OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 W 57/12

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0519.12W57.12.0A
1mal zitiert
7Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der gemäß § 441 FamFG erforderlichen Öffentlichen Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beginnt die Beschwerdefrist für alle Beteiligten mit Eintritt der Zustellfiktion des § 188 ZPO, wenn die öffentliche Zustellung wirksam erfolgt ist.(Rn.17) 2. Die öffentliche Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses ist nur dann wirksam, wenn sie unter Beachtung der Voraussetzungen des § 186 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO und ggf. weiterer für die Art der Veröffentlichung getroffener landesgesetzlicher Regelungen erfolgt ist.(Rn.19)
Tenor
Der Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 23. Dezember 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.01.2012 wird aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Ausschließung des Eigentümers zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der gemäß § 441 FamFG erforderlichen Öffentlichen Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beginnt die Beschwerdefrist für alle Beteiligten mit Eintritt der Zustellfiktion des § 188 ZPO, wenn die öffentliche Zustellung wirksam erfolgt ist.(Rn.17) 2. Die öffentliche Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses ist nur dann wirksam, wenn sie unter Beachtung der Voraussetzungen des § 186 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO und ggf. weiterer für die Art der Veröffentlichung getroffener landesgesetzlicher Regelungen erfolgt ist.(Rn.19) Der Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 23. Dezember 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.01.2012 wird aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Ausschließung des Eigentümers zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt. A. Im Grundbuch des Amtsgerichts Köpenick von Treptow Blatt 21254 N ist als Eigentümer der am 12. Mai 1895 in Puschwitz/Torgau geborene, zuletzt für Berlin-Neukölln, L... straße 9 gemeldete und am ... verstorbene Schifffahrtsinspektor P... W... eingetragen. Der Vater des Beteiligten zu 1., W... N... bezog mit seiner Familie im Jahr 1946 das auf dem Grundstück A... weg 6 in Berlin... stehende Haus und leistete an den in West-Berlin wohnenden Eigentümer regelmäßige Zahlungen. Am 18. März 1964 wurde die vorläufige staatliche Verwaltung des Grundstückes nach § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 04. September 1952 und als vorläufige Verwaltung die VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-T... in das Grundbuch von Berlin... des Kreises Teltow Band ... Blatt ... eingetragen. Die staatliche Verwalterin schloss am 01. Juli 1973 mit dem Antragsteller einen gemäß § 7 auf 30 Jahre befristeten und einer Verlängerungsoption von jeweils 10 Jahren ausgestatteten Überlassungsvertrag ... zur Nutzung des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks für Wohnzwecke. Der Antragsteller verpflichtete sich den mit 14.050 M festgestellten Wert des Grundstücks und Gebäudes bis spätestens zum 31. Dezember 1973 an den staatlichen Verwalter zu zahlen ... . In § 13 vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Überlassungsvertrag nicht mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ende und sowohl dem Grundstückseigentümer als auch dessen Erben gegenüber wirksam sei. In § 19 bestimmten sie, dass der Vertrag am 01. Juli 1973 in Kraft trete und ein bestehendes Pacht- bzw. Mietverhältnis mit dem Nutzer damit sein Ende finde. Der Antragsteller behauptet, die von seinem Vater und ihm geleisteten Zahlungen seien als Raten auf den Kaufpreis in unbekannter Höhe erfolgt, da Herr W... kein Interesse mehr am Grundstück gehabt und es an den Vater des Antragstellers verkauft habe. Vater und Sohn hätten sich stets als Eigentümer des Grundstücks betrachtet. Um sein Eigentum nicht zu gefährden, habe der Antragsteller auf Drängen der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-T... den Überlassungsvertrag vom 01. Juli 1973 geschlossen, mit dem er noch einmal das Grundstück gekauft habe, was von seinem Vater jedoch zuvor bereits erworben worden sei. Nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung habe niemand Ansprüche auf das Grundstück