff in die Privatsphäre vor, wenn die Anonymität durch Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird und die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen oder Schaulustige anzuziehen. Der Bundesgerichtshof bejaht einen Eingriff bereits dann, wenn zumindest anderen Bewohnern oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen und dieses anhand des Fotos identifizieren können, die Identität des Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Das ist hier der Fall. Durch die Beiordnung des Namens der Klägerin und ihres Ehemannes wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbildung wird ihm zugeordnet und gewinnt einen zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Zwar ist eine Berichterstattung über die Anwesen von Prominenten vom Grundrecht der Pressefreiheit auch dann grundsätzlich umfasst, wenn sie in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt. Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert. Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseitigen Interessenabwägung eine Rolle. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urt. v. 09.12.2003 – VI ZR 373/02 –, Rn. 22, juris). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder im Rahmen bloßer Unterhaltung lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (BVerfG, Beschl. v. 05.04.2000 – 1 BvR 1213/97 –, Rn. 5, juris). Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96 –, Rn. 94, juris; BGH, Urt. v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17 –, Rn. 14, juris). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden führt die Abwägung hier zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den in den angegriffenen Bildveröffentlichungen enthaltenen Eingriff in ihre Privatsphäre nicht hinnehmen muss. Es mag zwar ein öffentliches Interesse daran bestehen, welches Anwesen die Klägerin und ihr beruflich sehr erfolgreicher Ehemann vor dem Umzug bewohnt und inwieweit sich die Wohnsituation des Paares durch den Umzug verändert hat. Dieses Informationsinteresse rechtfertigt es aber nicht, die Funktion des aufgrund der Gestaltung und Angabe zur Lage auffindbaren Hauses als Rückzugsort zu gefährden. Anders als die Beklagten meinen, bedarf es angesichts dieser generellen Rückzugsfunktion auch keines konkreten Vortrags dahingehend, dass es aufgrund der Berichterstattungen bereits zu Belästigungen oder Nachstellungen gekommen ist. c. Das Landgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begründung den auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gestützten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) wegen des Begriffs „...“ auf der Titelseite stattgegeben. Auch in Bezug auf den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Unterlassungsantrag zu Ziffer 1 c) erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Beklagte bezieht sich zu Recht darauf, dass für die Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien gelten, auch soweit durch die Veröffentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten. Von dem oben dargestellten Regel-Ausnahme-Prinzip, das für das durch §§ 22, 23 KUG gewährleistete Recht am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt, unterscheidet sich der Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB deshalb, weil sein Umfang und die Reichweite der auch hier verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu ist. Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH Urt. v. 26.10.2010 –VI ZR 230/18 (Juris) dort ab Rn. 11). Auch in Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Berufung indessen als unbegründet, weil die Beklagten den Verletzungsgehalt ihrer spekulativen Berichterstattungen zu Unrecht bagatellisieren. aa. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer zu 2 a („...“) führt das Landgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zutreffend aus, dass bei Tatsachenbehauptungen für die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht fällt. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Hingegen müssen wahre Tatsachenbehauptungen hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Nichts anderes gilt auch für Meinungsäußerungen, die auf einem unwahren Tatsachenkern beruhen. Das ist hier entgegen dem Rechtsstandpunkt der Beklagten der Fall. Der Senat tritt den Beklagten darin bei, dass es sich bei der Bezeichnung eines Sachverhalts als „Tragödie“ für sich genommen um eine Meinungsäußerung handelt, weil deren Schwerpunkt erkennbar in der Bewertung durch den Äußernden liegt. Gleichwohl führt dies nicht zur Zulässigkeit des streitgegenständlichen Begriffs der „...“. Anders als die Beklagten meinen, fällt bei Äußerungen, in denen sich – wie im vorliegenden Fall – wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – GRUR 2016, 855, 858; GRUR 2015, 289 Rn. 21 – Hochleistungsmagnet; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rdnr. 34; BVerfG NJW 1992, 1439 – kritische Bayer-Aktionäre; BVerfG, NJW 2004, 277; vgl. ferner EGMR, NJW 2015, 759 Rn. 51 – Yazici/Türkei; EGMR, AfP 2015, 30 Rn. 31 – Jalba/Rumänien; EGMR, AfP 2014, 430 Rn. 39 – Lavric/Rumänien; EGMR, NJW-RR 2013, 291 – Floquet und Esmenard/Frankreich; EGMR, NJW 2006, 1645 Rn. 76 – Pedersen und Baadsgard/Dänemark; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rn. 212). Bei Meinungsäußerungen, die weder Schmähkritik noch Formalbeleidigung sind, mögen diese Anforderungen an den Mindestbestand gering sein. Mit Rücksicht darauf, dass dem Durchschnittsleser mit der Offenbarung einer „...