Beschluss
12 SchH 1/24
KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0320.12SCHH1.24.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass für Ansprüche, die die Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht der ..., die diese aus eigenem oder abgetretenem Recht ihrer Rechtsvorgängerin .... vor dem Landgericht Augsburg (1 HK O 3017/21) geltend macht, ein Schiedsverfahren unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zulässig ist.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.721.281,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass für Ansprüche, die die Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht der ..., die diese aus eigenem oder abgetretenem Recht ihrer Rechtsvorgängerin .... vor dem Landgericht Augsburg (1 HK O 3017/21) geltend macht, ein Schiedsverfahren unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zulässig ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 1.721.281,26 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens. Die Antragsgegnerin als Versicherer der in Dänemark ansässigen Gesellschaft ... nimmt die Antragstellerin als Herstellerin und Verkäuferin von Schiffsmotoren im Wege des Regresses vor dem Landgericht Augsburg auf Schadensersatz in Höhe von ca. 8,6 Millionen Euro in Anspruch. Die Antragstellerin hat in dem Verfahren die Schiedseinrede erhoben, das Verfahren ist ausgesetzt. Die Antragsgegnerin betreibt ein weiteres Verfahren gegen die Antragstellerin vor einem staatlichen Gericht in Australien. Die Antragstellerin (seinerzeit unter abweichender Firmierung) lieferte 2009/2010 als Herstellerin vier Schiffsmotoren an die .... in Tasmanien/Australien, die die Motoren in dem Schiff Express 2 verbaute. Der Kaufvertrag von 2007 (Anlage ASt 1) verwies unter Ziffer 3.1 auf die General Conditions (GCS, Anlage ASt 2) der Antragstellerin, die unter Art. 20 folgende Regelung enthielten: LAW AND DISPUTE RESOLUTION 20.1 This contract shall be governed by and construed in accordance with the laws of England. The United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods signed in Vienna in 1980 shall not apply to this contract. 20.2 If at any time any question, dispute or difference arising under or in relation to the contract shall arise between the parties they shall attempt to resolve the same by using an alternative dispute resolution (“ADR”) procedure agreed between the parties…. 20.3 In the event that the parties cannot agree on a suitable ADR procedura within 6 weeks of the original notification of the matter, or if the said question, dispute or difference cannot be resolved by the ADR procedura, then 20.3.1 for contracts with UK Purchasers such question, dispute or difference shall be submitted to the exclusive jurisdiction of the Courts of England and Wales; and 20.3.2 for contracts with non UK Purchasers such question, dispute or difference shall be finally settled by one or more arbitrators under the Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce. The place of arbitration shall be in London, England and the language of the arbitration proceedings shall be English and the arbitration award shall be final and binding on the parties. Unter Ziffer 3.8 des Kaufvertrages (Anlage ASt 1) mit der Überschrift „Warranty“ waren bestimmte Gewährleistungsansprüche geregelt, im Übrigen sollten die Bedingungen gemäß Ziffer 12.1, 12.5 und 12.6 der GCS gelten. Danach galt die „Contractors Warranty“ für „any defects in the goods and services“. Ziffer 12.6 der GCS regelte: The undertaking and obligations of the Contractor under this Clause 12 are in place of and exclude all other representations, warranties and conditions, whether oral, written, statutory, express or implied. IMPLIED WARRANTIES OR CONDITIONS OF FITNESS AND MERCHANTABILITY SHALL NOT APPLY. The Contractor's liabilities and the Purchaser’s remedies in respect of defects in the goods or Services and any damage to the goods resulting therefrom whether arising from breach of contract or warranty, tort, negligence or otherwise are solely and exclusively as stated in this Clause12, and the Contractor shall have no liability of any kind for any such defects or damage which appear after expiry of the warranty period described above. Art. 15 der GCS regelte einen Haftungsausschluss für alle anderen Ansprüche, unter Ziffer 15.2 wie folgt: The exclusions and limitations of liability set out in this Clause 15 shall apply to all claims of any kind whether as a result of breach of contract or warranty, tort, negligence or otherwise… Die Inbetriebnahme des Schiffes Express 2 mit den von der Antragstellerin hergestellten Motoren erfolgte 2013, nachdem die ... die Motoren in dem Schiff verbaut hatte. Im Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes von .... an .... und deren Chartervertrag mit der ... änderten die Kaufvertragsparteien die vertragliche Gewährleistungsregelung für die Motoren in einem 3. Nachtrag zum Kaufvertrag (Anlage ASt 6), indem die ursprüngliche Gewährleistung von drei Jahren verlängert wurde, weil das Schiff nicht ohne Gewährleistung an ... zum Betrieb übergeben werden sollte und die ursprüngliche Frist bereits abzulaufen drohte. In einer Vereinbarung zwischen der .... und der Antragstellerin vom 22. April 2013 stimmte die Antragstellerin der Übertragung der „...