Beschluss
10 W 15/24
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0306.10W15.24.00
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Leitsätze
Bei einer Gegendarstellung kann die Forderung einer geänderten Fassung selbst dann noch unverzüglich sein, wenn sie erst geltend gemacht wird, nachdem die Berufungsinstanz eine erstinstanzliche Verurteilung aufgehoben hat.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 30. Januar 2024 – 27 O 5/24 – abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, in dem gleichen Teil der Zeitung „XXX“, in dem am XXX der Artikel „XXX“ erschienen ist (Anlage Ast 1), mit gleicher Schrift wie der Fließtext dieses Artikels und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Überschrift „Gegendarstellung“ der Größe der Schrift der Worte „XXX“ im Artikel vom XXX zu entsprechen hat und drucktechnisch hervorzuheben ist, der Fließtext hingegen der Größe des Fließtextes des Artikels vom XXX zu entsprechen hat:
Gegendarstellung
In der XXX-Zeitung vom XXX wird unter dem Titel „XXX“ über mich berichtet: „XXX.“
XXX
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gebührenstreitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Gegendarstellung kann die Forderung einer geänderten Fassung selbst dann noch unverzüglich sein, wenn sie erst geltend gemacht wird, nachdem die Berufungsinstanz eine erstinstanzliche Verurteilung aufgehoben hat.(Rn.14) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 30. Januar 2024 – 27 O 5/24 – abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, in dem gleichen Teil der Zeitung „XXX“, in dem am XXX der Artikel „XXX“ erschienen ist (Anlage Ast 1), mit gleicher Schrift wie der Fließtext dieses Artikels und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei die Überschrift „Gegendarstellung“ der Größe der Schrift der Worte „XXX“ im Artikel vom XXX zu entsprechen hat und drucktechnisch hervorzuheben ist, der Fließtext hingegen der Größe des Fließtextes des Artikels vom XXX zu entsprechen hat: Gegendarstellung In der XXX-Zeitung vom XXX wird unter dem Titel „XXX“ über mich berichtet: „XXX.“ XXX 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gebührenstreitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. A. Die gemäß §§ 567 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Antragsteller hat gemäß § 10 Absatz 1 Satz BerlPresseG einen Anspruch auf Veröffentlichung der verlangten Gegendarstellung. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist der Antragsgegnerin das Veröffentlichungsverlangen vom 7. Januar 2024 „unverzüglich“ im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 4 BerlPresseG zugegangen. I. Nach § 10 Absatz 2 Satz 4 BerlPresseG kann der Abdruck der Gegendarstellung von den betroffenen Personen oder Stellen oder ihren Vertretern nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung den verantwortlichen Redakteuren oder den Verlegern unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht. Das ist der Fall. 1. „Unverzüglich“ bedeutet in Anwendung der Legaldefinition des § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB, dass der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern auf den Abdruck der Gegendarstellung hinzuwirken hat (siehe auch Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 10 W 11/23). Ob der Betroffene unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ohne Bindung an starre Fristen zu entscheiden (OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2018 – 4 W 282/18, juris – Randnummer 4; KG, Beschluss vom 20. Juni 2008 – 9 W 72/08, juris – Randnummer 3). a) Dem Antragsteller muss vor dem Veröffentlichungsverlangen hinreichend Zeit bleiben, vorher notwendige Informationen einzuholen, gegebenenfalls unter anwaltlicher Beratung zu einer Entscheidung zu kommen und die Gegendarstellung korrekt abzufassen. Er muss dabei aber schnell handeln, weil das gesamte Gegendarstellungsrecht vom Aktualitätsinteresse geprägt wird. b) Da es dem Betroffenen angesichts der Schwierigkeiten, eine den Anforderungen des Pressegesetzes genügende Gegendarstellung zu formulieren, nicht verwehrt werden kann, seine Gegendarstellung – erforderlichenfalls auch mehrfach – zu überarbeiten, darf der Betroffene dem Abdruckverpflichteten vor, während und nach einem etwaigen Gerichtsverfahren neue Fassungen der Gegendarstellung zuleiten. Indes gilt auch insoweit der Grundsatz, dass dies wiederum ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat (OLG Hamburg, Urteil vom 26. September 2000 – 7 U 73/00, juris – Randnummer 4). c) Das Verlangen auf Abdruck einer zunächst nicht zugeleiteten Fassung einer Gegendarstellung kann noch unverzüglich sein, wenn der Verlag oder das Gericht hinsichtlich einer zuvor zugeleiteten Fassung Bedenken geäußert haben und der Betroffene unverzüglich nach Kenntnis davon dem Verlag eine revidierte Fassung der Gegendarstellung zuleitet. Das