Beschluss
12 U 144/09
KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0506.12U144.09.0A
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Leitsätze
1. Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat (Rn.24)
.
2. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem der Fahrstreifenwechsler etwa 5 Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat(Rn.27)
(Rn.28)
.
3. In einem solchen Fall spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO (Rn.38)
.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden ist entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt hat (Rn.24) . 2. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem der Fahrstreifenwechsler etwa 5 Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat(Rn.27) (Rn.28) . 3. In einem solchen Fall spricht der Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO (Rn.38) . Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger befuhr am 19. März 2008 um 5:20 Uhr mit seinem Pkw Renault in 14055 Berlin die Heerstraße auf dem rechten Fahrstreifen hinter dem Pkw des Zeugen M. Neben dem Pkw des Zeugen M befand sich auf dem mittleren Fahrstreifen der von der Beklagten zu 2) geführte Pkw, der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Die Pkw standen vor einer roten Ampel oder fuhren langsam auf diese zu. Nachdem die dort befindliche Ampel von rot auf grün umgesprungen war, fuhr der Kläger rechts an der Beklagten zu 2) vorbei und wechselte auf den von ihr befahrenen mittleren Fahrstreifen. Als er kurze Zeit später Wildschweine sah, bremste er. Kurz darauf fuhr die Beklagte zu 2) mit ihrem Pkw auf den Pkw des Klägers auf. Der Kläger behauptet, er habe etwa 200 m nach der Ampel den linken Blinker gesetzt und sich mit Hilfe der Außenspiegel und seiner doppelten Rückschaupflicht vergewissert, dass sich keine Autos neben bzw. hinter ihm befanden. Dann habe er die Spur nach links gewechselt. Ungefähr 8 Sekunden später habe er Wildschweine gesehen und eine Vollbremsung eingeleitet. Zwei bis drei Sekunden nachdem er zum Stillstand gekommen sei, sei die Beklagte zu 2) mir ihrem Pkw von hinten aufgefahren. Der Kläger meint, für ihn sei es unmöglich gewesen, den Unfall zu vermeiden, weil er sich schon auf dem linken Fahrstreifen befunden habe. Die Beklagte treffe das volle Verschulden für den Schaden. Der Kläger macht die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.907,14 Euro an sich sowie die Zahlung von 541,33 Euro an den Sachverständigen und 310,89 Euro an eine Autovermietung geltend. Die Beklagten behaupten, der Verkehrsunfall sei auf einen rücksichtslosen Spurwechsel des Klägers zurückzuführen. Der Zeuge M habe ungefähr 150 bis 200 m nach der Ampel Wildschweine wahrgenommen und erst leicht, später kräftig gebremst. Noch während des Bremsvorganges habe der Kläger ihn mit überhöhter Geschwindigkeit überholt und dabei nicht den notwendigen Sicherheitsabstand beachtet. Erst da habe er offenbar die Wildschweine wahrgenommen und gebremst. Die Beklagte zu 2) habe trotz sofort eingeleiteter Bremsung ihr Fahrzeug nicht mehr vor dem Anstoß auf das klägerische Fahrzeug zum Stillstand bringen können. Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 2) sowie nach Einvernahme des Zeugen M die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil der Unfall für keine der Parteien sich als unabwendbares Ereignis dargestellt habe und nach Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteil der Kläger den Unfall überwiegend verschuldet habe. Gegen ihn spreche der Anscheinsbeweis, dass er die ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten missachtet habe. Der Fahrstreifenwechsel des Klägers sei unstreitig, weshalb bei einer Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr unmittelbar nach dem Fahrstreifenwechsel der Anschein für die Missachtung der Sorgfaltspflichten des Fahrstreifenwechslers spreche. Dieser Anscheinsbeweis sei nicht entkräftet worden. Der Vortrag des Klägers, er sei schon 8 Sekunden in der linken Fahrspur gefahren bevor er die Vollbremsung eingeleitet habe, sei nicht mit den überzeugenden Angaben des Zeugen M in Einklang zu bringen. Zudem würde dieser Vortrag, selbst wenn er zuträfe, den unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des von dem Kläger vorgenommenen Fahrstreifenwechsels nicht beseitigen. Die für einen Auffahrunfall entwickelten Rechtsgrundsätze fänden keine Anwendung, wenn der Vorausfahrende den Fahrstreifen gewechselt habe. Der bei einem Fahrstreifenwechsel anzuwendende hohe Sorgfaltsmaßstab gebiete es, die Betriebsgefahr des Auffahrenden nicht zu berücksichtigen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die zuletzt in erster Instanz gestellten Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Urteil sei rechtswidrig. Dem Kläger sei es gelungen nachzuweisen, dass es sich bei dem Unfall für ihn um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe. Der Fahrspurwechsel des Klägers habe nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall gestanden, sondern sei abgeschlossen gewesen, als die Beklagte zu 2) auffuhr. Der Kläger habe ausgesagt, dass die Zeit zwischen