erhoben. Der Antragsteller ist der Ansicht, das Grundstück mehr als 30 Jahre im Eigenbesitz zu haben. Da in dieser Zeit auch keine der Zustimmung des Eigentümers bedürfende Eintragung im Grundbuch erfolgt sei, sei der Eigentümer P... W... auszuschließen. Im Zuge der vom Amtsgericht Köpenick angestrengten umfänglichen Ermittlungen der Erben des Eigentümers P... W... meldete sich mit Schreiben vom 30. Juni 2010 ... die Erbensucherin S... und legte eine Ermächtigung durch die gesetzliche Vertreterin der unbekannten Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen Eigentümer P... W... die Beteiligten zu 6., vom 25. Januar 2010 vor ... . Danach wurde die S... - und W... GmbH vom Bezirksamt T ... von Berlin mit Wirkung vom 11.02.1993, bestätigt am 27. Januar 2006, zum gesetzlichen Vertreter gemäß § 11b VermG für Herrn P... W... (aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens heißt es im Text: W... P... ) als Eigentümer von dessen Grundstück A... weg 6 in Berlin... bestellt ... . Mit Schreiben vom 22. November 2010 forderte das Amtsgericht Köpenick die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 6. unter Darstellung des Sachverhaltes auf, mitzuteilen, ob sich aus deren Unterlagen etwas entnehmen lasse, was den Anspruch auf die Eigentümerstellung des Antragstellers begründen könne ... . In ihrer Antwort vom 14. Februar 2011 ... stellte die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 6. fest, dass aus der Aktenlage keine Eigentümerstellung von W... oder H... N... erkennbar sei. In der Vollmacht vom 04. Oktober 1951 zur Übergabe der Verwaltung an Frau K... habe P... W... das Grundstück A... weg 6 als „sein Grundstück“ bezeichnet. W... N... werde auch in einem Schreiben vom 13. Oktober 1952 der Verwalterin an den Magistrat als „Mieter“ bezeichnet. Mit Verfügung vom 09. September 2011 erließ das Amtsgericht Köpenick das Aufgebot zur Ausschließung des Eigentümers, forderte diesen auf, seine Rechte bis zum 15. Dezember 2011 schriftlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köpenick anzumelden, da er sonst mit seinem Recht ausgeschlossen werden könne ... und veröffentlichte das Aufgebot durch Zustellung an die Beteiligten, Aushang an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie im Amtsblatt von Berlin. Eine Mitteilung an die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 6. erfolgte nicht. Am 21. September 2011 meldete der Beteiligte zu 2. für sich und seine beiden Schwestern, die Beteiligten zu 3. und 4. als nicht eheliche Kinder des Eigentümers P... W... Rechte am Grundstück an. Dasselbe tat die Beteiligte zu 5., Nichte von P... W..., mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 ... Da der Antragsteller sich mit einer Aussetzung des Aufgebotsverfahrens nicht einverstanden erklärte, erließ das Amtsgericht Köpenick am 23. Dezember 2011 den Ausschließungsbeschluss hinsichtlich des Eigentümers P... W... und behielt zugleich den Beteiligten zu 2. bis 5. deren Rechte vor. Mit Beschluss vom 04. Januar 2012 ... berichtigte das Amtsgericht Köpenick den Vornamen der Beteiligten zu 5. von „B...“ in „B...“. Der berichtigte Beschluss wurde den Beteiligten zu 1. bis 5. und 7. bis 13. zugestellt. Seine Rechtskraft trat nach Aushängung an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß Vermerk des Amtsgerichts Köpenick am 16. März 2012 ein ... Gegen diesen, der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 6. nicht zugestellten Ausschließungsbeschluss hat diese mit beim Amtsgericht Köpenick am 28. März 2012 per Fax eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt und zugleich - hilfsweise - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich dieses Beschlusses beantragt ... Da ihr als gesetzlicher Vertreterin des Eigentümers gemäß § 11b VermG der Ausschließungsbeschluss nicht zugestellt worden sei, sei keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden bzw. abgelaufen. Auch durch die öffentliche Zustellung seien keine Zustellungsfristen in Gang gesetzt worden, da ihr der Ausschließungsbeschluss hätte zugestellt werden müssen. Außerdem habe das Gericht Kenntnis von ihrer Bestellung zur gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 6. gehabt, so dass eine Zustellung an diese ohne Weiteres möglich gewesen wäre und auch habe erfolgen müssen. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 6. damit, dass der in ihrem Hause zuständige Mitarbeiter B... erst am 05. März 2012 vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. bis 5. Kenntnis vom Ausschließungsbeschluss erlangt und diesen zugefaxt erhalten habe. Da ihm die Details des Ausschließungsverfahrens nicht bekannt gewesen seien, sei er davon ausgegangen, dass über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück A... weg 6 nunmehr entschieden sei und habe er mit dem Bezirksamt T ... als Aufsichtsbehörde erörtern wollen, ob die gesetzliche Vertretung aufzuheben sei. Auf den dem Bezirksamt T ... noch am 05. März 2012 per e-Mail übersandten Ausschließungsbeschluss habe das Bezirksamt mit Schreiben vom 19. März 2012 ... Herrn B... darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzliche Vertreterin selbständig zu prüfen habe, ob der Ausschließungsbeschluss rechtmäßig sei oder die Interessen der von ihr vertretenen (unbekannten) Eigentümer verletzt würden. Der Beschluss sei zwar mit einem Rechtsmittel angreifbar, die Rechtsmittelfrist aber bereits abgelaufen. Die gesetzliche Vertreterin könne jedoch noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Davon habe Herr B..., der über keine juristische Ausbildung verfügt ..., zuvor keine Kenntnis gehabt. In der Sache trägt die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 6. vor, der Beteiligte zu 1. könne sich nicht auf einen 30 Jahre währenden Eigenbesitz berufen. Sein Vater und er seien stets nur Mieter des Grundstücks gewesen. Die gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 6. beantragt, 1. die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Hinblick auf die Beschwerdefrist gegen den Ausschließungsbeschluss vom 23.11.2011, 2. den Ausschließungsbeschluss vom 23.12.2011 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Diese sei nicht fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller habe das Grundstück weit über 30 Jahre in Eigenbesitz gehabt und seit Abschluss des Überlassungsvertrages in großem Umfang in das auf dem Grundstück befindliche Gebäude investiert. Es komme allein auf den Willen des Eigenbesitzers zum Eigenbesitz an. Das Amtsgericht Köpenick hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04. Juni 2012 nicht abgeholfen, und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. B. Die Beschwerde hat Erfolg. I) Die Beschwerde ist zulässig. 1. Sie ist statthaft, gemäß § 64 FamFG formgerecht eingelegt und gemäß § 65 Abs. 1 FamFG auch begründet worden. Die Beteiligten zu 6. als unbekannte Rechtsnachfolger nach dem 1966 verstorbenen Grundstückseigentümer P... W... besitzen auch die gemäß § 59 Abs. 2 FamFG notwendige Beschwerdeberechtigung. Der Senat fasst die Beschwerde so auf, dass sie von der gesetzlichen Vertreterin der Beteiligten zu 6. in Ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreterin (im Weiteren: gesetzliche Vertreterin) der Rechtsnachfolger nach dem Eigentümer gemäß § 11b VermG für die Berechtigten eingelegt worden ist. Beschwerdeberechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG der Berechtigte, dessen Rechte durch den Ausschließungsbeschluss ausgeschlossen werden sollen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2012, 3 Wx 301/11, juris Rn. 12; Bork/Jacoby/Schwab/Dutta, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 439 Rn. 13). Hier ergibt sich die Beschwerdeberechtigung bereits daraus, dass durch den Ausschließungsbeschluss in die Eigentumsrechte der unbekannten Rechtsnachfolger nach Paul Wolfram eingegriffen und ihnen ihr Eigentum entzogen wird. 2. Die von der gesetzlichen Vertreterin eingelegte Beschwerde ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch fristgerecht eingegangen. Bei der gemäß § 441 FamFG erforderlichen öffentlichen Zustellung beginnt die Beschwerdefrist gegen den Ausschließungsbeschluss für alle Beteiligten mit Eintritt der Zustellfiktion des § 188 ZPO (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 441 Rn. 2). Voraussetzung ist jedoch die wirksame öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses. An einer solchen fehlt es hier, weil eine Veröffentlichung im Amtsblatt unterblieben ist. Entgegen der Auffassung der gesetzlichen Vertreterin ist die öffentliche Zustellung nicht schon dadurch fehlerhaft, dass das Amtsgericht Köpenick Kenntnis von ihrer Bestellung zur