Beschluss
10 W 43/24
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0425.10W43.24.00
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Leitsätze
Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen grundsätzlich nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.(Rn.19)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 25. März 2024 - 27 O 53/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen grundsätzlich nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden.(Rn.19) I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 25. März 2024 - 27 O 53/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. A. Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf den Beschwerdeführer in der Zeitschrift „XXX“ im XXX auf Seite XXX folgendes geäußert: „XXX“ Gegen diese Äußerung - soweit sie unterstrichen ist - wendet sich der Beschwerdeführer. Er meint, er müsse unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen seine Identifizierung nicht hinnehmen. Es gehe um den Bereich seiner Privatsphäre. Er stehe nicht in der Öffentlichkeit. Es gehe niemanden etwas an, wie viel Vermögen er angeblich „horte“. Es werde über seine (vermeintlichen) Betriebsinterna, also seine Geschäftsgeheimnisse, berichtet. Für den Bericht bestehe in Bezug auf seine Person kein Berichterstattungsinteresse. Die Berichterstattung gehe für ihn im Übrigen mit „massiven Sicherheitsrisiken“ einher. Für die Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Das Landgericht hat diesen Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Äußerung betreffe den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dem Leser werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer XXX sei, einen Teil des Vermögens der Eigentümer von XXX in einer Größenordnung von rund 27 Mrd. Euro verwalte sowie seit 2008 Entscheidungen zur Anlagestrategie treffe. Diese Berichterstattung betreffe seine Sozialsphäre. Der Bericht treffe keine Aussagen über den privaten Bereich des Beschwerdeführers, sondern seine berufliche Tätigkeit. Ob über seinen Namen berichtet werden dürfe, sei unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Besondere Umstände, auf Grund derer die Abwägung zu Lasten der Meinungs- und Medienfreiheit der Beschwerdegegnerin ausfallen müsste, gebe es aber nicht. Soweit es um Geschäftsgeheimnisse der Eigentümer von XXX gehe, könne sich der Beschwerdeführer hierauf schon nicht berufen. Für die weitere Begründung wird auf die Entscheidung Bezug genommen. Gegen diesen seiner Prozessbevollmächtigten am 26. März 2024 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Landgericht mit einem dort elektronisch am 8. April 2024 eingegangenen Schriftsatz unter Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Antrages eine sofortige Beschwerde erhoben. Er meint unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages im Übrigen, das Landgericht habe verkannt, dass er keine Person der Zeitgeschichte sei. Es gebe kein Interesse daran, ihn namentlich zu benennen und ihn einer großen Öffentlichkeit gegenüber namentlich mit konkreten Details zu seiner Tätigkeit „zu outen“. Die Berichterstattung sei ohne die Namensnennung ebenso einfach möglich. Der Senat hat mit Verfügung vom 16. April 2024 darauf hingewiesen, es sei mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die angegriffene Äußerung die Sozial- und nicht die Privatsphäre des Beschwerdeführers betreffe. Dass es auch, wie die angegriffene Entscheidung meine, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehe, sei demgegenüber zweifelhaft. Der Senat hat beiden Parteien nachgelassen, bis zum 19. April 2024 weiter zum Verfahren und zum Gebührenstreitwert vorzutragen. Die Beschwerdegegnerin hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 19. April 2024 hingegen vorgetragen, es sei seiner Ansicht nach mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob einem Informationsinteresse ohne Namensnennung genügt werden könne (Hinweis auf BGH, Urteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790 (1791)). Im Übrigen sei der Artikel für ihn mit einer erheblichen Prangerwirkung und Stigmatisierung verbunden. Er werde als Vermögensverwalter eines Milliardenvermögens „bloßgestellt“. Er werde damit zur Zielscheibe von Neid und Hass einer Millionenleserschaft. B. Die gemäß §§ 567 Absatz 1 Nummer 2, 922 Absatz 1 Satz 1, 935, 936 ZPO statthafte und zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 569 Absatz 1 Satz 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16. Februar 2024 zurückgewiesen. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Denn dem Beschwerdeführer steht gemäß §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 GG kein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerung zu. I. 1. Die angegriffenen Äußerungen greifen allerdings in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers ein. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers ist allerdings nicht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da er sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten wendet (dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, Randnummer 54). Es geht um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation, sodass allein die bereits berücksichtigten äußerungsrechtlichen Schutzgehalte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für die Abwägung der betroffenen Belange maßgeblich sind. Der Beschwerdeführer ist dieser Sichtweise auch nach Hinweis des Senates nicht entgegengetreten. b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers ist demgegenüber in der Ausprägung seines Rechts auf Achtung seiner Sozialsphäre berührt. Um diese geht es, wenn der Einzelne, wie hier, in Kommunikation mit anderen eintritt und durch sein Verhalten auf andere einwirkt (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, juris Randnummer 13 - Klinik-Geschäftsführer). Es geht um einen Bereich menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung, der sich außerhalb der Privatsphäre in oder vor einer eingeschränkten oder auch unbeschränkten Öffentlichkeit abspielt und damit nicht mehr innerhalb desjenigen Rahmens, der einer Erörterung durch die Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist (siehe nur OLG Köln, Urteil vom 16. März 2017 - 15 U 155/16, juris Randnummer 8). So liegt es, wenn sich eine Berichterstattung mit der beruflichen Tätigkeit einer Person befasst (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 120/19, juris Randnummer 48; BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Randnummer 35). 