“ an ... zu (Anlage ASt 7). ..., die das Fährschiff Express 2 auf dänischen und schwedischen Gewässern betreibt, vereinbarte mit der dänischen Niederlassung der Antragstellerin – ... – laufende Service- und Wartungsverträge für die Motoren nach dänischem Recht, auf die als Anlage ASt 8 vorgelegte Auftragsliste von 2015 wird Bezug genommen. Die als Anlage ASt 10 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (General Terms and Conditions, GTC) der dänischen Niederlassung wiesen unter Ziffer 14.5 eine Schiedsklausel auf, wonach über alle Streitigkeiten „out or in connection with the present contract“ ein Schiedsgericht am Schiedsort Kopenhagen unter Anwendung dänischen Sachrechts abschließend entscheiden sollte. Ziffer 7 regelte eine Warranty sowie unter Ziffer 7.4 einen Haftungsausschluss für übrige Ansprüche außerhalb der Warranty („shall have no further liability in contract, tort, law or otherwise for any defect in quality of the work“). Auf die Anlagen ASt 9 und 10, sowie die in Übersetzung vorliegende Auftragsbestätigung mit Bezugnahme auf die GTC vom 13. August 2015 als Anlage ASt 23 wird verwiesen. Im Juni 2017 und im Februar 2018 kam es an zwei von der Antragstellerin hergestellten und in Dänemark gewarteten Motoren zum Bruch einer Pleuelstange. Dadurch wurden Sachschäden an dem Schiff Express 2 verursacht, die die Antragsgegnerin als Versicherer zugunsten ... ausglich. Die ... die ... und der Hypothekengläubiger ... traten mit einer Vereinbarung vom 18. Dezember 2020 Ansprüche gegen die Antragstellerin an die Antragsgegnerin ab, wobei auf die Abtretung deutsches Recht Anwendung finden sollte. Auf die Anlage ASt 3 wird Bezug genommen. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin sei an die von ihr mit der .... vereinbarte Schiedsklausel gebunden, die Antragsgegnerin mache jedenfalls auch vertragliche Ansprüche geltend. Mit der Abtretung der Rechte aus dem Kaufvertrag an die ... und die weitere Abtretung an die Antragsgegnerin habe diese potentielle Forderungen jeweils mit der Schiedsbindung übertragen erhalten. Die Abtretungsvereinbarung zwischen .... und ... müsse die Antragsgegnerin ebenso wie eine Vereinbarung zwischen der ... und ... (erwähnt in Anlage ASt 13) vorlegen, die ... sei gemäß der GCS Nr. 15.6 verpflichtet gewesen, die Haftungsbeschränkungen an Rechtsnachfolger weiter zu geben. Auch die dänischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (GTC) seien jeweils wirksam in die Service- und Wartungsverträge einbezogen worden, was sich beispielhaft aus den Anlagen ASt 9, der Übersetzung in Anlage ASt 23 sowie der Anlage ASt 16 zum Nachweis der Übersendung der AGB ergebe. Die Schiedsklausel gehe hinreichend deutlich aus den Bedingungen hervor und sie gelte ebenfalls für deliktische und Produkthaftungsansprüche. Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist am 25. September 2023 bei dem Oberlandesgericht München eingegangen und von dort an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben worden. Dieses hat sich mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 (102 SchH 218/23, veröffentlicht in juris) für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Kammergericht verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass sämtliche Ansprüche, die die Antragsgegnerin in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Augsburg zum Az. 1 HK O 3017/21 als dortige Klägerin geltend macht, der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind, da für die streitgegenständlichen Ansprüche wirksame Schiedsklauseln bestehen und insofern schiedsrichterliche Verfahren in dem vor dem Landgericht Augsburg anhängigen Rechtsstreit zulässig sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin meint, der Antragstellerin fehle angesichts der bereits im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg erhobenen Schiedseinrede das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung. Sie - die Antragsgegnerin - mache berechtigt Ansprüche aus Delikt und Produkthaftung gegen die Antragstellerin vor den ordentlichen Gerichten geltend, vertragliche Ansprüche verfolge sie nicht. Die Schiedsvereinbarungen würden für die ... und die Antragsgegnerin nicht gelten, deren wirksame Einbeziehung in den Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und der .... werde bestritten. In den jeweiligen Abtretungserklärungen sei nicht auf den Kaufvertrag und die GCS Bezug genommen worden. Jedenfalls gälten die Klauseln nicht für deliktische Ansprüche, denn es seien nur „the benefit of the warranty in respect to the engines“ und nicht sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag übertragen worden. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden demgegenüber originär und nicht aus abgetretenem Recht. Die dänischen AGB seien nicht wirksam in die Verträge einbezogen und gälten auch nicht für die deliktischen Ansprüche einschließlich Produkthaftungsansprüchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Antragsschrift und die Anlagen ASt 1 bis ASt 10 befinden sich in der elektronischen Akte des OLG München (34 SchH 4/23), die Aktenbestandteil ist. II. Der Antrag ist zulässig und im Wesentlichen begründet. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1062 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Auffangzuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO örtlich zuständig, weil eine andere Zuständigkeit im Inland nicht besteht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat das Verfahren insofern entsprechend § 281 ZPO durch Beschluss vom 20. Dezember 2023 an das Kammergericht verwiesen. Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung. Das für einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich regelmäßig bereits aus der möglichen Parteistellung in dem Schiedsverfahren, dessen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit festgestellt werden soll (BGH, Beschluss vom 9.1.2025, I ZB 48/24, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 10.10.2024, I ZB 22/24, juris Rn. 17 ff.). Zwar ist Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, dass zumindest das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung vorgetragen wird und - nach überwiegender Auffassung – auch mindestens individualisierbare Ansprüche behauptet werden, die in einem Schiedsverfahren geltend gemacht werden könnten (so z.B. OLG München, Beschluss v. 26.8.2015, 34 SchH 2/14, juris Rn. 20, 22; Saenger/Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 1032 Rn. 14; Hilger, NZG 2003, 575, 576; offenlassend, ob abstrakte Überprüfung einer Schiedsklausel möglich ist BGH, Beschluss v. 27.7.2023, I ZB 74/22, juris Rn. 48). Hier sind aber sowohl konkrete Schiedsvereinbarungen vorgetragen, als auch die behaupteten Ansprüche bereits durch die Geltendmachung vor dem Landgericht Augsburg hinreichend konkretisiert, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht, die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens für bestimmte Ansprüche geltend zu machen. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Schiedsverfahren nach den behaupteten Schiedsvereinbarungen nicht in Deutschland stattfinden würde, denn die Regelung des § 1032 Abs. 2 ZPO gilt gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO auch für ausländische Schiedsorte. Schließlich entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht wegen der bereits vor dem Landgericht Augsburg von der Antragstellerin erhobenen Schiedseinrede gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO. Denn das in Schiedsangelegenheiten gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO zuständige Gericht ist nach der gesetzgeberischen Wertung das zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens berufene Gericht und dessen Entscheidung entfaltet Bindungswirkung auch für eine im ordentlichen Gerichtsverfahren zu treffende Entscheidung gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 23.7.2023, I ZB 43/22, juris Rn. 77; BGH, Beschluss vom 19.9.2019, I ZB 4/19, juris Rn. 13). Dem hat das Landgericht Augsburg hier offensichtlich auch dadurch Rechnung getragen, dass es das dort anhängige Klageverfahren ausgesetzt hat. 2. Der Antrag ist wegen möglicher Ansprüche der ... begründet. Die der Antragsgegnerin von der ...S abgetretenen Ansprüche unterliegen jeweils einer Schiedsbindung. Dies gilt für die Ansprüche, die ... aus abgetretenem Recht der .... zustehen könnten (a.), als auch für Ansprüche, die die ... originär aus eigenem Recht geltend machen könnte (b.). Im Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO prüft das Gericht nur, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der (mögliche) Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. Geimer in Zöller, 35. Auflage 2024, § 1032 Rn. 23). Der Senat entscheidet daher nicht inhaltlich über die vor dem Landgericht Augsburg oder dem australischen Gericht anhängig gemachten Ansprüche der Antragsgegnerin. Insbesondere erfolgt keine Würdigung, ob die Ansprüche auf Vertrag, Delikt, Produkthaftung oder anderen Rechtsgründen beruhen. In dem hiesigen Feststellungsverfahren wird lediglich abstrakt über die Reichweite der Schiedsvereinbarungen entschieden. a. Ansprüche der ... aus abgetretenem Recht der .... unterliegen der Schiedsbindung aus dem Kaufvertrag der .... mit der Antragstellerin von 2007 (Anlage ASt 1) in Verbindung mit den Bedingungen der GCS (Anlage ASt 2). Im Kaufvertrag war eine wirksame Schiedsklausel vereinbart. Die Kaufvertragsparteien hatten die vertraglichen Regelungen insgesamt dem englischen Recht unterstellt, dieses Recht gilt auch für die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel in den Vertrag und deren Reichweite (aa.) sowie für die Frage, ob ein Rechtsnachfolger ebenfalls an die Schiedsklausel gebunden ist (bb.). Die Antragstellerin und die ... hatten unter Ziffer 20.1 der GCS die vertraglichen Regelungen ausdrücklich dem englischen Recht unterstellt. Sofern dem Parteiwillen eine gesonderte Anknüpfung des Schiedsvereinbarungsstatuts nicht zu entnehmen ist, gilt die Rechtswahl auch für die grundsätzlich vom Hauptvertrag unabhängige Schiedsklausel (vgl. zum dt. Recht BGH, Beschluss vom 8.11.2018, I ZB 24/18, juris Rn. 12). Die Geltung des englischen Rechts als Schiedsvereinbarungsstatut folgt zudem aus der Wahl des Schiedsorts, der nach den Regelungen im Kaufvertrag in London belegen sein sollte. Die subsidiär mögliche Anknüpfung an das Recht des Schiedsorts gemäß Art. V Abs. 1 a UNÜ (vgl. BGH, Beschluss vom 9.1.2025, I ZB 48/24, juris Rn. 20) führt insofern ebenfalls zur Anwendung des englischen Rechts. aa. Die GCS sind insgesamt wirksam Vertragsbestandteil des Kaufvertrages geworden. Die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt sich ebenfalls nach dem englischen Recht, welches sowohl auf den Hauptvertrag als auch auf die Schiedsabrede Anwendung findet. Nach dem englischen Arbitration Act in der auf den Vertrag anwendbaren Fassung von 2006 (abrufbar unter legislation.gov.uk) regelt Section 6 Abs. 2, dass eine Schiedsvereinbarung auch durch Bezugnahme auf ein anderes Dokument wirksam vereinbart werden kann, wenn die Bezugnahme auf eine Weise erfolgt, dass die Klausel in dem anderen Dokument Vertragsbestandteil wird. Diesen Anforderungen genügt die Vereinbarung unter Ziffer 3.1 des Kaufvertrages, die die GCS