setzt allerdings voraus, dass das erste Veröffentlichungsverlangen unverzüglich war, so dass sich eine Kette jeweils unverzüglich aufeinander folgender Veröffentlichungsverlangen ergibt (siehe auch OLG Hamburg, Urteil vom 18. Mai 2010 – 7 U 121/09, juris – Randnummer 15). Die mit der inhaltlichen Änderung und Zuleitung einer Zweitfassung verbundene Zeitverzögerung ist nicht mehr unverzüglich, wenn die Erstfassung an groben, ohne Weiteres erkennbaren Mängeln leidet. Ein grober Mangel kann insbesondere bei einer offensichtlich unwahren oder offensichtlich irreführenden Gegendarstellung vorliegen; ebenso bei sinnentstellender Wiedergabe der Erstmitteilung (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Gegendarstellungsanspruch, 11. Kapitel Randnummer 156). 2. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsgegnerin das Abdruckverlangen vom 7. Januar 2024 „unverzüglich“ zugegangen. a) Das erste, formal ordnungsgemäße Gegendarstellungsverlangen vom 29. November 2023 ist der Antragsgegnerin unverzüglich nach Erscheinen der Erstmitteilung am 24. November2023 zugeleitet worden. b) Den auf Veröffentlichung dieser Gegendarstellung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller am 6. Dezember 2023 beim Landgericht Berlin II eingereicht (27 O 522/23). Dieses Verlangen litt jedenfalls nicht an einem groben, ohne Weiteres erkennbaren Mangel. aa) Eine Abdruckverpflichtung besteht gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 BerlPresseG allerdings nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie aber als angemessen, § 10 Absatz 2 Satz 2 BerlPresseG. Nach diesen Vorschriften war die Abdruckverpflichtung zu dem Gegendarstellungsverlangen vom 29. November 2023 nicht entfallen, denn die Entgegnung „Diese Verlautbarung von Ermittlern trifft nicht zu. Ich bin nicht Vorsitzender des Vereins“ überschreitet nicht den Umfang der beanstandeten Ausgangsmitteilung vom 24. November 2023. bb) Ein grober Mangel lag auch insoweit nicht vor, als der Eindruck entstehen konnte, der Antragsteller sei nicht, jedenfalls nicht in einer tragenden Funktion für den Verein tätig geworden, obwohl er 19 Monate lang bis August 2020 Vorsitzender des Vereins war. Die Auffassung des Antragstellers, durch die Berichterstattung werde Aktualität „vorgetäuscht“ und dem Leser würden angesichts der kurzen Vorstandstätigkeit von 19 Monaten, die drei Jahre zurückliege, keine wahrheitswidrigen Schlussfolgerungen aufgezwungen, ist wohl vertretbar. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen groben Mangel. c) Der Antragsteller war nicht gehalten, der Antragsgegnerin nach Zugang des Hinweises des Landgerichts vom 19. Dezember 2023 in dem Verfahren 27 O 522/23 ein geändertes Abdruckverlangen zuzuleiten. In seinem Hinweis hatte das Landgericht ausgeführt, der Antragsteller dürfte keinen Anspruch auf die Gegendarstellung haben, da diese „geschwätzig“ sei. Ob der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass der Antragsteller auch nicht Vorsitzender des Vereins gewesen sei, könne dahinstehen. Dass der Anspruch wegen Irreführung nicht bestehe – wie das Landgericht später in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2023 angenommen hat –, ist dem Hinweis nicht eindeutig zu entnehmen. Die Berechtigung dieser Beanstandung lag, wie ausgeführt, auch nicht ohne Weiteres auf der Hand. d) Der den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 29. Dezember 2023 ist dem Antragsteller am 4. Januar 2024 zugestellt worden. Eine Frist von drei Tagen ist nicht beanstanden. 3. Bei dieser Sachlage handelte der Antragsteller selbst dann noch ohne schuldhaftes Zögern, wenn er die Entscheidung des (Rechtsmittel-)Gerichts über eine zunächst verlangte, dann als unzulässig zurückgewiesene Gegendarstellung abwartet und sodann unverzüglich eine neue, den gesetzlichen Erfordernissen gerecht werdende Fassung vorgelegt hätte (siehe auch OLG Koblenz, Urteil vom 6. Mai 1997 – 4 U 118/97, juris – Randnummer 15). Denn die Forderung einer geänderten Fassung kann selbst dann noch unverzüglich sein, wenn sie erst geltend gemacht wird, nachdem die Berufungsinstanz eine erstinstanzliche Verurteilung aufgehoben hat. Insbesondere braucht die Forderung nicht daran zu scheitern, dass der Berechtigte keinen Hilfsantrag gestellt hat (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Gegendarstellungsanspruch, 11. Kapitel Randnummer 157). II. Das Abdruckverlangen entspricht auch im Übrigen § 10 Absatz 2 BerlPresseG. Es erwidert auf die Tatsachenbehauptung, der Antragsteller sei „XXX.“ Die Erwiderung ist nicht unter dem Gesichtspunkt irreführend, dass der Antragsteller bis August 2020 unstreitig Vorsitzender des vom Verfassungsschutz beobachteten Vereins war. Die Gegendarstellung lässt dies erkennen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO und folgt den nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers.