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Urteil

10 U 129/22

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1109.10U129.22.00
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Leitsätze
1. Es ist anerkannt, dass auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben Prominenter an dem Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK teilnehmen, da Prominente für die Allgemeinheit eine Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten bzw. eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen sowie der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen können.(Rn.35) 2. Eine Bildberichterstattung über die außereheliche Liebesbeziehung eines Prominenten und die sich daraus ergebende Diskrepanz zwischen seiner eigenen Darstellung und der Wirklichkeit ist nicht nach § 23 KUG unzulässig, soweit der Betroffene durch sein früheres öffentlichkeitswirksames Verhalten ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinen familiären Lebensumständen geweckt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21).(Rn.46) Dabei ist zu beachten, dass die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse ist (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07).(Rn.39)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.10.2022, Az. 27 O 128/22, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist anerkannt, dass auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben Prominenter an dem Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK teilnehmen, da Prominente für die Allgemeinheit eine Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten bzw. eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen sowie der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen können.(Rn.35) 2. Eine Bildberichterstattung über die außereheliche Liebesbeziehung eines Prominenten und die sich daraus ergebende Diskrepanz zwischen seiner eigenen Darstellung und der Wirklichkeit ist nicht nach § 23 KUG unzulässig, soweit der Betroffene durch sein früheres öffentlichkeitswirksames Verhalten ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seinen familiären Lebensumständen geweckt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21).(Rn.46) Dabei ist zu beachten, dass die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse ist (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07).(Rn.39) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.10.2022, Az. 27 O 128/22, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ... macht gegen die Beklagte presserechtliche Ansprüche geltend im Zusammenhang mit einer Berichterstattung, in welcher thematisiert wird, ob er ... ein „Doppelleben“, d.h. eine außereheliche Beziehung mit ... führe. Das Landgericht Berlin hat mit seinem am 18.10.2022 verkündeten Urteil die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beklagten ... im Hinblick auf die beanstandete Bild- und Wortberichterstattung in ... antragsgemäß zur Unterlassung sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe der als Mindestbetrag bezifferten Summe von 50.000,00 € verurteilt. Im Hinblick auf den Vortrag der Parteien in erster Instanz und den dort getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 20.10.2022 zugestellte Urteil am selben Tag Berufung eingelegt und diese am 15.11.2022 begründet. Sie begehrt weiterhin eine vollständige Klageabweisung und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Landgericht habe die besondere Stellung des Klägers, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung bzw. das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung sowie die damit verbundene Außendarstellung nicht hinreichend berücksichtigt und dem Interesse des Klägers an der Unterdrückung öffentlichkeitsrelevanter Fakten deshalb fehlerhaft den Vorrang gegenüber dem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informationsinteresse der Allgemeinheit und der von ihr, der Beklagten, wahrgenommenen Pressefreiheit eingeräumt. