OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 U 172/09

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0705.12U172.09.0A
1Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird der Mietgegenstand im Gewerbemietvertrag bezeichnet mit "Gewerberäume von ca. 74,04 qm zzgl. 51 qm Kellerräume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis", so ist dies dahin auszulegen, dass die Kellerräume nicht nur zur Lagerung von gegen Feuchtigkeit unempfindlichen Gegenständen vermietet sind, sondern dass eine Nutzung als Lager, Werkstatt, Aufenthaltsraum, Büro und WC vertragsgemäß ist, wenn die Kellerräume zuvor durch den Vermieter entsprechend ausgebaut worden waren und bereits vom Vormieter im Rahmen des Betriebes einer Zahnarztpraxis in ähnlicher Weise genutzt worden sind.(Rn.20) (Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) In einem solchen Fall kann die Miete wegen mangelhafter Abdichtung der Kelleraußenwände um 10% gemindert sein und der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel und Erstattung von Stromkosten für den Betrieb von Lüftern und Heizmatten im Keller.(Rn.43) (Rn.45) (Rn.49) Selbst wenn die Beseitigung der Mängel maximal ca. 68.000 EUR kosten kann, kann die erforderliche Abwägung ergeben, dass die Zumutbarkeitsgrenze noch nicht überschritten ist.(Rn.37) (Rn.39) (Rn.40) (Rn.41)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Mietgegenstand im Gewerbemietvertrag bezeichnet mit "Gewerberäume von ca. 74,04 qm zzgl. 51 qm Kellerräume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis", so ist dies dahin auszulegen, dass die Kellerräume nicht nur zur Lagerung von gegen Feuchtigkeit unempfindlichen Gegenständen vermietet sind, sondern dass eine Nutzung als Lager, Werkstatt, Aufenthaltsraum, Büro und WC vertragsgemäß ist, wenn die Kellerräume zuvor durch den Vermieter entsprechend ausgebaut worden waren und bereits vom Vormieter im Rahmen des Betriebes einer Zahnarztpraxis in ähnlicher Weise genutzt worden sind.(Rn.20) (Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) In einem solchen Fall kann die Miete wegen mangelhafter Abdichtung der Kelleraußenwände um 10% gemindert sein und der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel und Erstattung von Stromkosten für den Betrieb von Lüftern und Heizmatten im Keller.(Rn.43) (Rn.45) (Rn.49) Selbst wenn die Beseitigung der Mängel maximal ca. 68.000 EUR kosten kann, kann die erforderliche Abwägung ergeben, dass die Zumutbarkeitsgrenze noch nicht überschritten ist.(Rn.37) (Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Beseitigung von vermeintlichen Mängeln der Mietsache und die Rückzahlung vermeintlich minderungsbedingt überzahlter Miete und Erstattung von Kosten. Die Klägerin mietete von der Beklagten mit Vertrag vom 3. August 2003 gemäß dessen § 1 „Gewerberäume von ca. 74,04 qm zzgl. 51 qm Kellerräume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis“ in einem ungefähr 1930 errichteten Gebäude. Die Kellerräume waren schon vor Anmietung durch die Klägerin ausgebaut und im Rahmen des Betriebs einer Zahnarztpraxis genutzt worden. Die Klägerin nutzt den Keller u. a. als Lager, Werkstatt, Aufenthaltsraum, Büro und WC. Schon im Jahr 2002 hatte die Beklagte Abdichtungsmaßnahmen an den Kelleraußenwänden vornehmen lassen. Im Juni 2007 stellte die Klägerin fest, dass die Kellerräume Feuchtigkeitsschäden aufwiesen. Seit Juni 2007 zahlte sie die Miete nur noch unter Vorbehalt. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Miete sei seit Juni 2007 um 20 % gemindert. Sie begehrt mit der Klage die Beseitigung von Mängeln, die sich aus der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen Arndt, die im Rahmen eines von der Beklagten beantragten selbstständigen Beweisverfahrens eingeholt worden ist, ersehen lassen, Rückzahlung überzahlter Miete von Juni 2007 bis einschließlich Dezember 2008 und Erstattung von Stromkosten für den Betrieb von Lüftern und Heizmatten im Kellergeschoss. