Beschluss
10 U 62/24
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0718.10U62.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 14.05.2024, Aktenzeichen 27 O 92/24, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 14.05.2024, Aktenzeichen 27 O 92/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 14.05.2024, Aktenzeichen 27 O 92/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 06.09.2024 Bezug genommen, in welchem folgendes ausgeführt worden ist: Das Landgericht hat zu Recht die Bildberichterstattung beide Antragsteller betreffend, wie dies geschehen ist in der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitschrift XXX Nr. XXX vom XXX auf der Titelseite und im Innenteil auf den Seiten 24 bis 27 unter der Überschrift „XXX“ sowie die dort veröffentlichte, den Antragsteller zu 2) betreffende Wortberichterstattung - „XXX“ - „XXX ...“ - „XXX“ - „XXX“ im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat das Landgericht zutreffend die Zulässigkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, hier den Verfügungsgrund der erforderlichen Dringlichkeit, sowie die materiellen Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs bejaht. Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Im Hinblick darauf sind folgende weitere Ausführungen veranlasst: 1. Verfügungsgrund Nach §§ 935, 936, 916, 917 ZPO bedarf es eines Verfügungsgrundes. Im Presse- und Äußerungsrecht besteht dieser, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile aus anderen Gründen nötig erscheint. Der wesentliche Nachteil ist tatsächlich zu vermuten (siehe nur OLG Stuttgart 25.9.2023 – 4 W 42/23, MMR 2024, 258 Rn. 10; OLG Stuttgart 23.9.2015 – 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 Rn. 74). Der wesentliche Nachteil ist daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerungen zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. Andernfalls wäre auch die mit der Rechtsverletzung verbundene tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr in Frage gestellt. Etwas anderes gilt, wenn eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist. Dies ist eine Frage des Einzelfalls, für die sich gleichwohl in der Rechtsprechung „Regelfristen“ herausgebildet haben, bei deren Überschreitung in der Regel von einer Selbstwiderlegung auszugehen ist. In Berlin beträgt diese einen Monat und ist eingehalten. Dass die Annahme einer solchen abstrakten „Regelfrist“ verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 - 1 BvR 1011/23, Juris Rn. 34), bedarf keiner näheren Untersuchung, da dies nur im Falle einer für den Betroffenen nachteiligen Entscheidung erforderlich wäre. Allerdings hat der nicht bereits durch eine Beschlussverfügung gesicherte Antragsteller auch im Übrigen alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen. Ein formales Abstellen auf einen einzigen Terminsverlegungsantrag mit der Folge, dass der Termin sich um zwei Wochen verschiebt, als ausreichenden Indikator für die Annahme zu sehen, einem Antragsteller sei die Sache „nicht so eilig“, erscheint vor dem Hintergrund der notwendigen Gesamtbetrachtung als maßgebliches Kriterium unvertretbar. Der Senat erachtet insoweit das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitete Grundrecht der Antragsteller auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes als tangiert. Dieses verwehrt es dem Richter, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90, Juris Rn. 14; BVerfGE 84, 366ff.; BVerfG, Beschluss vom 18.02.2022 - 1 BvR 305/21, Juris Rn. 14; NJW 2022, 1441ff.). Das wäre hier nach Ansicht des Senats der Fall, wollte man einen einzigen Terminsverlegungsantrag mit der daraus resultierenden Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung um zwei Wochen bereits als dringlichkeitsschädlich auffassen. Es handelt sich um eine relativ geringfügige Verzögerung, die im Rahmen des zu beurteilenden gesamten Sachverhaltes als nicht gerechtfertigt erscheint, den Antragstellern einen Rechtsschutz im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens alleine aus formalen Gründen zu versagen. Anders als die Antragsgegnerin meint, erkennt der Senat für den gestellten Terminsverlegungsantrag im Übrigen auch einen sachlichen Grund. Rechtsanwalt Bergmann hat den Antrag mit Schriftsatz vom 16.04.2024 damit begründet, dass die Kläger (Anmerkung: hier die Antragsteller) generell von ihm betreut würden, er das Mandat angenommen und er abgemahnt habe sowie, dass der Termin gemeinsam mit Rechtsanwältin XXX, die den Verfügungsantrag gefertigt habe, wahrgenommen werden solle, ihm dies aber urlaubsbedingt nicht möglich sei. Seine urlaubsbedingte Abwesenheit vom 27.04. - 07.05.2024 hat Rechtsanwalt