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild sei durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Die den Bildern zugehörige Textberichterstattung leiste einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie kontrastiere die Außendarstellung des Klägers als Ehemann und Familienvater mit den durch die Bildinhalte dokumentierten Widersprüchlichkeiten. Der Artikel knüpfe an ... Ehegeschichte und deren mediale Vermarktung durch das Ehepaar an, um diesen Umstand für die Leserschaft anschaulich zu machen durch eine Erörterung der mit den Bildinhalten verbundenen Fragen einer von dem Kläger offenbar unterhaltenen Zweitfamilie. Es komme hinzu, dass der Kläger sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder intensiv öffentlich thematisiert bzw. vermarktet und dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt habe. Demzufolge bestehe auch kein Unterlassungsanspruch bezüglich der angegriffenen Textberichterstattung. Durch die Enttarnung des familiären „Doppellebens“ werde ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufgegriffen und in meinungsbildender Art und Weise behandelt und nicht lediglich die Neugier des Lesers am Privatleben Prominenter bedient. Das Landgericht München - 26 O 14738/21 - (Urteil vom 11.08.2022 = Anlage B 5) habe in dem von ihr, der Beklagten, betriebenen Verfahren auf negative Feststellung der streitgegenständlichen Ansprüche zutreffend auf ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse erkannt, antragsgemäß eine Hauptsachenerledigung festgestellt und dem Kläger (und ...) insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Kläger habe sich über Jahre hinweg zu dem Beziehungsleben mit seiner Familie öffentlich geäußert und müsse es daher hinnehmen, wenn über die neue Beziehung berichtet und dabei für das Informationsinteresse wesentliche Hintergründe beleuchtet würden. Wer als Prominenter durch öffentliche Äußerungen zu seinem Beziehungsleben Anlass zu Spekulationen über eine Liebesbeziehung gibt, habe es zu dulden, wenn über die Person der Lebensgefährtin berichtet werde (BGH, Urteil vom 02.08.2022 - VI ZR 26/21 -). Die Behauptung des Landgerichts Berlin, der Kläger sei von der Beklagten „verfolgt“ bzw. „über mehrere Tage hinweg verfolgt“ worden, stelle eine Erfindung dar. Dass die Bilder an mehreren Tagen entstanden seien, belege im Übrigen gerade, die Dauerhaftigkeit der hinterfragten außerehelichen Beziehung des Klägers sowie das öffentliche Interesse an ihren Umständen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten im Übrigen in einem ähnlich gelagerten Fall vor dem LG Köln - 28 O 220/22 - schriftsätzlich eingeräumt (vgl. Anlage BK 4), dass es sich um das gemeinsame uneheliche Kind des Klägers mit ... handele. Sofern der Kläger bestreiten sollte, der Vater des Kindes zu sein und mit der auf den Fotos abgebildeten Frau - jedenfalls zum Zeitpunkt des Entstehens der Bilder - in einer familienähnlichen Beziehung gelebt zu haben, beziehe sie, die Beklagte, sich zum Beweis auf das Zeugnis der ... sowie eine Parteivernehmung des Klägers. Sie, die Beklagte, habe das gemeinsame Auftreten des Klägers mit seiner Lebensgefährtin samt Kind dokumentiert und - wie dies die Pressefreiheit gestatte - Fragen zum Hintergrund gestellt, nämlich wie sich der durch die Bilder dokumentierte Sachverhalt mit seiner Darstellung vereinbaren lasse, mit ... (glücklich) verheiratet und Vater zweier Töchter zu sein. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.10.2022 (27 O 128/22) aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt hierzu insbesondere aus: Die Beklagte habe in Kenntnis der Umstände, dass die Bildserie mittels einer mehrere Tage dauernden Verfolgung entstanden sei, diese von einer Paparazzi-Agentur erworben und zum Aufhänger für eine vorgebliche Enthüllungsstory gemacht. Eine für die Abwägung bedeutsame Diskrepanz zwischen der Außendarstellung bzw. Selbstöffnung und dem privaten Verhalten des Klägers liege genauso wenig vor wie ein „Täuschungsmanöver“ des Klägers. Es liege weder eine negative noch eine positive Selbstöffnung zu der Thematik einer vermeintlichen Affäre oder Zweitfamilie vor. Der Beitrag ziele allein auf die erst durch die Bildberichterstattung geweckte Neugier der Leser ab und enthalte keine sachbezogenen Erörterungen. Entgegen der Behauptung der Beklagten bezüglich einer Vermarktung der familiären Verhältnisse des Klägers als Vorzeige-Ehe hätten sowohl das Landgericht in seinem Urteil als auch der Senat in seinem Beschluss vom 12.09.2022 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren - 10 U 19/22 - erkannt, dass der Kläger und seine Ehefrau derartige Zuschreibungen von sich weisen würden. Ein „Zuwenden“ zu einer neuen Familie oder eine Umorientierung von äußeren Lebensumständen gebe es nicht. Selbstverständlich sei nichts am hiesigen Sachverhalt in einem anderen Verfahren durch einen anderen Prozessbevollmächtigten, der sich in einem anderen Kontext geäußert habe, bestätigt worden. Das Zitat stelle nicht unstreitig, dass die Ehe ## faktisch beendet sei und er mit einer anderen Frau und Kind in einer neuen familiären Beziehung lebe. Es liege weder eine relevante Selbstöffnung noch eine Unstimmigkeit in der öffentlichen Selbstdarstellung zur privaten Lebensführung vor, da das eine das andere nicht ausschließe. Dem Landgericht München sei eine fehlerhafte Wertung unterlaufen. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Geldentschädigung sei nichts hinzuzufügen. Insbesondere sei die Argumentation fehlgeleitet, aus der Heimlichkeit der Aufnahmesituation sei keine besondere Belästigung entstanden. Die verdeckte Nachstellung spreche für die besondere Schwere des Eingriffs. Dass die Bilder mittels hartnäckiger, tagelanger Verfolgung entstanden seien, werde aus dem Bildmaterial selbst heraus offenkundig. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 31.08.2023 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der beanstandeten Wort- und Bildberichterstattung aus der ... mit der Titelschlagzeile ... angekündigten und auf den Seiten ## mit der Überschrift ## ebensowenig wie die im Hinblick auf diese Berichterstattung begehrte Geldentschädigung zu. Der Senat teilt insoweit die Beurteilung des Landgerichts München - 26 O 14738/21 -, das durch Urteil vom 11.08.2022 entschieden hat, dass die zuerst erhobene Klage der Beklagten auf Feststellung des Nichtbestehens der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche sowie des geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs bis zur Erklärung der Hauptsachenerledigung begründet gewesen, folglich die vorliegend positiv geltend gemachten Ansprüche unbegründet seien (vgl. Anl. B 5). Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Landgerichts Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist das Folgende auszuführen: 1. Unterlassungsanspruch bezüglich der Bildberichterstattung: Der Senat teilt im Ausgangspunkt die grundsätzlichen Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung, die sich in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befinden und nimmt zunächst darauf Bezug (vgl. Ziffer II.1. = S. 17-19 des Urteils). Der Senat erachtet allerdings die beanstandete Bildberichterstattung im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen nach dem im vorliegenden Hauptsacheverfahren zu beurteilenden Sachverhalt anders als im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Berlin, 27 O 449/21 = KG, 10 U 19/22) und entgegen der hier angegriffenen Beurteilung des Landgerichts für zulässig. Die streitgegenständliche Bildberichterstattung, die unstreitig ohne die nach § 22 KUG grundsätzlich erforderliche Einwilligung erfolgte, ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig, da es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG nicht verletzt wird. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen ist. Der Begriff der Zeitgeschichte darf nicht zu eng verstanden werden. Er betrifft grundsätzlich alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (vgl. Wandtke/Bullinger, § 23 KUG Rn. 4 m.w.N.). Es ist anerkannt, dass auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben Prominenter an dem Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK teilnehmen, da Prominente für die Allgemeinheit eine Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten bzw. eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfüllen sowie der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen können. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Der Senat tritt nach dem Sach- und Streitstand dem Landgericht darin bei, dass der Kläger im Fall durch die streitgegenständliche Bildberichterstattung thematisch in seiner Privatsphäre betroffen wird. Die beanstandeten Fotos zeigen den Kläger in Begleitung ... und ihrem Baby zu Fuß in .... Das im Innenteil der Zeitschrift nochmals veröffentlichte Foto von der Titelseite bildet den Kläger mit dem Baby auf dem Arm tragend neben der einen Kinderwagen schiebenden ## ab. Eine weitere Abbildung zeigt ... mit dem Baby auf dem Arm, während der Kläger den Kinderwagen schiebt. Ein drittes Foto zeigt ... mit Kinderwagen, während der Kläger sie begleitet. Im