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die in den Kellerräumen aufgetretenen und im Einzelnen bezeichneten Mängel nachhaltig und fachgerecht zu beseitigen und an die Klägerin 3.009.76 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte schulde die Mangelbeseitigung gemäß § 535 S. 2 BGB. Sie habe nämlich die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Die derzeitige Nutzung der Kellerräume sei vertragsgemäß, weil sie nicht nur zur Lagerung unempfindlicher Gegenstände vermietet worden seien. Dafür spreche entscheidend, dass die Kellerräume bereits in dem jetzt praktizierten Nutzungszustand angemietet worden seien. Da auf die vertragliche Nutzungsmöglichkeit abzustellen sei, komme es auf die allgemeinen Anforderungen eines Kellers mit dem Baujahr 1930 nicht an. Die Beklagte habe kein Recht, gemäß § 275 Abs. 2 BGB die Mangelbeseitigung zu verweigern, weil ein krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand und Nutzen der Reparatur für den Mieter nicht bestehe. Dabei seien die Kosten der im Jahr 2002 durchgeführten Außenabdichtung nicht zu berücksichtigen, weil diese Abdichtung fehlerhaft eingebaut worden sei. Dem vorgetragenen Reparaturaufwand in Höhe von 46.189,34 EUR bzw. 68.399,32 EUR stünden bei der Abwägung erhebliche Interessen der Mieterin entgegen. Ferner könne die Klägerin gemäß § 812 BGB Rückzahlung von Miete in Höhe von 111,12 EUR monatlich für 7 Monate im Jahr 2007 und in Höhe von 113,95 EUR monatlich für das Jahr 2008, insgesamt 2.145,24 EUR verlangen. Ferner stehe ihr ein Anspruch auf Erstattung von Stromkosten in Höhe von 864,52 EUR zu. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend: Ein Mangel der Mietsache liege nicht vor. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Kellerräume nicht zur derzeit praktizierten Nutzung vermietet worden. Die Kellerfläche werde nicht in die Nutzwertberechnung einbezogen. Auch aus dem vertraglichen Mietzweck, „Zahnarztpraxis“, folge nichts anderes, weil auch Kellerräume als Lagerräume dem Betrieb einer Zahnarztpraxis dienten. Die tatsächliche Nutzung des Vormieters müsse sie, die Beklagte, sich nicht zurechnen lassen. Sie habe darauf hingewiesen, dass diverses Mobiliar und Einbauten nicht mitvermietet würden. Diese Erklärung habe auch den Inhalt, dass für die entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten keine Gewähr übernommen werde. Das Landgericht habe völlig außer Acht gelassen, dass der Mieter eines um 1930 errichteten Hauses mangels anderweitiger Zusagen des Vermieters nicht damit rechnen dürfe, dass die Kellerräumlichkeiten den bei der Vermietung geltenden bautechnischen Vorschriften entsprächen. Es sei auch bereits darauf hingewiesen worden, dass die ausgedehnte Nutzung des Kellers zu den vom Sachverständigen vorgefundenen Erscheinungen beigetragen habe. Vor dem Hintergrund der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstättenrichtlinien habe die Klägerin nicht von der Möglichkeit der von ihr praktizierten Nutzung ausgehen dürfen. Die Klägerin sei nicht schutzwürdig und ihr Mangelbeseitigungsverlangen daher treuwidrig. Das Landgericht habe zu Unrecht ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten verneint. Die Kosten der Außenabdichtung im Jahre 2002 sei rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Eine Einstellung der gesamten Praxistätigkeit drohe nicht. Die derzeitige Nutzung des Kellers verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, ein Nachteil entstehe der Klägerin daher nicht. Weshalb der Wert der Reparaturkosten nicht außer Verhältnis zum Wert des Mietobjektes und den zu erzielenden Einnahmen stehen solle, erschließe sich nicht. Die Darlegungen des Landgerichts zur Mietminderung überzeugten nicht. Die Kellerfläche sei entsprechend der zutreffenden Feststellung des Landgerichts in die Mietberechnung nicht mit eingeflossen, weshalb eine Mietminderung nicht in Betracht komme. Darüber hinaus erschließe sich nicht der Rechenweg des Landgerichts. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall. 1. