Urteil
12 U 18/18
KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0528.12U18.18.00
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Leitsätze
1. Auch wenn es im Rahmen der Bekanntgabe eines Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 4 S. 1 AktG nicht erforderlich ist, den Begriff selbst wörtlich zu verwenden, so müssen Tatsache und Umfang des Bezugsrechtsausschlusses dennoch klar sein.(Rn.74)
2. Der Hinweis des Vorstands der Aktiengesellschaft auf eine in der Hauptversammlung beabsichtigte Beschlussfassung über einen Bezugsrechtsausschluss muss aus sich heraus klar und verständlich sein.(Rn.80)
3. Die nach § 243 Abs. 4 S. 1 AktG erforderliche Relevanz des Verstoßes gegen die Informationspflichten folgt daraus, dass ein Bezugsrechtsausschluss einen schwerwiegenden Eingriff in die Aktionärsrechte darstellt. Dies gilt auch im Falle einer Minderheitsbeteiligung eines Aktionärs, weshalb es auf die Anzahl der gehaltenen Aktien nicht ankommt.(Rn.83)
4. Seit dem Inkrafttreten des ARUG kann eine planwidrige Regelungslücke, welche eine analoge Anwendung von § 124 Abs. 2 S. 3 2. Alt. AktG und damit eine Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Vorstandsberichts zum Bezugsrechtsausschluss erfordern würde, nicht mehr angenommen werden.(Rn.93)
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2017 - 93 O 30/16 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:
Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 6) gefasste Beschluss mit folgendem Wortlaut über die Zustimmung zu einer Satzungsänderung in Bezug auf den zweiten Spiegelstrich von § 4 Abs. 6 wird für nichtig erklärt:
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien insbesondere zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschl. Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften und/oder.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn es im Rahmen der Bekanntgabe eines Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 4 S. 1 AktG nicht erforderlich ist, den Begriff selbst wörtlich zu verwenden, so müssen Tatsache und Umfang des Bezugsrechtsausschlusses dennoch klar sein.(Rn.74) 2. Der Hinweis des Vorstands der Aktiengesellschaft auf eine in der Hauptversammlung beabsichtigte Beschlussfassung über einen Bezugsrechtsausschluss muss aus sich heraus klar und verständlich sein.(Rn.80) 3. Die nach § 243 Abs. 4 S. 1 AktG erforderliche Relevanz des Verstoßes gegen die Informationspflichten folgt daraus, dass ein Bezugsrechtsausschluss einen schwerwiegenden Eingriff in die Aktionärsrechte darstellt. Dies gilt auch im Falle einer Minderheitsbeteiligung eines Aktionärs, weshalb es auf die Anzahl der gehaltenen Aktien nicht ankommt.(Rn.83) 4. Seit dem Inkrafttreten des ARUG kann eine planwidrige Regelungslücke, welche eine analoge Anwendung von § 124 Abs. 2 S. 3 2. Alt. AktG und damit eine Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Vorstandsberichts zum Bezugsrechtsausschluss erfordern würde, nicht mehr angenommen werden.(Rn.93) Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2017 - 93 O 30/16 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst: Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 6) gefasste Beschluss mit folgendem Wortlaut über die Zustimmung zu einer Satzungsänderung in Bezug auf den zweiten Spiegelstrich von § 4 Abs. 6 wird für nichtig erklärt: Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien insbesondere zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschl. Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften und/oder. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger wenden sich mit ihren Berufungen gegen die Abweisung einer Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklage bezüglich der auf der Hauptversammlung der nicht börsennotierten Beklagten vom 09.06.2016 gefassten Beschlüsse zur Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zur Aufhebung/Schaffung bedingten Kapitals und einer entsprechenden Satzungsänderung (TOP 5) sowie einer Satzungsänderung in Bezug auf die Ermächtigung des Vorstands zur Vornahme von Bezugsrechtsausschlüssen bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien (TOP 6). Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. l S. 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2017 Bezug genommen. Ergänzend hierzu ist auszuführen: Nach Erhebung der Anfechtungsklagen der Kläger betrieb die hiesige Beklagte unter dem Aktenzeichen 12 AktG 1/16 ein Freigabeverfahren, in welchem mit Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2017 festgestellt wurde, dass Mängel der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten vom 09.06.2016 zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 die Wirkung der Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister unberührt ließen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die hiesigen Kläger eine gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG erforderliche Mindestbeteiligung nicht fristgerecht nachgewiesen hätten. Das Landgericht hat die Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen der Kläger mit Urteil vom 30.11.2017 abgewiesen, welches den Klägern am 02.01. bzw. 03.01.2018 zugestellt worden ist. Die Hauptversammlung vom 09.06.2016 sei ordnungsgemäß einberufen worden und es lägen keine Bekanntmachungsfehler vor. Ein Verstoß gegen § 186 Abs. 4 S. 1 AktG sei nicht anzunehmen, da die Einladung zur Hauptversammlung zu beiden Tagesordnungspunkten habe erkennen lassen, dass ein Beschluss zu einem Bezugsrechtsausschluss gefasst werden solle. Auch die schriftlichen Berichte des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG hätten weder ihrem wesentlichen Inhalt nach entsprechend § 124 Abs. 2 S. 3 AktG mit der Einberufung bekannt gegeben, noch deren Auslage zur Einsichtnahme in der Liste der zur Einsicht ausgelegten Dokumente erwähnt werden müssen. Hiergegen wenden die Kläger sich mit ihren am 02.02. bzw. 05.02.2018 eingelegten Berufungen, welche sie nach entsprechender Fristverlängerung mit am 03.04. bzw. 05.04.