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Urteil

12 U 49/11

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0405.12U49.11.0A
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Leitsätze
§ 592 Satz 1 ZPO öffnet den Urkundenprozess grundsätzlich unterschiedslos für die Geltendmachung aller Ansprüche, welche die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben. Das ist auch bei Mietforderungen der Fall. Der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses steht nicht entgegen, dass der Mieter Mängel der Mietsache behauptet hat und der Anspruch auf die Miete daher gemäß § 536 Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erloschen sein könnte.(Rn.13) Sind dagegen erhebliche Mängel der Mietsache zwischen den Parteien unstreitig und damit nicht beweisbedürftig, so steht fest, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Die Höhe der dann nur noch geschuldeten geminderten Miete ergibt sich nicht aus dem Mietvertrag. Der Mietzins kann dann in der Regel nicht mehr im Urkundenprozess eingeklagt werden.(Rn.16)
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten werden das am 11. März 2011 verkündete Teilurteil im Urkundenprozess und das am 25. Mai 2011 verkündete Schlussurteil im Urkundenprozess der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 333/10 - abgeändert: Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen des Beklagten werden das am 11. März 2011 verkündete Teilurteil im Urkundenprozess und das am 25. Mai 2011 verkündete Schlussurteil im Urkundenprozess der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 333/10 - abgeändert: Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufungen des Beklagten richtet sich gegen das am 11 März 2011 verkündete Teilurteil im Urkundenprozess in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Mai 2011 und das am 25. Mai 2011 verkündete Schlussurteil im Urkundenprozess in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Juni 2011 des Landgerichts Berlin, auf die Bezug genommen wird. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags u.a. vor, die streitgegenständlichen Mietzinsforderungen könnten nicht im Urkundenprozess geltend gemacht werden, da die Mietsache unstreitig mit Mängeln behaftet sei, welche deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben würden. Mit Beschluss vom 17. November 2011 sind die beiden Berufungsverfahren 12 U 49/11 und 12 U 66/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht geht in den angefochtenen Entscheidungen zu Unrecht davon aus, dass die Klage im Urkundenprozess gemäß §§ 592 ff ZPO statthaft sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 592 Absatz 1 ZPO nicht vor. a) Nach der Rechtsprechung des BGH, der das Gericht sich anschließt, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. aa) § 592 Satz 1 ZPO öffnet den Urkundenprozess grundsätzlich unterschiedslos für die Geltendmachung aller Ansprüche, welche die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand haben. Das ist bei Mietforderungen der Fall. bb) Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nach § 592 Satz 1 ZPO ist, dass sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses steht nicht entgegen, dass die Beklagte Mängel der Mietsache behauptet hat und - diesen Vortrag als richtig unterstellt - der Anspruch auf die Miete daher gemäß § 536 Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen ganz oder teilweise erloschen ist. Das behauptete Vorliegen eines Sachmangels hat nicht zur Folge, dass deshalb die Höhe der Miete vom Vermieter nicht mehr im Sinne von § 592 Satz 1 ZPO durch Urkunden bewiesen werden könnte. Denn die Mangelfreiheit der Mietsache gehört nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Miete erforderlichen Tatsachen (BGH, Urteil vom 01.06.2005 - VIII ZR 216/04). Vielmehr begründet die infolge der Mangelhaftigkeit eintretende Mietminderung eine materiell-rechtliche Einwendung des Mieters gegen die Forderung auf Mietzahlung, die im Prozess von dem Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist. cc) Beruft sich der Mieter nicht (nur) auf eine Mietminderung sondern erhebt er im Hinblick auf das Vorliegen von Mängeln (auch) die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB, dann ist die Klage jedenfalls dann im Urkundenprozess statthaft ist, wenn der Mieter unstreitig die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten (BGH, Urteil vom 20.12.2006 - VIII ZR 112/06). Hat der Mieter die Mietsache unstreitig mangelfrei erhalten, trifft ihn grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, wenn er später eingetretene Mängel geltend macht und darauf gestützt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt. Wenn