Hintergrund des Fotos ist eine unbekannte Person zu sehen. Der Kläger trägt auf diesen drei Fotos unterschiedliche Kleidung. Ein weiteres Foto zeigt den Kläger mit ... auf einer Parkbank mit um ihre Schultern gelegten Arm. Das letzte beanstandete Foto zeigt die beiden sich umarmend mit der beigefügten Erläuterung, dass sich beide am Bahnhof verabschiedeten. Der Senat teilt gleichfalls die Feststellung des Landgerichts, der Umstand, dass sich der Kläger und ... ersichtlich auf den Abbildungen in der Öffentlichkeit bewegen, führe nicht allgemein dazu, dass der Kläger nicht mehr in seiner Privat-, sondern lediglich in der geringer geschützten Sozialsphäre tangiert werde. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 17.02.2009 - VI ZR 75/08 -; Juris, Rn. 10; NJW 2009, 1502) private Lebensvorgänge auch dann Teil der geschützten Privatsphäre sein können, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden. Anderenfalls wäre die Betonung einer thematischen Zuordnung von Ereignissen/Umständen zur Privatsphäre entbehrlich oder gar überflüssig. Allerdings vermag der Senat dem Landgericht nicht dahin zu folgen, dass der Kläger in den konkreten Situationen nicht mit Abbildungen zu rechnen brauchte sowie, dass die Beklagte kein Thema von öffentlicher Relevanz aufgegriffen, sondern mit der Bild- (und Wort-)berichterstattung lediglich das Unterhaltungsinteresse der Leser an den privaten Lebensumständen des Klägers befriedigt habe. Das Landgericht lässt ebenso wie der Kläger hierbei außer Acht, dass die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 - „Caroline von Monaco III“; Juris, Rn. 60; BVerfGE 120, 180ff.; AfP 2008, 163ff.). Diesem Aspekt kommt vorliegend bei der Abwägung der widerstreitenden Positionen maßgebliche Bedeutung zu. Läge dieser Umstand nicht vor, würde die streitgegenständliche Bild- und die die Bildaussagen ergänzende Wortberichterstattung in der Tat in erster Linie die Neugier der Leser nach Enthüllung von privaten Lebensumständen des überaus prominenten Klägers bedienen und nicht Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse behandeln. Dies würde erst recht gelten, wenn die thematisierte außereheliche Liebesbeziehung des Klägers sich als unwahre Tatsache erweisen könnte, denn unwahre Tatsachenbehauptungen werden in der Regel nicht von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, da sie keinen Beitrag zur Meinungsbildung in einer die Allgemeinheit interessierenden Frage leisten können. Das Landgericht ist in seinem Urteil ebenso wie der Senat in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren erkennbar davon ausgegangen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung, die durch die über einen längeren Zeitraum -mindestens über fünf Tage- ohne Kenntnis der Abgebildeten erlangten Bilder erst ermöglicht wurde, um eine Spekulation ohne tragfähige Grundlage handelte und somit die Möglichkeit einer unwahren Tatsachenbehauptung näher lag als die Annahme einer zutreffenden Veröffentlichung. Nach dem Sach- und Streitstand ist indessen prozessual gemäß § 138 Abs. 3 ZPO von einer wahren Tatsachenbehauptung in Bezug auf die in Rede stehende außereheliche Liebesbeziehung auszugehen (wird nachfolgend unter 3. weiter ausgeführt). Diesem Aspekt kommt zwar bei der Beurteilung eines Unterlassungsanspruchs -im Vergleich zu einem Anspruch auf Geldentschädigung- nur eine untergeordnete Rolle zu, da bei unterhaltenden Presseberichten über das Privatleben von Prominenten in der Regel nicht im Streit steht, ob es sich um ehrverletzende, unwahre Tatsachen handelt, sondern ob es sich um ungeachtet eines Wahrheitsgehaltes thematisierte Angelegenheiten handelt, deren öffentliche Erörterung auch eine in der Öffentlichkeit stehende Person prinzipiell nicht hinzunehmen hat. Der Senat erachtet die Erörterung dieses Umstandes gleichwohl für angemessen, da das auch vom Landgericht angeführte Argument, bei der Berichterstattung über die thematisierte außereheliche Liebesbeziehung des Klägers handele es sich um eine Spekulation ohne tragfähige Grundlage, infolge der Beurteilung als wahre Tatsachenbehauptung jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden kann. Die Aufdeckung eines Widerspruchs zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und der privaten Lebensführung des Klägers durch die beanstandete Berichterstattung wird in diesem Artikel aufgegriffen und im Übrigen durch die von der Beklagten im Anlagenkonvolut B 2 eingereichten früheren Veröffentlichungen über den Kläger und der darin thematisierten langjährigen glücklichen Ehe mit ... dargelegt. In dem streitgegenständlichen Artikel führt die Beklagte - insoweit unbeanstandet - aus, der Kläger habe sich zuletzt Anfang Mai 2019 über seine Frau geäußert und sie umwerfend genannt. Der Kläger wird dann weiter über sein Beziehungsgeheimnis zu seiner Ehefrau mit der ebenfalls 2019 getätigten Erklärung zitiert: „Die Basis ist die große Zuneigung zueinander. Und der Respekt vor dem, was der andere ist und schaffen kann“. In einem ebenfalls von der Zeitschrift „...