Beschluss
10 U 64/24
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1002.10U64.24.00
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Leitsätze
Im bloßen Teilen eines Instagram-Posts ist noch kein „Zu-Eigen-machen“ und damit auch kein eigenständiges Behaupten zu sehen.(Rn.5)
Tenor
I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 28. Mai 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 94/24, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Der Gebührenstreitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im bloßen Teilen eines Instagram-Posts ist noch kein „Zu-Eigen-machen“ und damit auch kein eigenständiges Behaupten zu sehen.(Rn.5) I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 28. Mai 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 94/24, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Der Gebührenstreitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. (abgekürzt nach §§ 522 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3, 544 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) A. Die Berufung der Antragsgegnerin ist statthaft und zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen Tatsachen, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legen wären, eine andere Entscheidung. I. Zur Begründung für die offensichtliche Unbegründetheit der Berufung nimmt der Senat gemäß § 522 Absatz 2 Satz 3 ZPO Bezug auf die Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 15. Juli 2024. Dort heißt es unter anderem: „Von einem Zu-eigen-Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die von ihm als Äußerungen anderer Personen veröffentlichten Inhalte übernimmt (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – VI ZR 494/17, juris Randnummer 62). Ein Zu-eigen-Machen liegt insbesondere vor, wenn die Äußerung eines Dritten in den eigenen Gedankengang so eingefügt wird, dass dadurch die eigene Aussage unterstrichen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, juris Randnummer 18). Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Nach diesen Maßstäben ist es richtig, mit dem Landgericht im bloßen Teilen eines Instagram-Posts noch kein „Zu-Eigen-machen“ und damit auch kein eigenständiges Behaupten zu sehen. Für ein Zu-Eigenmachen reicht auch das reine „Teilen“ eines Beitrags bei Facebook nicht aus, weil es sich hierbei lediglich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit handelt, auf Private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden wird. Regelmäßig wird diese Funktion von den Nutzern dazu verwendet, Inhalte schnell „viral“ weiterzuverbreiten (OLG Dresden, Urteil vom 1. Juni 2018 - 4 U 217/18). Bei der Funktion „Teilen” handelt es sich um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion „gefällt mir” (...) ist dem „Teilen” für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. November 2015 - 16 U 64/15).“ Die Antragsgegnerin hat zu diesen Hinweisen innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 22. Juli 2024 Stellung genommen und ihren bisherigen Vortrag vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22. Juli 2024 nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Stellungnahme der Antragsgegnerin führt zu keiner anderen Bewertung. 1. Zutreffend weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass bei ausdrücklicher Solidarisierung mit dem Inhalt eines fremden Beitrags die Annahme begründet ist, dass darin ein Zu-eigen-machen liegt. Eine solche Solidarisierung des Antragstellers liegt aber nicht vor. 2. Soweit die Antragsgegnerin meint, auch bei einem kommentarlosen bloßen Teilen eines fremden Beitrags sei der Kontext zu berücksichtigen, der „den eigentlichen Gedankengang des Teilenden“ aufzeige, überzeugt dies nicht. Zwar hat der Antragsteller in den Monaten vor den streitgegenständlichen Posts auf seiner Instagram-Story eigenständig eine Vielzahl israelkritischer Posts veröffentlicht. Dies führt jedoch nicht dazu, dass er sich eine Aussage aus dem lediglich geteilten Posts eines Dritten als eigene Äußerung zurechnen lassen muss. Unstreitig hat der Antragsteller nicht behauptet, „Israel kontrolliere sämtliche Staaten der Welt“, sondern nur den Post eines Dritten mit dieser Aussage geteilt. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin aufgrund der sonstigen Beiträge des Antragstellers die Auffassung vertritt, dass sich die Äußerung „in dessen Welt aus Judenhass und Palästinenser-Unterstützung nahtlos“ einfügt, bedeutet nicht, dass sie diese als eigene Aussage des Antragstellers darstellen darf. Die Antragsgegnerin hat gerade nicht mitgeteilt, dass es sich bei der Äußerung zwar um eine solche handelt, die der Antragsteller nicht selbst getätigt hat, die sich aber - nach ihrer Meinung - in die gedankliche Ausrichtung seiner sonstigen Veröffentlichungen und seines Verhaltens einfügt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf der Bestimmung des § 97 Absatz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Absatz 2 Satz 1 GKG. Sie folgt aus §§ 47 Absatz 1, 48 Absatz 2 Satz 1 GKG. Der Senat hatte die Parteien mit Verfügung vom 15. Juli 2024 insoweit angehört und mitgeteilt, den Wert mit der ersten Instanz festsetzen zu wollen. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.