gesetzlichen Vertreterin durch das Bezirksamt T ... hatte und deswegen die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nicht vorgelegen hätten. Der insofern herangezogene § 185 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist bereits tatbestandlich nicht erfüllt, weil hier nicht nur der Aufenthaltsort der Beteiligten zu 6. unbekannt ist, sondern die Personen selbst. Deshalb findet gemäß § 441 S. 2 FamFG der § 185 ZPO auf den Ausschließungsbeschluss auch keine Anwendung (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 441 Rn. 2). Dessen ungeachtet war die im Verfahren bereits involvierte gesetzliche Vertreterin als Vertreterin der Beteiligten zu 6. selbstverständlich von dem Aufgebot und dem Ausschließungsbeschluss von Amts wegen in Kenntnis zu setzen, auch wenn die Rechtsmittelfristen für alle Beteiligten abhängig von der öffentlichen Zustellung des Ausschließungsbeschlusses laufen. Gemäß § 441 S. 2 FamFG i.V.m. § 186 Abs. 2 S. 1 ZPO erfolgt die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. Hier ist diesem Erfordernis dadurch genügt, dass der Beschluss an der Gerichtstafel des Amtsgerichts Köpenick ausgehängt worden ist. Außerdem hat das Amtsgericht die Veröffentlichung im Bundesanzeiger veranlasst und damit von der weiteren Veröffentlichungsmöglichkeit des § 186 Abs. 2 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht. Nicht veröffentlicht wurde der Ausschließungsbeschluss im Amtsblatt von Berlin, obwohl § 484 Abs. 1 S. 1 FamFG einen Vorbehalt für die Landesgesetzgebung bei Aufgeboten u.a. gemäß § 927 BGB für die Art der Veröffentlichung des Aufgebotes und des Ausschließungsbeschlusses vorsieht und das Land Berlin mit §§ 7, 8 AGZPO von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht hat (Keidel/Giers, a.a.O., § 484 Rn. 1). So ist in § 8 Abs. 1 AGZPO bestimmt, dass bei einem Aufgebot gemäß § 927 BGB dessen Veröffentlichung in der im § 7 Abs. 1 AGZPO bestimmten Art erfolgt, mithin “durch einmalige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts”. Das ist hier mit Veröffentlichung des Aufgebotsbeschlusses im Amtsblatt von Berlin am 23. September 2011 geschehen. Ferner bestimmt § 8 Abs. 2 AGZPO i.d.F. vom 06. Oktober 1899, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts vom 17. März 1994 (GVBl. S. 86), für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils dessen einmalige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Da diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119) auch für die im Ostteil Berlins belegenen Bezirke gilt, findet er auch auf das im Stadtbezirk T ... liegende Grundstück A... weg 6 Anwendung. Zwar handelt es sich bei § 8 AGZPO um eine Vorschrift, die von dem in § 1024 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dem Landesgesetzgeber eingeräumten Regelungsvorbehalt Gebrauch macht und für das Land Berlin eigene Regelungen über die Veröffentlichung von Aufgebot und Ausschließungsurteil trifft. Folgerichtig bestimmt § 8 Abs. 2 AGZPO, dass im Fall der gerichtlichen Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils diese durch einmaliges Einrücken in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts erfolgt. Diese Vorschrift ist jedoch auf die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses gemäß § 441 FamFG anwendbar (vgl. Keidel/Giers, a.a.O., § 484 Rn. 1). Das ist der Fall, weil § 484 Abs. 1 FamFG die vorher geltende Regelung des § 1024 ZPO a.F. inhaltlich voll übernimmt. Einzelne Änderungen, wie z.B. die Bezeichnung als Ausschließungsbeschluss im § 484 Abs. 1 FamFG gegenüber dem Ausschließungsurteil gemäß § 1024 Abs. 1 ZPO a.F. sind dem Umstand geschuldet, dass das seit 1877 in §§ 946 bis 1024 ZPO geregelte Aufgebotsverfahren im Jahre 2009 in das FamFG übernommen wurde (vgl. dazu Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 433 Rn. 2), das Gericht im FamFG-Verfahren gemäß § 38 Abs. 1 aber durch Beschluss entscheidet, so dass die Änderung von Ausschließungsurteil in Ausschließungsbeschluss lediglich redaktionellen Charakter besitzt, inhaltlich aber keine Veränderung darstellt. Die Anwendung von § 8 Abs. 2 AGZPO auf den vorliegenden Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Köpenick begegnet auch deshalb keinen Bedenken, weil die hier maßgebende materiell-rechtliche Ausgangsnorm des § 927 Abs. 1 BGB ausdrücklich nur