“ veröffentlichten Interview wird der Kläger sinngemäß zitiert, die Basis seiner glücklichen Beziehung zu seiner Ehefrau sei Respekt, Freiräume - und vor allem Liebe. Eine entsprechende Veröffentlichung findet sich in der Zeitschrift „...“. In einer weiteren Veröffentlichung in ## werden der Kläger und seine Ehefrau als beliebtestes Duo der deutschen Unterhaltung, als Vorbild für Eltern und als „Power-Paar“ dargestellt, wenngleich beide dahin zitiert werden, sie seien nicht perfekt. Alle genannten früheren Veröffentlichungen sind mit Bildern des Klägers und seiner Ehefrau, teils alleine, teils gemeinsam abgebildet, unterlegt. Die streitgegenständliche Berichterstattung enthält außer den beanstandeten Fotos ebenfalls weitere, auf denen der Kläger mit seiner Ehefrau abgebildet ist und auf welchen dem Betrachter ein ... präsentiert wird. .... Dieser Beitrag wurde von 12.460 Personen als „gefällt mir“ markiert sowie mit 411 Kommentaren versehen. Die Ehefrau des Klägers hat zeitlich vorher weitere, thematisch ähnliche Beiträge, über soziale Medien veröffentlicht. Zudem wurde über die Eheschließung ## umfangreich in Wort und Bild in „##“ mit dem Titel: ... berichtet (vgl. Anlagenkonvolut B 2). Aus den genannten Vorveröffentlichungen wird deutlich, dass sich der Kläger in der Vergangenheit stets als loyaler Ehemann und treusorgender Familienvater dargestellt hat, wie die Beklagte zutreffend ausführt. Der maßgebliche Durchschnittsrezipient fasst eine solche Darstellung dahin auf, dass der Kläger monogam in einer Beziehung zu seiner Ehefrau lebt und nicht sich einer anderen Frau zuwendet bzw. zugewandt hat und mit dieser eine Beziehung eingegangen ist, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, es bestehe keine Unstimmigkeit, da das eine (= Darstellung als Ehemann) das andere (= Eingehen einer neuen, weiteren Beziehung) nicht ausschließe, mag diese Interpretation abstrakt vertretbar sein, sie entspricht aber nicht dem Verständnishorizont des sog. Durchschnittsrezipienten, auf welchen abzustellen ist. Der Kläger hat insoweit durch sein früheres öffentlichkeitswirksames Verhalten das Interesse der Öffentlichkeit an seinen familiären Lebensumständen geweckt und insbesondere für den vorliegend einschlägigen Fall, dass eine Diskrepanz zwischen der eigenen Darstellung und der Wirklichkeit besteht. Der Bundesgerichtshof hat diesen Umstand, dass ein von einer Presseberichterstattung über eine Liebesbeziehung betroffener Prominenter ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch sein eigenes Verhalten begründet hat, bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 02.08.2022 - VI ZR 26/21 -, Juris, Rn. 19; AfP 2022, 419ff.). Der Senat verkennt dabei keineswegs, dass die Eingriffstiefe in die Privatsphäre des Klägers durch die Berichterstattung über eine außereheliche Liebesbeziehung erheblich größer ist im Vergleich zu einer Berichterstattung lediglich über die Eingehung einer „bloßen“ neuen Liebesbeziehung, da die Eingehung einer außerehelichen Liebesbeziehung auch nach heutigen Maßstäben gesellschaftlich durchaus makelbehaftet ist. Dieser Aspekt ist zwar im Rahmen der Abwägung zu Gunsten des Persönlichkeitsschutzes des Klägers zu berücksichtigen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, thematisch sei der „Kernbereich“ seiner Privatsphäre betroffen, bedeutet dies in erster Linie, dass dem Schutzinteresse des Betroffenen in der Regel gegenüber einem im Wesentlichen allein der Zerstreuung oder der Befriedigung von Neugier dienenden Informationsanliegen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerfG - 1 BvR 1602/07-, Rn. 87). Ein solcher Fall liegt hier indessen aus den genannten Gründen nicht vor. Auch ist der Umstand, dass die