hinreichend in Bezug nimmt, ohne dass es auf die marginale Abweichung hinsichtlich der Schreibweise ankäme. Die Antragstellerin hat insofern von der Antragsgegnerin unwidersprochen klargestellt, dass die im Vertrag bezeichneten GCS (vorgelegt als Anlage ASt 2) in der Fassung von 6/2002 Vertragsinhalt geworden sind. Es kommt auch nach englischem Recht jedenfalls im Verkehr zwischen Unternehmen nicht darauf an, ob die unter Ziffer 20 der GCS vereinbarte Schiedsklausel von der ... seinerzeit positiv wahrgenommen worden ist, weil bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt (vgl. Ostendorf, Englisches Recht in der Vertragsgestaltung, 2021, § 3 Rn. 18 ff). Zudem haben beide Kaufvertragsparteien in dem dritten Nachtrag zum Kaufvertrag auch noch einmal ausdrücklich auf die GCS der Antragstellerin Bezug genommen (Anlage ASt 6). Schließlich ergibt sich die wirksame Einbeziehung der Schiedsklausel in den Vertrag aus dem zugunsten der Antragstellerin im Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO anwendbaren Meistbegünstigungsgrundsatz gemäß Art. VII UNÜ. Danach wird eine Schiedsklausel im Inland bereits dann als formwirksam behandelt, wenn sie den Anforderungen des § 1031 ZPO genügt. Es genügt daher gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO für die Wirksamkeit der Schiedsklausel, wenn die in einem anderen Dokument enthaltene Schiedsklausel zum Bestandteil des Vertrages wird. Der Meistbegünstigungsgrundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur für das Exequatur- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem UNÜ, sondern auch für das Einredeverfahren gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 26.11.2020, I ZR 245/19, juris Rn. 25 f.). Ebenso ist der Meistbegünstigungsgrundsatz im Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zu beachten, weil in diesem Verfahren vorrangig gegenüber einer Entscheidung gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO zu klären ist, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.7.2023, I ZB 43/22, juris Rn. 77), und ein Gleichlauf des Prüfungsmaßstabs erforderlich ist. Nicht zuletzt geht auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Januar 2025 – ohne das bisherige Bestreiten ausdrücklich aufzugeben - ersichtlich von einer wirksam vereinbarten Schiedsabrede im Verhältnis der Kaufvertragsparteien aus. Die Schiedsabrede umfasst die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, hierzu gehören auch deliktische und Produkthaftungsansprüche. Insofern gilt auch im englischen Recht der Grundsatz, dass eine Schiedsabrede mangels gegenteiliger Anhaltspunkte grundsätzlich weit auszulegen ist, also deliktische und andere Ansprüche erfasst, auch wenn es sich nicht um unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis folgende Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche handelt. Dies kommt in der Klausel unter Ziffer 20.2 der GCS hinreichend zum Ausdruck, die sich auf „any question, dispute or difference arising under or in relation to the contract“ bezieht, also alle Ansprüche im Verhältnis der Kaufvertragsparteien meint. Nach dem englischen Arbitration Act unter Section 6 Abs. 1 ist die Geltung einer Schiedsklausel für außervertragliche Ansprüche auch ausdrücklich erwähnt, indem dort vorausgesetzt wird, dass die Klausel sowohl für vertragliche als auch nichtvertragliche Ansprüche vereinbart werden kann. Die Klausel ist zudem der ICC Schiedsklausel nachgebildet (abgedruckt in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage 2018, Kap. II, S. 25). Mit der Verwendung dieser Klausel soll in der Regel eine umfassende Kompetenz des Schiedsgerichts vereinbart werden, die nach internationalen Maßstäben auch für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt (vgl. v.Schlabrendorff in Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, 2019, § 2 Rn. 53 ff.). In der von der Antragsgegnerin vorgelegten sachverständigen Stellungnahme des ... (...) wird diese Würdigung ebenfalls bestätigt, sofern er unter Ziffern 42 und 52b ausführt, dass alle Ansprüche .... gegen die Antragstellerin unabhängig ob auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderen Gründen beruhend von der Schiedsabrede im Kaufvertrag erfasst wären (Anlage AG 13 mit dt. Übersetzung AG 13 A). bb. Die Antragsgegnerin ist an die Schiedsklausel aus dem Kaufvertrag als Rechtsnachfolgerin der ... gebunden, soweit sie Rechte im Zusammenhang mit dem ehemaligen Vertragsverhältnis der ... mit der Antragstellerin geltend macht. Die verfahrensrechtliche Frage der Reichweite der Schiedsbindung ist unabhängig von den im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg oder dem staatlichen Gericht in Australien zur Prüfung gestellten materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen zu beurteilen. Wie ausgeführt, entscheidet der Senat nicht darüber, wie die im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg und dem australischen Gericht geltend gemachten Ansprüche zu qualifizieren sind. Maßgeblich ist nur der unterbreitete Sachverhalt und ein mögliches haftungsbegründendes Verhalten der Antragstellerin. In dem Klageverfahren vor dem Landgericht Augsburg werden die Ansprüche unter anderem mit einer Pflichtverletzung der Antragstellerin im Zusammenhang mit einer notwendigen Aufklärung beim Kauf über die Geeignetheit der Motoren für die noch zu bauenden Schiffe, mit einem Inverkehrbringen bereits schadbehafteter Motoren bei Lieferung nach Australien und mit einer unzureichenden Wartung der Motoren in Dänemark begründet. Der unterbreitete Sachverhalt erfasst somit jegliche Pflichten der Antragstellerin, sei es aus Vertrag oder Delikt. Die nach englischem Recht vorzunehmende Auslegung der Abtretungserklärung vom 22. April 2013 (Anlage ASt 7) ergibt, dass sämtliche potentiellen Haftungsansprüche der ... in der Gestalt, wie sie im Kaufvertrag von der Antragstellerin eingeräumt worden sind, von der Abtretung erfasst waren und der Schiedsbindung unterlagen. Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. Februar 2025 meint, der Senat hätte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ein Schiedsgericht in London gar nicht zuständig sei, ist ein derartiger Hinweis hinsichtlich der Ansprüche aus abgetretenem Recht der ... nicht erteilt worden. Die Reichweite der Abtretung folgt zwar entgegen der Auffassung der Antragstellerin noch nicht aus der Regelung unter Ziffer 15.6 der GCS, wonach ... verpflichtet war, sämtliche Haftungsbeschränkungen aus dem Vertrag auf dritte Nutzer der verkauften Motoren in Verträgen mit Dritten weiterzugeben und die Antragstellerin von Ansprüchen Dritter gegebenenfalls freizuhalten. Denn diese Klausel wirkt nur im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien, weil – insofern zwischen den Parteien unstreitig - eine Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt mit der Erklärung Anlage ASt 7 gerade nicht gewollt war. Die Antragstellerin kann insofern nicht die Vorlage der Erklärungen der weiteren Beteiligten untereinander verlangen, sondern sie muss sich für den Fall ihrer Inanspruchnahme gegebenenfalls an ihre Vertragspartnerin .... halten. Die Abtretungserklärung und die entsprechende Zustimmung der Antragstellerin (Anlage ASt 7) bezieht sich aber auf sämtliche in dem Vertrag geregelten Haftungsansprüche, mit der Folge, ... die Rechte nur im Rahmen der vertraglich geregelten Beschränkungen erwerben konnte. Das heißt, für die ... und ihr nachfolgend die Antragsgegnerin gelten ebenfalls die Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien, also insbesondere die Ziffern 12.6 und 15.2 der GCS (Anlage ASt 2). Nach den vertraglichen Regelungen unterlagen Ansprüche aus Delikt und Produkthaftung einer Haftungsbeschränkung. Wenn die ... sich in einem Verfahren auf einen unzulässigen Haftungsausschluss berufen hätte und außervertragliche Ansprüche verfolgt hätte, wären ihre Ansprüche gegen die Antragstellerin jedenfalls vor einem Schiedsgericht in London auszutragen gewesen. Die materiellrechtlichen Haftungsvoraussetzungen sind insofern von der verfahrensrechtlichen Frage der Reichweite der Schiedsbindung zu trennen, das heißt, die Schiedsbindung gilt auch für nach den vertraglichen Regelungen gegebenenfalls ausgeschlossene Ansprüche. Die Erklärung der ... zur Übertragung der Warranty Rights nimmt ausdrücklich Bezug auf die Bedingungen des Kaufvertrages und den Nachtrag Nr. 3 („under the terms of the purchase agreement“ sowie „in particular pursuant to an Amendment dated 5. February 2013“). In dem dritten Nachtrag sind ausdrücklich die übrigen fortgeltenden vertraglichen Regelungen zur Haftung der Antragstellerin erwähnt (vgl. Anlage ASt 6, dort Seite 5 f.), danach regelte Ziffer 3.8 des Vertrages die „Warranty“ nur unter der Einschränkung der Regelung unter Ziffer 12.6 der GCS, so dass die Erklärung unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizonts von der Antragstellerin nicht anders als die allgemeine Abtretung von Haftungsansprüchen, die insgesamt der Schiedsbindung unterliegen, verstanden werden konnte. Zudem durfte die Antragstellerin im Hinblick auf die vorerwähnte Regelung unter Ziffer 15.6 GCS erwarten, dass die ... sich im Rahmen der Weitergabe der Rechte aus dem Kaufvertrag an die vertragliche Regelung mit der Antragstellerin halten werde. Es kommt danach nicht darauf an, ob die ... die einzelnen Bedingungen des Vertrages kannte, sondern sie ist angesichts des Wortlauts der mitgeteilten Abtretung an die im Zusammenhang mit der „Warranty“ übertragenen Rechte gebunden. Der Begriff Warranty ist insofern nicht lediglich als Garantie zu verstehen, sondern er erfasst sämtliche Gewährleistungsansprüche aus einem Vertrag und damit die insoweit geregelten Haftungsbedingungen. Soweit KC Smith in seinen Ausführungen der Abtretung nur eine eingeschränkte Wirkung beimisst (vgl. Ziffer 52a und b), kommt es darauf im Ergebnis nicht an, weil nach seiner Begutachtung ausdrücklich keine von der ... hergeleiteten Ansprüche geltend gemacht werden sollen und die (abweichende) Würdigung des Sachverhalts letztlich offenbleibt (vgl. Ziffer 52b Anlage AG 13A). Der Zessionar ist im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Rechte an die Schiedsabrede gebunden. Hierüber besteht auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme von KC Smith letztlich Einigkeit zwischen den Parteien. Zwar werden nach englischem Recht von einer Abtretung grundsätzlich nur „benefits“ im Sinne von Vorteilen erfasst, hierzu gehören aber nach allgemeinem Verständnis auch bedingte Vorteile (conditional benefit) wie z.B. eine Schiedsklausel (vgl. Anlage AG 13A Ziffer 20 ff sowie die dort in Bezug genommenen Urteile und weiteren Nachweise). Konkrete Beispiele für den Übergang der Belastungen (burden) mit dem übertragenen Recht sind auch im Guest on the Law of Assignment erwähnt, dort werden Haftungsbeschränkungen (exemption clauses) als auch Schiedsabreden als „burden“ des Rechts bezeichnet, die ein Zessionar gegen sich gelten lassen muss und an die er gebunden ist (vgl. Dr. Liew, Guest on the Law of Assignment, auszugsweise vorgelegt als Anlage AG 4, dort Seite 249 Rn. 9-09 ff.). Soweit die Antragsgegnerin selbst im Laufe des Verfahrens im Hinblick auf die rechtliche Bindung eines Zessionars an eine Schiedsklausel verdeutlicht hat, dass sie gar keine von der ... abgeleiteten Ansprüche verfolgen wolle, sondern nur Ansprüche aus originärem eigenen Recht der ... geltend mache, muss sie sich an ihren Ausführungen im Klageverfahren vor dem Landgericht Augsburg festhalten lassen, in denen der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag ausdrücklich zur Grundlage des Vorbringens gemacht wird. Originär eigene Ansprüche aus Produkthaftung, wie sie nach den Angaben der Antragsgegnerin in Australien ausschließlich geltend gemacht werden, stehen aber im Zusammenhang mit dem vertraglichen Verhältnis der Antragstellerin über die Wartung der Motoren und unterliegen der dort vereinbarten Schiedsklausel (siehe nachfolgend b). b. Die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin ist an die zwischen der ... und der Antragstellerin vereinbarte Schiedsklausel aus den Service- und Wartungsverträgen gebunden, soweit sie originäre Ansprüche der ... gegen die Antragstellerin geltend macht. Zwischen der ... und der Antragstellerin sind zahlreiche Wartungs- und Serviceverträge zustande gekommen, die sich auf die von der Antragstellerin an die ... gelieferten Motoren erstrecken. Die Antragstellerin hat dazu eine Auftragsliste als Anlage ASt 8 vorgelegt, aus der sich in den Jahren 2015 und 2016 zahlreiche Aufträge der ... an die Antragstellerin betreffend das hier havarierte Schiff Express 2 ergeben. Anders als zunächst in der Hinweisverfügung des Senats vom 24. September 2024 angenommen, handelt es sich bei der in Dänemark ansässigen Auftragnehmerin nicht um eine selbständige Rechtspersönlichkeit, sondern um eine unselbständige Niederlassung der Antragstellerin (Nachweis als Anlage ASt 24), so dass die jeweiligen Verträge mit der Antragstellerin direkt zustande gekommen waren. Es ist unstreitig, dass die Geschäftsbeziehung zur ... bis heute fortbesteht. Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien unterliegen diese Service- und Wartungsverträge dem dänischen Recht, nach diesem Recht beurteilt sich die Frage der wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (GTC) und der unter Ziffer 14.5 geregelten Schiedsklausel in den Vertrag (aa.). Das Schiedsvereinbarungsstatut unterliegt ebenfalls dänischem Recht (bb.), es bestimmt sowohl die Wirksamkeit der Schiedsklausel als auch die Reichweite der Schiedsbindung. Sofern die Antragsgegnerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Februar 2025 auch die Vereinbarung weiterer allgemeiner Geschäftsbedingungen betreffend „General Sales“ oder „Technical Assistance“ (Anlagen AG 23 und 24) mit Bezugnahme auf andere Rechtsordnungen vorträgt, folgt daraus nicht, dass im Zusammenhang mit den Service- und Wartungsverträgen andere AGB vereinbart worden wären. aa. Die Bedingungen GTC sind wirksam in die Vertragsverhältnisse über Service- und Wartungsleistungen einbezogen worden. Das dänische Recht stellt keine besonderen Formanforderungen an die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag. Jedenfalls im Verkehr zwischen Unternehmen reicht eine Bezugnahme auf Bedingungen aus, auch wenn diese nicht gesondert übergeben werden (vgl. Urteil des Danish Supreme Court vom 13.1.2009, in UfR U 2009, 967 H, vorgelegt als Zusammenfassung in dt. Sprache in Anlage ASt 25). Für Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten keine besonderen Anforderungen. Der dänische Arbitration Act aus dem Jahr 2005 (abrufbar unter voldgiftsinstittutet.dk) regelt in Section 7: (1) The parties may agree to submit to arbitration disputes which have arisen or which may arise between them in respect of a defined legal relationship, whether contractual or not. An arbitration agreement may be in the form of an arbitration clause in a contract or in the form of a separate agreement. (2) … Danach sind keine besonderen Formanforderungen zu beachten, so dass Schiedsvereinbarungen sogar mündlich zustande kommen können (vgl. Keller, Arbitration in Denmark, abrufbar unter bakertillylegal.dk/en/insights/arbitration-in-denmark; Wildfang/Nissen, Denmark: International Arbitration, Ziffer 8, abrufbar unter legal500.com/guides/chapter/denmark-international-arbitration; Jensen/Poulsen, Arbitration in Denmark, 2014, abrufbar unter ibanet.org dort F639F5A3-9300-442A9F28-14302C40886E als pdf). Die Antragstellerin hat beispielhaft eine Auftragsbestätigung betreffend das Schiff Express 2 als Anlage ASt 9 (mit Übersetzung in Anlage ASt 23) vorgelegt, aus der sich die Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ausdrücklich ergibt und zudem eine Auftragsliste über zahlreiche Einzelaufträge (Anlage ASt 8) zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass die Vertragsbedingungen nicht mehr im Internet einsehbar wären. Vielmehr hat die Antragstellerin hinreichend dargelegt, dass die Vertragsbedingungen grundsätzlich bei allen Aufträgen in Bezug genommen worden sind und dass diese Bedingungen unter dem seinerzeit mitgeteilten Link auch einsehbar waren. Dies genügt für die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin, denn es ist unstreitig und im unternehmerischen Verkehr zwischen den Beteiligten auch üblich, dass die Antragstellerin ihre Leistungen unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbringt. Angesichts der zahlreichen Aufträge, die erst nach der vorgelegten Auftragsbestätigung vom 13. August 2015 