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Urteil

10 U 1097/20

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0519.10U1097.20.00
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Leitsätze
1. Eine Verdachtsberichterstattung über eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit ist zulässig, wenn im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit einen "Öffentlichkeitswert" verleiht (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15), die Pflicht zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt des Verdachts gewahrt ist, das Verbot einer vorverurteilenden Darstellung beachtet und dem Betroffenen vorab die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abzugeben und seine Sicht der Dinge darzustellen.(Rn.20) (Rn.21) 2. Es besteht dann ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit, bei einer bestehenden hinreichenden Verdachtslage über Gewaltvorwürfe informiert zu werden, wenn der Betroffene das öffentliche Interesse an der Berichterstattung in besonderem Maße dadurch auf sich gezogen hat, dass er zum einen im Musikgenre des Gangsta-Raps tätig ist, in dem provokante Texte u.a. in Bezug auf Gewalt eine wesentliche Rolle spielen, und dass er zum anderen bereits zuvor mit bebilderten Veröffentlichungen auf Instagram häusliche Gewalt betreffende Anschuldigungen gegen einen Kollegen ins Lächerliche gezogen hat.(Rn.23)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.10.2020, Az. 27 O 583/19, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verdachtsberichterstattung über eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit ist zulässig, wenn im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit einen "Öffentlichkeitswert" verleiht (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15), die Pflicht zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt des Verdachts gewahrt ist, das Verbot einer vorverurteilenden Darstellung beachtet und dem Betroffenen vorab die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abzugeben und seine Sicht der Dinge darzustellen.(Rn.20) (Rn.21) 2. Es besteht dann ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit, bei einer bestehenden hinreichenden Verdachtslage über Gewaltvorwürfe informiert zu werden, wenn der Betroffene das öffentliche Interesse an der Berichterstattung in besonderem Maße dadurch auf sich gezogen hat, dass er zum einen im Musikgenre des Gangsta-Raps tätig ist, in dem provokante Texte u.a. in Bezug auf Gewalt eine wesentliche Rolle spielen, und dass er zum anderen bereits zuvor mit bebilderten Veröffentlichungen auf Instagram häusliche Gewalt betreffende Anschuldigungen gegen einen Kollegen ins Lächerliche gezogen hat.(Rn.23) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.10.2020, Az. 27 O 583/19, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der beanstandeten Textpassagen in dem am 23.05.2019 von ihr auf der Internetseite www.....net veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „...“ verurteilt. Im Kern geht es um die Mitteilung, der Kläger soll seine ehemalige Freundin geschlagen, ihr gegen den Kopf getreten und gedroht haben, sie für 5000 € „abstechen“ zu lassen, sollte sie die Polizei rufen. Es handelt sich vorliegend um das Hauptsacheverfahren zu der vom Kläger zuvor bei dem Landgericht Berlin, 27 O 351/19, erlangten einstweiligen Verfügung. Hinsichtlich des Parteienvortrages in erster Instanz und der dort getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des am 08.10.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 18.10.2020 zugestellte Urteil am 06.11.2020 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom 05.12.2020 ist der Beklagten eine Fristverlängerung bis zum 19.01.2021 zur Begründung der Berufung bewilligt worden. Die Beklagte hat an diesem Tag die Berufungsbegründung eingereicht. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht lasse unerwähnt, dass die Themen des Gangsta-Rap seit jeher in der Kritik stünden. Das Protzen mit Waffen, das Verachten von Frauen und die Gewaltverherrlichung gehörten zum Geschäftsmodell des Klägers und seiner Kollegen. Der Kläger sei einer der populärsten und erfolgreichsten Rapper Deutschlands. Er habe enormen Einfluss und immense Vorbildfunktion für die Kinder und Jugendlichen. Der in Rede stehende Artikel greife die Diskussion auf, dass verschiedene Rapper die Themen aus ihren Texten -Gewaltverherrlichung, Sexismus, Frauenverachtung- auch in der Realität lebten. Das Landgericht habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt. Es sei entgegen der Darstellung des Landgerichts unstreitig, dass der Kläger selbst das öffentliche Interesse an den gegen ihn erhobenen Vorwürfen durch spöttische Kommentare auf Instagram in Bezug auf die Auseinandersetzung seines Kollegen „...