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Beschluss

10 W 1024/20

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0204.10W1024.20.00
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit einer Internet-Suchmaschine fällt, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung. Sie ist als automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DS-GVO einzustufen (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18).(Rn.5) 2. Ein Verstoß gegen die Informationsrechte der Betroffenen aus Art. 14 DS-GVO hinsichtlich Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen begründet nicht eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit.(Rn.7) 3. Der Unionsvertreter tritt nicht in die Pflichtenstellung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ein. Er fungiert lediglich als dauerhafter Stellvertreter des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit einer Internet-Suchmaschine fällt, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung. Sie ist als automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DS-GVO einzustufen (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18).(Rn.5) 2. Ein Verstoß gegen die Informationsrechte der Betroffenen aus Art. 14 DS-GVO hinsichtlich Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen begründet nicht eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit.(Rn.7) 3. Der Unionsvertreter tritt nicht in die Pflichtenstellung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ein. Er fungiert lediglich als dauerhafter Stellvertreter des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters.(Rn.9) I. Die Parteien werden auf die vorläufige Rechtsauffassung des Senats hingewiesen: Dem Antragsteller dürften die geltend gemachten Ansprüche auf Auslistung gegen die Antragsgegnerin nicht zustehen. 1. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 276/17 –, juris Rn. 34, 41 – Recht auf Vergessen II) und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (BGH, Urteil vom 27.07.2020 – VI ZR 405/18 –, BGHZ 226, 285-310, Rn. 64). 2. Der geltend gemachte Anspruch gegen die Antragsgegnerin ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. a) Die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte und dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, fällt, sofern die Informationen - wie hier - personenbezogene Daten enthalten, in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Sie ist als automatisierte "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DS-GVO einzustufen (BGH, Urteil vom 27.07.2020 – VI ZR 405/18 –, BGHZ 226, 285-310, Rn. 13). b) Der Anspruch richtet sich gegen den „Verantwortlichen“. Nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Im vorliegenden Fall ist dies die XXX und nicht die Antragsgegnerin. In dem Urteil vom 27.07.2020 hat der Bundesgerichtshof (aaO, Rn. 13) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Suchmaschine XXX die dortige Beklagte, die XXX, "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist. c) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in dem als Anlage Ast. 17 vorgelegten Auszug aus der Datenschutzerklärung „als die für Ihre Daten zuständige Verantwortliche (…)“ bezeichnet wird, ändert daran nichts. Denn der Antragsteller legt nicht dar, dass sich die Datenschutzerklärung nicht nur – wie die Antragsgegnerin geltend macht – auf Daten bezieht, die von Nutzern während der Nutzung von XXX-Diensten verarbeitet werden. Er hat die zum Zeitpunkt der Auslistungsbegehren geltende Datenschutzerklärung (Fassung vom 15.10.2019) nicht vollständig vorgelegt. Aus dieser Erklärung ergibt sich – was die Benennung des „Verantwortlichen“ angeht – im Übrigen auch nicht, dass sie sich auf Daten bezieht, die nicht bei der betroffenen Person erhoben werden. Denn darin heißt es: „Wenn Sie unsere Dienste nutzen, vertrauen Sie uns Ihre Daten an. Wir sind uns bewusst, dass dies eine große Verantwortung ist und setzen alles daran, Ihre Daten zu schützen und zu gewährleisten, dass Sie die Kontrolle darüber behalten.“ Danach bezieht die Erklärung sich nicht auf die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Finden der von Dritten ins Internet gestellten und dort veröffentlichten Informationen, ihrer automatischen Indexierung, Speicherung und Zurverfügungstellung. Unabhängig davon kann allein ein Verstoß gegen die Informationsrechte der Betroffenen aus Art. 14 DS-GVO – was die Angabe des Namens und der Kontaktdaten des Verantwortlichen angeht – eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht begründen. Verstöße sind vielmehr sind nach Art. 83 Abs. 5 lit. b mit Geldbußen zu sanktionieren. Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Angaben in der Datenschutzerklärung auch nicht als Unionsvertreterin (Art. 27 Abs. 1 DS-GVO) verantwortlich. Nach dieser Vorschrift benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 DS-GVO schriftlich einen Vertreter in der Union. Nach Artikel 3 Absatz 2 findet die DS-GVO Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, da die Beklagte eine deutsche Niederlassung betreibt. Der räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung auf die in XXX folgt aus Art. 3 Abs. 1 DS-GVO (BGH, Urteil vom 27.07.2020 – VI ZR 405/18 –, BGHZ 226, 285-310, Rn. 15). Unabhängig davon macht die Beauftragung den Unionsvertreter nach ganz überwiegender Meinung, der sich der Senat anschließt, nicht zu einem selbstständigen Haftungssubjekt für Betroffene bei Verstößen des Vertretenen (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 27 Rn. 50a; Ingold in HK-DS-GVO Art. 27 Rn. 11; Bertermann in Ehmann/Selmayr DS-GVO Art. 27 Rn. 14; Hornung in NK-DatenschR DS-GVO Art. 27 Rn. 24; Piltz in Gola DS-GVO Art. 27 Rn. 9 f.; Thomale in Auernhammer DS-GVO Art. 27 Rn. 13; Kremer in SJTK DS-GVO Art. 27 Rn. 74; aA Hanloser in BeckOK DatenschutzR DS-GVO Art. 27 Rn. 10 ff.: „zusätzliches Verpflichtungs- und Vollstreckungssubjekt“; Tinnefeld/Hanßen in Wybitul DS-GVO Art. 27 Rn. 6). Der Vertreter tritt also nicht in die Pflichtenstellung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ein (Lang in Taeger/Gabel DS-GVO Art. 27 Rn. 41). Er fungiert lediglich als dauerhafter Stellvertreter des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters. II. Die Parteien können binnen eines Monats Stellung nehmen.