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen begründet haben. Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, dass es in Bezug auf den TOP 6 an einer ausdrücklichen und ordnungsgemäßen Ankündigung einer beabsichtigten Beschlussfassung zu einem (erweiterten) Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 S. 1 AktG gefehlt habe, da in der Einladung lediglich der betreffende zweite Spiegelstrich von § 4 Abs. 6 der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung zitiert worden sei, ohne dass ersichtlich werde, dass der Absatz als solcher eine Aufzählung von Tatbeständen enthalte, in denen der Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werde. Ferner sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der wesentliche Inhalt der Vorstandsberichte zu den zu TOP 5 und 6 zu fassenden Beschlüssen nicht in der Einladung zur Hauptversammlung hätte wiedergegeben werden müssen. Dies sei auch nicht im Hinblick auf das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) entbehrlich gewesen. Die Änderung in § 186 Abs. 4 S. 2 AktG, mit der das Wort „vorzulegen" durch die Wörter „zugänglich zu machen" ersetzt worden sei, habe lediglich zu einer Verminderung des Papier- und Bürokratieaufwandes (in der Hauptversammlung) führen sollen, da nunmehr auch die elektronische Zugänglichmachung vom Gesetzeswortlaut gedeckt sei. Nicht hingegen hätten dadurch Einberufungs-/Bekanntmachungspflichten der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung vermindert werden sollen. Eine hinreichende Vorbereitung auf die Hauptversammlung sei den Aktionären nicht möglich, wenn die Vorstandsberichte - wie hier - zudem weder auf der Internetseite zugänglich, noch deren Auslage zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht würden. Eine mit der Einberufung mitgeteilte Aufzählung der zur Einsichtnahme ausliegenden Unterlagen müsse aber in jedem Fall vollständig sein. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Abänderung des am 30.11.2017 verkündeten Urteils die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Juni 2016 gefassten Beschlüsse zu Punkt 5 und 6 der Tagesordnung (Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Aufhebung des Bedingten Kapitals in § 4 Abs. 7 der Satzung (Bedingtes Kapital 1/2006), die Aufhebung des Bedingten Kapitals in § 4 Abs. 8 der Satzung (Bedingtes Kapital 2013), die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2016 und eine entsprechende Satzungsänderung sowie Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Satzungsänderung in § 4) für nichtig zu erklären, hilfsweise deren Nichtigkeit höchsthilfsweise deren Unwirksamkeit festzustellen. Die vorgenannten Beschlüsse haben folgenden Wortlaut: „5. Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Aufhebung des Bedingten Kapitals in § 4 Abs. 7 der Satzung (Bedingtes Kapital 1/2006), die Aufhebung des Bedingten Kapitals in § 4 Abs.8 der Satzung (Bedingtes Kapital 2013), die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2016 und eine entsprechende Satzungsänderung a. Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts aa. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 08. Juni 2021 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (nachfolgend zusammen die "Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,- (in Worten: Euro einhundert Millionen) mit oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigem (nachfolgend zusammen die "Inhaber') der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 10.389.449,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Daneben können Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente auch gegen Sacheinlage, insbesondere gegen Beteiligungen an anderen Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegeben werden, wenn deren Wett mindestens dem Ausgabebetrage der Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente entspricht. Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) können auch durch Unternehmen begeben werden, an denen die Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung besitzt. In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die ausgebende Gesellschaft die Garantie für die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigem solcher Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente auf neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren (nachfolgend das "Aktienlieferungsrecht"). Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein. bb. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) insgesamt auszuschließen, wenn die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) gegen Sacheinlage ausgegeben werden und der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt. Bei der Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Genussrechte insgesamt auszuschließen, wenn die Genussrechte obligationsähnlich ausgestaltet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös gewähren, keine Bezugs- oder Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft begründen sowie eine feste, gewinnunabhängige Verzinsung in für solche Finanzierungsinstrumente marktüblicher Höhe vorsehen. cc. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 30. Mai 2013 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ferner sind auf diese Begrenzung auch diejenigen Aktien anzurechnen, die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen ausgegeben werden. dd. Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen der Schuldverschreibungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder - auch aufgrund eines Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen, ggf. gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht oder die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Bedingungen der Schuldverschreibungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. ee. Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die Options- oder Wandlungsrechte gewähren, muss der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft mindestens 80 % des umsatzgewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im elektronischen XETRA*Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während der Bezugsfrist (mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann) betragen. In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen mindestens entweder dem oben genannten Mindestpreis entsprechen oder dem umsatzgewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main während eines Referenzzeitraums von 10 Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. ff. Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zum Zwecke der Wahrung der Rechte der Inhaber der Schuldverschreibungen gemäß bzw. entsprechend § 216 Abs. 3 AktG dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrecht oder Options- bzw. Wandlungspflicht begibt, gewährt oder garantiert (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern schon bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht kraft Gesetzes zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht bewirkt werden. Soweit zum Verwässerungsschutz erforderlich, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen für die vorgenannten Fälle auch vorsehen, dass die Anzahl der Options- bzw. Wandlungsrechte je Teilschuldverschreibung angepasst werden. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten vorsehen. §§ 9 Abs. 1 AktG und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem umsatzgewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main während der 10 Börsenhandelstage nach Erklärung der Optionsausübung bzw. der Wandlung entspricht. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt oder bei Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien bedient werden kann. gg. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis zu bestimmen. hh. Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Mai 2013 zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird hiermit aufgehoben. Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 25. August 2006 zur Ausgabe von Genussrechten, Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ist abgelaufen. Höchst vorsorglich wird auch diese Ermächtigung hiermit aufgehoben. b. Aufhebung des Bedingten Kapitals 1/2006 und des Bedingten Kapitals 2013 Das bedingte Kapital 1/2006 in § 4 Abs. 7 der Satzung und das bedingte Kapital 2013 in § 4 Abs. 8 der Satzung wird jeweils aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Satzungsänderung unter lit d. im Handelsregister. c. Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2016 Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 10.389.449,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 10.389.449 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei Erfüllung entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente, nachfolgend zusammen die "Schuldverschreibungen"), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 09. Juni 2016 bis zum 08. Juni 2021 von der Gesellschaft oder durch ein Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 09. Juni 2016 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu liefern und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Weiter dient die bedingte Kapitalerhöhung der Gewährung von auf den Inhaber lautende Stückaktien bei Ausübung des für die Gesellschaft bestehenden Wandlungsrechts gemäß § 3 Absatz 2 der Genussscheinbedingungen des von der Gesellschaft begebenen Wandelgenussscheins Serie 1/2005 (ISIN DEOOOAOEQVT2, WKN AOEQVT) an Inhaber des Genussscheins. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 7 und Abs. 8 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2016 anzupassen sowie alle sonst damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. d. Satzungsänderung § 4 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 10.389.449,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 10.389.449 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei Erfüllung entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente, nachfolgend zusammen die "Schuldverschreibungen"), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 09. Juni 2016 bis zum 08. Juni 2021 von der Gesellschaft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß dem Ermächtigungsbeschuss der Hauptversammlung vom 09. Juni 2016 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu liefern und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Weiter dient die bedingte Kapitalerhöhung der Gewährung von auf den Inhaber lautende Stückaktien bei Ausübung des für die Gesellschaft bestehenden Wandlungsrechts gemäß § 3 Absatz 2 der Genussscheinbedingungen des von der Gesellschaft begebenen Wandelgenussscheins Serie 1/2005 (ISIN DEOOOAOEQVT2, WKN AOEQVT) an Inhaber des Genussscheins. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2016 anzupassen sowie alle sonst damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. § 4 Abs. 8 der Satzung wird aufgehoben." „6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Satzungsänderung in § 4 Abs. 6, zweiter Spiegelstrich Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien insbesondere zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschl. Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften und/oder." Die Beklagte beantragt, die Berufungen als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Ansicht, dass aus dem Sachzusammenhang und der Formulierung der angekündigten Beschlussfassung zu TOP 6 ohne Weiteres ersichtlich gewesen sei, dass (auch) dieser sich auf einen Bezugsrechtsausschluss beziehe, zumal ein Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Sachkapitalerhöhung denklogisch für Aktionäre, die keine Sacheinlage erbringen, immer zwingend erforderlich sei. Auch habe es weder einer Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Vorstandsberichte zu TOP 5 und 6 bedurft, noch einer Mitteilung der Auslage der Berichte zur Einsichtnahme. Vielmehr sei es - noch dazu bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft ausreichend gewesen, dass die Berichte den Aktionären durch Auslage zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen zugänglich gemacht worden seien. Im Übrigen sei eine Anfechtungsklage gemäß § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG auch ausgeschlossen, soweit sie auf die Verletzung von Hinweispflichten aus § 124 a Nr. 3 AktG über die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen gestützt werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufungen der Kläger haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1) Die Berufungen sind jeweils zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Berufungsbegründung i.S.v. § 520 Abs. 3 ZPO. Von einer Berufungsbegründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei. Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden. Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht führt insofern auch dann nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, wenn in der Berufungsbegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene rechtliche Argumente wiederholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Juni 2018 - I ZB 57/17 juris). Diesen Anforderungen genügen die Berufungsbegründungen der Kläger vom 03.04. bzw. 05.04.2018. Dort wurde jeweils - wenn auch im Wesentlichen unter Wiederholung erstinstanzlich bereits vorgebrachter Argumente - die Rechtsansicht der Kläger zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung einer Hauptversammlung unter Benennung (vermeintlicher) Mängel der streitgegenständlichen Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten vom 09.06.2016 dargestellt. Gleichzeitig wurde damit auch eine nach Ansicht der Kläger fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts aufgezeigt, 2) Die Berufungen sind auch teilweise begründet. Die der Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine vollumfängliche Abweisung der Anfechtungsklagen nicht, § 513 ZPO. Zutreffend hat das Landgericht zwar angenommen, dass den Klägern als zur Hauptversammlung der Beklagten vom 09.06.2016 nicht erschienenen Aktionären gemäß § 245 Nr. 2 AktG nur insoweit ein Anfechtungsrecht zusteht, als eine unberechtigte Nichtzulassung, Einberufungs- oder Bekanntmachungsfehler gerügt werden. Zumindest in Bezug auf den in der Hauptversammlung zu TOP 6 gefassten und von den Klägern angefochtenen Beschluss ist ein solcher Bekanntmachungsfehler jedoch zu bejahen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits Aktionäre der Beklagten waren, nachdem die Beklagte nach Vorlage entsprechender Bescheinigungen der depotführenden Banken (Anlage K5 der Klägerin zu 2) bzw. Anlage K2 des Klägers zu 1)) dem diesbezüglichen Vorbringen der Kläger nicht weiter entgegen getreten ist. Ebenso ist die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG gewahrt worden. a) Mit Erfolg berufen die Kläger sich in Bezug auf den zu TOP 6 gefassten Beschluss auf eine fehlende hinreichende Bekanntmachung des geplanten erweiterten Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen der Satzungsänderung zu § 4 Abs. 6. aa) Gemäß § 186 Abs. 4 S. 1 AktG darf ein Beschluss, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, nur gefasst werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Die Vorschrift findet auf eine satzungsmäßige Ermächtigung des Vorstands zur Entscheidung über einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 2 AktG entsprechende Anwendung. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil fehlte es vorliegend in Bezug auf den Beschluss zu TOP 6 an einer Bekanntmachung (der Ermächtigung des Vorstands) zu einem erweiterten Bezugsrechtsausschluss. Das Landgericht hat hierzu ohne nähere Begründung lediglich festgestellt, dass sich aus der Einladung zur Hauptversammlung ergeben habe, dass zu beiden Tagesordnungspunkten 5 und 6 ein Beschluss zum Bezugsrechtsausschluss habe gefasst werden sollen. Dem kann hinsichtlich der Ankündigung zu TOP 6 jedoch nicht gefolgt werden. Auch wenn es im Rahmen der Bekanntgabe eines Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 4 S. 1 AktG nicht erforderlich ist, den Begriff selbst wörtlich zu verwenden, so müssen Tatsache und Umfang des Bezugsrechtsausschlusses dennoch klar sein (vgl. MüKoAktG/Schürnbrand, 4. Auflage 2016, § 186 Rz. 79; Hüffer/Koch AktG, 14. Auflage 2020, § 186 Rz. 22). Weil die Ankündigung eine Hinweis- und Warnfunktion für die betroffenen Aktionäre erfüllen soll, muss sich aus der Tagesordnung insoweit verständlich, klar und zweifelsfrei ergeben, dass ein Bezugsrechtsausschluss geplant ist. Diesen Anforderungen wurde die zu TOP 6 angekündigte Beschlussfassung vorliegend nicht gerecht. Auch der Hinweis der Beklagten auf einen der Aktiengesellschaft zustehenden weiten Spielraum für die Formulierung einer Hauptversammlungseinladung verfängt insofern nicht. In Bezug auf die beabsichtigte Satzungsänderung in § 4 Abs. 6 war in dem mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegebenen Beschlusstext lediglich der zweite Spiegelstrich des § 4 Abs. 6 der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung aufgeführt. Der von der Änderung betroffene Absatz, der als solcher eine Ermächtigung nebst Aufzählung derjenigen Tatbestände enthält, in denen der Vorstand zur Vornahme eines Ausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre im Zusammenhang mit dem genehmigten Kapital 2013 berechtigt sein soll, war hingegen nicht vollständig angegeben. Auch sonst enthielt die Einladung keinen Hinweis auf einen in diesem Zusammenhang beabsichtigten (erweiterten) Bezugsrechtsausschluss. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau mit der Ankündigung der Beschlussfassung zu TOP 5, der sich wiederum entnehmen ließ, dass in der Hauptversammlung u.a. auch über eine Ermächtigung des Vorstandes zur Vornahme eines Bezugsrechtsausschlusses befunden werden sollte. Während die Beschlussfassung zu TOP 5 die Ausgabe von Schuldverschreibungen und das hierfür neu zu schaffende bedingte Kapital 2016 betraf, bezog sich die Beschlussfassung zu TOP 6 auf eine - vom Beschlussgegenstand zu TOP 5 unabhängige Ermächtigung des Vorstands zur Vornahme eines (erweiterten) Bezugsrechtsausschlusses im Zusammenhang mit dem Einsatz des genehmigten Kapitals 2013. Entgegen der Ansicht der Beklagten war nur anhand der Formulierung „bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien" im angekündigten Beschlusstext zu TOP 6 auch nicht hinreichend ersichtlich, dass insofern über einen (erweiterten) Bezugsrechtsausschluss entschieden werden sollte. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme der Beklagten zutrifft, dass eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen denklogisch zwingend stets mit einem Bezugsrechtsrechtsausschluss für andere Gesellschafter als diejenigen, welche die Sacheinlage erbringen, verbunden sein muss, und ob dieser Umstand darüber hinaus als für einen durchschnittlichen Aktionär hinreichend erkennbar anzusehen wäre. Selbst wenn dem so wäre, ergibt sich allein aus dem in der streitgegenständlichen Ankündigung zu TOP 6 enthaltenen, als solches aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat des zweiten Spiegelstrichs zu § 4 Abs. 6 ohne Lektüre des - nicht abgedruckten - weiteren Textes von S 4 Abs. 6 der Satzung bereits nicht, was für einen vollständigen sachlichen Inhalt der vorgeschlagene Beschluss überhaupt haben bzw. in welchem Kontext die vorzunehmende Satzungsänderung konkret stehen sollte. Nicht jeder Beschluss der Hauptversammlung, der im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bzw. einer Satzungsänderung in Bezug auf zuvor bereits genehmigtes Kapital der Aktiengesellschaft steht, muss aber zwangsläufig (erneut) auch die Frage eines möglichen Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre tangieren. Vorliegend sollte durch die betreffende Satzungsänderung in § 4 Abs. 6 jedoch gerade eine Erweiterung der Tatbestände vorgenommen werden, unter denen der Vorstand einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe neuer Aktien im Zusammenhang mit dem genehmigten Kapital 2013 vornehmen können sollte. Dieser sollte künftig nicht mehr nur möglich sein bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, sondern nunmehr auch zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Der Einladung der Beklagten zur streitgegenständlichen Hauptversammlung ließ sich allerdings nicht ansatzweise entnehmen, dass Beschlussgegenstand zum TOP 6 eine Erweiterung der Ermächtigung des Vorstandes zum Bezugsrechtsausschluss sein sollte. Der Umstand, dass sich der Kontext der beabsichtigten Satzungsänderung zu § 4 Abs. 6 den Aktionären unter selbständiger Hinzuziehung des vollständigen Textes der Satzung der Beklagten bzw. des betreffenden Abschnitts hätte erschließen können, ist für die Frage der Erfüllung der Bekanntmachungspflicht gemäß 186 Abs. 4 S. 1 AktG hingegen unbeachtlich. Denn ein entsprechender Hinweis des Vorstands der Aktiengesellschaft auf eine in der Hauptversammlung beabsichtigte Beschlussfassung über einen Bezugsrechtsausschluss muss aus sich heraus klar und verständlich sein. bb) Der ohne ordnungsgemäße Ankündigung des Bezugsrechtsausschlusses gefasste Beschluss zum TOP 6 ist daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Es ist anzunehmen, dass ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte (§ 243 Abs. 4 S. 1 AktG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Nichtigerklärung bei einem Gesetzes- oder Satzungsverstoß nach § 243 Abs. 1 AktG die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebend, insbesondere auch des in der Abstimmung unterlegenen Minderheitsaktionärs, im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt. Die Anfechtbarkeit ist danach nur dann ausgeschlossen, wenn dem Verfahrensverstoß die für eine sachgerechte Meinungsbildung eines objektiv urteilenden Aktionärs erforderliche Relevanz fehlt. Die Relevanz ist bei Bekanntmachungsmängeln i.S.v. § 124 Abs. 4 S. 1 AktG regelmäßig zu bejahen. Nach dieser Vorschrift dürfen über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse gefasst werden. Der Regelung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktionärs grundsätzlich von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375/15 BGHZ 216, 110-136, Rn. 74 f.). Auch im vorliegenden Fall waren die Tagesordnung und die darin bekannt zu machenden Informationen wesentliche Grundlage für den Entschluss eines objektiv urteilenden Aktionärs, ob er an der Hauptversammlung überhaupt teilnimmt. Die nach § 243 Abs. 4 S. 1 AktG erforderliche Relevanz des Verstoßes gegen die Informationspflichten ergibt sich daraus, dass ein Bezugsrechtsausschluss einen schwerwiegenden Eingriff in die Aktionärsrechte darstellt (vgl. MüKoAktG/Schürnbrand, 4. Auflage 2016, § 186 Rz. 147; Servatius in: Spindler/Stilz AktG, 4. Auflage 2019, § 186 Rz. 24). Dies gilt auch im Falle einer Minderheitsbeteiligung eines Aktionärs, weshalb es auf die Anzahl der von den Klägern gehaltenen Aktien nicht ankommt. Vorliegend sind schließlich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nur in Ausnahmefällen anzunehmende rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Anfechtungsklage ersichtlich, welche etwa dann in Betracht kommt, wenn mit der Klage (allein) die Absicht verfolgt wird, die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die der Aktionär keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88; Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90 -, jeweils zitiert nach juris). cc) Das von der Beklagten zum Aktenzeichen 12 AktG 1/16 erfolgreich durchgeführte Freigabeverfahren nach § 246 a AktG steht der Nichtigerklärung des Beschlusses nicht entgegen. Zwar darf gemäß § 242 Abs. 2 S. 5 AktG ein stattgebendes Anfechtungs- oder Nichtigkeitsurteil nicht mehr nach § 248 Abs. 1 S. 3 AktG in das Handelsregister eingetragen werden, sofern wie hier gemäß § 246a Abs. 1 AktG rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Erweist sich die Anfechtungsklage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, gemäß § 246a Abs. 4 AktG jedoch