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Urteil

12 U 12/16

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:1222.12U12.16.00
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Leitsätze
1. Die Haftung des Vermieters von Gewerberäumen für nach Vertragsschluss auftretende Mängel kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden, soweit die Haftungsbeschränkung sich nur auf Sachschäden und nicht auch auf Schäden an Leib und Leben erstreckt.(Rn.23) 2. Abhängig von einer vereinbarten (hochwertigen) Nutzung von Kellerräumen kann der Vermieter verpflichtet sein, mehrere Jahrzehnte alte Hausanschlusskästen in Kellerräumen auf ihre Betriebsfähigkeit zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, um seiner Wartungs- und Instandhaltungspflicht sowie seiner Fürsorgepflicht für Sachen des Mieters zu genügen.(Rn.24) 3. Eigener Aufwand des Mieters zur Beseitigung eines Mangels kann in Anlehnung an § 22 JVEG mit einem Stundensatz von 21 € geltend gemacht werden.(Rn.18)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 29 O 132/14 - unter Zurückweisung der Berufung und Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.920,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des vorangegangenen Berufungsverfahrens Kammergericht 12 U 104/14 haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Haftung des Vermieters von Gewerberäumen für nach Vertragsschluss auftretende Mängel kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden, soweit die Haftungsbeschränkung sich nur auf Sachschäden und nicht auch auf Schäden an Leib und Leben erstreckt.(Rn.23) 2. Abhängig von einer vereinbarten (hochwertigen) Nutzung von Kellerräumen kann der Vermieter verpflichtet sein, mehrere Jahrzehnte alte Hausanschlusskästen in Kellerräumen auf ihre Betriebsfähigkeit zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, um seiner Wartungs- und Instandhaltungspflicht sowie seiner Fürsorgepflicht für Sachen des Mieters zu genügen.(Rn.24) 3. Eigener Aufwand des Mieters zur Beseitigung eines Mangels kann in Anlehnung an § 22 JVEG mit einem Stundensatz von 21 € geltend gemacht werden.(Rn.18) Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 29 O 132/14 - unter Zurückweisung der Berufung und Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.920,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des vorangegangenen Berufungsverfahrens Kammergericht 12 U 104/14 haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 15. Dezember 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Das Landgericht hat die Klage auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach einem Wasserschaden in den von dem Kläger gemieteten Räumen erneut im Wesentlichen abgewiesen, weil ein Verschulden der Beklagten nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne. Das Landgericht hatte die Klage zuvor in einem Urteil vom 12. August 2014 bis auf einen Minderungsbetrag von 560,00 EUR abgewiesen, dieses Urteil ist auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers durch Entscheidung des Kammergerichts vom 23. Juli 2015 (12 U 104/14) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden, auf sämtliche vorausgegangenen Entscheidungen wird Bezug genommen. Der Kläger betrieb sein Ingenieurbüro in den im Jahr 2010 von der Beklagten gemieteten Räumen, die im Erdgeschoss zwei Geschäftsräume, Flur und Toilette sowie im Keller einen Lagerraum aufwiesen. Die Räume im Erdgeschoss waren durch einen offenen Treppenzugang zu dem gefliesten und beheizten Kellerraum miteinander verbunden. Am 04./05. August 2013 löste sich nach einem starken Regen der Deckel der Revisionsöffnung des Hausanschlusskastens für Abwasser, der sich separat von den Mieträumen des Klägers in einem Mieterkeller befand. Der Kellerraum des Klägers wurde mit fäkalhaltigem Abwasser überschwemmt. Der Kläger nutzte den Kellerraum zur Aufbewahrung von Inventar und Material seines Ingenieurbüros. Der Kläger behauptet, der Schadenseintritt sei auf eine schuldhafte Verletzung der Wartungs- und Instandhaltungspflicht der Beklagten zurückzuführen. Mit seiner Berufung rügt er eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht und macht über die bereits vom Landgericht zugesprochenen 169,28 EUR hinaus Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz geltend. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 15.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 29 O 132/14, die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen 729,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2014 hinaus weitere 46.858,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; und im Wege der Anschlussberufung, die Klage auch hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen 729,08 EUR nebst Zinsen abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet. Sie behauptet, der Hausanschlusskasten sei regelmäßig kontrolliert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auch im Berufungsverfahren 12 U 104/14, verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M..., R..., P..., S..., R. Sch..., U. Sch... und M... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 13. Oktober 2016 und 1. Dezember 2016 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet, die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. Die der Entscheidung gemäß §§ 513, 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die überwiegende Abweisung der Klage. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadens- und Aufwendungsersatz gemäß § 536 a Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von insgesamt 24.920,81 EUR. a) Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ist in Höhe von 2.934,81 EUR gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet, wovon ein Betrag in Höhe von 169,08 (119,08 Stromkosten und 50,00 EUR Stundenaufwand) bereits in erster Instanz zugesprochen worden war. aa) Gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Mieter einen Mangel der Mietsache selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Die Vorschrift erfasst Notmaßnahmen des Mieters, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen (vgl. BGH, XIII ZR 222/06, 16.01.2008, Rn. 17 bei juris; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 536 a Rn. 129 mit Nachweisen zu Einzelfällen). Diese Voraussetzungen lagen vor. Unstreitig war der Fußboden des Kellerraums mit Abwasser überschwemmt, so dass die Wiederherstellung des Bestands der Mietsache ein sofortiges Tätigwerden erforderlich machte. Da es sich um einen zum Erdgeschoss offenen Kellerraum handelte, breiteten sich erhebliche Fäkalgerüche auch in die im Erdgeschoß belegenen Büroräume aus. Die weitere Nutzbarkeit der gesamten Mietsache war insofern nur durch gründliche Reinigung des Kellerraums sowie Fortschaffen der durch Abwasser kontaminierten Gegenstände wieder herzustellen, zumal nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren mit der Nutzung der Räume einhergingen. Hierfür genügte das von der Beklagten veranlasste Abpumpen des überschwemmten Bereichs und die Reparatur des Hausanschlusskastens nicht. Der Kläger kann daher seinen eigenen Aufwand zur Reinigung der Räume und die aufgewendeten Kosten für die Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Räume ersetzt verlangen. Daneben besteht der Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Zeit nach dem 8. August 2013 im Hinblick auf das als Anlage K 4 vorgelegte Mahnschreiben zudem auch gemäß § 536 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die Beklagte sich fortan mit der Mangelbeseitigung im Verzug befunden hat. bb) Ersatzfähig ist ein geschätzter persönlicher Aufwand des Klägers von 40 Stunden, wobei der Kläger für nur von ihm höchstpersönlich erbringbaren Aufwand einen Stundensatz von 21 EUR, im Übrigen für Aufwand von Hilfspersonal