Beschluss
12 U 117/22
KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0201.12U117.22.00
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Leitsätze
1. Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, dass Beschlüsse über eine Sonderprüfung und über die Geltendmachung von sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer gleichzeitig gefasst werden müssen.(Rn.47)
2. Das Gericht kann keine Entscheidung über eine Pflicht zur Zustimmung zu einer isolierten Sonderprüfung treffen, wenn die Ablehnung des Beschlussteils über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht erfolgreich angefochten wurde.(Rn.50)
3. Auf Ausführungen zu steuerlichen Bewertungen - vorliegend eine verdeckte Gewinnausschüttung - kommt es nicht an, wenn diese den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht vorlagen.(Rn.51)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 01.11.2022, Aktenzeichen 100 O 18/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird - unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 01.11.2022 - für beide Instanzen auf 195.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, dass Beschlüsse über eine Sonderprüfung und über die Geltendmachung von sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer gleichzeitig gefasst werden müssen.(Rn.47) 2. Das Gericht kann keine Entscheidung über eine Pflicht zur Zustimmung zu einer isolierten Sonderprüfung treffen, wenn die Ablehnung des Beschlussteils über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht erfolgreich angefochten wurde.(Rn.50) 3. Auf Ausführungen zu steuerlichen Bewertungen - vorliegend eine verdeckte Gewinnausschüttung - kommt es nicht an, wenn diese den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht vorlagen.(Rn.51) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 01.11.2022, Aktenzeichen 100 O 18/22, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird - unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 01.11.2022 - für beide Instanzen auf 195.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt als Mitgesellschafter der Beklagten die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten, hilfsweise diese für nichtig zu erklären, sowie die Feststellung des Zustandekommens anderer Beschlüsse. Für die tatsächlichen Feststellungen und die Anträge in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin II - 100 O 18/22 - vom 01.11.2022 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat seine Berufung rechtzeitig eingelegt und innerhalb verlängerter Frist begründet. Er trägt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen vor: Auch der weitere Gesellschafter Kxxx sei bei der Abstimmung ausgeschlossen gewesen. Der Antrag zur Sonderprüfung und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sei hinreichend bestimmt und habe einheitlich gestellt werden müssen. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen seien nicht prüfbar. Die Abstimmung zugunsten einer Sonderprüfung folge aus dem gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis. Insbesondere liege die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nahe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 100 O 18/22 vom 01.11.2022, zugestellt am 17.11.2022: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss mit dem die Gesellschafter der Beklagten am 31.03.2022 (festgestellt am 01.04.2022) folgenden Beschlussantrag (Punkt 1 der Tagesordnung, TOP 1) im vereinfachten Umlaufverfahren gem. § 2 COVMG, gem. § 7 der Satzung iVm § 48 Abs. 2 der GmbHG abgelehnt haben, nichtig ist: TOP 1 „Die Gesellschafterversammlung beschließt: Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Txxx, insbesondere durch Untersuchung der bisherigen Geschäftsführung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.“ 2. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 1: Der Beschluss mit dem die Gesellschafter der Beklagten am 31.03.2022 (festgestellt am 01.04.2022) folgenden Beschlussantrag (Punkt 1 der Tagesordnung, TOP 1) im vereinfachten Umlaufverfahren gem. § 2 COVMG, gem. § 7 der Satzung iVm § 48 Abs. 2 der GmbHG abgelehnt haben, wird für nichtig erklärt: TOP 1 „Die Gesellschafterversammlung beschließt: Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Txxx, insbesondere durch Untersuchung der bisherigen Geschäftsführung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.“ 3. Es wird festgestellt, dass die Gesellschafter der Beklagten am 31.03.2022 folgenden Beschluss (Punkt 1 der Tagesordnung, TOP 1) im vereinfachten Umlaufverfahren gem. § 2 COVMG, gem. § 7 der Satzung iVm § 48 Abs. 2 der GmbHG zustimmend gefasst haben: TOP 1 „Die Gesellschafterversammlung beschließt: Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Txxx, insbesondere durch Untersuchung der bisherigen Geschäftsführung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.“ 4. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2022 (Beschlussprotokoll vom 27.06.2022, zugestellt am 29.06.2022 erstinstanzlich beigefügt in Anlage K12 des Schriftsatzes vom 24.07.2022), wonach der Antrag zum Tagesordnungspunkt 1 mit dem Wortlaut: „Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer Herrn Txxx geltend gemacht werden, insbesondere durch Untersuchung der bisherigen Geschäftsführung durch einen Unabhängigen.“ abgelehnt worden ist, nichtig ist. 5. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 4: Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2022, wonach der Antrag zum Tagesordnungspunkt 1 mit dem Wortlaut: „Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer Herrn Txxx geltend gemacht werden, insbesondere durch Untersuchung der bisherigen Geschäftsführung durch einen Unabhängigen.“ abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt. 6. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2022, dem Antrag zum Tagesordnungspunkt 1 entsprechend, ein Beschluss mit dem Wortlaut: „Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer Herrn Txxx geltend gemacht werden, insbesondere durch Untersuchung der bisherigen Geschäftsführung durch einen Unabhängigen.“ zustande gekommen ist. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2022, wonach der Antrag zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Wortlaut: „Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG gegen Herrn Fxxx ein besonderer Vertreter bestellt wird“ abgelehnt worden ist, nichtig ist. 8. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 7: Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2022, wonach der Antrag zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Wortlaut: „Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG gegen Herrn Fxxx ein besonderer Vertreter bestellt wird.“ abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt. 9. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2022, dem Antrag zum Tagesordnungspunkt 2 entsprechend, ein Beschluss mit dem Wortlaut: „Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG gegen Herrn Fxxx ein besonderer Vertreter bestellt wird.“ zustande gekommen ist. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2022, wonach der Antrag zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Wortlaut: „Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass Herr Sxxx für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG gegen Herrn Fxxx als besonderer Vertreter bestellt wird.“ abgelehnt worden ist, nichtig ist. 11. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 10: Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2022, wonach der Antrag zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Wortlaut: „Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass Herr Sxxx für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG gegen Herrn Fxxx als besonderer Vertreter bestellt wird.“, abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt. 12. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2022, dem Antrag zum Tagesordnungspunkt 3 entsprechend, ein Beschluss mit dem Wortlaut: „Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass Herr Sxxx für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG gegen Herrn Fxxx als besonderer Vertreter bestellt wird“ zustande gekommen ist. 13. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2022, wonach dem Antrag zum Tagesordnungspunkt 5 mit dem Wortlaut: „Der Jahresabschluss zum 31.12.2021 der Gesellschaft mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 296.010,90 wird festgestellt.“ zugestimmt worden ist, nichtig ist. 14. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 13: Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.06.2022, wonach dem Antrag zum Tagesordnungspunkt 5 mit dem Wortlaut: „Der Jahresabschluss zum 31.12.2021 der Gesellschaft mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 296.010,90 wird festgestellt.“ zugestimmt worden ist, wird für nichtig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dem Kläger seien alle Unterlagen vorgelegt und auch elektronisch übersandt worden. Im Übrigen verteidigt sie unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat am 2. November 2023 einen Hinweisbeschluss erlassen, mit dem die Parteien darauf hingewiesen wurden, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Klägers vom 11. und 29. Januar 2024 keinen Anlass, davon abzuweichen. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht keine rechtliche Notwendigkeit, die Beschlüsse über eine Sonderprüfung und über die Geltendmachung von sich daraus ergebenden Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer gleichzeitig zu fassen. Auch die von dem Kläger zitierten Fundstellen aus der Rechtsprechung des BGH und der Literatur besagen dies nicht. Daraus ergibt sich lediglich, dass es für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer und die Bestellung eines besonderen Vertreters hierfür eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses bedarf. Dass einem solchen Beschluss ein Beschluss über eine dies vorbereitende Sonderprüfung nicht zeitlich vorangehen dürfte, ergibt sich nicht. Die Ausführungen des Klägers zu den Anforderungen an die Konkretisierung des Schadensersatzanspruchs stehen der von dem Senat dargelegten Rechtslage auch nicht entgegen. Der Senat hat die Frage, ob die Beschlussanträge hinreichend bestimmt waren, ausdrücklich offengelassen. Der Senat hat ferner auch keine formalen Bedenken gegen die Verbindung der Beschlussfassungen über eine Sonderprüfung und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer formuliert. Entscheidend ist vielmehr, dass die Information der Gesellschafter über den Umfang der gegen den Geschäftsführer geltend zu machenden Ansprüche keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellten, um eine Pflicht der Gesellschafter zur Zustimmung zu diesen Beschlüssen anzunehmen. Mit dem Verweis auf das Urteil des BGH vom 08.08.2023 - II ZR 13/22 -, juris, hat der Senat lediglich dargestellt, dass das Gericht vor dem Hintergrund der unbegründeten Anfechtung der Ablehnung des Beschlussteils über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht über die Frage einer Pflicht zur Zustimmung zu einer nicht zur Abstimmung gestellten isolierten Sonderprüfung entscheiden kann. Soweit der Kläger mit den Schriftsätzen vom 11. und 29. Januar 2024 nähere Ausführungen zu der Frage und den Folgen einer steuerlichen Bewertung als verdeckte Gewinnausschüttung macht, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil diese Darstellung den Gesellschaftern bei der Abstimmung über die Beschlussanträge nicht vorlag. Im Übrigen leitet der Kläger hieraus auch selbst nur eine Pflicht zur Zustimmung zu einer Sonderprüfung ab, aber nicht auch zugleich zu einem Beschluss zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bereits vor dem Vorliegen des Ergebnisses einer solchen Prüfung. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Auch bezüglich der Begründung für die Festsetzung des Streitwerts wird auf den Beschluss vom 2. November 2023 Bezug genommen. Für die Bemessung des Streitwerts kommt es nach § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung an. Das Interesse des Klägers ist dabei nach seinen eigenen Ausführungen auf Seite 3 des zur Erläuterung der streitgegenständlichen Beschlussanträge vorgelegten Schreibens vom 23.02.2022 (Anlage K9) auf der Grundlage der ursprünglichen Ertragsprognose des Geschäftsführers der Beklagten zu bemessen. Konkrete Umstände, dass sich dies geändert hätte, ergeben sich aus der Berufungsbegründung nicht. Auf etwaige spätere Wertverluste des Gesellschaftsanteils des Klägers kommt es danach nicht an, zumal der Kläger selbst vorträgt, dass dieser Wertverlust zumindest auch Folge des behaupteten Fehlverhaltens des Geschäftsführers sei, aus dem die Schadensersatzansprüche resultieren würden, deren Vorbereitung der Kläger mit den streitgegenständlichen Beschlüssen gerade erstrebt. Die dem Kläger gewährte Stellungnahmefrist zu dem Hinweis des Senats vom 2. November 2023 war auf den Antrag vom 29.01.2024 nicht zu verlängern, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Da sich die vorstehenden Ausführungen im Wesentlichen bereits aus dem Hinweisbeschluss des Senats ergaben, bedurfte es auch keines weiteren Hinweises und auch keiner erneuten Erklärungsfrist des Klägers mehr.