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bedingungen (Anlage ASt 9, Übersetzung ASt 23) erteilt worden sind, hätte es näherer Angaben seitens der Antragsgegnerin bedurft, aus welchen Gründen die Bedingungen anders als im geschäftlichen Verkehr üblich, nicht Vertragsbestandteil geworden sein sollten. Wenn die ... seinerzeit gehindert gewesen wäre, die Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen, hätte sie dies gegenüber der Antragstellerin im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung geltend machen müssen. Insofern unterscheidet sich der Fall von der in der Stellungnahme des dänischen Rechtsanwalts ... erwähnten Entscheidung des dänischen Supreme Court (vgl. Anlage 21 Ziffer 2.2. unter Bezugnahme auf den Danish Law Report -DLR- 2014, 1424H), weil dort keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bedingungen bestand und es sich auch offensichtlich nicht um eine dauernde Geschäftsbeziehung zwischen den Beteiligten gehandelt hatte. Schließlich könnte sich die Antragstellerin auch auf den Meistbegünstigungsgrundsatz gemäß Art. VII UNÜ berufen. Danach genügt es, dass die Schiedsklausel den Formanforderungen des deutschen Rechts genügt. Gemäß § 1031 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Vereinbarung durch Bezugnahme auf ein Dokument ausdrücklich zulässig. Die Wirksamkeit der Schiedsklausel ist insofern unabhängig vom Hauptvertrag zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 9.1.2025, I ZB 48/24, juris Rn. 29 ff.; BGH, Urteil vom 26.11.2020, I ZR 245/19, juris Rn. 60; Geimer in Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 1029 Rn. 107e), so dass es nicht darauf ankommt, ob die Bedingungen insgesamt wirksam nach dänischem Recht in den Vertrag einbezogen worden sind. bb. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beurteilt sich ebenfalls nach dänischem Recht. Die Rechtswahlklausel unter Ziffer 14.4 GTC gilt mangels anderer Anhaltspunkte auch für das Schiedsvereinbarungsstatut. Im Übrigen würde das dänische Recht auch wegen der Vereinbarung des Schiedsorts Kopenhagen in entsprechender Anwendung des Art. V 1 a UNÜ Anwendung finden. Wie ausgeführt, bestehen nach dänischem Recht keine besonderen Formanforderungen an eine Schiedsvereinbarung. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Antragstellerin sich in der Klausel einseitig das Recht vorbehalten hat, auch die ordentlichen Gerichte anzurufen. Fakultative Schiedsklauseln sind zulässig, solange damit keine unverhältnismäßige Benachteiligung einer Seite verbunden ist. Da die ... grundsätzlich berechtigt war, ein Schiedsgericht in Kopenhagen – also im Land ihres Geschäftssitzes - anzurufen, führt die Klausel nicht zu einer unangemessenen Einschränkung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten. Demgegenüber kann für die Antragstellerin, die ein nachvollziehbares Interesse haben kann, ihrerseits nicht vor einem ausländischen staatlichen Gericht in Anspruch genommen zu werden, ein sachliches Bedürfnis bestehen, bei einfachen Sachverhalten, wie zum Beispiel einer Forderungsbeitreibung, die aufwändige Konstituierung eines Schiedsgerichts zu vermeiden und den Schuldner an seinem Geschäftssitz in Anspruch zu nehmen. Bedenken ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Rechtsanwalt ..., der zwar die Bedingung als einseitig von der Antragstellerin gestellt erachtet und die Wahlmöglichkeit der Antragstellerin würdigt, die Wirksamkeit der Klausel jedoch nicht in Frage stellt (vgl. Anlage AG 21 Ziffer 5.5). cc. Die Schiedsvereinbarung gilt auch für mögliche originäre Produkthaftungsansprüche der .... Zutreffend weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass die Reichweite der Schiedsbindung nach dem dänischen Recht zu beurteilen ist und nicht auf den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII UNÜ hinsichtlich der nach dem günstigsten Recht einzuhaltenden Form der Schiedsvereinbarung abgestellt werden kann. Die vorgelegten Stellungnahmen der dänischen Experten Rechtsanwalt ... und Rechtsanwältin ... können insofern als zutreffend unterstellt werden (Anlage AG 21 und Anlage AG 22). Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung keinen anderslautenden Hinweis erteilt, vielmehr erwähnt der protokollierte Hinweis nur den Meistbegünstigungsgrundsatz ohne dessen Reichweite zu thematisieren. Die Schiedsklausel ist aber nach ihrem Wortlaut und wegen ihrer Bezugnahme auf die Regelungen der ICC Schiedsordnung weit auszulegen und erfasst alle originären Ansprüche der ... gegen die Antragstellerin. Nach dem Wortlaut unter Ziffer 14.5 GTC sollten sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag („arising out or in connection with the present contract“) vor einem Schiedsgericht nach den Regeln der International Chamber of Commerce (ICC Arbitration Rules) ausgetragen werden. Die Klausel entspricht im Wesentlichen der Standardschiedsklausel der ICC. Für diese ist anerkannt, dass in der Regel sämtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten erfasst werden, also auch deliktische oder sonstige außervertragliche Ansprüche ebenso wie Produkthaftungsansprüche, auf die Ausführungen zur Reichweite der Schiedsklausel in dem Kaufvertrag nach englischem Recht (oben 2 a aa) wird Bezug genommen. Das dänische Recht geht nach seinem Wortlaut in Section 7 des Arbitration Act ebenfalls davon aus, dass Schiedsvereinbarungen für außervertragliche Ansprüche gelten können („whether contractual or not“). Hier weist der Vertrag auch unter 7.4 GTC eine Bezugnahme auf deliktische Ansprüche auf, für