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Beschluss

12 U 58/23

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0701.12U58.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Januar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 66 O 185/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 143.255,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Januar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 66 O 185/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 143.255,70 € festgesetzt. I. Der Kläger macht gegen die Beklagten zu 1) bis 3) Schadenersatzansprüche wegen Verletzung ihrer Pflichten als Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft gelten. Für die tatsächlichen Feststellungen und die Anträge in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des am 23. Januar 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin -66 O 185/19 -Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen. Für die Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat seine Berufung rechtzeitig eingelegt und innerhalb verlängerter Frist begründet. Er trägt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen vor: Die Gesellschaft müsse bereits im Jahr 2014 Vorbereitungshandlungen für die Grundstücksersteigerungen in 2015 getätigt haben, welche von den Beklagten hätten erkannt werden müssen. Bereits zuvor hätten die Beklagten die Tätigkeit des Vorstandes kontrollieren, auf die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags oder eine geordnete Liquidation hinwirken und gegebenenfalls den Vorstand abberufen müssen. Durch das Unterlassen jeglichen aufsichtsrechtlichen Handelns hätten sie die streitgegenständlichen Grundstücksgeschäfte der Gesellschaft mit dem Kläger erst ermöglicht. Die Niederlegung seines Aufsichtsratsamtes durch den Beklagten zu 2) im Jahr 2011 sei unwirksam gewesen. Eine Niederlegung durch die Beklagte zu 3) sei vor dem 31.08.2018 nicht erfolgt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 23.01.2023, Az.: 66 O 185/19, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner mit dem ehemaligen Beklagten zu 4), XXX , zu verurteilen, an den Kläger 143.255,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 129.421,87 € seit dem 04.12.2019 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie weiter vertiefen, die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat am 30. Mai 2024 einen Hinweisbeschluss erlassen, mit dem die Parteien darauf hingewiesen wurden, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 30. Mai 2024 verwiesen. Der Senat hält auch nach erneuter Beratung hieran fest. Die Einwendungen des Klägers mit Schriftsatz vom 24. Juni 2024 geben keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Insolvenzantragspflicht ergibt sich auch aus diesem Vortrag nicht. Denn eine Insolvenzantragspflicht besteht nicht, wenn der Gesellschaft ausreichend liquide Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Mittel kurzfristig durch Dritte zur Verfügung gestellt werden, wie dies vorliegend nach dem Vortrag des Klägers durch den Zeugen XXX erfolgt ist. Dass die Gesellschaft zur Erfüllung der Forderung der Zeugin XXX nicht entsprechend in der Lage war, ergibt sich nicht. Die bloße Nichtzahlung einer Forderung rechtfertigt nicht die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit (vgl. K. Schmidt/Herchen in: K. Schmidt InsO, 20. Aufl. 2023, § 17 Rn. 16). Ein Insolvenzantrag ist offensichtlich auch von der Zeugin XXX nicht gestellt worden. Dass der Zeuge XXX für die Erfüllung der Verbindlichkeiten seinerseits einen fälligen Zahlungsanspruch gegen die Gesellschaft begründet hätte, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass eine unterstellte Insolvenzantragspflicht im Jahr 2012 zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Grundstücksgeschäfte noch fortbestanden hätte. Eine vorherige, tatsächlich beseitigte Insolvenzreife ist für einen späteren Schaden nicht kausal (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2019 – II ZR 53/18 –, Rn. 17, juris). Dass der Beklagte zu 4 seit dem 07.11.2012 Alleinaktionär der Gesellschaft war, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers. Auf Seite 42 der Berufungsbegründung führt er selbst aus, dass es unstreitig ist, dass am 07.11.2012 ein Verkauf der Aktien stattgefunden hat. Dass der Verkauf der Gesellschaft an den Beklagten zu 4) erfolgte, hat der Kläger bereits auf Seite 19 der Berufungsbegründung erklärt. Als Alleingesellschafter konnte der Beklagte zu 4) gemäß § 104 AktG auch die Aufsichtsratsmitglieder abberufen. Dass eine Abberufung des Beklagten zu 4 als Vorstand durch den Aufsichtsrat die späteren streitgegenständlichen Geschäfte verhindert hätte, erscheint vor diesem Hintergrund weiterhin fernliegend. Auch aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass etwaige Vorbereitungshandlungen für den ersten Versteigerungstermin Ende April 2015 zwingend bereits im Vorjahr stattgefunden haben müssen. Der Kläger benennt weiterhin keine konkrete Vorbereitungshandlung, die mindestens vier Monate vor dem Versteigerungstermin erfolgt sein müsste und zudem auch für den Aufsichtsrat aus den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft ersichtlich gewesen wäre. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.