Urteil
10 U 1091/20
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0601.10U1091.20.00
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Leitsätze
1. Der Schutz der Privatsphäre ist nicht absolut und seine Reichweite ist aufgrund einer umfassenden Abwägung mit den widerstreitenden geschützten Interessen der Presse- und Informationsfreiheit zu bestimmen. Wenn die Medien eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, überwiegt in der Regel die Pressefreiheit, da die Presse dann in Ausübung ihres Informationsauftrags handelt.(Rn.25)
2. Ist eine Äußerung über eine Privatperson nur von geringer Intensität, da sie sich auf zutreffende Tatsachen bezieht, die belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person beschäftigen, ohne einen tiefen Einblick in ihre persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein, ist auch der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gering (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16).(Rn.25)
3. Eine Berichterstattung, welche die Information enthält, der Betroffene sei Millionär, ist unzulässig, denn die Mitteilung der Vermögensverhältnisse vermittelt einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände und stellt einen vergleichsweise intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, den der Betroffene nicht hinnehmen muss. Auch eine Privatperson, welche in der regionalen Öffentlichkeit bekannt ist, aber nicht die Leitbild- und Kontrastfunktion einer prominenten Person erfüllt, genießt diesen besonderen Schutz ihrer Privatsphäre.(Rn.26)
4. Bei der Berichterstattung über die Hochzeit einer prominenten Person erstreckt sich das berechtigte öffentliche Informationsinteresse auch auf die Person, mit der die prominente Person die Ehe eingeht. Erfolgt die Berichterstattung über die Hochzeit einer prominenten Person nur oberflächlich, nicht abträglich wirkend und offenbart sie keine tiefergehenden Details, überwiegt die Pressefreiheit. Insbesondere darf der Ort des Standesamtes genannt werden, da dort die Ehe öffentlich vollzogen wird und dieser Akt weder thematisch noch räumlich der Privatsphäre zuzuordnen ist. (Rn.28)
(Rn.29)
(Rn.30)
(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 737/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,
der Kläger sei Millionär,
wie in dem Artikel vom XXX auf www.XXX.de unter der Überschrift "XXX" geschehen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 145,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen werden die Klage ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutz der Privatsphäre ist nicht absolut und seine Reichweite ist aufgrund einer umfassenden Abwägung mit den widerstreitenden geschützten Interessen der Presse- und Informationsfreiheit zu bestimmen. Wenn die Medien eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, überwiegt in der Regel die Pressefreiheit, da die Presse dann in Ausübung ihres Informationsauftrags handelt.(Rn.25) 2. Ist eine Äußerung über eine Privatperson nur von geringer Intensität, da sie sich auf zutreffende Tatsachen bezieht, die belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person beschäftigen, ohne einen tiefen Einblick in ihre persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein, ist auch der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gering (Anschluss BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16).(Rn.25) 3. Eine Berichterstattung, welche die Information enthält, der Betroffene sei Millionär, ist unzulässig, denn die Mitteilung der Vermögensverhältnisse vermittelt einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände und stellt einen vergleichsweise intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, den der Betroffene nicht hinnehmen muss. Auch eine Privatperson, welche in der regionalen Öffentlichkeit bekannt ist, aber nicht die Leitbild- und Kontrastfunktion einer prominenten Person erfüllt, genießt diesen besonderen Schutz ihrer Privatsphäre.