OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 132/07

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:1014.12U132.07.0A
10Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Regelfall ist von einer Reaktionszeit (einschließlich Bremsansprechzeit) von 1,0 Sekunden auszugehen. Eine zusätzliche Blickzuwendungszeit ist nicht in Ansatz zu bringen.(Rn.41) (Rn.43)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juni 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin – 24 O 721/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Regelfall ist von einer Reaktionszeit (einschließlich Bremsansprechzeit) von 1,0 Sekunden auszugehen. Eine zusätzliche Blickzuwendungszeit ist nicht in Ansatz zu bringen.(Rn.41) (Rn.43) Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juni 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin – 24 O 721/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. A. Die Klägerin macht als Kranken- und Pflegeversicherung des ... gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16. Dezember 1997 gegen 12:15 Uhr in der Ritterstraße in Berlin ereignete. Die Zeugin ... stand im Bereich einer ca. 12 m breiten Tiefgarageneinfahrt auf dem Gehweg der Ritterstraße vor dem Haus mit der Hausnummer ... . Mit ihrer linken Hand hielt sie die rechte Hand ihres seinerzeit 2 Jahre und 8 Monate alten Sohnes ... . Als der Ehemann und Vater mit seinem Fahrzeug aus östlicher Richtung kommend gegenüber der Garageneinfahrt hielt, riss sich ... von der Hand der Mutter los und bewegte sich in Richtung seines Vaters. Zur selben Zeit befuhr die Beklagte zu 2) mit ihrem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug aus westlicher Richtung kommend die Ritterstraße, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h betrug. Das Fahrzeug erfasste ... , welcher seit dem Unfall vom Hals abwärts gelähmt ist. Die Beklagte zu 1) hat die Direktansprüche des geschädigten Kindes gemäß § 7 Absatz 1 StVG a.F. anerkannt und diesen aufgrund des Befriedigungsvorrechts im Rahmen der Haftungshöchstgrenze nach § 12 StVG abgefunden. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... , ... , ... und ... sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dip.-Ing. ... . Die Beklage zu 2) hat das Landgericht als Partei persönlich gehört. Mit seinem am 4. Juni 2007 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt, da zur Überzeugung des Gerichtes feststehe, dass die Beklagte zu 2) den Unfall schuldhaft verursacht habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die zur Begründung ihrer Berufung u. a. vortragen, es handele sich bei dem angefochtenen Urteil um eine Überraschungsentscheidung, die auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhe. Auch inhaltlich habe das Gericht den Vortrag der Beklagten völlig verkannt. Das Landgericht sehe es zu Unrecht als erwiesen an, dass das Kind ... mit einer maximalen Laufgeschwindigkeit von 1,9 m/s auf die Straße gelaufen sei. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige ... habe eine höhere Geschwindigkeit aber nicht ausschließen können. Sie, die Beklagten, hätten sich für ihre Behauptung, ... sei in der Lage gewesen, 2,25 m/s schnell zu laufen, ausdrücklich auf die Einholung eines weiteren Gutachtens bezogen. Das Landgericht habe die von den Polizeibeamten protokollierte Endlage des Kindes als richtig unterstellt, obwohl hierzu keine gesicherten Informationen vorlägen. Auch der Überquerungsbereich sowie der vom Landgericht angenommenen Seitenabstand von 3,30 m des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) zum Fahrbahnrand seien nicht gesichert. Zu Gunsten der Beklagten sei neben der Reaktionszeit auch eine zusätzliche Blickzuwendungsdauer zu berücksichtigen, insgesamt sei von einem Wert von 1,47 Sekunden auszugehen. Das Landgericht habe die Parteien zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass es entgegen der Berechnungen des Sachverständigen ... in seinem Gutachten von einer maximalen Reaktionszeit von 1 Sekunde ausgehen werde. Das Landgericht habe hierzu eine Sachkunde für sich in Anspruch genommen, die es nicht ausgewiesen habe und für die es keine Anhaltspunkte gäbe. Insgesamt seien die Feststellungen des Sachverständigen ... auf Mutmaßungen gegründet und nicht auf konkrete Tatsachen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin sei deshalb der Beweis eines Verschuldens nicht gelungen. Die Beklagten beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, hilfsweise das Verfahren unter Aufhebung des Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen sowie den Beklagten zu gestatten, Sicherheitsleistung durch Stellung einer Bankbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes zu bewirken. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 26. Juni 2008 (Bd. 2 Bl. 143 d.A.) und 14. Dezember 2009 (Bd. 3 Bl. 45 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 24. November 2008 (Bd. 2 Bl. 153), 4. Juni 2009 (Bd. 2 Bl. 157), 2. November 2009 (Bd. 3 Bl. 24) und 22. Januar 2010 (Bd. 3 Bl. 50) Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagten der Klägerin gemäß § 823 Absatz 1 BGB, § 256 ZPO, § 3 Nr. 1 PflVG, § 116 SGB X haften. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. I. Soweit die Beklagten geltend machen, das Landgericht habe das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es eine Überraschungsentscheidung gefällt hat, fehlt es bereits an der Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht. Diese Darlegung erfordert dann, wenn es, wie hier, um angebliche gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht geht, die Darstellung dessen, was der Berufungsführer im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, dass er nunmehr schlüssig ist (vgl. BGH MDR 2003, 702; Zöller, 29. Auflage, § 139 ZPO, Rn. 20). Diesen Anforderungen sind die Beklagten nicht gerecht geworden, weil sie zu der Frage, was sie im Falle eines Hinweises und der Einräumung der begehrten Schriftsatzfrist vorgebracht hätte, in ihrer Berufungsbegründungsschrift nichts vorgetragen haben. II. Die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269; Senat, Urteil vom 10. Mai 2004 – 12 U 57/03-; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533). § 286 ZPO fordert den Richter auf, ”unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme” nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 286 Rdnr. 13; Senat, Urteil vom 24. September 1998, - 12 U 4638/97; Senat, NZV 2004, 355). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 286 Rdnr. 3, 5). An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im angefochtenen Urteil gehalten. Es hat in seinem Urteil dargelegt, warum es den Aussagen der von ihm gehörten Zeugen und den Feststellungen des Sachverständigen ... in dessen Gutachten vom 29. Mai 2006 folgt. Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts auch in der Sache. 1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass das Kind ... die Fahrbahn der Ritterstraße entlang der Überquerungslinie Ü2, wie aus der Anlage 18 des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 29. Mai 2006 ersichtlich, überqueren wollte. Das verletzte Kind stand zusammen mit seiner Mutter, die ein weiteres Kind auf dem Arm hielt, vor dem Grundstück Ritterstraße 111, im Bereich der Einfahrt zur Tiefgarage und zwar dort, wo sich an der Hauswand der weiße Pfeil auf blauem Grund für die Einfahrt zur Tiefgarage befindet. Von dort aus ist das Kind auf die Ritterstraße gelaufen, und zwar in Richtung seines Vaters, der mit seinem PKW aus Osten kommen auf der Ritterstraße in Höhe der Einfahrt zu der Tiefgarage des Hauses Ritterstraße ... angehalten hatte, um in diese Einfahrt hineinzufahren. Dies folgt aus der Aussage der Zeugen vor dem Landgericht. Die Zeugin ... , eine Tante des verletzten Kindes, hat ausgesagt, sie habe sich zur Unfallzeit auf einem Balkon des Hauses Ritterstraße ... befunden, und zwar im 1. Obergeschoß in der Mitte zwischen Aus- und Einfahrt der Tiefgarage, dort, wo sie dies auf dem unteren Bild der Anlage B3 zu dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 4. März 1999 mit einem roten Kreuz gekennzeichnet habe. Von dort aus habe sie sich mit der Mutter es Kindes, der Zeugin ... unterhalten. Diese habe sich mit ... auf dem Bürgersteig