streitgegenständlichen Fotos ersichtlich ohne Wahrnehmung seitens des Klägers und ... über mehrere Tage entstanden sind, in der Abwägung zu Gunsten des Persönlichkeitsschutzes in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 156/06 -, Juris, Rn. 26; AfP 2008, 499ff.), allerdings nicht mit einem das öffentliche Informationsinteresse überragenden Gewicht. Die Bildnisse selbst zeugen von der Ausnutzung von Heimlichkeit bzw. Nachstellung, denn sie sind unstreitig an mehreren Tagen entstanden, zeigen die beiden Betroffenen an unterschiedlichen Örtlichkeiten, in verschiedenen Situationen und teilweise mit anderer Kleidung. Gleichwohl kann dem Persönlichkeitsschutz des Klägers auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes nicht der Vorrang eingeräumt werden, denn die Beklagte hat als Anlagenkonvolut B 1 zahlreiche Fotos eingereicht, die belegen, dass sich der Kläger und ## im belebten öffentlichen Raum der Stadt ## bewegt haben. Dieser Gesichtspunkt wiederum reduziert den Persönlichkeitsschutz des Klägers, denn die Abbildungen erfolgten nicht in einem räumlich abgeschiedenen Raum bzw. in einem nur teilöffentlichen Raum, in welchem aber der Kläger und ... sich erkennbar zurückgezogen hätten. Der Kläger musste aufgrund seiner öffentlichen Darstellung seines Familienlebens damit rechnen, die Blicke der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen und deren Interesse an seiner Beziehung zu ... zu erwecken. Diesbezüglich ist dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten Argument seitens des Klägers, die Belästigungswirkung der Fotoaufnahmen bestünden nicht in der konkreten Situation, jedoch in dem Umstand, dass ein Prominenter nach solchen heimlichen Aufnahmen immer damit zu rechnen habe, in jeder Situation außerhalb der häuslichen Sphäre fotografiert zu werden, in dieser Pauschalität nicht zu folgen. Wie ausgeführt, ist jeweils anhand der individuellen Umstände festzustellen, ob ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht und demzufolge Bildnisse dem Bereich der Zeitgeschichte zugeordnet werden und ausnahmsweise ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen oder nicht. Der Aspekt der Selbstöffnung ist in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig, jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da das Aufzeigen eines Widerspruchs in der Selbstdarstellung gegenüber der Wirklichkeit im Vordergrund steht und hierdurch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit generiert wird. Es bedarf deshalb auch keiner Festlegung dazu, ob einem Grundsatz, demzufolge eine Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung nicht ohne weiteres eine Berichterstattung über weitere, spätere Beziehungen eines Betroffenen rechtfertige (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019 - 15 U 156/18 -, Juris, Rn. 87 mit Verweis u.a. auf OLG Köln, Urteil vom 07.12.2017 - 15 U 74/17 -) mit der Folge, dass eine Berichterstattung zu untersagen sei, gefolgt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Festlegung als zweifelhaft erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2020 - 1 BvR 2437/18 -, Juris, Rn. 8; vorhergehend dazu: OLG Köln, Urteil vom 07.12.2017 - 15 U 74/17 -). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Bildberichterstattung aufgrund der dargestellten Umstände durch ein hinreichendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist, weshalb diese als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne die grundsätzlich erforderliche Einwilligung veröffentlicht werden durften. 2. Unterlassungsanspruch bezüglich der Wortberichterstattung: Die Berufung der Beklagten hat auch insoweit Erfolg, da dem Kläger aus den zu Ziffer 1. Genannten Gründen im Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen kein Vorrang seines Persönlichkeitsschutzes einzuräumen ist. 3. Anspruch auf Geldentschädigung: Ein Geldentschädigungsanspruch für immaterielle Schäden gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG scheitert bereits daran, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine Rechtswidrigkeit der beanstandeten Berichterstattung zusteht. Grundvoraussetzung eines Geldentschädigungsanspruchs ist aber das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie der Umstand, dass die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 1175/20 -, Juris, Rn. 44; K&R 2022, 433ff.). Nur hilfsweise ist