(Rn.26) 4. Bei der Berichterstattung über die Hochzeit einer prominenten Person erstreckt sich das berechtigte öffentliche Informationsinteresse auch auf die Person, mit der die prominente Person die Ehe eingeht. Erfolgt die Berichterstattung über die Hochzeit einer prominenten Person nur oberflächlich, nicht abträglich wirkend und offenbart sie keine tiefergehenden Details, überwiegt die Pressefreiheit. Insbesondere darf der Ort des Standesamtes genannt werden, da dort die Ehe öffentlich vollzogen wird und dieser Akt weder thematisch noch räumlich der Privatsphäre zuzuordnen ist. (Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 737/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstand, untersagt, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger sei Millionär, wie in dem Artikel vom XXX auf www.XXX.de unter der Überschrift "XXX" geschehen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 145,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen werden die Klage ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, der seit dem 01.07.2020 Chefarzt einer Klinik in XXX ist, beanstandet die Berichterstattung der Beklagten vom XXX auf www.XXX.de über seine Hochzeit mit XXX. Das Landgericht Berlin hat mit seinem am 08.10.2020 verkündeten, der Beklagten am 19.10.2020 zugestellten Urteil antragsgemäß der Unterlassungsklage entsprochen und der Beklagten folgende Berichterstattung untersagt: "XXX" Das Landgericht hat die Beklagte ferner zur Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 459,47 € nebst Zinsen verurteilt sowie ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 03.11.2020 eingelegten und am 14.12.2020 begründeten Berufung gegen ihre Verurteilung. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor: Die Berichterstattung über eine Hochzeit sei der Sozialsphäre zuzuordnen. Für die Einordnung von über die bloße Mitteilung einer Hochzeit hinausgehenden Informationen komme es darauf an, ob sie als Annex noch zur Sozialsphäre oder bereits der Privatsphäre zuzuordnen seien. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung auch von Details einer Hochzeit prominenter Personen. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse, nicht als Partner genannt zu werden. Soweit vorliegend die Sozialsphäre betroffen sei, gehe es ausschließlich um die Mitteilung wahrer Tatsachen. Selbst wenn die Hochzeitsfeier des Klägers seiner Privatsphäre zuzuordnen wäre, wäre die Berichterstattung rechtmäßig. Betroffen sei die äußere Privatsphäre bei der Mitteilung über eine rein positiv konnotierte Hochzeitsfeier. Der Informationswert beruhe auf der Leitbild- und Kontrastfunkton seiner Ehefrau. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei von geringer Intensität, die mitgeteilten Tatsachen sei belanglos und banal. Der Kläger habe nicht erwarten können, die Hochzeit und deren äußeren Umstände geheim halten zu können, da sie vor den Augen einer Teilöffentlichkeit stattgefunden habe. Der Kläger selbst sei einer regionalen Öffentlichkeit mit Bild und vollem Namen bekannt. Vorliegend werde er nur mit abgekürztem Nachnamen genannt, sodass nur einem kleinen Kreis seine Identifizierung erlaubt werde. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils vom 08.10.2020 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Landgericht habe zutreffend geurteilt, dass seine, des Klägers, Privatsphäre betroffen und im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dieser der Vorrang zu gewähren sei. Dass die Hochzeit "im Geheimen" stattgefunden habe, sei der Berichterstattung selbst zu entnehmen. Zwischen den Parteien sei streitig, inwieweit das Gelände der beiden Elbschlösser, auf denen die Hochzeit stattgefunden habe, von welcher Stelle aus von Spaziergängern einzusehen gewesen sei. Über ihn, den Kläger, sei in regionalen Medien ausschließlich in Bezug auf sein berufliches Wirken berichtet worden. Während die bloße Mitteilung des Faktes der Eheschließung der Sozialsphäre unterfalle, betreffe die Preisgabe von Details über die Hochzeit und des Beziehungslebens den Privatsphärenschutz, der vorliegend betroffen sei. Das Landgericht habe zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass mit der streitgegenständlichen Berichterstattung solche Details preisgegeben würden, mit denen weder Frau XXX noch er, der Kläger, jemals an die Öffentlichkeit getreten seien. Auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 16.03.2017 – 15 U 155/16) bewerte die Preisgabe der Dauer einer bisher geheim gehaltenen Beziehung und/oder der heimlichen Hochzeit und deren Umstände nicht als substanzarm, sondern als einen tiefergehenden Eingriff in die Privatsphäre. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.03.2023 Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere die Form- und Fristvorschriften wahrende Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die angegriffene Berichterstattung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Ar.t 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG lediglich gegen die darin enthaltene Mitteilung, er sei Millionär, sowie ein daraus abgeleiteter anteiliger Kostenerstattungsanspruch für die vorgerichtliche Abmahnung zu. Nur diesbezüglich war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Übrigen war das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage auf die Berufung abzuweisen. 1. Unterlassungsanspruch: Der Kläger wird durch die beanstandete Berichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der geschützten Privatsphäre verletzt. Hinsichtlich der bloßen Mitteilung über die Eheschließung/Hochzeit wird der Kläger allein in seiner Sozialsphäre betroffen; diesbezüglich er eine wahre Berichterstattung grundsätzlich hinzunehmen hat. Der Kläger ist in der streitgegenständlichen Berichterstattung erkennbar und somit betroffen im presserechtlichen Sinn, obgleich er im Gegensatz zu seiner Ehefrau dem Publikum weder mit vollem Namen noch mit einem Bildnis präsentiert wird. Es genügt insoweit die Wiedergabe einer Reihe von Teilinformationen in Bezug auf den Kläger, anhand derer es für einen über seinen engsten Freundes- oder Familienkreis hinausgehenden Personenkreis möglich ist, ihn als von der Veröffentlichung betroffene Person zu identifizieren. Auf die zutreffenden und insoweit nicht weiter angegriffenen Feststellungen des Landgerichts wird verwiesen. Der Senat legt den Verbotsantrag des Klägers, dem das Landgericht vollumfänglich entsprochen hat, auch angesichts der einleitenden Formulierung, es solle der Beklagten untersagt werden, "in Bezug auf den Kläger unter namentlicher Nennung "XXX" zu veröffentlichen...." dahin aus, dass der Kläger nicht lediglich die ihn identifizierenden Teilinformationen, sondern sämtliche in dem Verbotsantrag nachfolgend angeführten Äußerungen begehrt. Die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet, soweit sie sich gegen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Mitteilung in dem streitgegenständlichen Artikel wendet, der Kläger sei Millionär. Der Kläger wird hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Schutzes seiner Privatsphäre verletzt. Diesem gebührt insoweit gegenüber dem in Art. 5 Abs. 1 GG zu Gunsten der Beklagten gewährleisteten Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit der Vorrang. Zwar ist der Schutz der Privatsphäre nicht absolut und seine Reichweite ist aufgrund einer umfassenden Abwägung mit den widerstreitenden geschützten Interessen der Presse- und Informationsfreiheit zu bestimmen. Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, Urteil vom 02.05.2017 - VI ZR 262/16 -, Juris Rn. 25; AfP 2017, 310ff.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Dabei ist eine Berichterstattung über Privatpersonen nur in engeren Grenzen als über im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen zulässig (BGH, a.a.O., Rn. 26). Im Falle einer von einem berechtigten öffentlichen Informationsinteresse erfassten Äußerung über eine Person des öffentlichen Lebens mag ein solches im Einzelfall auch hinsichtlich der von der Berichterstattung notwendigerweise mitbetroffenen, nicht prominenten Person bestehen, jedenfalls dann, wenn allenfalls geringfügig in das Recht auf Achtung der Privatsphäre eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2022 - VI ZR 141/21 - "Tod der Ehefrau", Juris Rn. 57; AfP 2022, 249ff.; BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 23/21 -, Juris Rn. 30; AfP 2023, 54ff.). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tiefen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH - VI ZR 252/16 -, Rn. 28). Nach diesen Grundsätzen wird die Mitteilung, der Kläger sei Millionär, im Rahmen der Berichterstattung über die Hochzeit von XXX mit dem Kläger nicht von einem berechtigten Informationsinteresse gestützt. Insoweit kann zu Gunsten der Beklagten die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung unterstellt werden. Ginge man dagegen von einer unwahren Tatsachenbehauptung aus, wäre die Mitteilung erst recht unzulässig, da unwahre Tatsachen grundsätzlich nicht zu einer öffentlichen Meinungsbildung beitragen können. Die zu Recht beanstandete Äußerung zu den Vermögensverhältnissen des Klägers stellt einen vergleichsweise intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und vermittelt einen tieferen Einblick in die persönlichen Lebensumstände, den der Kläger nicht hinzunehmen hat. Der Kläger kann sich grundsätzlich auf einen besonderen Schutz seiner Privatsphäre berufen, da er in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung als Privatperson einzustufen ist, mag er auch einer regionalen Öffentlichkeit bekannt sein, wie die Beklagte vorträgt. Die Einschränkung des Persönlichkeitsschutzes von prominenten Personen rechtfertigt sich daraus, dass diese gegenüber der Allgemeinheit eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen können (BGH - VI ZR 262/16 -, Rn. 30). Ein solcher Status kommt dem Kläger nach dem Vortrag der Beklagten dagegen nicht zu, zumal sich eine regionale Berichterstattung über den Kläger seinem unbestrittenen Vortrag zufolge auf sein berufliches Wirken beschränkt hat. Ein von der prominenten Ehepartnerin des Klägers abgeleitetes öffentliches Informationsinteresse, welches notwendigerweise zugleich den Kläger betrifft, besteht insoweit ebenfalls nicht. Es handelt sich in Bezug auf die Mitteilung des eigenen Vermögensstatus um einen allein den Kläger betreffenden Lebensumstand. Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Äußerungen hingegen ist dem Persönlichkeitsschutz des Klägers gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten nicht der Vorrang einzuräumen, sodass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet ist und das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten insoweit abzuändern sowie die Klage abzuweisen ist. Der streitgegenständliche Artikel befasst sich im Schwerpunkt mit der Ehegattin des Klägers, XXX, einem früheren sog. "Supermodel" und somit einer in der Modebranche weltweit bekannten Persönlichkeit. Die Berichterstattung erfolgte anlässlich der zweiten Eheschließung von Frau XXX mit dem Kläger als neuen Ehepartner. Der Senat geht mit dem Landgericht im Ausgangspunkt zwar davon aus, dass der Kläger allein dadurch, dass er nunmehr der Ehemann von XXX ist, nicht den Schutz vor ungewollten Berichten über Umstände aus seinem Privatleben verliert (S. 10 des Urteils). Der Senat teilt gleichermaßen die Ausführungen des Landgerichts, dass die Privatsphäre des Hochzeitspaares, mithin auch die des Klägers, durch die Berichterstattung betroffen wird, soweit über die bloße Mitteilung der Hochzeit an sich auch Details über die Feierlichkeit oder die Beziehung bekannt gemacht werden, soweit diese nicht lediglich substanzarm und damit eine Art Annex zur - alleinigen - Mitteilung der Hochzeit sind (S. 11 des Urteils). Mit diesen Feststellungen ist aber alleine der Rahmen abgesteckt, in welchem die erforderliche Abwägung der widerstreitenden beiderseitigen geschützten Interessen zu erfolgen hat. Der Senat bewertet zwar die beanstandeten berichteten Umstände zur Hochzeit und der Beziehung der Eheleute zueinander ( "... sind seit vielen Jahren ein Paar. ... haben zwei gemeinsame Töchter (9, 6).") nicht als substanzarm. Allerdings ist insoweit weder ein hoher Detailierungsgrad zu erkennen noch wirkt die Berichterstattung abträglich. Die Beklagte trägt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass der Kläger nur mit dem Vornamen und abgekürzten Nachnamen genannt wird und auch die weiteren ihn persönlich betreffenden Merkmale nicht dazu führen, dass er einem "Millionenpublikum", sondern lediglich einem kleinen Kreis identifizierend angeführt wird. Der Senat tritt der Beklagten auch dahin bei, dass es sich um eine rein positiv konnotierte Mitteilung über die Hochzeitsfeier handele. Betroffen ist insoweit lediglich die äußere Privatsphäre, ein "tiefergehender Eingriff", wie vom Kläger reklamiert, ist insoweit zu verneinen. Die Berichterstattung über den Ort der Eheschließung und den der anschließenden Hochzeitsfeier sowie, dass diese nur mit Familie und engsten Freunden stattgefunden habe, bleibt allgemein und oberflächlich. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Landgerichts, dass dadurch vordringlich die Neugier der Leser befriedigt werde. Das wäre nur bei entsprechender Ausschmückung zu den Details der stattgefundenen Feier der Fall. Daran fehlt es vorliegend. Es werden keine Einzelheiten zu Ablauf und Gestaltung der Hochzeitsfeier oder zu den Teilnehmenden mitgeteilt. Insbesondere solche Details dienen der Befriedigung der Neugier der Leser von Boulevardmedien. Die wenigen angeführten Umstände, z.B. dass die Feier im Schloss XXX und die Trauung im engsten Freundes- und Familienkreis stattgefunden habe, hat der Kläger hinzunehmen, weil es sich hierbei um eine zulässige, von einem berechtigten öffentlichen Informationsinteresse getragenen Berichterstattung in Bezug auf die Person seiner Ehefrau handelt, hinsichtlich der er notwendigerweise als Mitbetroffener anzusehen und lediglich geringfügig in seiner äußeren Privatsphäre tangiert wird. Das gilt erst recht für die Nennung des Ortes des Standesamtes (XXX), wobei dahinstehen kann, ob diese Äußerung sogar lediglich der Sozialsphäre zuzurechnen ist, da dort der Akt der Eheschließung vor dem Standesbeamten und somit öffentlich vollzogen wurde. Dieser Akt dürfte weder thematisch noch räumlich der Privatsphäre zuzuordnen sein. Hinsichtlich der weiteren, den Kläger betreffenden Umstände, die Nennung seines Berufes, seines Alters, dass er der Vater der beiden Kinder von XXX und mit dieser seit langer Zeit liiert sei ("…Dauerfreund…"; "…sind seit vielen Jahren ein Paar."), handelt es sich zwar um ihn direkt betreffende und nicht lediglich notwendigerweise einbeziehende Mitteilungen über seine Ehefrau. Gleichwohl erachtet der Senat die Berichterstattung im Hinblick auf ein von seiner Ehefrau abgeleitetes öffentliches Informationsinteresse als zulässig. Bei seiner Ehefrau handelt es sich um eine in der Modebranche auch heute noch, nach dem Ende ihrer Modelkarriere, weltweit bekannte Persönlichkeit. Ihr kommt somit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine erhebliche Leitbild- und Kontrastfunktion zu, aufgrund dessen sie einen weiteren Einblick in ihre Lebensumstände durch Presseveröffentlichungen hinzunehmen hat. Dazu gehört nach Ansicht des Senats jedenfalls auch die Mitteilung in Grundzügen zu der Person, mit der sie die Ehe eingeht. Diese hat dann in gewissem Maße eine nur geringfügig in ihr Recht auf Privatsphäre eingreifende Berichterstattung ebenso hinzunehmen. Auch insoweit gilt vorliegend, dass die beanstandete Berichterstattung vergleichsweise oberflächlich bleibt und keine tiefergehenden Details offenbart. So wird z.B. der Beruf des Klägers ("Uniklinik-Oberarzt") nur allgemein und ohne Bezeichnung des Berufsfeldes (Psychiater) und des Tätigkeitsortes angegeben. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu ihren Gunsten ebenso zutreffend daraufhin, dass der Kläger in seinem beruflichen Umfeld aufgrund von (Bild- und Wort-)Veröffentlichungen jedenfalls regional bekannt ist. Auch insoweit tritt der Senat der Auffassung des Landgerichts nicht bei, dass mit der angegriffenen Berichterstattung keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, sondern vor allem die Neugier der Leser bedient werde. Der Umstand, dass XXX ein zweites Mal die Ehe eingeht, wird von einem großen berechtigten öffentlichen Informationsinteresse getragen. Dieses Interesse erstreckt sich naturgemäß grundsätzlich auch auf die Person, welcher Frau XXX das "Ja-Wort" gibt. Die Nennung von Alter, Beruf, Mitteilung einer langen Partnerschaft