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Beschluss

10 U 142/23

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0725.10U142.23.00
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Leitsätze
Auch für eine Berichterstattung, die sich im Rahmen der Sozialsphäre bewegt, ist abzuwägen, ob sie rechtmäßig ist. Im Bereich der Sozialsphäre ist dabei dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen ein tendenziell größeres Gewicht zuzuerkennen. Ungeachtet dessen kann nach einer Abwägung wegen der besonderen Bedeutung des Schutzes Minderjähriger aber das Informationsinteresse zurücktreten.(Rn.5)
Tenor
I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 24. August 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 287/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für eine Berichterstattung, die sich im Rahmen der Sozialsphäre bewegt, ist abzuwägen, ob sie rechtmäßig ist. Im Bereich der Sozialsphäre ist dabei dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen ein tendenziell größeres Gewicht zuzuerkennen. Ungeachtet dessen kann nach einer Abwägung wegen der besonderen Bedeutung des Schutzes Minderjähriger aber das Informationsinteresse zurücktreten.(Rn.5) I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 24. August 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 287/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu 10.000,00 Euro festgesetzt. (abgekürzt nach §§ 522 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3, 544 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) A. Die Berufung ist statthaft und zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen Tatsachen, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legen wären, eine andere Entscheidung. I. Zur Begründung für die offensichtliche Unbegründetheit der Berufung nimmt der Senat gemäß § 522 Absatz 2 Satz 3 ZPO Bezug auf die Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 4. Juli 2024. Dort heißt es unter anderem: "Zwar dürfte das Geburtsdatum der Antragstellerin mit der Berufung und im Gegensatz zum Landgericht eher der Sozialsphäre zuzuordnen sein. Denn die Privatsphäre kennzeichnet nur den Bereich, in den sich der Mensch aus der Öffentlichkeit zurückzieht, ohne dass bereits die Intimsphäre betroffen wäre. Geschützt wird ein autonomer Bereich der eigenen Lebensgestaltung, in dem der Einzelne seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Darum geht es im Fall aber nicht. Denn der Bereich menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung, der sich außerhalb der Privatsphäre in oder vor einer eingeschränkten oder auch unbeschränkten Öffentlichkeit abspielt und damit nicht mehr innerhalb desjenigen Rahmens, der einer Erörterung durch die Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist, gehört zur Sozialsphäre. Auch für eine Berichterstattung, die sich im Rahmen der Sozialsphäre bewegt, ist aber abzuwägen, ob sie rechtmäßig ist. Im Bereich der Sozialsphäre ist dabei dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zwar ein tendenziell größeres Gewicht zuzuerkennen. Ungeachtet dessen muss nach einer Abwägung im Fall wegen der besonderen Bedeutung des Schutzes Minderjähriger aber das Informationsinteresse zurücktreten. Denn es ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96, juris Randnummer 81). Dieses Schutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer unter anderen bei Abbildungen von Kindern ausgehen. Deren Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 653/96, juris Randnummer 81; BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, juris Randnummer 17; BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 138/13, juris Randnummer 9). Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt durch Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 GG eine Verstärkung, die den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (siehe nur BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, juris Randnummer 17). Dabei kann eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes nicht nur dann vorliegen, wenn das Kind die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen Dritter bemerkt. Nach diesen Maßgaben überwiegen im Fall die Interessen der Antragstellerin. Die besonderen Gefahren die ihr als Kind einer sehr prominenten Mutter drohen und die befürchten muss, dass Fans ihre besonderen Gefühle für die Mutter auf sie übertragen, sind nicht zu unterschätzen. Wie von der Antragstellerin angeführt, ist in