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Beseitigung der festgestellten Mängel verurteilt. Der Klägerin steht gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ein entsprechender Anspruch zu. Nach dieser Vorschrift ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. a) Zutreffend ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass die Mietsache mangelbehaftet ist. Unter einem Mangel i. S. d. § 536 Abs. 1 BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten zu verstehen (BGH, NJW 2009, 664, 666, Tz. 34; NJW 2000, 1714, 1715). Der Mangel muss gemäß § 536 Abs. 1 BGB die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Das Landgericht hat richtig erkannt, dass die durch den Sachverständigen festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen die vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigen und damit einen Mangel i. S. d. § 536 Abs. 1 BGB darstellen. aa) Unstreitig ist dabei zwischen den Parteien, dass in dem Keller Feuchtigkeit aufgetreten ist und dass diese die derzeitige Nutzung des Kellers durch die Klägerin beeinträchtigt. bb) Mit Recht ist das Landgericht entgegen der Auffassung der Beklagten auch davon ausgegangen, dass die Kellerräume nicht nur zur Lagerung unempfindlicher Gegenstände vermietet worden sind, sondern dass die derzeitige Nutzung für Sanitär-, Arbeits- und Sozialräume vertragsgemäß ist. Das ergibt eine Auslegung des Mietvertrages. (1) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen. In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, NJW-RR 2000, 1002, 1003). Der Senat tritt der Beurteilung des Landgerichts bei, dass sich aus dem Wortlaut des schriftlichen Mietvertrags selbst keine eindeutige Aussage zum vereinbarten Nutzungsumfang für die Kellerräume ergibt. Denn die Formulierung in § 1 (1) des Mietvertrages, „Gewerberäume mit einer Mietfläche von ca. 74,04 qm zzgl. 51 qm Kellerräume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis“, gibt zwar vor, dass die Kellerräume für den Betrieb einer Zahnarztpraxis bestimmt sind, nicht aber in welchem Umfang und in welcher Art diese Nutzung zu erfolgen hat. Der Wortlaut lässt offen, ob sich in den Kellerräumen auch Büros, Aufenthaltsräume etc., wie von der Klägerin praktiziert, befinden dürfen, oder ob sie lediglich als untergeordnete Nebenräume, in denen sich regelmäßig keine Menschen aufhalten, genutzt werden dürfen. Aus den Begleitumständen lässt sich jedoch entnehmen, dass nicht allein eine untergeordnete Nutzung als Lagerraum gewollt gewesen ist, sondern dass sich die vertragliche Nutzung auch auf eine gehobene Nutzung erstreckt. Das ergibt sich daraus, dass die Kellerräume schon bei Anmietung durch die Klägerin ausgebaut gewesen und auch von dem Vormieter im Rahmen einer Zahnarztpraxis in ähnlicher Weise genutzt worden sind. Dies war beiden Vertragsparteien grundsätzlich bekannt, auch wenn der Beklagten die konkrete Intensität der Nutzung – wie sie geltend macht – nicht bekannt gewesen sein mag. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von einer im Wesentlichen unveränderten Weiternutzung der Kellerräume durch die Klägerin ausgingen. Eine gewollte Einschränkung der vertragsgemäßen Nutzungsmöglichkeit des Kellers im Vergleich zum Ausbauzustand und zur tatsächlichen Nutzung des Vormieters kommt in dem Mietvertrag und den sonstigen Umständen nicht zum Ausdruck. Die Beklagte hat zwar mit der Klägerin vereinbart, dass die im Keller vorhandene Dusche und die Küchenzeile nicht zur bauseitigen Ausstattung gehörten und bei Vertragsbeendigung zu entfernen seien. Dies bestätigt jedoch nur, dass eine Nutzung dieser Einrichtungen während der Vertragslaufzeit als vertragsgemäß angesehen werden sollte. (2) Die gegen dieses Auslegungsergebnis vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass die Kellerfläche nicht in die Nutzwertberechnung mit einbezogen wäre. Das kann dem Mietvertrag nämlich nicht entnommen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Denn in § 1 (1) des Mietvertrages ist für die Gewerberäume eine „Mietfläche von ca. 74,04 qm zzgl. 51 qm Kellerräume“ angegeben, und in § 1 (2) des Mietvertrages haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass eine etwaige Abweichung der vereinbarten Mietfläche von den tatsächlichen Verhältnissen keinen Anspruch auf Abänderung der Miete begründet. Damit haben die Parteien auch die Fläche der Kellerräume ausdrücklich in Verbindung mit der zu zahlenden Miete gebracht. Würde für die Kellerräume ohnehin keine Miete geschuldet, müsste das Recht zur Abänderung der Miete bei Abweichungen der Fläche nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Dem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Vermieter grundsätzlich nur die Einhaltung der technischen Normen schuldet, die im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Denn dies gilt nur dann, wenn ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen (vgl. BGH, NJW 