und gemeinsamer Kinder, ohne dass insoweit weitere Details genannt werden, sind dabei aufgrund des abgeleiteten Interesses auch von dem in der Öffentlichkeit nicht in gleichem Maße bekannten Kläger hinzunehmen. Die vom Landgericht für die gegenteilige Ansicht angeführte "Begleiter-Situation" bzw. sog. "Begleiter-Rechtsprechung" (BVerfG NJW 2001, 1921ff.; Juris Rn. 25) bezieht sich auf die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nach den Vorschriften des KUG, die nicht nach exakt den gleichen Kriterien zu beurteilen ist wie die vorliegend in Rede stehende Wortberichterstattung. Die vom Landgericht ergänzend herangezogene Entscheidung des Senats vom 24.05.2007 - 10 U 196/06 - (veröffentlicht in: Juris; AfP 2007, 374f.) betrifft ebenfalls einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich die Nennung des Vornamens eines Minderjährigen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berichterstattung seiner in der Öffentlichkeit bekannten Mutter. Der Senat hat dabei dem Schutz des Minderjährigen auf Wahrung der Anonymität den Vorrang eingeräumt. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts eines Minderjährigen ist besonders ausgeprägt. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Im Übrigen besteht im hiesigen Fall ein viel engerer Sachzusammenhang der beanstandeten Äußerungen zu der grundsätzlich berechtigten Berichterstattung über die Tatsache der Eheschließung einer prominenten Persönlichkeit als in dem genannten Fall des anlässlich der Eheschließung ferner mitgeteilten Vornamens des Kindes der Braut. Der Kontext einer betroffenen bzw. beanstandeten Äußerung ist stets bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen. Dieser stützt vorliegend die Auffassung der Beklagten, dass sich das öffentliche Informationsinteresse auch auf die in Rede stehenden beanstandeten Äußerungen erstrecke. Schließlich ist im Rahmen der Abwägung nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die beanstandete streitgegenständliche Berichterstattung negative Auswirkungen für ihn gehabt habe. Den diesbezüglich recht allgemein und beweislos gehaltenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Beklagte bestritten. Weiterführenden Vortrag hat der Kläger auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gehalten. Soweit der Kläger mit seinem bezüglich des in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruchs nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2023 zu ihn belastenden negativen Auswirkungen der bezeichneten vier Berichterstattungen näher ausgeführt hat, fehlt es jedenfalls weiterhin an einem Beweisantritt, der angesichts des schon vorher erfolgten Bestreitens der Beklagten notwendig gewesen wäre. Der Kläger hat im Übrigen selbst vorgetragen, dass die umfangreichste und detailreichste Berichterstattung die der Zeitschrift "XXX" und nicht die der Beklagten gewesen sei. Bei jener habe es sich auch um die Ursprungsberichterstattung gehandelt. Diese Umstände lassen eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers durch die streitgegenständliche Berichterstattung nicht erkennen. 2. Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten: Der gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB dem Grunde nach bestehende Anspruch ist nur in Höhe von 145,67 € nebst anteiliger Zinsen begründet. Die Berufung der Beklagten hat diesbezüglich überwiegend Erfolg. Der Senat tritt der Auffassung des Landgerichts bei, dass es sich bei der vorliegenden und den weiteren Parallelveröffentlichungen gebührenrechtlich um eine einheitliche Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG handelt. Daraus folgt, dass der Kläger lediglich eine aus dem für alle Verfahren aufaddierten Gegenstandswert errechnete Geschäftsgebühr beanspruchen kann und zwar bezogen auf das vorliegende Verfahren nur anteilig in Höhe des erfolgreichen Unterlassungsanspruchs. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen. Der Senat hält indessen die Wertansätze des Klägers, die das Landgericht offenbar übernommen hat, für übersetzt und geht vielmehr von folgenden berechtigten Gegenstandswerten aus: Der Senat hat den Gegenstandswert für die beanstandete Berichterstattung zu dem Verfahren 27 O 381/20 LG Berlin = 10 U 106/21 KG (= Hauptsacheverfahren zu dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 27 O 576/19 LG Berlin) auf 10.000,00 € festgesetzt gemäß Beschluss vom 16.03.2023. Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren ist aufgrund der Mitteilung, der Kläger sei Millionär, demgegenüber angemessen zu erhöhen, da die Privatsphäre insoweit in weiterem Maße betroffen wurde, wenngleich auch insoweit eine spürbare Beeinträchtigung des Klägers hierdurch nicht erkannt werden kann. Der Senat hält insoweit einen Wertansatz in Höhe von insgesamt 20.000,00 € für angemessen, den vom Landgericht übernommenen Wertansatz des Klägers von 66.666,66 € für das Hauptsacheverfahren (= 50.000,00 € für das einstweilige Verfügungsverfahren zuzüglich 1/3) für stark übersetzt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers entspricht die beanstandete Berichterstattung zu dem geführten einstweiligen Verfügungsverfahren 27 O 577/19 LG Berlin ungefähr der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Berichterstattung. Insoweit geht der Senat gleichfalls von einem angemessenen Wert in Höhe von 20.000,00 € aus. In Anbetracht des unbestrittenen Vortrags des Klägers zu Inhalt und Umfang der detailreichsten Berichterstattung in der Zeitschrift "XXX" zu Wort- und Bildberichterstattung erachtet der Senat einen Wertansatz von insgesamt 40.000,00 € für angemessen. Es erscheint dabei eine Erhöhung des Ansatzes für die beanstandete Textberichterstattung auf 30.000,00 € und für die Bildberichterstattung ein Ansatz von 10.000,00 € für sachgerecht. Ein höherer Wert für die Bildberichterstattung kommt mangels näheren Vortrages zur Gestaltung und Eingriffstiefe durch die Abbildung nicht in Betracht. Somit ergibt sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 90.000,00 € anstelle des vom Landgericht in Ansatz gebrachten Wertes von insgesamt 240.000,00 € für die insgesamt vier Abmahnungen des Klägers in Bezug auf die Berichterstattung über seine Hochzeit mit seiner prominenten Ehefrau XXX und die dabei flankierend zur Person des Klägers veröffentlichten privaten Umstände. Da sich der Anteil des vorliegenden Verfahrens an dem Gesamtgegenstandswert auf 2/9 (= 20.000,00 € bei einem Gesamtwert von 90.000,00 €) beläuft, der Kläger insgesamt aber nur zur Hälfte vorliegend obsiegt, steht ihm nur ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1/9 der sich nach dem Gesamtgegenstandswert errechnenden 0,65 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Kostenpauschale und 19 % USt. nach der bis zum 31.12.2020 geltenden Gebührentabelle zu. Dieser errechnet sich auf (1/9 von 921,70 € = 102,41 € zuzüglich 20,00 € Kostenpauschale Nr. 7002 VV RVG zuzüglich 19 % USt. =) 145,67 €. Die hierauf zuzuerkennende Zinsforderung beruht auf § 291 BGB. 3. Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat erachtet den Wert bzw. die Eingriffstiefe der Berichterstattung über die Vermögensverhältnisse des Klägers in gleicher Höhe wie die weiteren beanstandeten Äußerungen, die quantitativ, nicht aber qualitativ überwiegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht kein Bedürfnis zur Klärung der Frage durch den Bundesgerichtshof, ob die Grundsätze über das Bestehen (Anmerkung: gemeint ist wohl das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs zur Berichterstattung) einer vor der Öffentlichkeit geheim gehaltenen Liebesbeziehung auch im Falle einer Hochzeit weiter bestehen. Es geht in beiden Fällen um die Anwendung der bekannten presserechtlichen Grundsätze, wobei der grundlegende Unterschied zwischen den genannten Fällen darin besteht, dass die Mitteilung über die Eheschließung alleine schon nicht der Privatsphäre, sondern der weniger geschützten Sozialsphäre zuzuordnen ist und dass in diesem Falle auch ein darüber hinausgehender geringfügiger Eingriff in die Privatsphäre des nicht prominenten, notwendigerweise Mitbetroffenen der Berichterstattung zulässig sein kann. Das ist allerdings – wie generell - anhand der individuellen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.