einen Stundensatz von 10 EUR ersetzt verlangen kann. Soweit das Landgericht einen Stundensatz von 10,00 EUR für erstattungsfähig gehalten hat, ist dieser für solche Tätigkeiten, die durch Hilfspersonal geleistet werden können, angemessen. Da die Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Mieträume aber auch die Entscheidung erforderte, wie mit kontaminierten Gegenständen zu verfahren sein würde, musste der Kläger persönlich tätig werden. Für diesen Aufwand kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zeitaufwand eines Auskunftspflichtigen (vgl. BGH, VII ZR 144/13, 21.08.2014) ein Stundensatz von 21,00 EUR gemäß § 22 JVEG angesetzt werden. Den höchstpersönlichen Stundenaufwand des Klägers im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Mieträume schätzt der Senat unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben des Klägers und der Aussagen der Zeuginnen U. Sch... und E. M... gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 40 Stunden, mithin 840,00 EUR. Der Reinigungsaufwand, der auch durch Hilfskräfte erledigt werden konnte, wird auf weitere 20 Stunden zu je 10,00 EUR geschätzt, insgesamt 200 EUR, wovon 50 EUR bereits erstinstanzlich zuerkannt waren. Der Kläger kann ferner den weiteren Aufwand zur Beseitigung des Mangels der Mietsache in Höhe von 1.775,73 EUR erstattet verlangen, der durch die Vorlage von Rechnungen (Anlagen K 16 bis K 18, K 51 - K 57), auf die Bezug genommen wird, nachgewiesen ist. Die Beklagte ist dem insoweit detaillierten Vortrag des Klägers nicht konkret entgegengetreten. Ein allgemeines Bestreiten genügte angesichts der substantiierten Darlegung anhand vorgelegter Rechnungen nicht. Der Beklagten war auf den Schriftsatz vom 17. November 2016 auch keine Erklärungsfrist mehr zu bewilligen, weil ihr dieser mehr als eine Woche vor dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung zugegangen war und mithin ausreichend Zeit zur Erwiderung bestanden hat. b) Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB in Höhe von 21.986,00 EUR, weil die Beklagte den Mangel zu vertreten hatte. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich allerdings nicht um einen anfänglichen Mangel, weil die Mieträume bis zum Schadenseintritt im August 2013 ohne Beeinträchtigung genutzt werden konnten und nicht ersichtlich ist, dass bei Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2010 ein Verschleiß des später defekten Hausanschlusses bereits derart fortgeschritten gewesen wäre, dass schon bei Abschluss des Mietvertrages ein Mangel der Mietsache bestanden hätte (vgl. BGH, XII ZR 189/08, 21.07.2010, Rn. 14 bei juris). Eine Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 Alt. 1 BGB kommt somit nicht in Betracht, wobei eine solche im Gewerberaummietverhältnis auch zulässig ausgeschlossen werden könnte (vgl. BGH, wie vorstehend, Rn. 22). bb) Auf einen Haftungsausschluss gemäß der Haftungsfreizeichnungsklausel im Mietvertrag, wonach die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, kann die Beklagte sich nicht berufen. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihren Wartungs- und Instandhaltungspflichten grob fahrlässig nicht nachgekommen wäre, insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass seit dem Erwerb des Eigentums an dem Gebäude durch die Beklagte im Jahr 2009 bereits Arbeiten an einem zum Hausanschlusskasten führenden Rohr stattgefunden haben, die Veranlassung hätten geben müssen, auch den Hausanschluss erneuern zu lassen. Ebensowenig sind konkrete weitere Wasserschäden aus den Vorjahren festgestellt worden, die eine erhöhte Wartungspflicht begründet hätten. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedoch im Mietvertrag nicht wirksam ausgeschlossen. Eine Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB wegen leichter Fahrlässigkeit für später auftretende Mängel kann für Sachschäden im Gewerberaummietverhältnis zwar zulässig beschränkt werden, wenn jedenfalls die Pflicht zur Überlassung der Mietsache und die Pflicht zur Mangelbeseitigung als Kardinalpflichten nicht betroffen sind. Die Klausel in § 17 des Mietvertrages, wonach die Haftung des Vermieters auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird, ist jedoch nicht wirksam, weil sie nach ihrem Wortlaut auch die Haftung für Schäden an Leib und Leben beschränkt, was unter Berücksichtigung der Regelungen in den §§ 307, 309 Nr. 7 a BGB auch gegenüber Unternehmern nicht zulässig ist (vgl. BGH, VIII ZR 26/14, 04.02.2015, Rn. 16 bei juris; BGH, VIII ZR 141/06, 19.09.2007, Rn. 13 ff bei juris; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage 2014, Rn. 3317 f., 3332). Auch im Gewerberaummietverhältnis ist eine umfassende Freizeichnungsklausel für alle Schäden somit wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte die ihr gegenüber ihren Mietern obliegende Wartungs- und Instandsetzungspflicht in vorwerfbarer Weise nicht hinreichend wahrgenommen hat. Unstreitig war der Hausanschlusskasten für Abwasser für den Wasserschaden in den Kellerräumen ursächlich, weil dessen Revisionsöffnung dem Wasserdruck nicht standhielt, sondern abriss, was zu einem unkontrollierten Austritt von Abwasser in die Kellerräume führte. Ebenso unstreitig befand sich der Hausanschluss für Abwasser nicht in einem dem Kläger zugänglichen Teil des Kellers, so dass der Schaden aus der Sphäre des Vermieters stammt und dieser sich von einer ihm vorzuwerfenden Verantwortung für diesen Bereich entlasten muss (vgl. BGH, XII ZR 148/06, 22.10.2008, Rn. 15 bei juris; BGH, III ZR 223/04, 25.01.2006; Staudinger/Emmerich, BGB, Bearbeitung 2014, § 536 a Rn. 46). Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Schaden an dem Hausanschluss nicht einen Fall von höherer Gewalt dar, auf den die Beklagte keinen Einfluss hatte. Es steht vielmehr gerichtsbekannt fest, dass ein intakter Hausanschluss für Abwasser einem starken Niederschlag standhält und es im Falle eines intakten Hausanschlusses nicht zu dem Schaden gekommen wäre. Zudem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Hausanschluss bereits marode und abgenutzt war, weil er von innen starke Verrostungs- und Verkrustungserscheinungen aufwies. Der Zustand des Hausanschlusskastens nach dem Schaden lässt sich auf den als Anlage K 3 vorgelegten Fotos deutlich erkennen, er wird zudem durch den Installateur R. M..., der das Bauteil nach der Havarie ausgetauscht hat, und den Zeugen R..., der im Auftrag des Klägers dessen Schaden begutachtet hat, bestätigt. Auch der von der Beklagten benannte Zeuge R. Sch... hat angegeben, dass der Hausanschluss Jahrzehnte alt war und innere Fäulnis- und Verrostungsprozesse für ein Bauteil dieser Art mit zunehmendem Alter typisch sind. Soweit der Zeuge R. Sch... weiter angegeben hat, bis zum Ende seiner Hausmeistertätigkeit für das Objekt im Oktober 2012 den Hausanschluss regelmäßig optisch kontrolliert und keine Auffälligkeiten wahrgenommen zu haben, kann dieser Vortrag zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden, zumal auch der Zeuge P... bekundete, im März 2013 äußerlich keine Besonderheiten - abgesehen von Flugrost - an dem Hausanschluss gesehen zu haben. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen S..., der allerdings zuletzt 2009 für den Voreigentümer mit Hausmeistertätigkeiten befasst war. Ebenso kann die in das Wissen der Zeugen B. M... und A... gestellte Behauptung, von außen seien keine Besonderheiten sichtbar gewesen, zugunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden, so dass offen bleiben kann, ob dieser Beweisantritt gemäß § 531 Abs. 2 ZPO noch zuzulassen war. Denn die Beklagte durfte sich angesichts der Vermietung des Lagerraums im Keller für die Nutzung eines Ingenieurbüros nicht auf optische Sichtkontrollen des Hausanschlusses beschränken. Zwar ist ein Vermieter ohne konkreten