“ (bürgerlich: ...) und dessen Ex-Freundin aktiv auf sich gelenkt habe. Bereits in erster Instanz seien „weitere belastbare Umstände“ vorgetragen worden, nämlich: - Eidesstattliche Versicherung der Ex-Lebensgefährtin des Klägers, Frau ... (Anlage B 14), - Strafanzeige der Ex-Lebensgefährtin, - Strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Anlage B 11), - Bericht der zentralen Notaufnahme des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (Anlage B 10), - Gewaltschutzverfügung des Amtsgerichts Hamburg-Altona (Anlage B 9) Hinzu komme noch der Mitschnitt des Notrufs der Ex-Lebensgefährtin bei der Polizei unmittelbar nach der Tat (Anlage BK 2). Die Berichterstattung sei auch ausgewogen. Es werde mehrfach deutlich gemacht, dass es sich lediglich um Vorwürfe gegen den Kläger handele. Eine Vorverurteilung finde nicht statt. Wenn der Kläger sich auf die Anfrage geäußert hätte, wäre seine Sichtweise in den Beitrag eingegangen. Dass der Kläger von einer Stellungnahme abgesehen habe, könne ihr, der Beklagten, nicht zum Nachteil gereichen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2020 zum Az. 27 O 583/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens habe keinerlei objektiven Beweiswert. Die Beamten seien in dem polizeilichen Schlussvermerk vom 20.05.2019 (Anlage K 14) zu der Annahme gekommen, die vermeintlich Geschädigte habe keine eindeutigen Angaben zum Tathergang gemacht und es sei nicht auszuschließen, dass eine mediale Dramatisierung des Sachverhalts durch die Rechtsanwältin und die Geschädigte bewusst, ohne Einbindung der Ermittlungsbehörden produziert werde, um einen zivil- und familienrechtlichen Streit mit dem Kläger zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Diese Bewertung habe letztendlich zu der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Verfügung vom 07.09.2020 geführt. Ein Rechtsmittel sei hiergegen nicht eingelegt worden. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere die Form- und Fristvorschriften wahrende Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG mangels rechtswidriger Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nicht zusteht. Zutreffend stellt das Landgericht im Ausgangspunkt fest, dass die Entscheidung, ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt, aufgrund einer Abwägung mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit zu erfolgen hat. Geht es wie vorliegend um die Beurteilung von Tatsachenbehauptungen, ist maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der Äußerungen abzustellen. Ist dieser in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Angelegenheit im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht zu klären, so ist die Veröffentlichung bei Einhaltung der Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB gleichwohl zulässig. Das ist vorliegend der Fall, insbesondere lag im Zeitpunkt der Veröffentlichung entgegen der Ansicht des Klägers und des ihm folgenden Landgerichts ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der für den Wahrheitsgehalt der Information sprach und ihr damit einen „Öffentlichkeitswert“ verlieh (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 – VI ZR 367/15 -, juris, Rn. 24). Die weiteren Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, aaO.) waren im Zeitpunkt der Veröffentlichung gleichfalls gegeben. Dies betrifft die Pflicht zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt des streitgegenständlichen Verdachts einer vom Kläger gegenüber seiner ehemaligen Freundin begangenen Körperverletzung. Die Beklagte hat ferner das Verbot einer vorverurteilenden Darstellung beachtet und dem Kläger vorab die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abzugeben und seine Sicht der Dinge darzustellen. Im Einzelnen gilt folgendes: Die Beklagte kann sich im Ansatz auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen, da es sich um eine Veröffentlichung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Angelegenheit handelt. Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass seine Prominenz das öffentliche Interesse beeinflusst. Es ist indessen nicht allein eine allgemeine Prominenz des Klägers, die das öffentliche Interesse an dem Berichtsgegenstand maßgeblich beeinflusst. Der Kläger hat in zweierlei Hinsicht das öffentliche Interesse an der Berichterstattung in besonderem Maße auf sich gezogen: Der Kläger gehört zu den bekannten und erfolgreichen Vertretern des Musik-Genres des sog. Gangsta-Rap, in welchem provokante Texte unter anderem in Bezug auf Gewalt, auch gegen Frauen, sowie Drogen und Alkohol eine zentrale Rolle spielen. Der streitgegenständliche Artikel beginnt in dem einleitenden Absatz mit einem nicht bestrittenen Zitat aus dem Lied „...