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Beschluss

12 W 40/23

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1127.12W40.23.00
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Leitsätze
Der Wert der Feststellung der die zulässige Höhe übersteigenden Miete ist gemäß § 41 Abs. 5 GKG analog nach dem Jahreswert der streitigen Miete zu bestimmen (Anschluss LG Berlin, Urteil vom 26. April 2023 - 64 S 189/22).(Rn.3)
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 21.08.2023 - 66 T 47/23 - und des Amtsgerichts Kreuzberg vom 05.05.2023 - 10 C 184/22 - geändert und der Streitwert auf 1.881,44 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wert der Feststellung der die zulässige Höhe übersteigenden Miete ist gemäß § 41 Abs. 5 GKG analog nach dem Jahreswert der streitigen Miete zu bestimmen (Anschluss LG Berlin, Urteil vom 26. April 2023 - 64 S 189/22).(Rn.3) Auf die weitere Beschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 21.08.2023 - 66 T 47/23 - und des Amtsgerichts Kreuzberg vom 05.05.2023 - 10 C 184/22 - geändert und der Streitwert auf 1.881,44 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die von dem Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 und 6 GKG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert des Auskunftsantrags mit 20% des 47-fachen Monatswertes der die zulässige Höhe übersteigenden streitigen Miete angesetzt. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Der Wert der Feststellung der die zulässige Höhe übersteigenden Miete ist vielmehr gemäß § 41 Abs. 5 GKG analog nach dem Jahreswert der streitigen Miete zu bestimmen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 26.04.2023 - 64 S 189/22 -, juris Rn. 25; Schüller in: BeckOK-BGB, 67. Edition, § 556g Rn. 35b). Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 29.09.2022 (- 12 W 26/22 -, juris) Bezug genommen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der angefochtenen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des OLG Hamburg (Beschluss vom 17.07.2023 - 4 W 23/23 - BeckRS 2023, 17713) und des 8. Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 6. November 2023 – 8 W 53/23 –, juris) sowie des Landgerichts Berlin (Beschlüsse vom 15.02.2023 - 65 T 15/23 - und vom 20.12.2022 - 67 T 77/22 -, beide zitiert nach juris) keinen Anlass, davon abzuweichen. Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss dargelegt, aus welchen Gründen die Bewertung des Streits über die Wirksamkeit einer vereinbarten Miete mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert des Differenzbetrages im Widerspruch zu den in der Begründung für das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 dargestellten Zielen des Gesetzgebers steht. Insbesondere kommt nach der Auffassung des Senats durch den Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und -minderung nicht nachvollziehbar seien, mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck, dass eine solche Differenzierung bei Streitigkeiten über die Höhe der geschuldeten Miete grundsätzlich nicht gewollt ist. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass der Gesetzgeber gerade den Streit über die zulässige Höhe der vereinbarten Miete von der Begrenzung des § 41 Abs. 5 GKG bewusst ausnehmen wollte, zeigen auch die genannten Entscheidungen nicht auf. Insbesondere ist eine solche Differenzierung bei der Streitwertbemessung weder mit dem Ziel einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung zu erklären noch mit anderweitigen Regelungen zu Rechtsdienstleistungen von Inkasso- und Legal-Tech-Unternehmen. Ist aber im Wege der Gesetzesauslegung kein anderer Regelungsplan des Gesetzgebers feststellbar, als der von dem Senat dargestellte, so ist dieser der Beurteilung für eine analoge Anwendung auch zugrundezulegen. Allein der Umstand, dass der BGH dies in seinem Urteil vom 18.05.2022 (- VIII ZR 382/21 -, Rn. 54, juris) abweichend beurteilt hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung des Senats, da der BGH seine Entscheidung in diesem Punkt nicht näher begründet hat. Zu dem Jahresbetrag der streitigen Mietdifferenz ist als Bemessungsgrundlage für den Auskunftsanspruch noch der Betrag für die Rückzahlung der Miete für zwei Monate zwischen Rüge und Zahlungsantrag und weitere drei Monate für die Rückzahlung der Kaution hinzuzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.09.2022 - 12 W 26/22 -, juris, Rn. 18). Der Bruchteil des Wertes des Auskunftsanspruchs von dem Leistungsanspruch ist im vorliegenden Fall mit 10 % anzusetzen. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 – IX ZB 62/17 –, Rn. 10, juris). Im Hinblick auf den Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die begehrte Auskunft überhaupt benötigt wird, nur gering ist, ist der Ansatz des unteren Randes der Spanne angemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2022 – 12 W 26/22 –, Rn. 18, juris). Es ergibt sich daraus ein Streitwert von 17 x 696,83 € x 1/10 + 696,83 € = 1.881,44 €. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.