unterhalb des weißen Pfeils auf blauem Grund befunden, der auf dem unteren Bild der Anlage A25 zu dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 4. März 1999 zu sehen sei. Von dort aus sei ... losgelaufen. Ihre weitere Schwägerin, die Zeugin ... habe sich auf dem Bürgersteig unterhalb der auf dem Bild zu sehenden Zahl 111 befunden. Diese Angaben decken sich mit der Aussage der Zeugin, die diese am 14. April 1998 gegenüber der Polizei gemacht hat. Auch dort hat sie angegeben, die Zeugin ... habe sich mit den Kindern auf dem Gehweg in der Mitte der dortigen Einfahrt in Höhe des blauen Pfeils befunden. Der Vater des Kindes, der Zeuge ... , hat vor dem Landgericht ausgesagt, er sei mit seinem Fahrzeug auf der Ritterstraße in Richtung Moritzstraße gefahren und habe angehalten, um in die Einfahrt zur Tiefgarage zu fahren. Er habe wegen des Gegenverkehrs anhalten müssen, und war ungefähr dort, wo in der Anlage A1 zu dem Gutachten vom 4. März 1999 die Zahl 18,2 m eingetragen sei. Seine Ehefrau hätte sich mit ... und einem weiteren Kind auf dem Bürgersteig vor/unter dem Balkon befunden und zwar unter dem Zeichen mit dem Pfeil auf blauem Grund. Sie habe sich mit der Schwägerin auf dem Balkon unterhalten. Sein Sohn habe sich dann losgerissen und die Fahrbahn überquert, um zu ihm zu gelangen. Die gerichtlichen Aussagen der Zeuginnen ... , der Mutter, und ... , der Schwägerin, die sich auch auf dem Gehweg befand, waren nicht ergiebig, widersprechen aber auch nicht den Aussagen der weiteren Zeugen. Gegenüber der Polizei hat die Zeugin ... ausgesagt, ... habe sich an der linken Hand der Mutter auf dem Gehweg der Ritterstraße ziemlich genau in der Mitte der Zufahrt befunden, als er sich plötzlich losriss und auf die Fahrbahn lief. Mit dem Landgericht hält auch der Senat diese Angaben der Zeugen für zutreffend. Auch wenn zwischen dem Unfallereignis und der Vernehmung der Zeugen durch das Gericht mehrere Jahre liegen, sind die Angaben der Zeugen glaubhaft. Sie decken sich in den wesentlichen Punkten. Eine Absprache der Zeugen hält das Gericht schon deshalb für ausgeschlossen, weil die Zeugen gar nicht wissen konnten, auf welche Details es für die Entscheidung des Falles ankommt und wie sich ihre Aussagen auf das Ergebnis des Prozesses auswirken werden. Die Aussage der vom Landgericht persönlich gehörten Beklagten zu 2) steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte zu 2) behauptet, das Kind habe die Fahrbahn – aus ihrer Sicht gesehen – am Beginn der Ausfahrt überqueren wollen, sie hat aber zuvor ausgesagt, sie habe das Kind erst in dem Augenblick gesehen, als es gegen ihr Fahrzeug gestoßen sei. Ihre Aussage zum Laufverhalten des Kindes hat deshalb nur einen geringen Wert, sie kann das vom Landgericht gefundene Beweisergebnis nicht in Frage stellen. Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen ... vom 4. Juni 2009 ergibt, lässt sich nur der Überquerungsort Ü2 mit der von der Beklagten zu 2) in ihrer Vernehmung behaupteten eigenen Geschwindigkeit von 35 km/h in Einklang bringen. 2. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die von der Polizei protokollierte Endlage des Kindes zutreffend ist. Die Endstellung des von der Beklagten zu 2) gefahrenen Fahrzeugs ist zwischen den Parteien unstreitig von der Polizei in der Unfallskizze zutreffend eingezeichnet worden. Die Beklagte zu 2) hat vor dem Landgericht ausgesagt, nachdem ihr Fahrzeug zum Stillstand gekommen sei, habe das Kind vor der Stoßstange ihres Fahrzeugs gelegen. Genau dort hat die Polizei den Lageort des Kindes eingezeichnet. Dieser Lageort ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin ... , die diese am 14. April 1998 vor der Polizei gemacht hat. Sie hat dort angegeben, der PKW der Beklagten zu 2) sei erst unmittelbar vor dem auf dem Boden liegenden Kind zum Stillstand gekommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Kind nicht näher zum Anstoßort gelegen haben kann, da es sonst von dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) überrollt worden wäre. Hätte er aber weiter vom Unfallort entfernt gelegen, so würde sich hieraus zu Lasten der Beklagten eine höhere Wurfweite und damit eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit der Beklagten zu 2) ergeben. 3. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte zu 2) vom Kollisionsort bis zum Erreichen der kollisionsbedingten Endstellung in einem (nahezu) konstanten seitlichen Abstand von 3,3 Meter zum rechts gelegenen Bordstein gefahren ist. In der Endstellung hatte das Fahrzeug der Beklagten zu 2) diesen Abstand zum Bordstein, dies folgt aus der polizeilichen Verkehrsunfallskizze. Die Vorderräder befanden sich, wie sich aus der Anlage 10 zu dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 29. Mai 2006 sowie aus der Anlage A2 zu dessen Gutachten vom 4. März 1999 ergibt, in Geradeausstellung. Auch die persönlich gehörte Beklagte zu 2) behauptet eine Lenkbewegung nicht. Der Sachverständige ... ist deshalb in seinen Gutachten vom 4. März 1999 (dort Seite 9) und 29. Mai 2006 (dort Seite 16) von einem gleichbleibenden Seitenabstand ausgegangen. Auf Seite 5 seiner Stellungnahme vom 20. November 2006 führt der Sachverständige ... aus, dass die Fahrzeuglängsrichtung des Peugeot in Endstellung nicht parallel zur Ritterstraße sondern deutlich nach rechts gedreht gewesen wäre, wenn sich die Beklagte zu 2) der Kollisionsstelle mit einem seitlichen Abstand von 1 m genähert hätte und anschließend einen Bogen nach links gefahren wäre. Auf den Seiten 4f seiner Stellungnahme vom 20. November 2006 weist der Sachverständige ... ergänzend darauf hin, dass die beiden Vorderräder des Peugeot in seiner kollisionsbedingten Endstellung geradeaus gerichtet waren. Wie die Klägerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 23. November 2009 zutreffend vorträgt, ist auch der Sachverständige ... in seiner - insoweit nicht protokollierten – Anhörung vor dem Senat am 2. November 2009 davon ausgegangen, dass auszuschließen ist, dass die Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Kollision zunächst näher zum rechten Bordstein gefahren ist und das Fahrzeug dann nach dem Aufprall nach links bewegt und im Bremsen sowohl das Fahrzeug als die Vorderräder wieder parallel zum Bordstein ausgerichtet hat. Nach Aussage des Sachverständigen ... hätte eine solche seitliche Bewegung des Fahrzeugs zwingend eine schräge Endstellung zur Folge gehabt. Die Aussage der Beklagten zu 2), sie sei “relativ dicht an den geparkten Fahrzeugen vorbeigefahren”, kann deshalb nicht zutreffen. Im Übrigen ist die Ritterstraße nicht, wie die Beklagte zu 2) meint, “eigentlich nicht sehr breit”. Vielmehr hat die Straße, wie sich aus der polizeilichen Unfallskizze ergibt, eine Breite von 14,00 Metern. Neben dem mit einem Abstand von 3,3 Metern zum Bordstein stehenden Fahrzeug der Beklagten zu 2) ist noch ausreichend Platz für den Gegenverkehr, auch ist die Beklagte zu 2) an dem auf der Gegenfahrbahn der Ritterstraße stehenden Fahrzeug des Zeugen ... vorbeigefahren. 4. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte zu 2) die Ritterstraße mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h befahren und vor dem Aufprall nicht gebremst hat. Dies ergibt sich zum einen aus ihrer eigenen Aussage, zum anderen folgt dies aber auch aus den Feststellungen der Sachverständigen ... und ... . Die von den Sachverständigen für möglich gehaltene Geschwindigkeit von 43 km/h ist nicht erwiesen, sie lässt sich auch nicht mit dem durch Zeugenbeweis bewiesenen Überquerungsort Ü2 in Einklang bringen. Die Parteien haben die vom Landgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Geschwindigkeit der Beklagten zu 2) von 35 km/h im zweiten Rechtszug auch nicht in Frage gestellt. 5. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei einem Kind von 2 Jahren und 8 Monaten eine Bewegungsgeschwindigkeit von mehr als 1,9 m/s (= 6,840 km/h) ausgeschlossen ist. Die angefochtenen Entscheidung ist auch dann zutreffend, wenn man zugunsten der Beklagten von der von diesen auf Seite 2 ihres Schriftsatz vom 31. Juli 2006 behaupteten Geschwindigkeit von 2,25 m/s (= 8,100 km/h) und damit von der Renngeschwindigkeit eines 3 bis 3,5 jährigen männlichen Kindes (vgl. Anlage 19 zum Gutachten des Sachverständigen ... vom 29. Mai 2006) ausgeht. Selbst die Annahme einer Geschwindigkeit von 2,5 m/s (= 9,00 km/h) würde, wie im Folgenden auszuführen sein wird, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. III. Zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung eine Reaktionszeit (einschließlich Bremsansprechzeit) von 1,0 Sekunden zugrunde gelegt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 2000, 3069), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. NZV 2003, 380). In seiner Entscheidung vom 18. September 1973 (VersR 1974, 138 führt der Bundesgerichtshof aus: “…Dabei hat das Berufungsgericht eine Reaktions- und Bremsbetätigungszeit von 0,8 Sekunden und eine Bremsansprech-(anschwell-) Zeit von 0,2 Sekunden, also einen Vorbremsweg von insgesamt 1 Sekunde zugrunde gelegt. Dies entspricht auch dem Durchschnitt (vgl. BGH vom 30. 4. 1954 - 2 StR 301/53 - VRS 6, 440). In aller Regel ist auch nicht mehr als 1 Sekunde für den Vorbremsweg erforderlich (BGH vom 4. 11. 1967 - VI ZR 90/66 - LM StVO § 1 Nr. 43 = VersR 68, 51 und vom 17. 9. 1969 - 4 StR 286/69 - VRS 38, 44). Der BGH hält sogar im allgemeinen nur eine Reaktions-, Bremsbetätigungs- und Bremsansprechzeit von insgesamt 0,7 bis 0,8 Sekunden für erforderlich (Urteile vom 29. 4. 1954 -3 StR 9/54- VRS 6, 436 und vom 17. 5. 1966 - VI ZR 214/64 - VRS 66, 829 sowie vom 17. 9. 1969 - 4 StR 286/69 - VRS 38, 44).” Der Unfall ereignete sich zur Mittagszeit, es regnete nicht und die Fahrbahn war trocken. Er ereignete sich im Stadtverkehr, wo eine gesteigerte Aufmerksamkeit bzw. Reaktionsbereitschaft erforderlich ist. Unter solchen Bedingungen ist aber regelmäßig von einer Reaktionszeit von höchstens 1,0 Sekunden auszugehen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40 Auflage § 1 StVO Rdnrn 30, 30a m.w.N.; Maatz, VGT 1994, 221 ff). Es wird sogar die Ansicht vertreten, dass im Stadtverkehr von einer Reaktionszeit (einschließlich Bremsansprechzeit) von 0,75 Sekunden auszugehen sei (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O. Rdnr 30a m.w.N). Eine zusätzliche Blickzuwendungszeit ist nicht in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, NZV 1990, 121: “Auf eine zusätzliche Blickzuwendungsdauer ist bei der Berechnung der Reaktions- und Bremsansprechzeit nicht abzustellen”). Ein Kraftfahrer hat die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite zu beobachten (BGH, NJW 1987, 2377; Senat, Urteil vom 29. Juni 1989 -12 U 2779/88; Senat, VersR 2003, 340). Er darf deshalb nicht starr geradeaus blicken, da hierdurch das periphere Blickfeld beeinträchtigt wird, wichtige Vorgänge werden dann übersehen (Jagusch/Hentschel/ Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 3 StVO Rdnr. 33). Häufige kurze Blickwechsel sind daher immer erforderlich, um dem Fahrer eine schnelle Reaktion zu ermöglichen. Umstände, die es erforderlich machen könnten, zu Gunsten der Beklagten von einer längeren Reaktionszeit oder einer zusätzlichen Blickzuwendungszeit auszugehen, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die beiden von dem Sachverständigen ... im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat am 2. November 2009 genannten “Besonderheiten” vermögen eine über 1,0 Sekunden hinausgehende Reaktionszeit nicht zu begründen. Dass die äußeren Abmessungen des parkenden Fahrzeugs, das die Sicht auf das herannahende Kind behindert hat, exakt bekannt sind, kann keinen Einfluss auf die der Beklagten zu 2) zuzubilligenden Reaktions- bzw. Blickzuwendungszeit haben, allenfalls lassen sich hierdurch Zeit und Ort der Erkennbarkeit des Kindes durch die Beklagte zu 2) exakt(er) bestimmen. Dass ein Fahrzeug in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Gefahrensituation entgegenkommt, stellt keine Besonderheit dar, solches kommt im Straßenverkehr häufig vor. Von dem entgegenkommenden bzw. auf der Gegenfahrbahn stehenden Fahrzeug ging für die Beklagte auch keine Gefahr aus, so dass die Annahme des Sachverständigen, die Aufmerksamkeitsverteilung der Beklagten zu 2) sei zunächst eher nach links gegangen, nicht nachvollzogen werden kann. Auch den beiden Gutachten des