bestimmt, dass der Eigentümer eines Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden kann. Damit aber ist der Gesetzgeber frei in der Zuordnung des Verfahrens zu einer Verfahrensordnung und in der inhaltlichen Ausgestaltung des Verfahrens. Zwar hat der Berliner Gesetzgeber kein eigenständiges AGFamFG geschaffen; allerdings hat er auch die §§ 7 ff. AGZPO nicht aufgehoben, so dass es bei der landesgesetzlichen Ausgestaltung des § 8 AGZPO für Aufgebote aufgrund des § 927 BGB verbleibt. Da der Ausschließungsbeschluss entgegen der Anordnung des § 8 Abs. 2 AGZPO nicht im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht worden ist, fehlt es an seiner wirksamen öffentlichen Zustellung. Ob hier eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO erfolgen kann, der über § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG auch im Verfahren des FamFG anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10, juris Rn. 11; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 15 Rn. 52), oder ob § 441 S. 2 FamFG einen abschließenden Verweis auf die Regelungen zur öffentlichen Zustellung in den §§ 186 bis 188 ZPO enthält, der eine Anwendung des § 189 ZPO auf Ausschließungsbeschlüsse ausschließt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst dann, wenn man die Anwendbarkeit des § 189 ZPO auch auf den Ausschließungsbeschluss bejahen würde, hätte dessen Zustellfiktion zur Folge, dass die Beschwerdefrist bei Beschwerdeeinlegung noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Unstreitig hat die gesetzliche Vertreterin nämlich erst am 05. März 2012 Kenntnis von der Existenz des Ausschließungsbeschlusses durch Übermittlung per Telefax durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. bis 5. erhalten. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 28. März 2012 lief die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG, die hier durch die Zustellfiktion des § 188 ZPO um einen weiteren Monat verlängert war, noch mit der Folge, dass die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden war. Da keine wirksame Zustellung vorliegt, ist die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG hier nicht in Gang gesetzt worden bzw. abgelaufen. Die Einlegung am 28. März 2012 war jedenfalls nicht verspätet. Auf die von der gesetzlichen Vertreterin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 FamFG, der über § 439 Abs. 4 FamFG auch auf das Aufgebotsverfahren Anwendung findet, kam es folglich nicht an. II) Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 927 BGB, wonach der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Grundstücks im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines Anderen ist, liegen nicht vor. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er seit 30 Jahren Eigenbesitzer des Grundstücks Amselweg 6 in 12526 Berlin ist. Somit fehlt dem Antragsteller die gemäß §§ 443, 444 FamFG erforderliche Antragsberechtigung. Eigenbesitzer ist gemäß § 872 BGB derjenige, der eine Sache als ihm gehörig besitzt. Erforderlich ist der Wille, die Sache wie ein Eigentümer selbständig und unter Ausschluss anderer Personen zu besitzen sowie der Besitz, also das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.07.2013, 6 W 189/12, juris Rn. 28). Dieser Wille findet seinen Ausdruck im Rechtsverkehr durch die Eigentumsbehauptung, nämlich den Anspruch, die Sache selbständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.1996, V ZR 326/94, zitiert nach juris, Rn. 26). Es fehlt bereits an einer hinreichenden Glaubhaftmachung eines Eigenbesitzes von Willi Nell, dem Vater des Antragstellers, weil keine Tatsachen vorgetragen werden, aus denen der Rechtsverkehr auf dessen Eigenbesitz hätte schließen können. Abgesehen davon, dass schon nicht mitgeteilt wird, wann W... N... verstorben ist und ab welchem Zeitpunkt der Antragsteller dessen möglichen Eigenbesitz als Erbe und in eigener Person fortgesetzt hat, fehlen glaubhaft gemachte Tatsachen, die einen Eigenbesitz des W... N... belegen könnten. Die Angaben des Antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung, der Eigentümer sei mit seinem Vater übereingekommen, „dass dieser das Grundstück haben könne“, ist angesichts der schon seinerzeit geltenden Erfordernisse eines Eigentumsübergangs an Grundstücken keine Tatsache, aus der bereits auf einen