Anlass nicht zu einer Generalinspektion von Leitungen verpflichtet (vgl. OLG Koblenz, 2 U 779/09, 30.09.2010), ihn treffen aber regelmäßige Wartungs- und Instandhaltungspflichten im Hinblick auf die ihm gegenüber den Mietern obliegende Fürsorgepflicht (vgl. OLG Frankfurt, 24 U 131/02, 06.06.2003), wobei das Maß der Fürsorgepflicht abhängig von dem Mietzweck zu beurteilen ist. Anders als bei der bloßen Überlassung eines einfachen Kellerverschlages, hatte die Beklagte den zunächst als Küche genutzten Raum dem Kläger vollständig gefliest und beheizt als Lagerraum überlassen, so dass es ihr nach dem Vertragszweck oblag, den Raum zu Lagerzwecken für Gegenstände des Ingenieurbetriebes ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Da der Raum zudem unmittelbar mit den darüber liegenden Geschäftsräumen verbunden und zum Erdgeschoss hin offen war, musste die Beklagte die Räumlichkeiten insgesamt zur Büro- und Lagernutzung vorhalten. Dann kann sie sich jedoch nicht darauf beschränken, ersichtlich jahrzehntealte Bauteile zur Abwasserentsorgung lediglich durch eine Sichtkontrolle wahrzunehmen. Denn wegen der gegenüber einer einfachen Kellernutzung höherwertigen vertraglich vereinbarten Nutzung durch ein Ingenieurbüro traf die Beklagte eine gegenüber sonst für Kellerräume geltende gesteigerte Fürsorgepflicht für die vertragsgemäß zu Lagerzwecken eingebrachten Sachen des Mieters. Einem sorgfältig agierenden Vermieter ist zudem bekannt, dass jeder Eigentümer gemäß den Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe selbst für Betriebsstörungen infolge überdurchschnittlicher Niederschläge verantwortlich ist (§§ 8, 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin, ABE). Er kann deswegen jederzeit nach einem von den Wasserbetrieben vorgehaltenen Auftragsformular eine kostenpflichtige Überprüfung von Abwasser-Hausanschlüssen auf Betriebsfähigkeit veranlassen. Gerade weil derartige Hausanschlüsse nach Jahrzehnten Verschleißerscheinungen aufweisen, die von außen nicht ohne Weiteres sichtbar sind, ist ein Vermieter je nach dem Grad der Nutzung von Kellerräumen und dem Alter des Gebäudes und Hausanschlusses verpflichtet, eine entsprechende Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst eine hinreichende Wartung vorzunehmen. Letztlich hat auch der von der Beklagten benannte Zeuge R. Sch... die Notwendigkeit einer Überprüfung dadurch bestätigt, dass er deutlich gemacht hat, an so ein Bauteil “gehe man nicht dran”, weil nämlich ein Klopfen mit dem Hammer, um den Grad einer inneren Verkrustung festzustellen, oder gar ein Öffnen der Revisionsklappe keinesfalls in Betracht komme, damit - so hat der Senat den Zeugen verstanden - möglichst keine Folgemaßnahmen ausgelöst würden. Auch der Zeuge S... bestätigte, dass die Revisionsklappe des Hausanschlusses der Reinigung diene, während seiner Tätigkeit für den Voreigentümer eine Öffnung aber nicht erforderlich gewesen sei. Eine über die optische Kontrolle hinausgehende Wartungspflicht ergibt sich zudem aus den Entwässerungsbedingungen (ABE), die nicht nur das Verhältnis eines Eigentümers gegenüber den Wasserbetrieben betreffen, sondern auch zur Konkretisierung der Vermieterpflichten gegenüber Mietern herangezogen werden können. So bestimmt § 14 ABE ausdrücklich, dass der Eigentümer für einen ordnungsgemäßen Zustand der Entwässerungsanlagen verantwortlich ist und dass der Hauskasten - nach Information der Wasserbetriebe - zu Reinigungs- und Instandsetzungszwecken geöffnet werden darf; eine Öffnung des Kastens für eine ordnungsgemäße Reinigung und Instandhaltung also erforderlich sein kann. Anders als die Beklagte meint, handelt es sich nicht um einen wirtschaftlich unzumutbaren Aufwand, zumal im Rahmen der Wartung und Instandhaltung nicht notwendig ein Austausch des Hausanschlusskastens erforderlich wird. Allerdings weisen die Wasserbetriebe in dem vorgehaltenen Formular zur Überprüfung