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Beschluss

13 SchH 2/17

KG Berlin 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0212.13SCHH2.17.00
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Leitsätze
1. Zur Ablehnung eines Schiedsrichters im schiedsrichterlichen Verfahren.(Rn.15) 2. Eine Befangenheit des Schiedsrichters ist in den folgenden Fällen nicht zu besorgen: a) wenn der Schiedsrichter es unterlässt, der Schiedspartei die von dieser erbetenen rechtlichen Hinweise zu erteilen, weil der Schiedsrichter zwar rechtliches Gehör zu gewähren hat, aber keine Hinweise zu erteilen braucht;(Rn.18) b) wenn der Schiedsrichter den Schiedsparteien seine vorläufige Rechtsauffassung kundgibt.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag des Schiedsklägers, den Schiedsrichter Rechtsanwalt ..., B..., wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird auf dessen Kosten nach einem Streitwert von 33.333 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ablehnung eines Schiedsrichters im schiedsrichterlichen Verfahren.(Rn.15) 2. Eine Befangenheit des Schiedsrichters ist in den folgenden Fällen nicht zu besorgen: a) wenn der Schiedsrichter es unterlässt, der Schiedspartei die von dieser erbetenen rechtlichen Hinweise zu erteilen, weil der Schiedsrichter zwar rechtliches Gehör zu gewähren hat, aber keine Hinweise zu erteilen braucht;(Rn.18) b) wenn der Schiedsrichter den Schiedsparteien seine vorläufige Rechtsauffassung kundgibt.(Rn.23) Der Antrag des Schiedsklägers, den Schiedsrichter Rechtsanwalt ..., B..., wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird auf dessen Kosten nach einem Streitwert von 33.333 € zurückgewiesen. I. Der Schiedskläger ist Rechtsanwalt, die Schiedsbeklagte ist die B... ... einer überörtlichen Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft. Der Schiedskläger war bis zu seiner Kündigung zum 30. September 2012 Partner (Gesellschafter) der Schiedsbeklagten. Die Parteien streiten im schiedsgerichtlichen Verfahren über die vom Schiedskläger aus Anlass seines Ausscheidens aus der Partnerschaft geltend gemachten Ansprüche wie u.a. ihm zustehende restliche Gewinnansprüche, die Rückzahlung eines Rücklagenanteils und eine Abfindung sowie um den von der Schiedsbeklagten widerklagend erhobenen Gegenanspruch aus dem Partnerschaftsverhältnis in Höhe eines Teilbetrages von 10.000 € (“Leerstandskosten”). Der Streit dreht sich im Kern - ganz grob und auf einige wesentliche “Eckpunkte” reduziert - um die Berechnung bzw. die Berechnungsweise der dem Schiedskläger, seinem Vortrag zufolge, zustehenden Ansprüche. Hintergrund des Streits - und letztlich wohl auch der Grund für das Ausscheiden des Schiedsklägers aus der Partnerschaft - ist eine spezielle Form der berufsrechtlichen Zusammenarbeit: Im Jahr 20... gründete der Schiedskläger mit zwei weiteren Partnern der Schiedsbeklagten und mit deren Zustimmung eine andere anwaltliche Partnerschaft (“ABC ... ... ... Partnerschaft” - im folgenden auch “Sternsozietät”), blieb daneben aber weiter Partner der Schiedsbeklagten. Die Arbeit des Schiedsklägers für die neue Partnerschaft soll nach dem Vortrag der Schiedsbeklagten zeitweilig u.a. aus dem Büro der Schiedsbeklagten heraus und teilweise mit deren Ressourcen erfolgt sein. Entscheidender Streitpunkt ist die Frage, ob bzw. ggf. wie die Einnahmen, die der Schiedskläger im Rahmen seiner Sternsozietät erwirtschaftet haben soll, bei der Verteilung der Entnahmen und der Tragung der Kostenanteile der Partnerschaft berücksichtigt werden sollen. Nachdem Gespräche und ein Mediationsverfahren scheiterten, leitete der Schiedskläger das in der Standortvereinbarung der B... ... vom ... 2009 vorgesehene Schiedsverfahren ein. Der Schiedskläger lehnte den Einzelschiedsrichter mit Gesuch vom 30. September 2017 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Gesuch wurde vom Schiedsgericht mit Beschluss vom 3. November 2017 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ging dem Schiedskläger am 6. November 2017 zu. Mit Antragsschrift vom 6. Dezember 2017, am gleichen Tag bei Gericht per Telefax eingegangen, begehrt der Schiedskläger eine gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung. Er meint: - (1.) Der Schiedsrichter habe nicht den von ihm erbetenen Hinweis zu der Behandlung von berufsrechtlichen Einwänden - wohl: die Offenlegung von Daten der Mandanten der Sternsozietät gegenüber der Schiedsbeklagten - erteilt; - (2.) der vom Schiedsrichter am 20. September 2016 erteilte Hinweis zur Behandlung der Einnahmen und Kosten der Sternsozietät (Anlage K 11, dort S. 3 Ziff. 3) beruhe auf freier Rechtsschöpfung, nenne keine konkrete vertragliche oder gesetzliche Rechtsgrundlage, verletze den anerkannten rechtswissenschaftlichen Grundsatz ‚lex posteriori derogat legi priori‘ und sei damit willkürlich; dieser Hinweis sei zudem zu seinen