Eigenbesitzwillen des W... N... geschlossen werden könnte. Ebenso ist die Angabe, ein Kaufpreis sei in Raten gezahlt worden, ohne nähere Erläuterungen und unter Berücksichtigung anders lautender Erklärungen des verstorbenen Eigentümers W... in der Vollmachtsurkunde von 1951 und der notariell beurkundeten Vermächtniserklärung von 1962, in denen der eingetragene Eigentümer das Grundstück als sein Grundstück bezeichnet, nicht ausreichend. Selbst wenn man aber zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass ein Eigenbesitz des W... N... bestanden hat, fehlt es an Tatsachen, die einen nach außen manifestierten Eigenbesitzwillen des Antragstellers begründen könnten. Mit dem Abschluss des Überlassungsvertrages zum 01. Juli 1973 hat der Antragsteller zwar nach außen hin sichtbar einen ersten Anknüpfungspunkt für den von ihm gehaltenen unmittelbaren Besitz am Grundstück vorgelegt. Diesem Vertrag ist aber ein nach außen manifestierter Eigenbesitzwille gerade nicht zu entnehmen, weil der Vertrag schon seinem Wortlaut nach von der Existenz eines anderen Grundstückseigentümers ausgeht und sich ein kundgegebener Eigenbesitzwille - das Grundstück wie ein Eigentümer zu besitzen - damit nicht vereinbaren lässt. Den Überlassungsvertrag schloss der Antragsteller mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, der als staatlicher Verwalter seit dem 18. März 1964 im Grundbuch des Grundstücks A... weg 6 vermerkt war. Mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17.07.1952 wurde das Grundstück des in West-Berlin lebenden Eigentümers zunächst in eine sogenannte Vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen, die sich in der Folgezeit trotz der formalen Aufhebung der Verordnung weiter manifestierte und ihren vorläufigen Charakter verlor (vgl. zu diesen Wirkungen BGH, Urteil vom 16.03.2005, IV ZR 246/03, juris Rn. 12 f). Die staatliche Verwaltung wurde in der DDR zum Mittel einer „wirtschaftlichen Enteignung“ zu Lasten in den Westen verzogener Eigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1999, III ZR 268/97, juris Rn. 27). Ob bereits die Anordnung der staatlichen Verwaltung im Jahr 1952 mit der Annahme von Eigenbesitz unvereinbar war, wie das OLG Brandenburg für den Fall des mittelbaren Eigenbesitzes entschieden hat, weil der staatliche Verwalter die Sachherrschaft über das Grundstück gerade nicht für einen im Westen befindlichen mittelbaren Besitzer ausüben wollte (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2013, 6 W 189/12, zitiert nach juris, Rn. 35 ff.), kann für den hier gegebenen Fall des behaupteten unmittelbaren Eigenbesitzes offen bleiben. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Frist des § 927 BGB überhaupt zu der Zeit im späteren Beitrittsgebiet laufen konnte, als dort das BGB keine Geltung hatte. Zweifel könnten insoweit bestehen, als erst mit dem Ende der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes (§ 11a VermG idF v. 14.07.1992) die bisher mit der staatlichen Verwaltung verbundenen Beschränkungen des Grundstückseigentümers entfielen und die jeweiligen Berechtigten die volle Verfügungsbefugnis über ihre Vermögenswerte erst in diesem Zeitpunkt zurückerhielten (vgl. Brandenburgisches OLG, a.a.O., juris Rn 42 m.w.N.). Erst ab diesem Zeitpunkt entstand ein Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers gegen die staatliche Verwaltung und die Möglichkeit, sich gegen einen Rechtsverlust gemäß § 927 Abs. 1 BGB mit rechtlichen Schritten zur Wehr zu setzen (vgl. MünchKomm/Kanzleiter, BGB, 6. Auflage 2013, § 927 Rn. 2). Jedenfalls endete ein Eigenbesitz mit der Anerkennung der staatlichen Verwaltung bei Abschluss des Überlassungsvertrages. Auch wenn den Überlassungsnehmern seinerzeit in der Regel der spätere Erwerb des Grundstücks in Aussicht gestellt wurde und sich die Überlassungsnehmer in einer eigentümerähnlichen Stellung wähnten (vgl. dazu MünchKomm/Wendtland, BGB, 4. Auflage 2004, § 5 SachenRBerG Rn. 8), erkannten sie doch mit dem Abschluss des Überlassungsvertrages die Rechte des staatlichen Verwalters und mittelbar auch des Eigentümers für den Rechtsverkehr erkennbar an. So hat auch der Antragsteller durch den Abschluss des Überlassungsvertrages die staatliche Verwaltung für einen anderen Eigentümer akzeptiert. Der Antragsteller wird im Vertragstext stets als “Nutzer” bezeichnet. Zudem wird z.B. in § 7 Abs. 2 des Vertrages vereinbart, dass eine vorzeitige Aufhebung des Vertrages im beiderseitigen Einverständnis der Parteien möglich ist, wenn dem Nutzer keine Wertersatzansprüche aus einer von ihm herbeigeführten Werterhöhung gegen den Eigentümer zustehen. Auch wird dem Nutzer in § 11 zur Sicherung seiner Rechte von der staatlichen Verwalterin ein grundbuchlich zu sicherndes Vorkaufsrecht eingeräumt. Der möglicherweise - so der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung - vorhandene Glaube, er - der Antragsteller - sei „ungeachtet aller Formalien“ Eigentümer des Grundstücks, ist angesichts des Wortlauts des Überlassungsvertrages keine Kundgabe von Eigenbesitz und die Glaubhaftmachung von Tatsachen. Allein die Rechtsbehauptung, das Grundstück wie ein Eigentümer zu besitzen, ersetzt nicht die erforderlichen Tatsachenbehauptungen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 23.08.2010, 9 W 307/10, zitiert nach juris, Rn. 18). Auch sämtliche während der Dauer des Überlassungsverhältnisses veranlassten Zahlungen und Investitionen, die der Antragsteller anhand von Belegen glaubhaft gemacht hat, können einen Eigenbesitz für die Zeit der Geltung des Vertrages nicht belegen, weil sie notwendige Folge der Überlassung durch den staatlichen Verwalter waren und auf der vertraglichen Grundlage des Überlassungsvertrages beruhten. Dies gilt auch für die aus Sicht des Antragstellers als Kaufpreis vereinbarten Zahlungen auf das Grundstück und Gebäude, die auf der vertraglichen Grundlage der Überlassung basierten. Ein innerer Wille des Antragstellers, das Grundstück als Eigentümer zu besitzen, genügt aber für den Eigenbesitz gerade nicht. Allerdings kommt es auf einen guten Glauben des Eigenbesitzers nicht an, so dass Eigenbesitz auch bestehen kann, wenn der Besitzer weiß, dass ein anderer Eigentümer des Grundstücks ist. Erforderlich bleibt aber eine Manifestation des Eigenbesitzwillens nach außen, an der es bei dem Antragsteller fehlt. Im Gegenteil hat er im Jahr 2002 durch die Zahlung der Nutzungsentschädigung an die gesetzliche Vertreterin erneut seinen Fremdbesitzwillen kundgetan. Der Überlassungsvertrag behielt auch nach dem Beitritt 1990 zunächst seine Wirksamkeit (vgl. die entsprechenden Überleitungsvorschriften in Art. 232 § 1 a und Art. 233 § 2 a EGBGB). Weiterhin fehlte es an der Kundgabe eines Eigenbesitzes, wobei die Zahlung der Grundsteuer und anderer auf das Grundstück geleisteter Zahlungen ebenfalls noch auf den Regelungen des Überlassungsvertrages basierten. Aber selbst wenn man annähme, der Antragsteller hätte einen Eigenbesitz nach der Wende zum Beispiel durch Zahlung der Grundsteuer oder später durch die von ihm dargelegte Hinzuerwerbung eines angrenzenden Grundstücks nach außen kundgetan, kann ein ununterbrochener dreißigjähriger Eigenbesitz keinesfalls vorgelegen haben, weil die dreißigjährige Frist des § 927 BGB erst zu diesem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen hätte und heute noch nicht abgelaufen ist. Für die Berechnung der 30-Jahres-Frist des § 927 Abs. 1 BGB gelten die §§ 938 bis 944 BGB entsprechend (Palandt/ Bassenge, BGB, 73. Aufl. 2014, § 927 Rn. 1). Gemäß § 940 Abs. 1 BGB wird die 30-Jahres-Frist durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen. Hier behielt der Antragsteller zwar den unmittelbaren Besitz am Grundstück; ein für die Berechnung der Frist sogar unterstellter Eigenbesitz von W... N... und dem Antragsteller endete jedoch spätestens mit Abschluss des Grundstücksüberlassungsvertrages vom 01. Juli 1973, weil der Antragsteller damit keinen Eigenbesitzwillen nach außen kundgetan sondern die staatliche Verwaltung für einen anderen Eigentümer akzeptiert hat (s.o.). Gemäß § 940 Abs. 2 BGB gilt die Unterbrechung nur dann als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wieder erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Gemäß § 942 BGB hat die Unterbrechung zur Folge, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt, denn die Unterbrechung bedeutet sachlich das Ende des Ersitzungsvorganges (MünchKomm/Baldus, a.a.O., § 942 Rn. 1). C. 1. Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG. Der Senat geht dabei von einem geschätzten Wert des Grundstücks in Höhe von 150.000 € aus. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt sind.