Sachverständigen ... sind keine Umstände zu entnehmen, die es rechtfertigen könnten, entgegen der oben dargestellten Regel vorliegend eine Reaktionszeit (einschließlich Bremsansprechzeit) von mehr als 1,0 Sekunden in Ansatz zu bringen. In dem Gutachten vom 4. März 1999 wird eine zusätzliche Blickzuwendungszeit überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr geht auch der Sachverständige auf Seite 13 dieses Gutachtens von einer Reaktionsdauer von 0,8 Sekunden und einer Bremsenschwellzeit von 0,2 Sekunden aus. Auf Seite 23 seines Gutachtens vom 29. Mai 2006 geht der Sachverständige von einer Reaktionsdauer von 0,9 Sekunden und einer Schwellzeit von 0,2 Sekunden aus. Er bezeichnet diese Werte als “für die Klägerin günstig” und begründet die Erhöhung der Reaktionsdauer um 0,1 Sekunden gegenüber seinem ersten Gutachten mit der Blickzuwendung. Er führt dann aber aus, dass eine zusätzliche Blickzuwendungszeit dann nicht in Ansatz zu bringen sei, wenn die Beklagte zu 2) Anlass gehabt habe, auch den rechten Bereich der Fahrbahn aufmerksam zu beobachten. Wie oben dargelegt, hat aber jeder Autofahrer zumindest in der Stadt immer Anlass, die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite aufmerksam zu beobachten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – wie nachfolgend ausgeführt - selbst die Annahme einer Reaktionszeit (einschließlich Bremsansprechzeit) von 1,2 Sekunden der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen würde. IV. Das Landgericht geht deshalb zu Recht davon aus, dass die Beklagte zu 2) den Unfall dadurch schuldhaft verursacht hat, dass sie die Ritterstraße mit einer um 5 km/h überhöhten Geschwindigkeit befahren und verspätet auf das auf die Fahrbahn laufende Kind ... reagiert hat. Beides war für den Unfall ursächlich, und zwar auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten von einer Reaktionszeit (einschließlich Bremsansprechzeit) von 1,2 s und einer Bewegungsgeschwindigkeit des Kindes von 2,5 m/s (= 9,00 km/h) ausgeht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte zu 2) den auf die Fahrbahn laufenden ... bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und bei Beachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte sehen können und müssen. Sie hätte den Unfall dann auch vermeiden können. Das verletzte Kind war zum Unfallzeitpunkt ca. 100 cm groß, es wurde von dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) mit der Front etwa mittig erfasst, so wie es aus der Anlage 12 des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 29. Mai 2006 ersichtlich ist. Wie sich aus den Darlegungen des Sachverständigen ... auf den Seiten 21f seines Gutachtens vom 29. Mai 2006 sowie der Anlage 39 zu diesem Gutachten ergibt, trat ... aus dem Sichtschatten des am rechten Fahrbahnrand abgestellten Ford Probe heraus, als er sich in einer Entfernung von ca. 3 m zur Kollisionsstelle befand. Das Kind konnte in dieser Position von der Beklagten zu 2) wahrgenommen werden. Wie sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen ... vom 22. Januar 2010 ergibt, hätte die Beklagte zu 2) bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und bei rechtzeitiger Reaktion den Unfall räumlich vermeiden können. Bei einer Reaktionszeit (einschließlich Bremsansprechzeit) von 1,0 s und einer Bewegungsgeschwindigkeit von 2,5 m/s (= 9,00 km/h) wäre die Beklagte zu 2) 9,7 m vor dem Kollisionsort zum stehen gekommen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten zu 2) eine Reaktionszeit (einschließlich Bremsansprechzeit) von 1,2 s in Ansatz bringen würde, so wäre die Beklagte zu 2) noch 5,0 m vor dem Kollisionsort zum Stehen gekommen. Legt man die von den Beklagten behauptete Bewegungsgeschwindigkeit des Kindes von 2,25 m/s zugrunde, so hätte die Beklagte zu 2) ihr Fahrzeug in einem noch größeren Abstand zum Kollisionsort zum Stehen bringen können. C. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.). D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der von den Beklagten gestellte Hilfsantrag war nicht zu bescheiden, da sich die gewünschte Rechtsfolge direkt aus § 108 Absatz 1 Satz 2 ZPO ergibt.