verpflichtet, dem Anfechtenden den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Die Freigabeentscheidung führt insofern nicht zu einer Erledigung des Anfechtungsprozesses in der Hauptsache (vgl. BeckOGK AktG/Vatter, Stand: 15.01 2020, § 246a Rz 41). b) Ohne Erfolg wenden die Kläger sich demgegenüber gegen die Wirksamkeit des zum TOP 5 gefassten Beschlusses. aa) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es einer Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Vorstandsberichts zum Bezugsrechtsausschluss mit der Einberufung nicht bedurfte. Ein solches Erfordernis lässt sich nicht (mehr) aus einer entsprechenden Anwendung von § 124 Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AktG (n.F.) ableiten. (1) Zwar entsprach es jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) am 01.09.2009 der herrschenden Ansicht, dass ein Vorstandsbericht zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 4 S. 2 AktG entsprechend § 124 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. AktG (a.F.) seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt zu machen ist, um den Aktionären eine hinreichende Information im Vorfeld der Hauptversammlung zu ermöglichen. Diese Ansicht wird auch nach den durch das ARUG bewirkten Gesetzesänderungen, welche u.a. § 186 Abs. 4 AktG sowie §§ 121, 124 AktG betrafen, in Teilen der Literatur unter Hinweis darauf, dass das ARUG keine weitergehende Publizität des Vorstandsberichts bewirkt habe, welche die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts in der Einberufung entbehrlich erscheinen ließe, weiterhin vertreten (vgl. Kölner Komm AktG/Ekkenga, 3. Aufl. 2017 § 186 Rn. 181; MüKoAktG/Schürnbrand, 4. Auflage 2016, § 186 Rn. 86; Grigoleit/Herrler AktG, 1. Auflage 2013, § 186 Rn. 10; Rebmann in: Heidel Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage 2020, § 186, Rn. 36; K. Schmidt/Lutter/Ziemons AktG, 3. Auflage 2015, § 124 Rn. 63; Sickinger/Kuthe in Schüppen/Schaub, Münchener Anwaltshandbuch Aktienrecht, 3. Auflage 2018, § 33 Rz 94; Busch in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl. 2018, Ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlagen, Rn. 42.74 unter Bezugnahme auf BGH v. 9.11.1992 - II ZR 230/91 - Bremer Bankverein, BGHZ 120, 141, 155 f. und OLG Celle v. 29.06.2001 - 9 U 89/01, AG 2002, 292). Teilweise wird eine solche Analogie unter Hinweis auf eine fehlende Regelungslücke aber auch abgelehnt (vgl. Rieckers in BeckOGK AktG, Stand: 01.07.2018, § 124, Rz 32; Rieckers in Spindler/Stilz AktG, 4. Auflage 2019, § 124, Rz. 23; Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 14. Auflage 2020, § 124, Rz. 12; MHdB GesR IV/Bungert, 4. Auflage 2015, § 36 Rn. 71; MHdB GesR IV/Scholz, 4. Auflage 2015, § 57 Rn. 134; MüKoAktG/Kubis, 4. Auflage 2018, § 124 Rn. 27; Kölner Komm AktG/Noack/ Zetzsche, 3. Aufl. 2011 § 124 Pan. 60). Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des ARUG kann eine planwidrige Regelungslücke, welche eine analoge Anwendung von § 124 Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AktG (n.F.) zuließe, nicht mehr angenommen werden. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG ordnet seitdem eine (vollinhaltliche) Zugänglichmachung des Vorstandsberichts über den Bezugsrechtsausschluss für die Hauptversammlung an. Für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt der durch das ARUG neu eingefügte § 124 a S. 1 Nr. 3 AktG zudem u.a. auch für den Vorstandsbericht eine Zugänglichmachung über die Internetseite der Gesellschaft alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung vor. Inwieweit für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften hingegen zu verlangen ist, dass der Bericht entsprechend § 175 Abs. 2 S. 1 und 2 AktG zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auszulegen und den Aktionären auf Verlangen eine Abschrift zu übersenden ist bzw. dieser entsprechend § 175 Abs. 2 S. 4 AktG alternativ auf der Internetseite der Aktiengesellschaft eingestellt werden kann, und ob nach dem Inkrafttreten des ARUG zumindest insoweit noch eine planwidrige Regelungslücke angenommen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach dem gemäß § 529 ZPO in zweiter Instanz zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig war, dass die Vorstandsberichte zum Bezugsrechtsausschluss hier zur Einsichtnahme ausgelegen haben. Jedenfalls für eine analoge Anwendung der Bekanntmachungsvorschrift des § 124 Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AktG (n.F.) fehlt es nach Ansicht des Senats nach Inkrafttreten des ARUG aber an einer planwidrigen Regelungslücke. Soweit die Befürworter einer analogen Anwendung von § 124 Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AktG (n.F.) sich dagegen darauf berufen, dass mit dem ARUG eine Verbesserung und nicht eine Verschlechterung der Aktionärsinformation habe bewirkt werden sollen, verfängt dieser Einwand nicht. Zum einen ist zu berücksichtigten, dass das ARUG ausweislich der Gesetzesmaterialien (RegE BT-Drs. 16/11642, S. 1, 20) nicht nur auf die Verbesserung der Aktionärsinformation bei börsennotierten Gesellschaften sowie die Erleichterung der grenzüberschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten abzielte. Die Richtlinienumsetzung sollte zugleich auch zum Anlass genommen werden, das Aktienrecht insbesondere auf den von der Richtlinie angesprochenen Gebieten zur Entlastung der Gesellschaften und zugleich im Interesse der Aktionäre zu modernisieren, deregulieren und flexibilisieren. Soweit die Regelungen dabei eine Deregulierung und Entlastung bzw. bloße Optionen für die Gesellschaften zum Gegenstand haben, sollten diese im Rahmen der Umsetzung auch auf nichtbörsennotierte Gesellschaften ausgedehnt werden. Im Zuge der Gesetzesänderung 2009 ist insofern eine Neustrukturierung der gesetzlichen Regelungen u.a. auch in Bezug auf Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Einberufung einer Hauptversammlung (§ 121 AktG) und zu Ergänzungsverlangen bzw. Vorschlägen zu