die eine Haftung ausgeschlossen werden soll. Der dänische Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 23. Mai 2013 ausdrücklich eine weite Auslegung einer Schiedsklausel aus einem Vertrag befürwortet und diese auch auf deliktische Ansprüche zwischen den Vertragsparteien für anwendbar erachtet (UfR 2013, 2338, vorgelegt als Anlage ASt 26). In einer weiteren Entscheidung vom 11. April 2014 hat der dänische Supreme Court ebenfalls bei einem auf eine Versicherung übergegangenen Anspruch eine weite Auslegung einer Schiedsklausel befürwortet (UfR 2014.2042, vorgelegt als Anlage ASt 28). Rechtsanwalt ... bezieht sich in seiner Stellungnahme ebenfalls auf diese Entscheidungen, meint aber, der vorliegende Fall sei anders zu beurteilen, weil nicht angenommen werden könne, dass die Parteien eine derartige Reichweite der Klausel vereinbart hätten (Anlage AG 21 Ziffer 4.12 ff). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, weil diese Würdigung die internationale Bedeutung der ICC Schiedsklausel nicht hinreichend beachtet und vor allem die vorgetragenen Tatsachen aus der andauernden Vertragsbeziehung der Antragstellerin zur ... nicht ausreichend in den Blick nimmt. Rechtsanwalt ... bestätigt unter Ziffer 5.4 seiner Stellungnahme zudem die nach dänischem Recht grundsätzlich mögliche Anwendung einer Schiedsklausel auf deliktische Ansprüche. Angesichts des mitgeteilten Sachverhalts können die den Streitigkeiten zugrundeliegenden Tatsachen nicht derart voneinander getrennt werden, dass die Wartungsverträge nicht im Zusammenhang mit behaupteten Produkthaftungsansprüchen stünden. Denn die ... steht jedenfalls seit 2015 in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Antragstellerin und lässt die von der Antragstellerin hergestellten Schiffsmotoren von dieser warten. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Klageschrift im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg stützt sie die geltend gemachten Ansprüche auch auf ein Fehlverhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Wartung der Motoren in Dänemark. Unter anderem meint sie in der Klageschrift, dass die Beklagte mehrfach im Rahmen der Wartung Gelegenheit gehabt hätte, die schadhaften Teile auszutauschen und ihrer Produktbeobachtungspflicht zu genügen. Der unterbreitete Sachverhalt kann insofern nicht strikt in vertragliche und sonstige Pflichten aufgespalten werden, zumal zwischen den Beteiligten streitig ist, auf welchem möglichen Fehlverhalten die aufgetretenen Schäden beruhen. Vor diesem Hintergrund ist aber anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Vereinbarung einer weiten Schiedsabrede dem Willen der Vertragsparteien entspricht, die Streitfragen insgesamt durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Motoren bereits 2010 geliefert und eingebaut worden sind, weil die Geschäftsbeziehung zwischen der ... und der Antragstellerin angesichts ihrer Dauer und Intensität ein eigenes Rechtsregime begründet hat, welches auch mögliche Produkthaftungsansprüche erfasst, zumal nach dem Vortrag der Antragstellerin auch ein Fehlverhalten unter den Wartungsverträgen die Schäden herbeigeführt haben könnte. Ausgangspunkt für die geltend gemachten Ansprüche sind zudem die jeweils erst in den Jahren 2017 und 2018 eingetretenen Schadensereignisse, als die Geschäftsbeziehung aus den Service- und Wartungsverträgen bereits seit mehreren Jahren bestand. Außerdem lassen sich Produkthaftungsansprüche nicht nur an den Ort des Inverkehrbringens eines Produkts, sondern auch an den Schadensort anknüpfen, der hier in Dänemark belegen ist. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, sämtliche Ansprüche der Antragstellerin zu der ... als von der Schiedsvereinbarung erfasst anzusehen. 3. Der Antrag ist unbegründet, soweit die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg zumindest hilfs- und höchsthilfsweise originäre Ansprüche der .... und der ... unter Vorlage der Abtretungsanzeige vom 18. Dezember 2020 (Anlage ASt 3, Klageschrift vom 31.7.2021 als Anlage ASt 4) verfolgt. Dies ist klarstellend auszusprechen, weil die Antragstellerin ihren Antrag auf sämtliche im Klageverfahren geltend gemachten Ansprüche erstreckt hat. Ein originärer Anspruch dieser Gesellschaften würde keiner Schiedsvereinbarung unterliegen, weil insofern eine Rechtsnachfolge weder nach der ... noch nach der ... in Rede steht. Allein die Verpflichtung der ... gegenüber der Antragstellerin gemäß Ziffer 15.6 der GCS, sämtliche Bedingungen im Verhältnis zu Dritten jeweils weiterzugeben, würde nur im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien Wirkung entfalten. Allerdings hat die Antragsgegnerin im Prozess vor dem Landgericht Augsburg eingeräumt, dass ein Schaden allein bei der ... entstanden sei und nur dieser Schaden geltend gemacht werde, auf die Ausführungen im Schriftsatz vom14. Dezember 2022 (dort unter Ziffer 100, Seite 83 f. der Anlage AG 16) wird Bezug genommen. Einen eigenen Schadensersatzanspruch verfolgen danach weder die ... noch die .... Für die Geltendmachung eines Schadens der ... gelten jedoch die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2, weil ein Schadensersatzanspruch der ... jeweils der Schiedsbindung unterliegt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die teilweise Zurückweisung des Antrags erfolgt - wie vorstehend ausgeführt - nur klarstellend, ohne dass dadurch weitere Kosten veranlasst worden wären. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ZPO, 48 GKG, sie basiert auf einem Fünftel des Werts der Hauptsache.