“ mehr als eine bloße Krise oder sonstige eheliche Unstimmigkeiten nahegelegt, sondern schicksalhafte, auf eine Katastrophe zulaufende Geschehnisse heraufbeschworen werden, bedarf es eines Mindestbestandes an Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, die Grundlage dieser Wertung zu bilden. Solche tatsächlichen Ansatzpunkte hat die Beklagte zu 2) schon nicht dargetan. Der durch die Titelseitenüberschrift angekündigte Beitrag befasst sich inhaltlich mit den Gründen für den Umzug des Ehepaares ..., konkret der Belastung des Ehemannes der Klägerin durch das berufliche Engagement in ..., und mit der dadurch bedingten räumlichen Distanz der Eheleute. Der Artikel beschreibt die beim Ehemann der Klägerin erkennbaren positiven Anzeichen für einen „Neuanfang“ nach dem Umzug und behauptet lediglich, dass „darüber getuschelt [wurde], ob die Ehe noch existiert“. Damit liefert die Beklagte zu 2) – jenseits der Mitteilung in der Vergangenheit liegender bloßer Gerüchte keinerlei ernsthaften tatsächlichen Anknüpfungspunkt für ein etwaiges Scheitern der Ehe der Klägerin. Der Ehemann der Klägerin selbst hat diesen Spekulationen insbesondere nicht dadurch Raum gegeben, dass er in seiner Autobiographie „...“ in dem Kapitel „...“ auf S. ... in Bezug auf die Situation vor dem Umzug ausführt, man habe, all das nicht mehr unter einen Hut bringen können, „ohne ernsthaften Schaden zu provozieren“. Wenn der Ehemann der Klägerin selbst hierzu im Folgenden bemerkt, das habe „viel Ruhe in unser Leben gebracht“, so folgt daraus zugleich, dass die angesprochenen Schwierigkeiten nicht mehr waren als die üblicherweise mit einer Fernbeziehung verbundenen Erschwernisse, die zudem durch den Umzug im Veröffentlichungszeitpunkt, wie die Beklagte zu 2) selbst berichtet, erfolgreich bewältigt waren. Ausgehend hiervon vermag der Senat ein Berichterstattungsinteresse, das den Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu rechtfertigen vermöchte, der sich durch die Beschwörung einer „...“ ergibt, nicht zu erkennen. bb. Die mit dem Antrag zu Ziffer 1c von der Klägerin gesondert angegriffene Berichterstattung, hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen als Eingriff in die Privatsphäre gewürdigt und diese mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für unzulässig erachtet. Dem schließt sich der Senat an. Die Beklagten haben das Urteil insoweit mit der Berufungsbegründung inhaltlich nicht angegriffen. Soweit sie im Termin vor dem Senat ausgeführt haben, dass das Berichtete an die im Bild sichtbar werdenden Umstände anknüpfen könne, rechtfertigt dies schon deshalb keine abweichende Beurteilung, weil der Text ausgehend von dieser Argumentation mit dem Bild, welches den Beleg bildet, „steht und fällt“. Sowohl die Überschrift wie auch die angegriffenen Bildnebenschriften und die im Textteil enthaltenen Darstellungen zum Erscheinungsbild der Klägerin entbehren, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, jedweder Anknüpfungstatsache, sobald die in Bezug genommenen Fotos hinweggedacht werden. Aber auch dann, wenn die angegriffenen Passagen einer isolierten Betrachtung unterzogen werden, erweisen sie sich aufgrund des ihnen innewohnenden Verletzungsgehalts als rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzungen. So kommt insbesondere den Bildnebenschriften ein besonderes Gewicht zu. Denn mit diesen Interpretationen wird nicht nur ausgeführt, dass und in welcher konkreten Weise die Klägerin sich gehen lasse, sondern die Beklagten zu 1) stellt darüberhinausgehend in den Raum, dass der äußere Zustand der Klägerin und ihr unkontrolliertes Verhalten in der Öffentlichkeit ihre emotionale Situation widerspiegele. Es tritt hinzu, dass die von der Beklagten zu 1) vorgenommene Charakterisierung als „WÜTEND“ die fernliegende Interpretation einer beliebig deutbaren Geste ist. Nichts anderes gilt für den Text, soweit er den auf dem Foto erkennbaren Zustand der Klägerin verbalisiert. Dass die Klägerin in der beschriebenen Weise angegriffen erscheine, Unsicherheit, Verlassenheit und Ängste signalisiere, vertieft die Spekulationen über eine vermeintliche Ehekrise, ohne dass es hierfür Anhaltspunkte gibt. Die in der Überschrift formulierte Frage „...“ mag zwar für sich genommen offen gestellt worden sein. Sie ist in der hier gegebenen Konstellation aber untrennbar mit dem Schlagwort „SCHOCK-FOTOS“ verbunden, das seinerseits, wie ausgeführt, die Aussage aus persönlichkeitsverletzenden Bildnissen aufgreift. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) erweist sich demnach gegenüber der Untersagung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung sowie der Wortberichterstattung als unbegründet. 2. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für die vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Abmahnkosten, die dem Kläger dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zustehen, hat die Berufung teilweise Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 22.01.2019 – VI ZR 402/17, - Rn. 12 – 15 – juris) von einem Erstattungsanspruch unter Berücksichtigung des § 15 RVG wegen der zugleich für ihren Ehemann erfolgten Abmahnung ausgegangen. Dabei hat es jedoch – wie die Klägerin - zu hohe Gegenstandswerte für die einzelnen Unterlassungsansprüche zugrunde gelegt. a. Hinsichtlich der Abmahnung der Beklagten zu 1) durch die Klägerin vom 31.07.2019 (Zeichen 001322-19/SB/LW) ergibt sich nach der Berechnung des Senats folgender Gegenstandswert: Den Wert des Antrags zu 1a (= Bild des Ehepaares ... Foto auf der Titelseite und im Innenteil) bemisst der Senat unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung durch den Abdruck des Bildes auf der Titelseite und der identischen, allerdings deutlich großformatigeren Abbildung auf einen Gesamtbetrag von jeweils 40.000,00 € (Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens: 30.000,00 € zuzüglich eines Aufschlags von 1/3). Der Wert des Antrags zu 1b (= Bild des Ehepaares am Auto) ist unter Berücksichtigung der in der Parallelsache ergangenen Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde (Beschl. v. 28.11.2019 – 10 W 151/19) auf jeweils 20.000,00 € festzusetzen (Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens: 15.000,00 € zuzüglich eines Aufschlags von 1/3). Für den allein die Klägerin betreffenden Antrag zu 1 c (= Wortberichterstattung der Beklagten zu 1) hält der Senat – auch angesichts des Umfangs - einen Hauptsachestreitwert von 20.000,00 € für zutreffend. Den Wert des Antrags zu 1d (= Foto vom Wohnhaus) bemisst der Senat unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. Senatsurteile v. 31.05.2018 – 10 U 140/16 -; v. 16.05.2017 – 10 U 105/16; v. 07.04.2016 – 10 U 58/15) auf jeweils 20.000,00 € (Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens: 15.000,00 € zuzüglich eines Aufschlags von 1/3). Das Foto, das die Klägerin beim Entladen eines Kraftfahrzeugs zeigt und dessentwegen die Beklagte zu 1) eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, war – anders als beim Ehemann der Klägerin - Gegenstand der Abmahnung und ist deshalb bei der Ermittlung des Gesamtstreitwertes mit 20.000,00 € wie auch bei der Quotenbildung berücksichtigt. Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 200.000,00 €, von dem auf die Abmahnung der Klägerin ein Anteil von 60 % entfällt. Die 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV berechnet sich daher nach einem Wert von 200.000,00 €. Sie beträgt 2.884,70 €, wovon auf die Klägerin 60,00 % entfallen; das sind 1.730,82 €. Hierauf ist eine 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 (4) VV aus einem Gesamtverfügungsgebührenwert von 90.000,00 €, mithin ein Betrag von 1.014,65 €, anzurechnen. Zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV sowie 19 % Umsatzsteuer ergibt sich damit ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 876,04 €. Der hierauf geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet. b. Hinsichtlich der Abmahnung der Beklagten zu 2) durch die Klägerin vom 31.07.2019 (Zeichen ...) ergibt sich folgender Gegenstandswert: Den Wert des Antrags zu 2a (= Untersagung des Wortes „...“ auf der Titelseite) bemisst der Senat mit jeweils 20.000,00 € (Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens: 15.000,00 € zuzüglich eines Aufschlags von 1/3). Hinsichtlich des Antrags zu 2 b (= Bild der Klägerin und ihres Mannes in der Innenstadt) ist ein Wert von jeweils 20.000,00 € (1/3 Aufschlag auf den Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens von 15.000,00 €) anzusetzen. Den Antrag zu 2 c (= Bild des Wohnhauses mit Ortsangabe in der Wortberichterstattung) bewertet der Senat unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen unter 2. mit jeweils 20.000,00 € (Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens: 15.000,00 € zuzüglich eines Aufschlags von 1/3). Auch der Beitrag der Beklagten zu 2) enthält das Foto, das Frau ... beim Entladen eines Kraftfahrzeugs zeigt und dessentwegen die Beklagte zu 1) eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Auch insoweit war dieses nur Gegenstand der Abmahnung der Klägerin und ist bei der Ermittlung des Gesamtstreitwertes mit 20.000,00 € berücksichtigt. Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 140.000,00 €, von dem auf die Abmahnung der Klägerin ein Anteil 57,14 % entfällt. Die 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV berechnet sich nach einem Wert von 140.000,00 €. Sie beträgt 2.395,90 €, wovon auf die Klägerin 57,14 %, mithin 1.369,01 € entfallen. Hierauf ist eine 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 (4) VV aus einem Gesamtverfügungsgebührenwert von 60.000,00 €, mithin 892,45 €, anzurechnen. Zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV sowie 19 % Umsatzsteuer ergibt sich damit ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 590,91 €. Der hierauf geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 BGB begründet. 3. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlungen eingegangenen Schriftsätze der Parteien veranlassen den Senat nicht, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 ZPO. Da das Teilunterliegen der Klägerin gering ist und allein die den Streitwert nicht erhöhenden vorgerichtlichen Anwaltskosten betrifft, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens den beiden Beklagten entsprechend den auf sie entfallenden Streitwerten zur Last. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht im Hinblick auf die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 709 ZPO. Im Übrigen bewendet es bei dem Vollstreckbarkeitsausspruch des Landgerichts. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.