des Hausanschlusses bereits auf gegebenenfalls entstehende Folgekosten hin, so dass eine sachgerechte Überprüfung durchaus den Austausch des Hausanschlusses nach sich ziehen kann. Dieser im Verhältnis zum drohenden Schadensumfang geringe Aufwand träfe den für die Instandhaltung verantwortlichen Vermieter jedoch in zumutbarer Weise. Die Beklagte entlastet auch nicht, dass sie erst seit 2009 Eigentümerin der Immobilie ist. Denn sie selbst hat die Räume an den Kläger zu dem vereinbarten Mietzweck vermietet und jedenfalls seit 2009 keine Reinigungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen an dem Hausanschluss veranlasst, obwohl das Gebäude 1908 erbaut und der Hausanschluss jedenfalls nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen und auch der Beklagten selbst mehrere Jahrzehnte alt war, wenn es sich nicht sogar um den ersten Hausanschluss handelte. Den vorherigen Eigentümer trafen demgegenüber andere - geringere - Sorgfaltspflichten, weil er die Räume offenbar selbst als Büro genutzt hatte und keine entsprechende Fürsorgepflicht gegenüber einem Mieter hatte. dd) Dem Kläger kann kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens angelastet werden, die Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 und 2 BGB liegen nicht vor. Wie ausgeführt handelt es sich bei dem von ihm gemieteten Raum im Keller nicht um einen einfachen Kellerraum, in dem ein Mieter tunlichst keine wertvollen Gegenstände direkt auf dem Fußboden abstellen sollte, sondern der Raum war - zunächst mit einer Küche ausgestattet - als vollwertiger Lagerraum überlassen worden, in dem der Kläger sämtliche zu seinem Ingenieurbetrieb gehörenden Gegenstände lagern konnte, ohne seinerseits einem Fahrlässigkeitsvorwurf ausgesetzt zu sein. Wegen der Anordnung der Räume mit der Öffnung zum Keller sowie der vollständigen Verfliesung und Beheizbarkeit des Lagerraums musste dem Kläger auch nicht erkennbar sein, dass in der Nähe seiner Räume möglicherweise veraltete Bauteile einen Wasserschaden verursachen könnten. Ein Mitverschulden kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger nicht seinerseits den Schaden über eine Versicherung regulieren konnte. Die Hausratversicherung des Klägers hat die Erstattung eines Schadens abgelehnt, weil nur Nässeschäden durch Leitungswasser versichert seien (vgl. Anlage K 6). Zu einer weiteren Absicherung möglicher Schäden war der Kläger nicht verpflichtet. Die Regelung in § 16 des Mietvertrages, wonach der Mieter ihn treffende Risiken selbst zu versichern hat, dient lediglich der Absicherung des eigenen wirtschaftlichen Risikos des Klägers. Es handelt sich nicht um eine Regelung zur Entlastung des Vermieters von vorwerfbaren Pflichtverletzungen (vgl. BGH, 12.12.2012, XII ZR 6/12, Rn. 28 ff. bei juris: kein Regressverzicht einer Feuerversicherung des Mieters zugunsten des fahrlässig handelnden Vermieters). ee) Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines Schadens in Höhe von 21.986,00 EUR EUR. Er hat den Schaden hinreichend substantiiert bezeichnet (vgl. Anlagen K 5, K 8 bis K 10, K 12, K 19 - K 50, K 58 - K 63) und entsprechenden Beweis erbracht, der nach der Würdigung der Zeugenaussagen und Auswertung der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen unter Anwendung der zugunsten des Klägers greifenden Beweiserleichterung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO wie folgt erstattungsfähig ist: 8 Aktenschränke zu je 100 EUR 800,00 EUR Kleinmöbel 200,00 EUR Waage, Wandtafel, Flipchart, Ladegerät, Staubsauger 416,00 EUR 20 Umzugskartons 40,00 EUR Hängeregister und Ordner 500,00 EUR Werkzeuge 600,00 EUR Dokumente/Normen 4.000,00 EUR Dokumente/Auftragsordner mit bezeichnetem Inhalt 3.400,00 EUR 100 Zeichnungen 1.600,00 EUR Dokumente/Fotomappen, bezeichnet 400,00 EUR Zeichnungen diverse Absorbationskälteanlagen 900,00 EUR Computer und Zubehör 3.000,00 EUR SV-Gutachten 