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Urteil

12 U 148/13

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0716.12U148.13.0A
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Leitsätze
1. Übergeht die erste Instanz die Beweisantritte der beweispflichtigen Partei, hört lediglich die gegnerische Partei an und führt in den Urteilsgründen sodann aus, sie sei "vor dem Hintergrund der Gesamtheit der vorliegenden objektivierbaren Unterlagen, der Handhabung zwischen den Parteien sowie vor dem Hintergrund der Erklärungen der gegnerischen Partei in der mündlichen Verhandlung" davon überzeugt, dass der Beweis nicht geführt sei, so stellt dies eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der beweisbelasteten Partei und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.(Rn.13) 2. Die Vernehmung der von der beweisbelasteten Partei benannten vier Zeugen sowie die Anhörung ihres Geschäftsführers stellt eine aufwändige Beweisaufnahme dar, die eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz rechtfertigt.(Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. September 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 461/12 - einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übergeht die erste Instanz die Beweisantritte der beweispflichtigen Partei, hört lediglich die gegnerische Partei an und führt in den Urteilsgründen sodann aus, sie sei "vor dem Hintergrund der Gesamtheit der vorliegenden objektivierbaren Unterlagen, der Handhabung zwischen den Parteien sowie vor dem Hintergrund der Erklärungen der gegnerischen Partei in der mündlichen Verhandlung" davon überzeugt, dass der Beweis nicht geführt sei, so stellt dies eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der beweisbelasteten Partei und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.(Rn.13) 2. Die Vernehmung der von der beweisbelasteten Partei benannten vier Zeugen sowie die Anhörung ihres Geschäftsführers stellt eine aufwändige Beweisaufnahme dar, die eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz rechtfertigt.(Rn.17) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. September 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 461/12 - einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 17. September 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Zur Begründung ihrer Berufung rügt die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs und führt aus, das Landgericht habe versäumt, die aufgrund des streitigen Vorbringens zwingend erforderliche Beweisaufnahme durchzuführen. Die Klägerin beantragt, das am 17. September 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 9 O 461/12 - einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen; hilfsweise den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 31.288,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er für zutreffend erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet und führt auf ihren Antrag zur Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf das Berufungsgericht eine Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Die Einzelrichterin ist zu Unrecht den entscheidungserheblichen Beweisantritten der Parteien zur Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei bei ihr nicht als weisungsabhängiger Arbeitnehmer sondern als selbständiger Versicherungsvermittler tätig gewesen, nicht nachgegangen. Die Klägerin hat für diese Behauptung Beweis angeboten durch Vernehmung der Zeugen sowie durch Anhörung ihres Geschäftsführers. Diese Beweisantritte hat die Einzelrichterin ignoriert, lediglich den Beklagten als Partei gehört, und in den Urteilsgründen sodann ausgeführt, sie sei “vor dem Hintergrund der Gesamtheit der vorliegenden objektivierbaren Unterlagen, der Handhabung zwischen den Parteien sowie vor dem Hintergrund der Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass es sich bei den Zahlungen entgegen der Behauptung der Klägerin nicht um Abschläge sondern um Entgelt für die seitens des Beklagten geleisteten Tätigkeiten bei der Klägerin handelte”. Diese Vorgehensweise stellt eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat sich anschließt, genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung nur in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 28.05.2015, -III ZR 318/14 m. w. N, hier und nachfolgend zitiert nach juris). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist danach nur zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann. Sind hingegen dem Gericht die zur Begründung der geltend gemachten Rechtsfolgen notwendigen Tatsachen vorgetragen worden, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Diese Anforderungen erfüllt der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Klägerin. Sie hat eine konkrete Vereinbarung der Parteien vorgetragen. Die behauptete Übereinkunft ist zudem nach Inhalt und Zeitpunkt präzisiert worden. Hieraus lässt sich ohne weiteres der geltend gemachte Anspruch herleiten. Die Schlüssigkeit dieses Vorbringens hat das Landgericht in seinem Urteil nicht einmal in Frage gestellt. 2. Die zu erwartende Beweisaufnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bereits die Vernehmung der von der Klägerin benannten vier Zeugen sowie die Anhörung des Geschäftsführers stellt eine aufwändige Beweisaufnahme dar. Sollte das Landgericht nach Durchführung dieser Beweisaufnahme zu dem Zwischenergebnis kommen, dass die Klägerin den Beweis geführt hat, dass der Beklagte bei ihr nicht als weisungsabhängiger Arbeitnehmer sondern als selbständiger Versicherungsvermittler tätig war, so wäre dann den Beweisangeboten des Beklagten nachzugehen. Dieser hat gegenbeweislich Beweis angeboten durch Vernehmung der Zeugen sowie durch Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).