ihrer besonderen Situation beispielsweise nicht auszuschließen, am Geburtstag ungewollte Besuche und Geschenke zu erhalten, die ihre persönliche Lebensentfaltung beeinträchtigen könnten. Dass sich diese Gefahren noch nicht realisiert haben, ist dabei entgegen der Berufung unerheblich. Eine Beeinträchtigung ist nämlich bereits dann gegeben, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht (BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 138/13, juris Randnummer 9; BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, juris Randnummer 17). Demgegenüber ist das Informationsinteresse der Antragsgegnerin nicht nur das Geburtsjahr, sondern das genaue Geburtsdatum mitzuteilen, bei einem selbst nicht prominenten Kind nachrangig. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Antragstellerin ihre Ehe eine Woche vor der Geburt der Antragstellerin geschlossen haben. Denn dies betrifft nicht die Antragstellerin, sondern ein Verhalten ihrer Eltern (das bewertet werden soll). Dass ihre Eltern möglicherweise beabsichtigten, die Eheschließung so zu organisieren, dass die Antragstellerin ehelich geboren wird, rechtfertigt es auch nach einer Abwägung nicht, das genaue Datum der Geburt zu nennen. Um das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin zu wahren, wäre es beispielsweise ohne Eingriff in die Pressefreiheit ausreichend, zu schildern, dass die Antragstellerin bereits "kurz" nach der Eheschließung ihrer Eltern zur Welt gekommen ist." Die Antragsgegnerin hat zu diesen Hinweisen innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 17. Juli 2024 Stellung genommen und ihren bisherigen Vortrag vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27. Mai 2024 nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Argumente der Antragsgegnerin führen zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn – worauf die Antragsgegnerin unter Ziffer 2. hinweist – wahre Aussagen aus dem Bereich der Sozialsphäre "in der Regel" hingenommen werden müssen, wenn nicht schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht zu besorgen sind, führt die hier gleichwohl vorzunehmende Abwägung zu einem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin. Der Senat geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass die Regel im Grundsatz auch auf Minderjährige anzuwenden ist (Ziffer 3. der Stellungnahme). Er meint aber, im Fall sei es ausnahmsweise aus den bereits mitgeteilten Gründen und einer sorgfältigen Abwägung in diesem Fall anders. Wie ausgeführt, ist die Veröffentlichung des Geburtsdatums jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 261/10) stellt zwar auf schwerwiegende Auswirkungen ab. Hierfür benennt er aber nur beispielhaft Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Nach einer Abwägung kann sich eine Veröffentlichung im Bereich der Sozialsphäre auch aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen. Dass die nicht prominente Antragstellerin in ihrem Recht auf altersgemäße, ungestörte kindgerechte Entwicklung empfindlich gestört werden kann, wenn Fans ihrer prominenten Mutter oder Personen aus dem näheren Umfeld der Antragstellerin ihr aufgrund der Angabe ihres Geburtsdatums in größerem Umfang unerwünschte Aufmerksamkeiten (Grußkarten, Geschenke, Blumen, Überraschungsfeiern) zukommen lassen, liegt auf der Hand. Diese Gefahren führen auch nicht – wie die Antragsgegnerin meint – dazu, dass "rein hypothetische Gefahren für die Persönlichkeitsentwicklung Minderjähriger stets zur Annahme der Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts führen". Insoweit steht dieser Fall auch nicht demjenigen gleich, in dem der Senat mit Hinweisbeschluss vom 4. Januar 2024 (10 U 123/22) einen Unterlassungsanspruch der Mutter der Antragstellerin auf Unterlassung der Mitteilung des Nachnamens der Antragstellerin verneint hat. Denn in jenem Fall war die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Mutter der Antragstellerin und dem Berichterstattungsinteresse der Medien vorzunehmen, nicht aber unter Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses Minderjähriger. B. Die Kostenentscheidung beruht auf der Bestimmung des § 97 Absatz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Absatz 2 Satz 1 GKG. Sie folgt aus §§ 47 Absatz 1, 48 Absatz 2 Satz 1 GKG. Der Senat hatte die Parteien mit Verfügung vom 4. Juli 2024 insoweit angehört und mitgeteilt, den Wert mit der ersten Instanz festsetzen zu wollen. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.