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Beschluss

10 W 112/22

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0403.10W112.22.00
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Leitsätze
Wird ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter gestellt, dieser zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, entspricht der Beschwerdewert dem Wert der Hauptsache. Es ist dabei unerheblich, ob der Beschwerdeführer als einfacher Streitgenosse nur wegen eines geringeren Betrags am Verfahren beteiligt ist.(Rn.5)
Tenor
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens, mit welchem die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. August 2022 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. September 2022 – 31 O 349/21 – zurückgewiesen wurde, wird auf bis zu 12.800.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter gestellt, dieser zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, entspricht der Beschwerdewert dem Wert der Hauptsache. Es ist dabei unerheblich, ob der Beschwerdeführer als einfacher Streitgenosse nur wegen eines geringeren Betrags am Verfahren beteiligt ist.(Rn.5) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens, mit welchem die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. August 2022 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. September 2022 – 31 O 349/21 – zurückgewiesen wurde, wird auf bis zu 12.800.000,00 € festgesetzt. A. Der Antrag des Beklagten zu 2) nach § 33 Absatz 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist statthaft und zulässig. Denn die Gerichtsgebühr richtet sich nicht nach dem Streitwert. Nach der Anlage zu § 3 Absatz 2 GKG Nummer 1812 fällt eine Festgebühr von 66 € an. Gemäß § 33 Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG ist die Einzelrichterin zuständig. B. Der Gegenstandswert ist nach Anhörung der Parteien auf bis zu 12.800.000,00 € festzusetzen. I. Im Ablehnungsverfahren entspricht der Beschwerdewert dem Wert der Hauptsache (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZB 60/06, Randnummer 13 mit weiteren Nachweisen; N. Schneider, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 15. Auflage 2022, Randnummer 2.43; Toussaint/Elzer, 52. Auflage 2022, ZPO § 3 Randnummer 23 „Ablehnung“; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2020, ZPO § 46 Randnummer 20), es sei denn, dass die Befangenheit nur wegen eines einzelnen Anspruchs besteht (Toussaint/Elzer, 52. Aufl. 2022, ZPO § 3 Randnummer 23 „Ablehnung“; siehe auch N. Schneider, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 15. Auflage 2022, Randnummer 2.44). II. Unter Berücksichtigung der mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 1. Dezember 2021 angekündigten Anträge ergibt sich nach diesen Maßgaben ein Gegenstandswert, der sich aus der Addition der den Anträgen beizumessenden Werte ergibt. Auf die Anträge zu Ziffer 1. a) – d) entfällt ein Wert von 12.000,00 €. Der Antrag zu Ziffer 1. e) hat aufgrund des durch den Hilfsantrag konkretisierten Interesses der Klägerin einen Wert von 10.649.676,69 €. Auf den bezifferten Antrag zu 2. entfällt ein Betrag von 2.106.503,85 €. Daraus folgt ein Gegenstandswert von bis zu 12.800.00,00 €. III. Dass der Beklagte zu 2) als einfacher Streitgenosse nur wegen eines Betrages von 2.106.000,0 € in Anspruch genommen wird, ändert am Wert nichts. Bei Erfolg seines Ablehnungsgesuches wäre der abgelehnte Richter für das gesamte Verfahren und damit auch für die den Beklagten zu 2) nicht betreffenden Ansprüche unzuständig. C. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 33 Absatz 4 Satz 3 RVG). Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Absatz 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).