XXX zugleich anwaltlich versichert. Bereits nach diesem Vortrag und insbesondere aus dem vertieften Vortrag der Berufungserwiderung ergibt sich, dass das Verfahren federführend von Rechtsanwalt XXX bearbeitet wurde und wird und Frau Rechtsanwältin XXX insoweit nach der internen Arbeitsorganisation als nicht gleichberechtigte Mitbearbeiterin anzusehen war, zumal diese bei Beginn des Verfahrens erst seit zwei Monaten als Rechtsanwältin zugelassen war. Den Antragstellern kann grundsätzlich nicht verwehrt werden, sich von ihrem angestammten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, zumindest dann, wenn dadurch keine erheblichen Verzögerungen des Verfahrens zu befürchten sind. Dem weiteren Umstand, dass die Antragsteller durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit der Abmahnung vom 07.03.2024 der Antragsgegnerin eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von nur vier Tagen eingeräumt und nach fruchtlosem Fristablauf erst nach über zwei Wochen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt haben, misst der Senat weder alleine noch kumulativ eine maßgebliche Rolle zu. 2. Verfügungsanspruch a) Wortberichterstattung Dem Antragsteller zu 2) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Antragsgegnerin in Bezug auf die beanstandete Wortberichterstattung über die Mitteilung des gemeinsam verbrachten Urlaubes beider Antragsteller und der diesbezüglich offenbarten Details zu. Der Antragsteller zu 2) wird insoweit rechtswidrig in seinem Anspruch auf Achtung seiner Privatsphäre verletzt. Die Berufungsangriffe rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Der Senat teilt ebenso wenig wie das Landgericht die Ansicht der Antragsgegnerin, dass das öffentliche Informationsinteresse an dem von der Antragstellerin zu 1) kommerzialisierten Urlaub unter den Umständen des Falles, insbesondere dem eigenen Video auf Tiktok des Antragstellers zu 2) auch die Mitteilung umfasse, dass er bei dem Urlaub mit dabei gewesen sei. Der Antragsteller zu 2) weist zu Recht darauf hin, dass eine Urlaubssituation auf dem Video für den durchschnittlichen Rezipienten nicht erkennbar sei. Die Abbildung eines Fitnessstudios und die Aussage, er, der Antragsteller sei im „Gym“, lässt sich weder direkt noch aus den Umständen einem Urlaubsaufenthalt zuordnen. Bereits aus diesem Grund ist dieser Fall mit der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (“Sex-Bloggerin“, GRUR 2022, 1464) strukturell nicht vergleichbar. Es fehlt auch generell und grundsätzlich an Aktivitäten des Antragstellers zu 2) zur Darstellung oder Veröffentlichung von Umständen aus der ehelichen Privatsphäre. Abweichendes wird von der Antragsgegnerin nicht dargelegt. Der Antragsteller zu 2) hält insoweit seine Privatsphäre verschlossen. Die Kommerzialisierung des in dem verfahrensgegenständlichen Artikel dargestellten Urlaubes durch die Antragstellerin zu 1) „färbt“ nicht auf den Antragsteller zu 2) ab, da die Antragstellerin zu 1) weder unmittelbar noch durch Andeutungen den Leser auf einen gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2), ihrem Ehemann, verbrachten Urlaub hinweist. Anders als in dem angeführten Fall des Bundesgerichtshofes wurde der Umstand eines gemeinsam verbrachten „Liebesurlaubes“ von den Antragstellern nicht „getriggert“. Dass für einen Leser die Frage naheliegen mag, ob die Antragstellerin zu 1) den beschriebenen Urlaub gemeinsam mit ihrem Ehemann verbringt bzw. verbracht hat, spielt keine maßgebliche Rolle. Bei beiden Antragstellern handelt es sich um erfolgreiche und viel beschäftigte prominente Künstler, bei der Antragstellerin zu 1) zusätzlich um eine sehr aktive Influencerin. Die Überlegung, dass Urlaube auch getrennt verbracht werden, liegt demzufolge ebenso nahe. Der Umstand, dass aufgrund eigener Recherchen über das „Gym“ die Information zutage gefördert werden kann, dass sich der Antragsteller zu 2) in dem „Gym“ des fraglichen Urlaubshotels befunden habe, ist nicht relevant, weil der Antragsteller zu 2) in dem besagten Video keine Urlaubssituation präsentiert. Es bleibt im Ergebnis dabei, dass die beanstandete Wortberichterstattung über den Antragsteller zu 2) nicht von einem vorrangigen Informationsinteresse der Allgemeinheit, sondern im Wesentlichen von einer Neugier der Leserschaft nach privaten Dingen von Prominenten getragen wird. b) Bildberichterstattung Diese, beide Antragsteller betreffende Bildberichterstattung ist in dem gegebenen Kontext, nämlich der Visualisierung eines gemeinsamen „Liebesurlaubes“ unzulässig, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Der Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG begründet. Es liegt weder eine Einwilligung