auszuführen, dass selbst für den Fall, dass man - entgegen der Ansicht des Senats - die beanstandete Berichterstattung teilweise oder in dem angegriffenen Umfang als rechtswidrig erachten würde, die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs dennoch nicht vorliegen würden. Maßgeblich für die Beurteilung der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens. Das wäre ernsthaft nur zu erwägen, wenn es sich bei der beanstandeten Berichterstattung um unwahre Tatsachenbehauptungen handeln würde. Das ist nach dem Sach- und Streitstand insbesondere angesichts der dem Kläger für die Unwahrheit obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht anzunehmen. Es ist prozessual insoweit dagegen von einer wahren, da nicht bestrittenen Behauptung, der Kläger habe im Zeitpunkt der Berichterstattung eine außereheliche Beziehung zu ## unterhalten, auszugehen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Das Vorbringen des Klägers, es sei in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nichts in einem anderen Verfahren (Anmerkung: LG Köln - 28 O 220/22 -) bestätigt worden sowie, das Zitat (Anmerkung: Zitat aus dem als Anl. BK 4 eingereichten Schriftsatz vom 05.06.2023 zu LG Köln - 28 O 220/22 - eines in der Kanzlei des hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers tätigen weiteren Rechtsanwalts) stelle nicht unstreitig, dass die Ehe des Klägers mit ... faktisch beendet sei und er mit einer anderen Frau und Kind in einer neuen familiären Beziehung lebe, steht der Beurteilung eines unstreitigen Parteivorbringens nicht entgegen. Es handelt sich insoweit lediglich um die Auslegung des Inhaltes des Schriftsatzes vom 05.06.2023 in dem genannten Verfahren, in welchem ein Anspruch auf Geldentschädigung in Bezug auf eine Berichterstattung über ein außereheliches Kind eines anderen Prominenten streitgegenständlich ist bzw. war. Diese Auslegung des Klägers wird vom Senat nicht geteilt. Denn dort wurde von dem Rechtsanwalt aus der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf die vorliegende erstinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht Berlin vorgetragen, es handele sich „um eine aktuelle Affäre und ein gerade geborenes uneheliches Kind des ...“. Der Wortlaut dieser Textstelle legt eine Interpretation im Sinne des Vortrages der Beklagten nahe, nicht dagegen wie vom Kläger insinuiert. Auch der weitere Vortrag des Klägers in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.09.2023 (S. 9), der bestrittene und nicht unter Beweis gestellte erstinstanzliche Vortrag der Beklagten, dass er, der Kläger, in einer neuen Beziehung lebe und sich von seiner bisherigen Familie und Ehefrau abgewendet habe und seine Ehe gescheitert sei, sei weiterhin maßgeblich, hindert eine Beurteilung - alleine - der Behauptung, der Kläger habe eine Beziehung mit Frau ... und mit ihr ein gemeinsames Kind, als unstreitigen Prozessvortrag nicht. Dass sich der Kläger von seiner bisherigen Familie abgewendet habe und seine Ehe gescheitert sei, wird weder in der streitgegenständlichen Berichterstattung dargestellt, noch im vorliegenden Verfahren behauptet. Im Übrigen wäre der Grad des Verschuldens der Beklagten als nicht dermaßen hoch anzusetzen, da sie im Ausgangspunkt von einem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit angesichts des von der Rechtsprechung anerkannten Abwägungskriteriums des Aufzeigens von Unstimmigkeiten der öffentlichen Selbstdarstellung und der gelebten Wirklichkeit ausgehen durfte. Auch der Umstand, dass das von der Beklagten im Wege der negativen Feststellungsklage angerufene Landgericht München - 26 O 14738/21 - die von ihr vertretene Rechtsauffassung geteilt hat mit dem Urteil vom 11.08.2022, ließe ein etwaiges Verschulden als nicht schwerwiegend erscheinen, denn der Beklagten waren keine besseren Erkenntnis - bzw. Beurteilungsmöglichkeiten abzuverlangen, als der mit drei Berufsrichtern besetzten Zivilkammer des Landgerichts München. 4. Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht - im Hinblick auf die lediglich zur Kostenerstattung verbliebene Vollstreckungsfähigkeit- gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Beurteilung des Sach- und Streitstandes auf den individuellen Umständen des Falles unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht und demzufolge ein gesetzlich normierter Grund für eine Revisionszulassung nicht vorliegt.