Beschluss
10 W 69/23
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0420.10W69.23.00
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Leitsätze
In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG, sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GKG und damit nach § 3 ZPO zu bestimmen.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2023 in Gestalt des Beschlusses vom 6. April 2023, mit dem der Gebührenstreitwert für das Verfahren zum Aktenzeichen 27 O 63/23 für die erste Instanz auf 120.000 EUR festgesetzt worden ist, abgeändert.
Der Gebührenstreitwert für die erste Instanz wird auf bis zu 80.000 EUR festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG, sondern nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GKG und damit nach § 3 ZPO zu bestimmen.(Rn.11) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2023 in Gestalt des Beschlusses vom 6. April 2023, mit dem der Gebührenstreitwert für das Verfahren zum Aktenzeichen 27 O 63/23 für die erste Instanz auf 120.000 EUR festgesetzt worden ist, abgeändert. Der Gebührenstreitwert für die erste Instanz wird auf bis zu 80.000 EUR festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A. Das Landgericht Berlin hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 14. Februar 2023 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: - eine Äußerung sowie das Lichtbild einer Frau und der Antragstellerin in Bezug auf die Antragstellerin, wie am ... auf der Titelseite der ..., Heft ..., geschehen (im Folgenden: Antrag zu 1), - eine kurze Äußerung in einem Inhaltsverzeichnis, wie am ... im Inhaltsverzeichnis der ..., Heft ..., unter der Überschrift „...“ geschehen (im Folgenden: Antrag zu 2) sowie - eine längere Textpassage sowie das Lichtbild einer Frau in Bezug auf die Antragstellerin mit Bildunterschrift, wie am ... auf den Seiten ... der ..., Heft ... (im Folgenden: Antrag zu 3). Für den genauen Inhalt der Anträge wird auf die Antragsschrift vom 9. Februar 2023 Bezug genommen. Die Antragstellerin hat dort ohne Angaben hierfür angeregt, einen Verfahrenswert von pauschal 160.000 EUR anzusetzen. Das Landgericht ist dieser Anregung nicht gefolgt und hat in seinem Beschluss vom 14. Februar 2023 ohne Begründung einen Wert von 120.000 EUR festgesetzt. Gegen diese Festsetzung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. März 2023 Beschwerde eingelegt. Ihrer Ansicht nach handelt es sich um eine wahrheitsgemäße Mitteilung der Beziehung der Antragstellerin zu einer prominenten Schriftstellerin und damit um einen nicht schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre. Beim Antrag zu 3) ergebe sich eine Persönlichkeitrechtsrelevanz nur aus dem genannten Kontext, sodass die Länge des Verbotstenors keine Rückschlüsse auf die Faktoren für die Streitwertbemessung erlaube. Das weiter verbotene Lichtbild könne den Verfahrenswert nicht weiter erhöhen, da hier kein „KUG-Verstoß“ in Bezug auf die Antragstellerin beklagt werde. Der Verfahrenswert sollte vor diesem Hintergrund ihres Erachtens auf maximal 30.000 EUR festgesetzt werden. Die zu diesem Antrag angehörte Antragstellerin ist der Ansicht, der Verfahrenswert sei mit 120.000 EUR noch sehr niedrig angesetzt worden. Beim Antrag zu 1) handele es sich um eine Titelberichterstattung. Das Bildnis der Antragstellerin mit ... sei eine Fotomontage, worüber nicht aufgeklärt werde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Berichterstattung insgesamt auf fünf Seiten erstrecke. Zudem sei die Reichweite der ... zu berücksichtigen, die von 3,37 Millionen Lesern gelesen werde. Das Landgericht Berlin hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Gegenstand der einstweiligen Verfügung sei die Berichterstattung über eine von der Antragstellerin bislang der Öffentlichkeit nicht bekannt gegebene angebliche Liebesbeziehung unter Verwendung ihres Bildnisses und .... Diese Berichterstattung nehme einen Großteil der Titelseite unter Verwendung einer Fotomontage ... und einer blickfangmäßig herausgestellten Schlagzeile ein. Für die Bildveröffentlichung seien daher 40.000 EUR einzusetzen, für die Wortberichterstattung 20.000 EUR. Für den Antrag zu 2) seien 10.000 EUR anzusetzen. Für den Antrag zu 3) seien 50.000 EUR anzusetzen. Nämlich für vier einzelne Aussagen jeweils 10.000 EUR sowie für das Lichtbild weitere 10.000 EUR. B. Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 68 Absatz 1 Satz 1, Satz 3, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG), ist teilweise begründet. I. 1. In vermögensrechtlichen und in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht, wie vom Landgericht angenommen, gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 GKG, sondern nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG und damit nach § 3 ZPO zu bestimmen. Damit kommt es auf das Angreiferinteresse an. In diesem Rahmen ist § 48 Absatz 2 Satz 1 GKG entsprechend anwendbar. Dies gilt aber nur für den Antragsteller (Toussaint/Elzer, 53. Auflage 2023, GKG § 53 Randnummer 3). Das Angreiferinteresse ist mithin unter anderem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs, beispielsweise der Anzahl der Anträge, der Schwierigkeit von Rechtsfragen oder des Grades der Streitig- oder Unstreitigkeit, und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, zu bestimmen. Neben den gesetzlich benannten Umständen sind ferner beispielsweise der Angriffsfaktor, vor allem die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Höhe der Auflage eines Mediums oder eines Zugriffes auf eine Äußerung im Internet, die Nachahmungsgefahr, das Wirkungspotenzial der Verletzung und die Intensität, der Inhalt einer Äußerung und der Standort einer Äußerung zu beachten. Geht es um eine Ehrverletzung, was im Fall fernliegt, werden neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache benannt (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 4 W 338/22, Randnummer 42 - juris). 2. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nicht nur, aber vor allem auf die „Breitenwirkung“ einer Äußerung und ihre Wirkung auf den Kläger (Antragsteller) selbst an (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, Randnummer 10; BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, Randnummer 10/11; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, Randnummer 10/11). 3. Bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse ist von einem Wert von 5.000 EUR auszugehen (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 162/20, Randnummer 9; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 11; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, Randnummer 13). 4. In Bezug auf einen Antrag ist jeweils (nur) ein Wert festzusetzen. Es ist daher verfehlt, wenn das Landgericht bei einem einzigen Antrag in Bezug auf eine Textpassage von Einzelwerten in Bezug auf einzelne Äußerungen ausgeht. Stets ist daher anhand der allgemeinen Prüfsteine ein Gesamtwert zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn eine Wort- durch eine Bildberichterstattung ergänzt wird, die zu näheren Erläuterung und Bebilderung der Wortberichterstattung eingesetzt wird. Denn dem Antragsteller geht es bei einem Antrag nicht um die Teiläußerungen, sondern um den sich aus ihnen vermeintlich ergebenden Gesamteindruck (siehe auch OLG Dresden, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 4 W 338/22, Randnummer 42 - juris). 5. Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 GKG), sofern diese nicht wirtschaftlich identisch sind. Dies gilt auch in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (siehe nur LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, BeckRS 2016, 110943 Randnummer 22; Toussaint/Elzer, 53. Auflage 2023, GKG § 39 Randnummer 17). 6. Der Wert kann im Ergebnis 500 EUR nicht unterschreiten und darf nicht über eine Million Euro angenommen werden (§§ 34 Absatz 1, 48 Absatz 2 Satz 1 GKG). II. 1. Nach diesen Maßgaben sind im Fall folgende Werte nach billigem Ermessen anzusetzen: Antrag zu 1) (Berichterstattung auf Titelseite) 50.000 EUR Antrag zu 2) (Inhaltsverzeichnis) 0 EUR Antrag zu 3) (umfassende Berichterstattung im Heftinnenteil) 30.000 EUR 2. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zwar erstmals im Beschwerdeverfahren eine ganz erhebliche Reichweite und damit eine große Breitenwirkung der Persönlichkeitsrechtsverletzung im Einzelnen vorträgt, sonst neben einer nicht plausiblen und errechenbaren ursprünglichen Wertangabe, an der sie so auch nicht mehr festzuhalten scheint, aber keine verwertbaren Angaben für den konkreten Fall macht. Weder zur Bedeutung der Sache noch zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien noch zum Wirkungspotenzial der Verletzung. So ist es im Rahmen billigen Ermessens nur möglich, den Inhalt der Äußerungen, die mögliche Verletzungswirkungen der beiden Lichtbilder sowie den Standort der Äußerung näher zu beachten und anhand dessen den Auffangwert von 5.000 EUR angemessen zu erhöhen. 3. Wie vom Landgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angeführt, ist dabei in einem Zwischenschritt zu bewerten, dass über den Altersunterschied der Antragstellerin ..., über die Tatsache, sie seien frisch verliebt, über den Ort wo sie sich kennen gelernt haben und die Behauptung, dass sie bereits miteinander gesehen wurden, berichtet wird. Der erste Aspekt, das Alter, und die Tatsache, dass über die Beziehung der Antragstellerin im Anschluss an eine Berichterstattung bei ... und ... überhaupt berichtet wird, greifen jeweils stark in deren Privatsphäre ein. In welcher Weise die Antragstellerin hiervon betroffen ist und wie tief die Verletzung geht, wenn ein Dritter spekuliert, man sei (neu) liiert, kann in Ermangelung von Angaben aber nur erahnt werden. Für die Nennung des Ortes, wo sich die Antragstellerin und ... angeblich erstmalig getroffen haben - ... -, für den Behauptung, dass die ... Nachbarn zufolge „oft“ bei der Antragstellerin zu Hause gesehen wurde, die Nennung des Ortsteils, in dem die Antragstellerin in ... lebt, oder den Bericht, man habe die Antragstellerin und ... beim „Gassigehen“ und „Joggen“ gemeinsam gesehen wurde, gilt dies aber nicht. Vor diesem Hintergrund kann dem Angriffsfaktor und den behaupteten Wirkungen auf die Antragstellerin kein sehr großes Gewicht beigemessen werden (siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, Randnummer 11). Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass es sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt. Bei einem solchen Verfahren ist Wert nach billigem Ermessen aber angemessen herabzusetzen. 4. Die Verzehnfachung des Auffangwertes beim Antrag zu 1) sowie dessen Versechsfachung beim Antrag zu 3) bilden das erkennbare Interesse der Antragstellerin mithin angemessen ab (dabei ist beim Titelbild zu berücksichtigen, dass die Fotomontage dort und an gleicher Stelle offenbart wurde) Für den Antrag zu 2) geht der Senat hingegen davon aus, dass er im Ergebnis mit den Anträgen zu 1) und 3), die sich allerdings auch teilweise überdecken, wirtschaftlich untergeht. In der bloßen Angabe im Inhaltsverzeichnis kann angesichts der Wort- und Bildberichterstattung auf der Titelseite, die dort breite Teile einnimmt, sowie der dreiseitigen Berichterstattung im Heftinnenteil in diesem Fall keine besondere Bedeutung beigemessen werden. C. Nach § 68 Absatz 3 Satz 1 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Nach § 68 Absatz 3 Satz 2 GKG werden Kosten nicht erstattet.