2. Dieser Eingriff erweist sich nach einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit aber nicht als rechtswidrig. a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite allerdings nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (siehe nur BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, juris Randnummer 25). Aus diesem Grunde sind das durch Artikel 2 Absatz 1, Artikel Absatz 1 GG, Artikel 8 Absatz 1 EMRK gewährleistete Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Artikel 5 Absatz 1 GG, Artikel 10 Absatz 1 EMRK verankerten Recht der Beschwerdegegnerin auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Als Abwägungskriterium ist auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes im Übrigen die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17, juris Randnummer 14; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, juris Randnummer 13). b) Für die Rechte des Beschwerdeführers spräche es danach, wenn die Äußerungen aus der Sozialsphäre des Beschwerdeführers mit einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder Prangerwirkung verbunden wären (siehe dazu nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08, juris Randnummer 25; BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, juris Randnummer 16). Dies ist aber nicht erkennbar. (aa) Denn der Beschwerdeführer hat seine Ansicht, der Artikel sei für ihn mit einer erheblichen Prangerwirkung und Stigmatisierung verbunden, weil er als Vermögensverwalter eines Milliardenvermögens „bloßgestellt“ und damit zur Zielscheibe von Neid und Hass einer Millionenleserschaft werde, schon nicht glaubhaft gemacht. Ferner fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte (siehe auch BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, juris Randnummer 25; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, juris Randnummer 21). (bb) Im Übrigen läge aber wohl auch keine Prangerwirkung vor. Denn dies wäre anzunehmen, wenn eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben werden würde, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08, juris Randnummer 25), oder wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden würde und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkte (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, juris Randnummer 18). Darum geht es im Fall nicht. (cc) Auch eine Stigmatisierung wäre wohl nicht erkennbar. So läge es, wenn der Beschwerdeführer aufgrund eines bestimmten Merkmals, einer Eigenschaft oder eines Zustandes in negativer Weise von anderen abgegrenzt oder unterschieden werden würde. Darum geht es im Fall auch nicht. (dd) Seine „Bloßstellung“, mithin seine namentliche Nennung, muss der Beschwerdeführer im Übrigen grundsätzlich hinnehmen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 2499/09, juris Randnummer 39; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Randnummer 12; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, juris Randnummer 12). Soweit sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf BGH, Urteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980,1790 (1791) beruft, handelt es sich einen Sonderfall. Dort ging es um den tragischen Vorfall in einer Familie. Die Rücksicht auf die Persönlichkeit der Betroffenen gebietet der Presse in einem solchen Falle mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann, insbesondere, wenn über Vorgänge aus längst vergangener Zeit berichtet wird. Hierum geht es nicht. (ee) Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Abwägung zu seinen Gunsten anführt, er sei durch die Berichterstattung „massiven Sicherheitsrisiken“ ausgesetzt, könnte dies an der Bewertung allerdings etwas ändern. Denn auch eine wahre Darstellung kann das Recht eines Betroffenen verletzen, wenn sie einen Schaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Der Beschwerdeführer hat eine konkrete Bedrohung aber nicht glaubhaft gemacht. (ff) Soweit es im Übrigen um Geschäftsgeheimnisse der Eigentümer des verwalteten Vermögens geht, kann sich der Beschwerdeführer hierauf, wie vom Landgericht ausgeführt, nicht berufen. c) Für die Beschwerdegegnerin spricht demgegenüber und entscheidend, dass Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre grundsätzlich nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen (siehe nur BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Randnummer 35). Im Fall wäre es nach dem Vorstehenden aber letztlich unverhältnismäßig, die Berichterstattung zu verbieten. Denn bei den angegriffenen Äußerungen, bei denen es sich um den Beruf des Klägers, einen Teil seiner Ausbildung und einen seiner Kunden handelt, handelt es sich um unbestrittene und damit prozessual wahre Tatsachen. Solche müssen in der Regel aber hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. d) Ferner gibt es an der Mitteilung, welche Person eines der größten Vermögen Deutschlands verwaltet, ein sehr großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. e) Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen für eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre eines Betroffenen - wie hier - bereits klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen müsse. Zu dieser Berichterstattung gehöre auch seine Namensnennung (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, juris Randnummer 14 - Klinik-Geschäftsführer). Dem ist auch zuzustimmen. Denn die Öffentlichkeit hat ein legitimes Interesse daran, zu erfahren, welche Person ein besonders hohes Vermögen verwaltet. Die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieses darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, juris Randnummer 14 - Klinik-Geschäftsführer). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dabei in Anlehnung an § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG bei einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000,00 Euro auszugehen (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 162/20, Randnummer 9; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 11; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, Randnummer 13). Im Fall gibt es Anhaltspunkte für einen höheren Wert. Der Senat folgt insoweit der Wertfestsetzung des Landgerichts, die vom der Antragsteller auch nicht beanstandet wird und im Übrigen seinem eigenen Wertvorschlag entspricht. Der Senat hat die Parteien zur Wertfestsetzung außerdem angehört. Sie sind seinen Vorstellungen nicht entgegengetreten.