Beschlussfassungen (§ 124 AktG) erfolgt. Dabei hat der Gesetzgeber nicht unwesentliche Differenzierungen in Bezug auf die Informationspflichten börsennotierter Aktiengesellschaften einerseits und nicht börsennotierter Aktiengesellschaften andererseits vorgenommen. Börsennotierten Gesellschaften wurden ausweislich § 121 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4a AktG sowie § 124 Abs. 1 S. 2 AktG weitergehende Bekanntmachungspflichten auferlegt und ihnen zugleich auch eine Veröffentlichung bestimmter Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft vorgeschrieben (§ 124 a AktG). § 186 Abs. 4 S. 2 AktG wurde in diesem Zusammenhang (für alle Aktiengesellschaften) dahingehend geändert, dass der Vorstandsbericht künftig nicht mehr „auszulegen" sondern „zugänglich zu machen" ist. Der Gesetzesbegründung lässt sich dazu unter Verweis auf die Ausführungen zu entsprechenden Änderungen in § 52 Abs. 2 AktG entnehmen, dass die vorgeschlagene Formulierung die bisherige Medienfestlegung auf Papier aufgeben und damit zugleich dem Abbau des Bürokratieaufwandes im Rahmen der Versammlung dienen sollte. Wenn der Gesetzgeber aber eine Neustrukturierung der gesetzlichen Regelungen bezüglich der Informationspflichten im Zusammenhang mit (der Einberufung) einer Hauptversammlung vornimmt und dabei insbesondere auch konkrete Änderungen hinsichtlich der die Veröffentlichung eines Vorstandsberichts betreffenden Vorschrift (§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG) trifft, ohne dabei von Rechtsprechung bzw. Literatur in diesem Zusammenhang über die gesetzlichen Vorschriften hinaus aufgestellte Anforderungen in Bezug auf die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Vorstandsberichts mit der Einberufung aufzugreifen, kann jedoch nicht mehr angenommen werden, dass insoweit noch eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Dies gilt umso mehr, als auch anlässlich des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG Il), welches mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist und mit dem u.a. erneut Änderungen in Bezug auf die Bekanntmachungspflichten nach § 124 Abs. 2 S. 3 AktG vorgenommen worden sind, eine entsprechende Regelung in Bezug auf Vorstandsberichte nach § 186 Abs. 4 S. 2 AktG nicht aufgenommen worden ist. Mit der gesetzlichen Neuregelung durch das ARI-JG 2009 ist gemäß § 124 a S. 1 Nr. 3 AktG (nur) für börsennotierte Aktiengesellschaften das Einstellen des der Hauptversammlung (vollumfänglich) zugänglich zu machenden Berichts des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 4 S. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung, nicht hingegen eine Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Vorstandsberichts im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung verpflichtend vorgeschrieben worden. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass für den Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft insoweit strengere Anforderungen gelten sollten als für börsennotierte Aktiengesellschaften, zumal eine unnötige Überlastung des Bekanntmachungsumfangs in der Einberufung für einen Aktionär wegen einer „Überinformation" unter Umständen auch nachteilig sein kann. Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht im Übrigen die Sonderregelung in § 16 Abs. 4 S. 7 WpÜG, welche schon vor Inkrafttreten des ARI-JG vorsah, dass der Vorstandsbericht über eine Kapitalmaßnahme i.S.d. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG, die eine Zielgesellschaft anlässlich eines öffentlichen Erwerbs- und Übernahmeangebots in die Wege leitet, allen Aktionären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen ist. Wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, soll dem durch die Bekanntgabe eines Hinweises auf die Fundstelle des im Internet eingestellten Langtextes regelmäßig Genüge getan sein (vgl. RegE BTDrs. 14/7034 S. 47). Nach alledem ist nicht anzunehmen, dass eine Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts eines Vorstandsberichts nach § 186 Abs. 4 S. 2 AktG in der Einberufung einer Hauptversammlung allgemein entsprechend § 124 Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AktG (n.F.) geboten ist. (2) Der Senat geht davon aus, dass es zu dieser Rechtsfrage jedenfalls noch keine abschließende höchstrichterliche bzw. abweichende obergerichtliche Rechtsprechung gibt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09. November 1992 - II ZR 230/91 -, BGHZ 120, 141-157 in einem Leitsatz ausgeführt, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht verpflichtet sei, den von ihm zum Ausschluss des Bezugsrechts erstatteten Bericht (§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG) in seinem vollen Wortlaut bei der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Dem Informationsbedürfnis der Aktionäre werde durch die Bekanntgabe seines wesentlichen Inhaltes genügt. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der wesentliche Inhalt des entsprechenden Vorstandsberichts bei der Einberufung jedoch bekannt gemacht worden. Vor diesem Hintergrund konnten sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs unter Rz 41 auf die Wiedergabe der seinerzeit im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht beschränken, wonach eine Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Vorstandsberichts für erforderlich gehalten werde, sowie auf die Feststellung, dass diesen Anforderungen im vorliegenden Fall entsprochen worden sei. Einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage bedurfte es hingegen nicht. Zudem betraf die Entscheidung auch die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ARI-JG. Gleichermaßen verhält es sich mit der Entscheidung des OLG Celle vom 29.06.2001 - 9 U 89/01 AG 2020, 292 f., in welcher unter Rz. 18 ebenfalls nur feststellt worden ist, dass dem Erfordernis, den wesentlichen Inhalt des Vorstandsberichts bekannt zu geben, in dem dort zu entscheidenden Fall Genüge getan worden sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat in einem Urteil vom 22. August 1991 - 2 U 114/90 - DB 1992, 201 unter Rz. 56 eine analoge Anwendung von § 124 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. AktG (a.F.) demgegenüber abgelehnt. Angesichts des Umstands, dass auch in dem dort zu entscheidenden Fall der wesentliche Inhalt der Begründung des Vorstandsberichts zum Bezugsrechtsausschluss mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht worden war, bedurfte es auch insoweit letztlich aber keiner vertiefteren Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage. bb) Zu Recht hat das Landgericht des Weiteren einen Einberufungs- bzw. Bekanntmachungsfehler verneint, soweit der Vorstandsbericht zum Bezugsrechtsausschluss in der Einladung zur Hauptversammlung in der Liste der zur Einsicht ausliegenden Unterlagen nicht mit aufgeführt worden ist. Eine Verpflichtung zur Auflistung der in den Geschäftsräumen zur Einsicht ausliegenden Unterlagen mit der Einberufung der Hauptversammlung sieht das Gesetz nicht vor. Selbst für börsennotierte Aktiengesellschaften ist gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 AktG (nur) vorgeschrieben, dass in der Einberufung die Internetseite der Gesellschaft anzugeben ist, über die die Informationen nach § 124 a AktG zugänglich sind. Die Verletzung von Informationspflichten nach § 124 a AktG führt insoweit aber nicht zur Anfechtbarkeit eines in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses (§ 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG). Eine (freiwillige) Einstellung des Vorstandsberichts zum Bezugsrechtsausschluss zum TOP 5 auf der Internetseite der Gesellschaft anstelle einer Auslegung zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen entsprechend § 175 Abs. 2 S. 4 AktG ist vorliegend unstreitig nicht erfolgt. Es bedurfte im Rahmen der Einberufung der streitgegenständlichen Hauptversammlung demnach auch nicht etwa einer Aufnahme diesbezüglicher Angaben nach § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 AktG. Soweit die Kläger sich hingegen darauf berufen, dass sie auf die Vollständigkeit der Auflistung der zur Einsicht ausliegenden Unterlagen in der Einladung hätten vertrauen können, ist auch dies nicht geeignet, die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses zu beeinflussen. Der Umstand, dass die Vorstandsberichte zum Bezugsrechtsausschluss in der Auflistung der zur Einsicht ausliegenden Unterlagen unstreitig nicht aufgeführt waren, vermag mangels Verstoßes gegen eine gesetzliche Informationspflicht weder eine Nichtigkeit noch eine Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 09.06.2016 zu begründen. Wenn selbst ein gänzlich fehlender Hinweis in der Einberufung auf die in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme ausliegenden Unterlagen für die Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse unschädlich ist, kann für eine unvollständige Angabe insoweit nichts anderes gelten. Der Fall ist insofern auch nicht vergleichbar mit Konstellationen, in denen eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit der Einberufung freiwillig weitergehende Angaben tätigt, welche bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft anfechtungsrelevant sein könnten. Zwar können beispielsweise inhaltlich falsche Angaben, die nach § 121 Abs. 3 S. 3 AktG nicht hätten publiziert werden müssen, gleichwohl aber bekannt gemacht wurden, grundsätzlich auch bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses führen (vgl. MüKoAktG/Kubis, 4. Auflage 2018, § 121 Rz. 72). Eine gesetzliche Regelung, an der sich ggf. auch eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft im Falle der Vornahme freiwilliger Angaben festhalten lassen müsste, wonach sämtliche in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht ausliegenden Unterlagen in der Einberufung der Hauptversammlung angegeben werden müssen, besteht jedoch auch für börsennotierte Aktiengesellschaften nicht. Vor diesem Hintergrund geht schließlich auch der Hinweis der Kläger auf die Entscheidungen des LG Frankfurt a.M. vom 23.04.2013 - 3-05 O 37/13 - bzw. vom 20.12.2011 3-5 O 69/11 - fehl. Diese betrafen - soweit ersichtlich - jeweils (unzutreffende) freiwillige Angaben nicht börsennotierter Aktiengesellschaften im Zusammenhang mit der Einberufung einer Hauptversammlung in Bezug auf Umstände, deren Angabe im Falle einer börsennotierten Aktiengesellschaft gesetzlich zwingend vorgeschrieben gewesen wäre; im ersten Fall ging es dabei um (falsche) Angaben zu Teilnahmebedingungen i.S.v. § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 AktG und im zweiten Fall um einen (falschen) Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft nach § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 AktG, auf der Unterlagen zur einberufenen Hauptversammlung eingestellt gewesen sein sollten. Dies war vorliegend jedoch anders. 3) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 71 1, 709 S. 2 ZPO. 4) Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO beschränkt in Bezug auf die für die Wirksamkeit des zum TOP 5 gefassten Beschlusses entscheidungserhebliche Rechtsfrage einer analogen Anwendung von § 124 Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AktG (n.F.) zuzulassen. Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob analog § 124 Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AktG (n.F.) eine Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts eines Vorstandsberichts nach § 186 Abs. 4 S, 2 AktG in der Einberufung einer Hauptversammlung geboten ist, ist über den vorliegenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung. Angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09. November 1992 - II ZR 230/91 hierzu - soweit ersichtlich - keine abschließende Aussage trifft und es von der hier vertretenen Ansicht - wenn auch nicht näher begründete - abweichende obergerichtliche Rechtsprechung gibt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.06.2001 - 9 U 89/01), scheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten.