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Urteil

10 U 49/22

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0222.10U49.22.00
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Leitsätze
Es ist rechtlich nicht möglich, eine konkrete Berichterstattung und ihren Kontext („wie geschehen“) nachträglich umzuschreiben und ihr damit einen anderen Inhalt und neuen und anderen Kontext zu geben. Dies wäre ein völlig anderer Streitgegenstand.(Rn.20)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II – 27 O 264/21 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 88.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtlich nicht möglich, eine konkrete Berichterstattung und ihren Kontext („wie geschehen“) nachträglich umzuschreiben und ihr damit einen anderen Inhalt und neuen und anderen Kontext zu geben. Dies wäre ein völlig anderer Streitgegenstand.(Rn.20) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II – 27 O 264/21 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 88.000,00 Euro festgesetzt. A. Die Klägerin, eine Fernsehmoderatorin und Journalistin, nimmt die Beklagte auf Erstattung außergerichtlicher Kosten sowie auf Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung in Anspruch. Es geht in der Berufung noch um die Verbreitung eines Bildnisses der Klägerin, der Veröffentlichung einer Äußerung und die Verbreitung eines Bildnisses von XXX auf der Titelseite der Zeitschrift „XXX“ Nummer XXX vom XXX (Anträge zu 1. a) und 1. b). Ferner geht es um die Veröffentlichung von Äußerungen mit Bezug zur Klägerin sowie die Verbreitung eines weiteren Bildnisses der Klägerin und der erneuten Verbreitung des Bildnisses von XXX auf der Seite 9 der Zeitschrift „XXX“ Nummer XXX vom XXX (Anträge zu 1. c) bis 1. e). Daneben verlangt die Klägerin Schadenersatz für ein Abmahnschreiben vom 20. Mai 2020 (Gegenstandswert 80.000 Euro, Anlage K 3) in Höhe von noch 230,65 Euro nebst Zinsen (Antrag zu 2), für ein Abschlussschreiben vom 4. August 2020 in Höhe von noch 513,30 Euro (1,3 Geschäftsgebühr [Gegenstandswert 13.333,33 Euro] + Postpauschale + Umsatzsteuer nebst Zinsen; Antrag zu 3.) sowie für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten (Anlagen K 20 und K 21) im Rahmen zweier Gegendarstellungen in den Zeitschriften „XXX“ und „XXX“ in Höhe von jeweils 588,70 Euro nebst Zinsen (Antrag zu 4. und Antrag zu 5.). Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 7. April 2022 in Bezug auf die genannten Unterlassungsansprüche sowie eines Teils des geltend gemachten Schadenersatzes stattgegeben und den Schadenersatz im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Wort- und Bildberichterstattung greife rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Ob es sich bei der Behauptung des Bestehens einer Liebesbeziehung zu dem abgebildeten Mann um eine unwahre Tatsache handele, wie die Klägerin behaupte, komme es nicht an, weil die Berichterstattung in die Privatsphäre eingreife und an diesem Eingriff kein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse bestehe. Die Klägerin habe ihren Privatsphärenschutz nicht durch eine Selbstöffnung verloren. Sie habe zwar in einem Interview mitgeteilt, eine private Beziehung in Israel zu führen, jedoch keine weiteren Angaben zu der Person gemacht. Diese Argumentation gelte für die Wortberichterstattung im Innenteil gleichermaßen. Die Bildberichterstattung sei zu unterlassen, weil die Klägerin in diese weder eingewilligt habe noch die kontextneutrale Bebilderung im Zusammenhang mit der konkreten Wortberichterstattung zulässig sei. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Ersatz der zuerkannten Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungs- und der Gegendarstellungsansprüche. Deren Höhe richte sich wegen der Abmahnung im Hinblick auf die Unterlassung in Berichterstattungen in drei anderen Zeitschriften nach § 15 Absatz 2 RVG nach dem Gesamtgegenstandswert. Dies gelte allerdings nicht für die Kosten des Abschlussschreibens und der Gegendarstellung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 13. April 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem am 13. Juni 2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte meint, das Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Landgericht habe bei seiner rechtlichen Prüfung und Abwägung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Informationen zu ihrem neuen Leben in Tel Aviv in Interviews und ihrer Autobiographie offenbart habe. Sie äußere sich auch weiter in den Medien zu ihrem israelischen Lebensgefährten. Daher liege keine Verletzung der Privatsphäre vor. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu VI ZR 26/21 sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch ihr Interview Anlass zu Spekulationen über die Identität ihres Partners gegeben habe. Die beiden portraitähnlichen Bildnisse seien kontextneutral und ihre Veröffentlichung aufgrund des Zusammenhangs mit der Wortberichterstattung zulässig; berechtigte Interessen der Klägerin seien nicht verletzt. Das Landgericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob der abgebildete Mann der Partner der Klägerin sei. Hierfür sei sie beweispflichtig. Sie, die Beklagte könne sich zudem auf Feststellungen der Journalistin Martina Mack berufen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten sei. Selbst wenn der abgebildete Mann zum Zeitpunkt des Interviews nicht (mehr) Lebensgefährte der Klägerin gewesen sei, rechtfertige dies nicht den Umfang des ausgesprochenen Verbots. Da keine Unterlassungsansprüche bestünden, sei die Klage auch hinsichtlich der hierfür geltend gemachten Gebühren abzuweisen. An der Erstattung von Gebühren für die Veröffentlichung unwahrer Gegendarstellungen bestehe kein berechtigtes Interesse. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das am 7. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 264/21, teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat im Anschluss an die Erörterungen im Termin am 7. Dezember 2023 mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 unstreitig gestellt, dass es sich bei dem von ihr abgebildeten Mann nicht um denjenigen handele, über welchen die Klägerin in ihrem Interview berichtet habe. Sie hat daher die Berufung in Bezug auf die Anträge zu 1. a) und 1. c) sowie in Bezug auf das Foto im Antrag zu 1. d), nicht aber auf den Text, jeweils teilweise zurückgenommen. Bei dem Antrag zu 1. a) lässt die Beklagte die Verurteilung in Bezug auf die Worte „XXX“ gelten. Bei dem Antrag zu 1. c) lässt sie hingegen die Verurteilung wegen folgender Teile gelten: „XXX“ ... „XXX“ Für die Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Die Beklagte erläutert hierzu, ein Verbot dürfe ihres Erachtens nur soweit gehen, wie es zur Erreichung des prozessualen Ziels erforderlich sei. Die weiteren Äußerungen und Bilder müsse die Klägerin daher wegen des von ihr erweckten Interesses dulden. Für die Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Diesen Vortrag hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 weiter vertieft. Sie meint, die Äußerungen, die noch Gegenstand der Berufung seien, seien zutreffend. Sie sei bei Abfassung ihres Artikels davon ausgegangen, dass der abgebildete Mann der Partner der Klägerin sei. Es sei unzulässig, die weitere Berichterstattung zu untersagen, weil sie sich – wie vom Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert – auf die Person des abgebildeten XXX bezögen. Sie regt im Übrigen an, die Revision zuzulassen. Für die Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat durch Beschluss vom 10. Januar 2024 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 ZPO angeordnet und als Zeitpunkt der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 2. Februar 2024 bestimmt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, soweit diese dem hier beurkundeten nicht entgegen stehen. B. I. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat – soweit über sie noch zu entscheiden ist – keinen Erfolg. II. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein auf §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 GG gestützter Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen zu, weil diese sie rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. 1. Die mit den Anträgen zu 1. a), 1. c) und 1 d) angegriffenen Äußerungen greifen jeweils in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in seiner Ausprägung „Privatsphäre“ ein. Denn die Privatsphäre umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als privat eingestuft werden. Hierzu zählt auch die Identität eines (Lebens-)Partners. Der Eingriff ist nach einer Abwägung rechtswidrig. Denn die Äußerungen sind, bezogen auf XXX, unstreitig unwahr und daher zu unterlassen, unabhängig davon, ob es sich um die Behauptung von Tatsachen oder um die Äußerungen von Meinungen handelt. Die Meinungsäußerung- und Medienfreiheit schützt nicht die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen. Die Meinungsäußerung- und Medienfreiheit schützt auch keine Meinungen, für die es keine Anknüpfungstatsachen gibt und die auf einem unstreitig unwahren Tatsachenkern beruhen. 2. Der Umstand, dass die Beklagte die Berufung teilweise zurückgenommen und aus ihrer Sicht damit die Momente, die auf XXX in ihrer Berichterstattung hinweisen, nachträglich gleichsam entfernt hat, ändert nichts. Er führt nicht dazu, dass die weiteren Äußerungen vom 15. Mai 2020 durch die Teilrücknahme nachträglich rechtmäßig geworden wären. a) Zwar spricht einiges dafür, dass die Klägerin eine Berichterstattung über eine Partnerschaft zu einem „xxx“ hinnehmen müsste. Denn die Klägerin habe sich einerseits zur Frage, wer ihr Lebensgefährte sei, sehr stark selbst geöffnet und offenbart, auch wenn sie den Namen nicht preisgegeben habe. Jedenfalls könnten wiederholte Äußerungen einer Prominenten zu Liebesbeziehungen und ihrem Liebesleben allgemein zu einem entsprechenden besonderen Informationsinteresse der Allgemeinheit führen, das im Rahmen der Abwägung zum Nachteil des von der Berichterstattung Betroffenen zu berücksichtigen sei (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022, VI ZR 237/21, Randnummer 36). b) Nach ihrem jeweiligen Kontext beziehen sich Äußerungen wie „XXX“ (Antrag zu 1. A) oder „XXX“ und „XXX“ (Antrag zu 1. d) sowie die anderen Äußerungen aber nicht auf irgendeinen „xxx“, sondern ausschließlich und nach Willen der Beklagten auf XXX. Der verständige Durchschnittsleser des Artikels kann den Satz „XXX“ nur dahingehend verstehen, dass die Klägerin gerade mit dem im Artikel und auf dem Titelblatt abgebildeten Mann ein (geheimes) Doppelleben in xxx führt. Ebenso wird im Artikel ausschließlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin gerade wegen dieses Mannes „XXX“ und „XXX“ habe. Weiter spricht der Beitrag von „dem xxx“ und nicht einem unbekannten, nicht näher spezifizierten Israeli („irgendeinen xxx“). Die Äußerungen stehen in einem unlöslichen Zusammenhang zum Bildnis von XXX. Es wird nicht über das Bestehen irgendeiner Liebesbeziehung spekuliert und/oder berichtet, sondern der Klägerin wird eine Liebesbeziehung zu dem beschriebenen (und abgebildeten) Mann unterstellt, dessen äußeres Erscheinungsbild die Beklagte den Lesern mitteilt („XXX“, „XXX“). Unter Bezug auf diesen Mann werden Informationen über die Klägerin verbreitet („XXX“, „… XXX“, „XXX“). c) Es ist rechtlich nicht möglich, dass die Beklagte diese konkrete Berichterstattung und diesen Kontext („wie geschehen“) nachträglich gleichsam umschreibt und ihr damit einen anderen Inhalt und völlig neuen und anderen Kontext gibt. Dies wäre ein völlig anderer Streitgegenstand. Den Streitgegenstand bestimmt aber allein die klagende Partei. Im vom Senat konkret zu betrachtenden Kontext, die Titelseite der Zeitschrift „XXX“ Nummer XXX vom XXX sowie ihre Seite XXX, beziehen sich mithin auch nach einer Teilrücknahme der Berufung sämtliche Äußerungen, die sich in einem anderen Kontext und Bericht möglicherweise nach einer Abwägung als rechtmäßig erweisen könnten, aber auf XXX und sind damit, wie unter 1. ausgeführt, rechtswidrig. III. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG wegen ihres Bildes auf der Titelseite und ihres Bildes im Innenteil der Berichterstattung zu, da sie durch die Berichterstattung rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. 1. Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Diese Einwilligung liegt unstreitig jeweils nicht vor. Eine konkludente Einwilligung scheidet schon deshalb aus, weil diese voraussetzt, dass der Abgebildete Kenntnis von der Aufnahme hat. Dass die Klägerin eine entsprechende Kenntnis hatte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch Prominente wie die Klägerin müssen nicht damit rechnen, ständig und überall von Fotografen umgeben zu sein und abgelichtet zu werden. 2. Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen unter anderem nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte verbreitet und zur Schau gestellt werden (die weiteren Ausnahmen in den Nummern 2 bis 4 kommen ersichtlich nicht in Betracht). Die Befugnis erstreckt sich gemäß § 23 Absatz 2 KUG allerdings nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Dabei ist nach der ständigen BGH-Rechtsprechung schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der „Zeitgeschichte“ zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG, Artikel 8 Absatz 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Artikel 5 Absatz 1 GG, Artikel 10 EMRK andererseits vorzunehmen (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, Randnummer 10). Die Lichtbilder sind nach einer Abwägung nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. a) Maßgebend für die Antwort auf die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden (siehe nur BGH, Urteil vom 8. November 2022 – VI ZR 57/21, Randnummer 15). Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, Randnummer 13). Es ist allerdings grundsätzlich Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihrer Aufmachung zu entscheiden. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, beispielsweise der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Artikel 5 Absatz 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 280/21, Randnummer 88). Aber nicht alles, wofür sich Menschen zum Beispiel aus Langeweile und Neugier interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 280/21, Randnummer 88; BGH, Urteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, Randnummer 38). Auch unterhaltende Beiträge, beispielsweise über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, Randnummer 15). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, Randnummer 16). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BGH, Urteil vom 10. November 2020 – VI ZR 62/17, Randnummer 16). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, Randnummer 18). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, Randnummer 18). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über Letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, Randnummer 19). Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, Randnummer 10). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, Randnummer 10). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, Randnummer 20). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – VI ZR 246/19, Randnummer 20). b) Nach diesen vom Landgericht beachteten und von den Parteien geteilten Grundsätzen stellt das Bild der Klägerin auf der Titelseite kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Es zeigt die Klägerin kontextneutral im Portraitformat, ohne einen eigenständigen Aussagegehalt aufzuweisen. Das Landgericht hat daher zu Recht darauf abgestellt, dass es für die Frage der Zulässigkeit unter diesen Umständen maßgeblich auf die Bildunterschrift und den hierdurch hergestellten Kontext ankommt. Wie ausgeführt, stellt die einheitlich zu betrachtende Bildunterschrift aber die unwahre und zu unterlassende Tatsachenbehauptung auf, die Klägerin sei gerade in den dort abgebildeten Mann „XXX“ und „XXX“. An der Verbreitung dieser unwahren Behauptung besteht kein schutzwürdiges öffentliches Informationsinteresse. c) Auch die Veröffentlichung des Bildes, welches die Klägerin in einem Dirndl beim Oktoberfest-Special des „XXX“ zeigt, ist damit unzulässig. Auch hier muss zur Ermittlung des Informationswertes des Bildes auf den Kontext der begleitenden Wortberichterstattung abgestellt werden. Dort wird aber ausdrücklich geschildert, dass die auf der rechten Seite gebundene Schleife des Dirndls bedeute, die Klägerin sei „XXX“. Damit verbleibt für den objektiven Durchschnittsleser kein Raum für Interpretation, auf welche Person sich die gebundene Schleife bezieht. Im vorstehenden Absatz wird der abgebildete Mann detailliert beschrieben und zur entscheidenden Textpassage mit den Worten übergeleitet: „XXX“. Demnach dient das Bild allein als Beleg dafür, es bestehe schon seit mehreren Monaten eine Beziehung zu dem abgebildeten Mann. Diese unwahre Behauptung greift erheblich und in rechtswidriger Weise in den Privatsphärenschutz der Klägerin ein. An der Verbreitung dieser unwahren Behauptung besteht kein schutzwürdiges öffentliches Informationsinteresse. d) Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung BGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 75/08, NJW 2010, 3025. Dort wird ein zeitgeschichtliches Ereignis angenommen, weil die Klägerin öffentlich in Begleitung des abgebildeten Mannes zu der Amtseinführung von Prinz Albert und dem Rosenball von Monaco erschienen war, so dass allein schon dieser Auftritt und das gemeinsame Erscheinen einen eigenen unabhängigen Informationswert hatten, der die Einordnung als zeitgeschichtliches Ereignis rechtfertigte. Im Übrigen betraf die davon getrennt erfolgte Verurteilung zur Unterlassung einzelner Aussagen der zugehörigen Wortberichterstattung nicht die Berichterstattung über das Ereignis als solches, also das gemeinsame Erscheinen der beiden Personen bei diesem Event. Im hiesigen Fall sind die untersagten Äußerungen über die angeblich schon seit Monaten bestehende Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und dem abgebildeten Mann inhaltlich deckungsgleich mit dem Informationswert des Fotos. Das Foto weist in dem hier verwendeten Kontext keinen darüberhinausgehenden Aussagegehalt auf, wie die entsprechende Erläuterung im Rahmen der Wortberichterstattung deutlich macht. IV. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe aus den im angefochtenen Urteil genannten Gründen zu. Die Klägerin hat zu den zu erstattenden außergerichtlichen Anwaltskosten auf Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 30. August 2023 nochmals vorgetragen. Danach hat sie schlüssig zu ihrem Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben vom 4. August 2020 in Höhe von noch 513,30 Euro, für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Rahmen zweier Gegendarstellungen in Höhe von jeweils 588,70 Euro nebst Zinsen sowie für ein Abmahnschreiben vorgetragen. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Sie behauptet nicht, dass die jeweiligen Gegenstandswerte bzw. der Gesamtgegenstandswert fehlerhaft angesetzt sind. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Absatz 1, 516 Absatz 3, 709 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Absatz 2 Satz 1 GKG. Sie folgt aus §§ 47 Absatz 1, 48 Absatz 2 Satz 1 GKG und ist nach Anhörung der Parteien auf 88.000,00 Euro festzusetzen. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Absatz 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Insbesondere liegen eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.