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Beschluss

10 W 195/23

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1115.10W195.23.00
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Leitsätze
§ 184 GVG gilt unmittelbar nur im Hinblick auf Erklärungen des Gerichts und Erklärungen gegenüber dem Gericht, nicht jedoch für Beweismittel.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. September 2023, 91 O 34/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 184 GVG gilt unmittelbar nur im Hinblick auf Erklärungen des Gerichts und Erklärungen gegenüber dem Gericht, nicht jedoch für Beweismittel.(Rn.5) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. September 2023, 91 O 34/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. A. Die gemäß §§ 46 Absatz 2, 567 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde vom 16. Oktober 2023 der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. September 2023 hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Landgericht Berlin hat das gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht B gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht für unbegründet erklärt. I. 1. Nach § 42 Absatz 2 ZPO kann ein Richter von den Prozessparteien außer in den Fällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters vermögen dabei nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2022 – II ZR 97/21, Randnummer 9; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – I ZB 58/17, Randnummer 10). Nicht erforderlich ist allerdings, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – AnwZ (B) 3/20, Randnummer 7). 2. Zu solchen Gründen kann im Einzelfall die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen gehören. Das Ablehnungsverfahren ist zwar nicht auf eine Überprüfung der Verfahrensweise der abgelehnten Gerichtsperson angelegt, sondern ihrer persönlichen (Un-)Voreingenommenheit (siehe nur BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23, Randnummer 6; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 – I ZR 196/15, Randnummer 32). Die Überprüfung etwaiger Rechtsfehler bei der Verfahrensführung obliegt den Rechtsmittelgerichten. Anders ist es aber, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite einer Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (vergleiche beispielsweise BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, Randnummer 7). Dies ist der Fall, wenn sich aufgrund der zu beanstandenden Vorgehensweise die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt oder das Verfahren so wirkt, als trete an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Misstrauen des Klägers tatsächlich gerechtfertigt ist. Entscheidend ist allein, dass aus der Sicht des Klägers ein sachlicher Anlass für ein Misstrauen gegenüber dem abgelehnten Richter besteht. Hierbei ist nicht auf eine möglicherweise lediglich subjektive Sichtweise des Klägers abzustellen, sondern auf die Perspektive des Ablehnenden „bei vernünftiger Betrachtung“. II. 1. Nach diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch erkennbar unbegründet. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass die abgelehnte Richterin per E-Mail vom 5. September 2023 darauf hingewiesen hat, dass Anlagen, auf die sich die Klägerin bezogen hatte, nicht in deutscher Sprache vorliegen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die abgelehnte Richterin per E-Mail vom 5. September 2023 darauf hingewiesen hatte, dass die Klage eine Zahlung der Beklagten nicht berücksichtige. Diese Hinweise waren ebenso wie die mit Verfügung vom 8. Mai 2023 erteilten Hinweise nach § 139 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 ZPO verfahrensgemäß. 2. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, berechtigt zu sein, nach § 131 ZPO ohne Weiteres Urkunden in einer Fremdsprache vorlegen zu dürfen. § 184 GVG gilt zwar unmittelbar nur im Hinblick auf Erklärungen des Gerichts und Erklärungen gegenüber dem Gericht, nicht jedoch für Beweismittel. In Rechtsprechung und Schrifttum ist demgemäß anerkannt, dass fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich sind, weil sie nicht in einer Übersetzung vorgelegt werden (siehe nur OLG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 2007 – 3 U 39/07, GRUR-RR 2008, 100 (102)). Wird ein fremdsprachiges Schriftstück bei Gericht eingereicht, darf es also nicht unbeachtet bleiben. Das Gericht hat dann auf die Notwendigkeit einer Übersetzung hinzuweisen. Dies ist aber geschehen. Eine Ausnahme ist anzuerkennen, wenn alle Beteiligten, einschließlich aller Mitglieder einer Kammer oder eines Senats, den Antrag oder Schriftsatz eindeutig verstanden haben. Den Nachweis des eindeutigen Verständnisses muss erbringen, wer sich darauf beruft. Hieran fehlt es. 3. Im Übrigen vermag ein Hinweis, auch ein rechtsfehlerhafter, die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen (siehe nur OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 9 W 58/21, BeckRS 2021, 10606 Randnummer 12; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. September 2020 – 2 WF 229/20, BeckRS 2020, 44948 Randnummer 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 1 W 15/19, BeckRS 2019, 13894 Randnummer 12). Erst wenn sich der Richter unter Aufgabe der gebotenen Äquidistanz durch einen Hinweis einseitig zum Berater einer Partei macht, kann dies grundsätzlich eine Ablehnung rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – V ZB 22/03, NJW 2004, 164 [juris Randnummer 5]). Dem Richter ist deshalb beispielsweise verwehrt, auf die Einführung selbstständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel (vgl. § 146 ZPO) in den Prozess hinzuwirken. Dies gilt für weitere Klagegründe, für die Ausübung von Gestaltungsrechten, aber auch für Leistungsverweigerungsrechte (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – V ZB 22/03, NJW 2004, 164 [juris Randnummer 5]). Hierfür ist im Fall nichts erkennbar. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.