der Antragsteller noch ein eine Einwilligung entbehrlich machender Ausnahmetatbestand gemäß § 23 Abs. 1 KUG für die Berechtigung zur Bildveröffentlichung vor. Der Senat verweist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, die lediglich mit der unzutreffenden Ansicht angegriffen werden, die Bildberichterstattung sei von den Antragstellern aufgrund der hinzunehmenden (Wort-)Berichterstattung über den Urlaub gerechtfertigt. Das ist, wie vorstehend zu a) ausgeführt, nicht der Fall. Auch die Antragstellerin zu 1) hat die Bildberichterstattung in dem gegebenen Kontext nicht hinzunehmen ungeachtet des Umstandes, dass eine nur sie betreffende Berichterstattung aufgrund ihrer eigenen Darstellung in den sozialen Medien wohl nicht zu beanstanden wäre. Diese Betrachtung ist indessen von hypothetischer Natur, da die beanstandete Berichterstattung in einem anderen Kontext präsentiert wird. Der Senat hält nach nochmaliger Prüfung auch in Anbetracht der umfangreichen Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 01.10.2024 und 16.12.2024 daran fest. Es wird gebeten, die späte Entscheidung nachzusehen. Das Verfahren war nicht zuletzt aufgrund der starken Arbeitsbelastung des Senats zwischenzeitlich aus dem Blick geraten. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst: Die Antragsgegnerin untermauert in ihren ausführlichen Stellungnahmen letztlich ihre abweichende Auffassung zu der Frage, ob angesichts der vorliegenden Umstände die Dringlichkeit einer Entscheidung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durch das Landgericht hätte verneint werden müssen. Die vorgebrachten Argumente überzeugen den Senat indessen nicht. Wollte man der Argumentation der Antragsgegnerin folgen, die Vermutung der erforderlichen Dringlichkeit sei nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der Berichterstattung zu rechnen sei, weil eine kerngleiche Wiederholung praktisch nicht vorkomme und es somit an einer Grundlage für die angenommene Vermutung fehle, so würde damit das einstweilige Verfügungsverfahren als Mittel der Rechtsverfolgung im Presserecht praktisch zum Erliegen kommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es verfassungsgerichtlich anerkannt ist, dass das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist und dass den Gerichten für die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO ein weiter Wertungsrahmen zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2023 - 1 BvR 1601/23; juris Rn. 24, 25; ZUM-RD 2024, 1ff.). Dies gilt dann erst recht für die Frage, ob eine „normale“ Dringlichkeit gemäß §§ 935, 940 ZPO vorliegt. Die Antragsgegnerin verkennt insoweit auch, dass es den Gerichten insoweit erlaubt ist, mit Annahmen bzw. Vermutungen zu arbeiten, die sich einer empirischen Überprüfung entziehen. Der Senat weist den Vorwurf zurück, er trenne nicht die materielle Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr von der prozessualen Voraussetzung eines besonderen Eilbedürfnisses. Die materielle Wiederholungsgefahr wird nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes durch die erstmalige Verletzung des Persönlichkeitsrechts widerleglich vermutet. Auch insoweit existiert in ständiger Rechtsprechung eine Vermutung, die nicht mit dem Argument einer fehlenden empirischen Überprüfung angegriffen werden kann. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss konkret ausgeführt, warum er den Terminsverlegungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten vor dem Landgericht Berlin für nicht dringlichkeitsschädlich erachtet. Daran hält er auch in Anbetracht des umfangreichen Gegenvortrages (insbesondere S. 8-15 des Schriftsatzes vom 01.10.2024) fest. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die Antragsgegnerin seine Auffassung nicht teilt, dass die Annahme eines Dringlichkeitsverlustes bei Würdigung der Umstände des Falles das Recht der Antragsteller auf wirkungsvollen Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, verletzen würde. Eine abweichende Beurteilung erlaubt dies jedoch nicht. Der Senat erachtet insbesondere das Ansinnen der Antragsgegnerin, die Antragsteller hätten zur Vermeidung eines ihrer Ansicht nach dringlichkeitsschädlichen Terminsverlegungsantrages sich von einem anderen als dem vertrauten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen, wenn dieser auf seinem Urlaub bestanden hätte, als Verletzung der berechtigten Interessen der Antragsteller. Der Senat sieht weitere ergänzende Ausführungen für entbehrlich an. Hinsichtlich der Frage eines Verfügungsanspruchs wird ausschließlich auf die Darlegungen in dem Hinweisbeschluss verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG bestimmt.