2009, 2441, 2442, Tz. 10). Wie die Auslegung des Vertrages zeigt, war hier jedoch eine bestimmte Beschaffenheit der Mietsache, nämlich die Eignung zur Nutzung der Kellerräume als Nebenräume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis, die sich nicht auf die Lagerung unempfindlicher Gegenstände beschränkt, vereinbart. Es kann daher offen bleiben, ob der Keller den technischen Anforderungen der Errichtungszeit um 1930 entspricht. Die Unterscheidung zwischen Gewerbe- und Kellerräumen in § 1 (1) des Mietvertrages verliert bei diesem Verständnis auch nicht ihre Bedeutung. Denn die Kellerräume liegen im Unterschied zu den sonstigen Gewerberäumen im Erdreich. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zu den überirdisch liegenden Räumlichkeiten dar. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, die Kellerräume ließen vereinbarungsgemäß nur eine Nutzung zur Lagerung von für Feuchtigkeit unempfindlichen Gegenständen zu. Eine derart eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit kann aus der Verwendung des Begriffs „Kellerraum“ allein nicht gefolgert werden. b) Der Anspruch auf Beseitigung der Mängel ist nicht entfallen. Zwar entfällt die Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn der Mieter den Schaden schuldhaft selbst herbeigeführt hat (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 535, Rn. 89). Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Zwar hat die Beklagte in der ersten Instanz behauptet, die festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen träten nicht auf, wenn die Klägerin die Kellerräume nur zum Lagern und Abstellen benutzte. Darauf kommt es aber schon deshalb nicht an, weil die tatsächliche Nutzung der Klägerin – wie dargelegt – vertragsgemäß ist und daher Mängel, die infolge vertragsgemäßer Nutzung auftreten, von der Klägerin nicht zu vertreten sind, § 538 BGB (BGH, NZM 2008, 607, 608, Tz. 9). Im Übrigen ist durch das Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass die Ursache für die vorhandenen Feuchteschäden eine mangelhafte Gebäudeaußenabdichtung sei (Gutachten vom 26. Mai 2008, S. 19). c) Die Klägerin handelt auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht treuwidrig, wenn sie ihren Erfüllungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB geltend macht. Die Rechtsausübung ist missbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt (Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 242, Rn. 50). Das ist z. B. der Fall, wenn es dem Rechtsinhaber um die Verfolgung gesetzesfremder Zwecke geht (Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 242, Rn. 261). Das lässt sich hier nicht feststellen. Es kann dahin stehen, ob die konkrete Nutzung der Kellerräume durch die Klägerin öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere zum Arbeitsschutz, verletzt. Es mag zwar sein, dass die Klägerin bei Beachtung dieser Vorschriften die Zweckbestimmung des einen oder anderen Raumes ändern müsste. Dass sie deshalb aber kein schutzwürdiges Interesse an einer Abdichtung des Kellers gegen den Eintritt von Feuchtigkeit mehr haben könnte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Denn die Klägerin könnte den Keller noch auf andere Weise in Übereinstimmung mit den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen und gleichwohl in der vertragsgemäßen Nutzung durch die Kellerfeuchte eingeschränkt werden. Die Kellerfeuchte beeinträchtigt nämlich auch die Nutzung als Lagerraum. d) Das Landgericht hat richtig erkannt, dass der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 Abs. 2 BGB wegen Überschreitung der sog. Opfergrenze zusteht. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die „Opfergrenze“ überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen wertend ermittelt werden. Doch darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekt und den aus ihm zu ziehenden Einnahmen andererseits (BGH, Urteil vom 21. April 2010 – VIII ZR 131/09, juris, Tz. 22; NJW 2005, 3284). bb) Gemessen hieran liegt ein Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze nicht vor. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welchen Wert das Mietobjekt besitzt. Unstreitig beträgt jedoch die derzeitige monatliche Nettokaltmiete 1.142,51 EUR. In zehn Jahren wären bei gleich bleibender Miete aus dem Objekt Einnahmen in Höhe von 137.101,20 EUR zu erzielen. Die von der Beklagten behaupteten äußerstenfalls anfallenden Reparaturkosten beliefen sich auf 68.399,32 EUR. Die bereits im Jahre 2002 aufgewendeten Kosten sind vom Landgericht zu Recht bei dieser Abwägung nicht berücksichtigt worden. Die damaligen Abdichtungsarbeiten waren nämlich mangelhaft und daher nicht erforderlich zur Beseitigung der Mängel. Durch die Kellerabdichtung würde der Nutzwert einer (Keller-) Teilfläche von 51 qm von insgesamt 125,04 qm Mietfläche erheblich gesteigert. Die Maßnahme betrifft daher 2/5 der Fläche des Gesamtobjekts. Davon würde die Klägerin erheblich profitieren, weil die Nutzungsmöglichkeiten andernfalls stark verringert würden und sich nahezu auf die Lagerung feuchtigkeitsunempfindlicher Gegenstände beschränkten. Dem stehen notwendige Aufwendungen ungefähr in Höhe der Hälfte der Einnahmen innerhalb von 10 Jahren gegenüber, wobei noch nicht berücksichtigt worden ist, dass die Beklagte u. U. infolge der Nutzwertsteigerung eine höhere Miete verlangen kann. Der Vertrag mit der Klägerin eröffnet eine solche Möglichkeit nach Ablauf des Jahres 2013 (vgl. § 5 (2) des Mietvertrages). Ein Überschreiten der Opfergrenze vermag der Senat ebenso wie das Landgericht hier nicht zu erkennen. Richtigerweise hat das Landgericht dabei auch nicht außer Betracht gelassen, dass die Investitionen der Beklagten in Höhe von 52.456,88 EUR im Jahr 2002 zeigen, dass die Beklagte selbst auch nicht von eine Unverhältnismäßigkeit ausgegangen ist. Anders als die Beklagte meint, ist dieser Gesichtspunkt bei der Abwägung zu beachten. Zu welchem Verhalten diese Betrachtungsweise andere Vermieter motivieren könnte, bedarf keiner Erörterung, weil die Frage des Überschreitens der sog. „Opfergrenze“ nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und nicht generell zu beurteilen ist. 2. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 2.145,24 EUR gemäß § 812 Abs. 1 BGB wegen überzahlter Miete zugesprochen. a) Die Miete ist aufgrund der oben geschilderten Mangelhaftigkeit der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB gemindert gewesen. Dem steht, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass die Kellerfläche nicht in die Mietberechnung eingeflossen sei. Bereits oben ist dargelegt worden, dass sich aus dem Mietvertrag das Gegenteil ergibt. Die Miete wird auch für die Gebrauchsüberlassung der Kellerräume gezahlt. Sie mindert sich daher auch infolge der Mangelhaftigkeit dieser Räume. b) Die von Landgericht angenommene Höhe der Mietminderung liegt unter 10 % der geschuldeten Bruttogesamtmiete und ist nicht zu beanstanden. Sie ist auch rechnerisch nachvollziehbar. Das Landgericht hat den Betrag, um den die Miete gemindert ist, wie folgt berechnet: Aus der im Jahr 2007 monatlich geschuldete Bruttomiete in Höhe von 1.226,02 EUR wird zunächst der auf den Quadratmeter der gesamten Nutzfläche (74,04 qm + 51 qm = 125,04 qm) entfallende Quadratmeterpreis ermittelt: 1.226,02 EUR : 125,04 = 9,8050223 EUR. Die „Wertigkeit“ der Kellerräume hat das Landgericht mit 2/3 hiervon (angegeben: „im Verhältnis zu den Praxisräumen“) angesetzt. Der Quadratmeterpreis im Keller errechnet sich daher wie folgt: 9,8050223 EUR x 2/3 = 6,5366813 EUR. Auf den gesamten Keller entfallen von der Miete wegen seiner Größe von 51 qm daher: 51 x 6,5366813 EUR = 333,37074 EUR. Die vom Landgericht errechnete monatliche Minderung dieses Betrages beträgt 1/3 (angegeben: „30 %“): 333,37074 x 1/3 = 111,12 EUR. Dieser Betrag steht der Klägerin für Juni bis Dezember 2007 zu, insgesamt 777,84 EUR. Für das Jahr 2008 hat das Landgericht die monatliche Minderung aus einer Bruttomiete von 1.257,19 EUR entsprechend mit 113,95 EUR ermittelt. Dieser Betrag steht der Klägerin für Januar bis Dezember 2008 zu, insgesamt 1.367,40 EUR. Der von der Beklagten insgesamt aufgrund der Minderung geschuldete Betrag beläuft sich daher auf 2.145,24 EUR. 3. Der vom Landgericht zu Recht zugesprochene Anspruch auf Erstattung der Stromkosten in Höhe von insgesamt 864,52 EUR ist von der Beklagten lediglich mit dem Argument angegriffen worden, es läge kein Mangel der Mietsache vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Mangelhaftigkeit der Mietsache verwiesen werden. III. Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.