sich ein Mieter auf während der Mietzeit eingetretene Mängel beruft und deshalb Minderung geltend macht, ist er grundsätzlich für deren Vorhandensein darlegungs- und beweispflichtig. Erhebt er darüber hinaus auch noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, kann dies nicht dazu führen, nunmehr dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Denn auch wer die Einrede aus § 320 BGB geltend macht, muss beweisen, dass ihm eine unter das Gegenseitigkeitsverhältnis fallende Gegenforderung zusteht. Der das Zurückbehaltungsrecht des Mieters begründende, auf Mangelbeseitigung gerichtete Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB setzt bei einer mangelfrei übergebenen Mietsache das nachträgliche Eintreten eines Mangels voraus, für das der Mieter die Beweislast trägt. dd) Eine Klage ist auch dann gemäß § 592 ZPO im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen (BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 200/08 -). Zwar muss nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Vermieter beweisen, dass er seine vertragliche Pflicht, dem Mieter die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen, erfüllt hat. Demgegenüber trägt nach Überlassung der Mietsache gemäß § 363 BGB grundsätzlich der Mieter die Beweislast dafür, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, wenn er die ihm überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat. Die Vorschrift des § 363 BGB führt zu einer Beweislastumkehr. Ihr liegt zugrunde, dass demjenigen, der eine Leistung als Erfüllung annimmt, die Beweislast obliegt, wenn er die Leistung später nicht mehr als die geschuldete gelten lassen will. Demzufolge ist die Klage des Vermieters im Urkundenprozess statthaft, wenn entweder unstreitig ist, dass der Mieter die Mietsache als Erfüllung angenommen hat, oder wenn der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters durch Urkunden - etwa ein Übergabeprotokoll oder Kontoauszüge, aus denen sich ergibt, dass der Mieter zunächst die ungeminderte Miete gezahlt hat - beweisen kann. ee) Sind dagegen erhebliche Mängel der Mietsache zwischen den Parteien unstreitig bzw. vom Vermieter nicht substantiiert bestritten und damit nicht beweisbedürftig, so steht fest, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Die Höhe der dann nur noch geschuldeten geminderten Miete ergibt sich nicht aus dem Mietvertrag. Der Mietzins kann dann in der Regel nicht mehr im Urkundenprozess eingeklagt werden. b) Vorliegend hat sich die Klägerin in dem als Anlage K2 eingereichten Vergleich vom 4. November 2005 gegenüber dem Beklagten verpflichtet, die Fassade schnellstmöglich in Stand zu setzen. Mit dieser Urkunde hat der Beklagte bewiesen, dass die Fassade am 4. November 2005 mangelhaft war und dass sich die Klägerin zur Beseitigung dieser Mängel verpflichtet hat. Nach dem Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. September 2010 sind diese Mängel bisher nicht beseitigt worden. Die Klägerin hat weder dargelegt noch durch Urkunden bewiesen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Beseitigung der Fassadenmängel nachgekommen ist (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH, Urteil vom 20.10.2010 - VIII ZR 111/09 -). Darüber hinaus hat der Beklagte eine große Zahl weiterer Mängel behauptet, die die Klägerin nur zum Teil bestritten hat. Wegen eines nicht unerheblichen Teils der Mängel trägt die Klägerin lediglich vor, diese führten nur deshalb nicht zu einer Mietminderung, weil der Beklagte diese Mängel selbst herbeigeführt bzw. verursacht habe. Damit ist das Bestehen dieser Mängel zwischen den Parteien aber unstreitig bzw. als nicht ausreichend bestritten zu behandeln. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht erforderlich, dass der Beklagte diese Mängel urkundlich belegt. Auch im Urkundenprozess ist der Beweis durch Urkunden für solche Tatsachen entbehrlich, die unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind (RGZ 142, 303; BGH, Urteil vom 24.04.1974 - VIII ZR 211/72). Diese erheblichen Mängel der Mietsache führen aber dazu, dass vorliegend die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Für ihre Behauptung, der Beklagte habe diese Mängel selbst herbeigeführt bzw. verursacht, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 10.11.2004 - XII ZR 71/01 -). Diesen Beweis kann sie mit Urkunden nicht führen (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 25.09.2007 und 23.10.2007 - 19 U 3454/07-). Sie kann damit nicht sämtliche die Klage begründenden (und vom Beklagten bestrittenen) Tatsachen durch Urkunden beweisen. III. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.