dem Fahrspurwechsel und dem Erkennen der Wildschweine 8 Sekunden betragen habe. Er habe dabei eine Strecke von ca. 175 m zurückgelegt. Die Beklagte zu 2) habe hinreichend Zeit gehabt, sich nach erfolgtem Fahrspurwechsel des Klägers auf sein Fahrverhalten einzustellen. Hätte sie besser aufgepasst, hätte sie den Unfall vermeiden können. Die Aussage der Beklagten zu 2), der Kläger sei plötzlich in die Spur gefahren, sei widerlegt. Der Anschein der Missachtung der Sorgfaltspflichten sei auch durch die Aussage der Beklagten zu 2) widerlegt, die zugestanden habe, nicht aufgepasst zu haben, da sie den Kläger nicht wahrgenommen habe. Die Beklagte zu 2) habe den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, sonst wäre sie nicht aufgefahren. Warum sich die Aussage des Klägers mit der des Zeugen M nicht in Einklang bringen lassen soll, sei nicht nachvollziehbar. Der Anscheinsbeweis treffe die Beklagte zu 2). Jedenfalls hätte das Landgericht zumindest zu einer Quotelung des Verschuldensgrades kommen müssen. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall. Das angegriffene Urteil ist richtig. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger haftet für den Unfall allein. Ihm steht daher gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 BGB i. V. m. § 3 PflVG zu. 1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass sich der Unfall für keinen der Unfallbeteiligten als unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVO darstellte. Ein solches liegt gemäß § 17 Abs. 3 StVG nur vor, wenn der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und auch durch diese das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (Senat, Urteil vom 24. Oktober 2005 – 12 U 264/04, juris, Tz. 3; vgl. ferner Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 17 StVG, Rn. 22 m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers zu seinem Fahrverhalten nicht. Allein der Umstand, dass der unstreitige Fahrstreifenwechsel nach Behauptung des Klägers nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Unfall gestanden habe, genügt nicht zur Darlegung eines unabwendbaren Ereignisses. Er lässt insbesondere nicht erkennen, weshalb der Kläger, anders als der ihm zunächst vorausfahrende Zeuge M, die Wildschweine am Straßenrand nicht hat sehen und sein Fahrverhalten darauf einstellen können. Der Unfall ist auch für die Beklagte zu 2) nicht unvermeidbar gewesen. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an. 2. Zu Recht hat das Landgericht daher, weil das Unfallgeschehen weder für den Kläger noch für die Beklagte zu 2) unvermeidbar i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist, eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorgenommen. a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die für einen Auffahrunfall entwickelten Rechtsgrundsätze zu Lasten der Beklagten zu 2) vorliegend keine Anwendung finden. (1) Im Fall eines Auffahrunfalls spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall sorgfaltswidrig verursacht hat (BGH, NZV 2007, 354, Tz. 5). Der Anscheinsbeweis ist jedoch entkräftet, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrende gewechselt ist und sich die Kollision beider Fahrzeuge daher in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat (Senat, NZV 2008, 198, 199; NZV 2006, 374, 375; KGR 1997, 223, 224; KG, 22. ZS, KGR 2003, 272, 273; OLG Köln, NZV 2004, 29, 30; OLG Naumburg, VRS 100, 173). (2) So liegt der Fall hier. aa) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Landgericht (UA 5) angenommen, dass der Anscheinsbeweis gegen die Zweitbeklagte durch die Feststellung entkräftet ist, dass sich der Auffahrunfall in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des Klägers ereignet hat. bb) Ebenso wie das Landgericht (UA 5) geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Vollbremsung und der Kollision noch nicht solange auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren ist, dass der rechtliche Zusammenhang mit dem unstreitigen Fahrstreifenwechsel des Klägers entfallen ist. Denn der Kläger befand sich allenfalls 5 Sekunden in der Fahrspur der Beklagten zu 2). Diese kurze Zeitspanne vom Fahrstreifenwechsel bis zur Kollision stellt aber einen atypischen Geschehensverlauf dar, die es nicht mehr zulässt, auf ein Verschulden des Auffahrenden zu schließen. Ansatzpunkt für diese Überzeugungsbildung, die auch das Landgericht (UA 5) gewonnen hat (“deutlich weniger als 9 Sekunden”) ist die Angabe des Klägers, er habe nach dem ersten Bremsen des vor ihm fahrenden Zeugen M zum Fahrstreifenwechsel angesetzt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2009, S. 1, 2). Der Zeuge M hat angegeben, er sei nach dem ersten Bremsen noch ca. 50 m mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren. (Soweit das Landgericht angenommen hat, der Zeuge sei noch 50 bis 100 m gefahren, dürfte dies auf einem Irrtum beruhen. Der Zeuge hat diese Distanz angegeben für die Zeitspanne zwischen der Wahrnehmung der Wildschweine und dem Unfall, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2009, S. 4). Der Kläger selbst hat im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen angegeben, er habe gebremst, als er sah, dass auch der Mercedes des Zeugen M gebremst habe (Bl. 27 R der Akte PolPräs Berlin). Dabei muss es sich um das zweite Bremsen des Zeugen gehandelt haben, weil er beim ersten Bremsen des Zeugen den Fahrstreifen gewechselt hatte. Zwischen dem Beginn des Fahrstreifenwechsels und dem Bremsen des klägerischen Pkw kann daher maximal die Zeit vergangen sein, die der Zeuge M benötigte, um 50 m mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h zu durchfahren. Das sind 4,5 Sekunden. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, es habe sich um 5 Sekunden gehandelt, die zwischen dem Beginn des Fahrstreifenwechsels und seinem Bremsen gelegen hätten, so wäre es dennoch im Sinn der obigen Rechtsprechung zu dem Unfall wenige Augenblicke nach dem Fahrstreifenwechsel des Klägers gekommen. Die Angabe des Klägers, er sei noch 8 Sekunden auf dem linken Fahrstreifen bis zur Vollbremsung gefahren, widerspricht bereits seinen eigenen Angaben. Er hat nämlich bei seiner Anhörung angegeben, er habe, als er schräg hinter dem Zeugen M gewesen sei, erkannt, dass der Grund für das Bremsen 5 Wildschweine gewesen seien. Er habe dann eine Vollbremsung gemacht (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2009, S. 2). Seine Vollbremsung muss also unmittelbar nach dem Ausscheren auf den linken Fahrstreifen erfolgt sein. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers im Rahmen des Bußgeldverfahrens. Dort gab der Kläger an: “Ich wechselte bei ca. 50 km/h in die linke Spur. Plötzlich sah ich wie der Mercedes stark bremste und bremste daraufhin auch” (Bl. 27 R der der Akte PolPräs Berlin). Dass zwischen dem Fahrstreifenwechsel und dem plötzlichen Bremsen noch 8 Sekunden vergangen sein sollen, lässt sich dieser Schilderung nicht entnehmen. Zudem hat der Kläger in der ersten Instanz noch angegeben, er habe sich nach ca. 200 m umgeschaut und den Blinker gesetzt (Klageschrift, S. 2). In der Berufung führt er aus, dass die Bekundung des Zeugen M, der Unfall habe 250 m hinter der Kreuzung stattgefunden, genau zu seinen Ausführungen passe (Berufungsbegründung, S. 3). Dann ist der Kläger aber nach dem Fahrstreifenwechsel noch höchstens 50 m gefahren, wozu er bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h weniger als 4 Sekunden benötigt (3,6 Sekunden). Wenn der Kläger jetzt in der Berufung versucht, seinen Vortrag anzupassen, und vorträgt, er habe ca. 75 m nach der Ampel die Fahrspur gewechselt (Berufungsbegründung, S. 3), kann er mit diesem neuen Vorbringen schon gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehört werden, weil ein Zulassungsgrund weder dargetan noch ersichtlich ist. b) Stattdessen hat das Landgericht zu Recht einen gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis angenommen. (1) Nach § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich der Unfall in einem unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser die ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO obliegende Sorgfaltspflicht bei einem Fahrstreifenwechsel nicht in ausreichendem Maße beachtet und den Unfall verursacht und verschuldet habe (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23; KGR 1997, 223, 224). (2) Ein solcher Fall ist hier gegeben. Bereits oben ist ausgeführt worden, weshalb davon auszugehen ist, dass zwischen dem Unfall und dem Fahrstreifenwechsel ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht. Hierauf wird Bezug genommen. Der Kläger hat den gegen ihn sprechenden Anschein unfallursächlichen Verschuldens auch nicht erschüttert. Sein bestrittener Vortrag zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist formelhaft und unsubstanziiert und im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt worden. c) Zutreffend hat das Landgericht eine Alleinhaftung des Klägers angenommen. Denn nach der Rechtsprechung beider Senate des Kammgerichts, haftet der Vorausfahrende bei einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel wegen der gemäß § 7 Abs. 5 StVO zu beachtenden höchstmöglichen Sorgfalt in der Regel für die Unfallschäden allein. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen belegen. Allein die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw rechtfertigt keine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers (Senat, NZV 2005, 527, 528; VRS 106, 23, 25; KG, 22. S, KGR 2003, 272, 273). Ein Mitverschulden der Beklagten zu 2) konnte der Kläger hier jedoch nicht belegen. Das Auffahren der Beklagten zu 2) auf den Pkw des Klägers führt, wie dargestellt, nicht zu einem gegen sie gerichteten Beweis des ersten Anscheins. Es kann daher auch nicht angenommen werden, die Beklagte zu 2) habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 2) habe den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, sonst wäre sie nicht aufgefahren, kann nicht überzeugen. Wie ausgeführt spricht vielmehr der Beweis des ersten Anscheins gegen den Kläger, die Sorgfaltspflichten eines Fahrstreifenwechslers missachtet und dadurch den Unfall verursacht zu haben. III. Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.