450,00 EUR Aufräumarbeiten Kläger persönlich, 80 Std. à 21 EUR 1.680,00 EUR Arbeitsausfall, Lohn U. S... ... t und E. M... 4.000,00 EUR Gesamt 21.986,00 EUR ff) Ein Anspruch des Klägers auf weiteren Schadensersatz ist nicht begründet, so dass die Berufung des Klägers in Höhe von 22.056,56 EUR ohne Erfolg bleibt. Hinsichtlich der Aktenschränke kommt nur ein Ersatz für acht Schränke in Betracht, weil die Zeugenaussagen weitere vorhandene und beschädigte Regale nicht bestätigt haben. Auch die im Keller vorhandenen beschädigten Kleinmöbel sind nur mit einem geschätzten Betrag von 200 EUR zu erstatten, weil abgesehen von einem Tisch und einem Stuhl weitere beschädigte Teile nicht nachweisbar vorhanden waren. Der Ersatzbetrag für Hängeregister und Ordner ist lediglich mit 500 EUR zu veranschlagen, weil nach den Angaben der Zeugen nur jeweils die unteren Regalreihen kontaminiert waren und insofern Ersatz nur für 40 Hängeregister, 10 Hängeordner, 100 breite und 50 schmale Ordner verlangt werden kann. Den Wert der beschädigten Werkzeugartikel schätzt der Senat auf 600,00 EUR, da eine vollständige Unbrauchbarkeit der einzelnen Gegenstände nicht näher konkretisiert wurde und ein geringerer Wiederbeschaffungsaufwand anzunehmen ist. Der Anspruch auf Schadensersatz für nicht näher bezeichnete Ordner in Höhe von 7.500,00 EUR ist mangels konkreten Vortrags nicht begründet. Dies gilt ebenfalls für nicht näher bezeichnete Zeichnungen, Reiseunterlagen und den über 900 EUR hinausgehenden Wert von Zeichnungen über Absorbationskälteanlagen. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erstattung der Einlagerungskosten in Höhe von 1.801,26 EUR, denn es ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass eine Einlagerung von Gegenständen, für deren erforderliche Entsorgung und Wiederbeschaffung gerade Ersatz begehrt wird, über den Zeitraum von drei Jahren erforderlich gewesen wäre. Für weitere Aufräumarbeiten im Hinblick auf die beschädigten Gegenstände kann der Kläger als eigenen Aufwand nur weitere 80 Stunden zu je 21 EUR geltend machen. Neben dem bereits zur Wiederherstellung der Mieträume berücksichtigten Aufwand von 40 Stunden (s.o. 1 a bb) gibt es für darüber hinausgehenden Aufwand keine hinreichenden Anhaltspunkte. Andere Hilfskräfte als die Zeuginnen U. Sch... und E. M... hat der Kläger nicht beschäftigt und diese sind von dem Kläger mit dem gezahlten Lohn für mögliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schadensereignis bereits abgegolten gewesen. Der aufgewendete Lohn ist erstattungsfähig, weil die Arbeitskraft der Angestellten dem Kläger nicht zur Verfügung stand, von den Bruttogehältern in Höhe von 2.900 und 1.600 EUR sind aber geschätzte Lohnnebenkosten abzuziehen, da diese keinen Schaden des Klägers darstellen können. c) Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB seit Zustellung der Klage begründet. d) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, da mangels näherer Angaben zu ihm in Rechnung gestellter Kosten ein bereits eingetretener Schaden durch vorprozessuale Rechtsverfolgung in der geltend gemachten Höhe nicht ersichtlich ist. 3. Die Anschlussberufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Über einen Betrag in Höhe von 560,00 EUR geht sie ins Leere, da hierüber bereits rechtskräftig in der ersten Entscheidung des Landgerichts vom 12. August 2014 entschieden worden war. Die Aufhebung dieses Urteils bezog sich nur auf den mit der ersten Berufung des Klägers angegriffenen Ausspruch der Klageabweisung. In Höhe von 169,08 EUR (50 EUR Reinigungsaufwand und 119,08 Stromkosten) ist die Anschlussberufung unbegründet, weil die Beklagte gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Erstattung dieser Aufwendungen verpflichtet war, auf die Begründung im angefochtenen Urteil und die Ausführungen oben unter 1 a wird Bezug genommen. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.