“ des Klägers, welches entsprechende einschlägige Aussagen enthält. Es besteht demzufolge ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit, bei einer bestehenden hinreichenden Verdachtslage darüber informiert zu werden, dass es sich insoweit möglicherweise nicht lediglich um einen künstlerischen Ausdruck, sondern um ein realistisches Abbild der Lebenswirklichkeit handelt. Es tritt hinzu, dass der Kläger zuvor mit bebilderten Veröffentlichungen auf Instagram häusliche Gewalt betreffende Anschuldigungen gegen seinen Musiker-Kollegen „...“ (bürgerlich: ...) durch dessen Ex-Freundin ins Lächerliche gezogen und hierdurch selbst ein konkretes Berichterstattungsinteresse in Bezug auf seine eigene Haltung zu Sexismus bzw. häuslicher Gewalt geweckt hatte. Eine hinreichende Verdachtslage im Sinne des notwendigen Mindestbestandes an Beweistatsachen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung wird durch die von der Beklagten hervorgehobenen Umstände bestätigt. Die Beklagte bzw. die Autorin des Artikels hatte nach dem zu Grunde zu legenden Sachverhalt bis zur streitgegenständlichen Veröffentlichung im Rahmen ihrer Recherchen ermittelt, dass die Ex-Lebensgefährtin des Klägers, Frau ..., eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen Körperverletzung und Bedrohung erstattet hatte. Dieser Umstand, also die Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger, ist der Beklagten auf Anfrage von der Polizeipressestelle in Hamburg bestätigt worden. Überdies war der Beklagten von der Anwältin der Frau ... mitgeteilt worden, dass bei dieser im Universitätsklinikum eine Schädelprellung und eine Prellung des linken Jochbeins diagnostiziert worden sei, was durch den Entlassungsbericht des Klinikums vom 08.05.2019 belegt ist. Zudem hatte Frau ... die beschriebene Körperverletzung und Bedrohung an Eides statt versichert und eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Hamburg-Altona erwirkt, durch welche dem Kläger eine Kontaktaufnahme zu Frau ... untersagt worden war. Die Würdigung all dieser Umstände rechtfertigte bei der anzustellenden Gesamtbewertung seinerzeit die Annahme, dass die in Rede stehenden Vorwürfe gegen den Kläger von einem nach presserechtlichen Maßstäben ausreichenden Mindestbestand an Indizien getragen wurde. Die Versuche des Klägers, den Beweiswert der vorgenannten Indizien zu entwerten, verfangen nicht. Zwar besteht bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erst der Verdacht einer Straftat und die Medien sind bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Ferner haben die Medien aufgrund der für den Beschuldigten sprechenden Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens -wie vorliegend- vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, aaO., Rn. 23). Daraus folgt indessen keineswegs, dass eine Berichterstattung über einen Schuldvorwurf während des Stadiums eines andauernden Ermittlungsverfahrens per se unzulässig und diesem Umstand kein Beweiswert beizumessen wäre. Das Erfordernis zu besonders sorgfältigem Vorgehen bedeutet letztlich, dass weitere Beweisanzeichen vorliegen müssen, um eine Verdachtsberichterstattung rechtfertigen zu können (vgl. BGH, aaO., Rn. 26). Diese sind aber, wie ausgeführt, hier gegeben. Sie erschöpfen sich auch nicht allein in Informationen der vermeintlich Geschädigten selbst. Zu Unrecht wendet der Kläger ein, der ärztliche Entlassungsbericht sei für einen Beleg der Vorwürfe ungeeignet, da es sich um eine Wiedergabe der einseitigen Schilderungen seiner ehemaligen Lebensgefährtin handele. Dies mag für die Angaben zur Anamnese zutreffen, nicht aber für die dort gestellte aktuelle Diagnose, welche eine Schädelprellung und eine Prellung des linken Jochbeins attestierte. Bei der ehemaligen Lebensgefährtin wurden also in zeitlichem Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen Verletzungen festgestellt, die mit der Schilderung der Vorwürfe korrespondierten. Dem misst der Senat erhebliche Bedeutung bei. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers die Vorwürfe bereits seinerzeit durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat. Einer solchen Erklärung ist jedenfalls dann, wenn diese nicht aus anderen erkennbaren Umständen zu berechtigten Zweifeln Anlass bietet, gleichfalls ein hoher Stellenwert einzuräumen, denn die Erklärende würde sich bei Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen. Vor diesem Hintergrund kommt einer solchen Erklärung ein ungleich höherer Wert zu als etwa einer bloß über die sozialen Medien verbreiteten Anschuldigung einer vermeintlich Geschädigten. Diese Bewertung wird zudem dadurch gestützt, dass auch das Amtsgericht Hamburg-Altona das Vorbringen und die eidesstattliche Versicherung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers für glaubhaft und überzeugend befunden und infolgedessen eine Gewaltschutzanordnung zu ihren Gunsten erlassen hat. Alle diese Umstände sprachen im Zeitpunkt der Berichterstattung für die Wahrheit der in Rede stehenden Vorwürfe gegen den Kläger. Die nachträgliche Entwicklung ist rechtlich unbeachtlich, weil die Beurteilung der Lage im Zeitpunkt der Berichterstattung maßgeblich ist. Das gilt insbesondere für den polizeilichen Schlussvermerk vom 20.05.2019, der der Beklagten nach Lage der Dinge nicht bekannt sein konnte. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht behauptet. Die darin niedergelegte abschließende Bewertung durch die ermittelnde Polizei ist im Sinne des Klägers auch nicht dahin eindeutig, dass der Vorwurf widerlegt worden wäre. Es wird vielmehr vorsichtig ein Szenario in den Raum gestellt, wonach es nicht auszuschließen sei, dass eine mediale Dramatik durch die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers und ihre Anwältin produziert worden sei, um einen zivil- und familienrechtlichen Streit mit dem Kläger zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Eine abschließende Bewertung dieses Vorgangs erfolgte aber erst zu einem viel späteren Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft, als diese mit Verfügung vom 07.09.2020 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger mitteilte (Anlage K 12). Lagen demnach genügend Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Vorwürfe gegen den Kläger vor, so war der Raum für eine Berichterstattung eröffnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum für die Beklagte Anlass bestanden haben könnte, an der Tragfähigkeit der bestehenden Indizien zu zweifeln. Weitere Recherchemöglichkeiten, die der Beklagten zur Erfüllung der besonderen Sorgfaltspflicht aufzuerlegen gewesen wären, sind ebenso wenig erkennbar. Die Beklagte hat auch die weiteren Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung eingehalten, insbesondere liegt entgegen der Ansicht des Klägers keine vorverurteilende Berichterstattung vor. Die den Kläger betreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Artikel geben die zur damaligen Zeit bestehende Verdachtslage wortwörtlich wieder, ohne dem Leser direkt oder unterschwellig die Aussage zu vermitteln, der Kläger sei bereits der ihm vorgeworfenen Taten überführt. Die vom Kläger für seine gegenteilige Ansicht zitierten Artikelpassagen beziehen sich nicht auf den ihn betreffenden Vorwurf, der den „Aufhänger“ für den Artikel bildet. Vielmehr äußert sich die Autorin dort für den Leser ganz allgemein äußerst kritisch über das ihrer Auffassung zufolge bestehende Problem mit Sexismus in der Musikszene des sog. Gangsta-Rap in Deutschland, welches in der Öffentlichkeit noch nicht richtig wahrgenommen worden sei. Eine Verdichtung oder gar Bestätigung der nur als Verdacht wiedergegebenen Vorwürfe gegen den Kläger tritt dadurch nicht ein. Zudem hat die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sich zu den Vorwürfen zu äußern und seine Sicht der Dinge darzustellen. Der Kläger hat demgegenüber von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zu erklären. Dieser Umstand wird dem Leser in dem Artikel gleichfalls mitgeteilt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann jedenfalls von einer einseitigen oder gar vorverurteilenden Berichterstattung keine Rede sein. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der wechselseitig geschützten Interessen war der Beklagten bei der gegebenen Sachlage entgegen der Ansicht des Klägers nicht zuzumuten, auf eine Berichterstattung zu diesem Zeitpunkt zu verzichten und zunächst eine abschließende Klärung der Vorwürfe abzuwarten. Zwar sind die mit den beanstandeten Äußerungen mitgeteilten Vorwürfe des Verdachts der Körperverletzung und der Bedrohung gravierend und durchaus geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers erheblich zu beeinträchtigen. Andererseits aber wird dem Leser zugleich verdeutlicht, dass die mutmaßlichen physischen Verletzungsfolgen vergleichsweise gering sind, sodass jedenfalls kein besonders schwerer Vorwurf im Raum stand. Auch werden keine allgemeinen Aussagen über das private Verhältnis des Klägers zu Gewalt getroffen. Vielmehr erschließt sich dem verständigen Leser, dass es auch der Darstellung der früheren Lebensgefährtin zufolge, bei dem als Beispiel angeführten Vorgang um einen in der konkreten Situation eskalierten Konflikt geht. Die Beklagte hat die im konkreten Fall erforderlichen und gegebenen Recherchemöglichkeiten beachtet und war deshalb ungeachtet der damaligen Ungewissheit über die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe zur Berichterstattung befugt. Es dürfen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Wahrheitspflicht, d.h. an die Anstrengungen zur Ermittlung der Wahrheit, im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (vgl. BGH, aaO., Rn. 22). Nach alledem war die Unterlassungsklage auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Mangels Bestehens eines Unterlassungsanspruchs steht dem Kläger auch kein davon abgeleiteter Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gegen die Beklagte zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz vor.