Lasten durch den Hinweis vom 2. November 2017 (Anlage K 34) weiter “verbösert” worden; - (3.) der Schiedsrichter habe im Protokoll der Sitzung vom 27. Juni 2017 (Anlage K 28) dem Schiedskläger eine bewusst unwahre Aussage “untergeschoben” und protokolliert (Protokoll, dort S. 3) sowie habe dort weiter (Protokoll, dort S. 3 unten) der Wahrheit zuwider protokolliert, der Schiedskläger habe von der Schiedsbeklagten die Anlagen B 42 bis B 46 erhalten; - (4.) der Schiedsrichter sei ohne erkennbare Prüfung bzw. Mitteilung der Prüfergebnisse stillschweigend von der Berechtigung - angeblicher - Gegenforderungen der Schiedsbeklagten bezüglich bestrittener Mietausgleichsansprüche (“Leerstandskosten”) ausgegangen sowie weiter, er habe sich nicht erkennbar mit der vom Schiedskläger erhobenen Verjährungseinrede auseinandergesetzt oder mit dessen Rüge, eine bestimmte Klausel in der Standortvereinbarung der Parteien sei unwirksam; - (5.) der Schiedsrichter habe es wiederholt unterlassen, ihm die erbetenen Hinweise zu erteilen; - (6.) der Schiedsrichter habe sich in einem nicht datierten Hinweisbeschluss (möglicherweise vom 10. März 2017) (Anlage K 24, dort S. 3 unten) zu der Gegenforderung (“Leerstandskosten”) der Schiedsbeklagten geäußert und dort einen höheren Betrag in den Raum gestellt, als von der Schiedsbeklagten mit der Widerschiedsklage über einen Teilbetrag selbst gefordert worden sei, der Schiedsrichter habe sich also zum Nachteil des Schiedsklägers positioniert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 6. Dezember 2017 Bezug genommen. Die Schiedsbeklagte trat dem Ablehnungsgesuch entgegen. Sie meint, der Schiedskläger versuche, im Wege der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch eine gerichtliche Sachentscheidung zu erzwingen; er vermenge Ausführungen zum eigentlichen Streitkern mit Vortrag zur Frage einer Befangenheitsbesorgnis. Sie tragen vor, der Schiedskläger kenne bereits seit dem Hinweis vom 20. September 2016 (Anlage K 11, dort S. 3) die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts, derzufolge die Einkünfte der Sternsozietät zugleich als Einnahmen auch der Schiedsbeklagten anzusehen seien (K 11, dort S. 3) bzw. dass die “Leerstandskosten” jedenfalls dem Grunde nach berechtigt sein könnten (Anlage K 11, dort S. 4). Sein auf diese beiden Umstände gestütztes, erst im September 2017 geltend gemachtes Ablehnungsgesuch sei daher verspätet. Der Umstand, dass das Schiedsgericht der Bitte des Schiedsklägers nicht nachgekommen und diesem keinen Hinweis zu dessen berufsrechtlichen Bedenken gegeben habe, rechtfertige keine Befangenheitsbesorgnis, weil das Schiedsgericht nicht gehalten sei, auf jede Bitte um schiedsgerichtlichen Hinweis sofort zu reagieren, zumal das schiedsgerichtliche Verfahren keine Hinweispflichten kenne. Im Ergebnis entsprechendes gelte für den nicht datierten Hinweis des Schiedsgerichts zur rechtlichen Beurteilung der “Leerstandskosten” (Anlage K 24, dort S. 3). Die Rüge, der Schiedsrichter habe im Protokoll der Sitzung vom 27. Juni 2017 (Anlage K 28) der Wahrheit zuwider vermerkt, dem Schiedskläger seien im Termin die Anlagen B 42 bis B 46 überreicht worden und er habe nicht angeboten, die von ihm vorzulegenden Zahlen zu den Einnahmen der Sternsozietät zu erläutern, ginge fehl; tatsächlich seien die Unterlagen im Termin überreicht, aber vom Schiedskläger möglicherweise im Sitzungssaal liegen gelassen worden. Auch habe er tatsächlich angeboten, das vorzulegende Zahlenwerk zu erläutern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 3. Januar 2018 verwiesen. II. 1. Das Gesuch des Schiedsklägers ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung statthaft (§§ 1037 Abs. 3 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Monatsfrist, innerhalb derer der Antrag bei Gericht anzubringen ist (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO), ist gewahrt. Die vom Schiedskläger vorgelegte Kopie der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 3. November 2017 (Anlage K 2 zur Antragsschrift vom 6. Dezember 2017), mit dem das Ablehnungsgesuch des Schiedsklägers zurückgewiesen wurde, trägt einen Eingangsstempel vom 6. November 2017. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Dezember 2017 ist per Telefax am gleichen Tag beim Kammergericht eingegangen. Die Zuständigkeit des Kammergerichts ist gegeben, da das Schiedsverfahren in B... stattfindet (§ 1062 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). 2. In der Sache selbst hat der Antrag indessen keinen Erfolg: a) Soweit hier von Belang, kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (§ 1036 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. ZPO). Allgemeiner Überzeugung zufolge orientiert sich der Maßstab, ob berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Schiedsrichters vorliegen, an dem für die staatliche Gerichtsbarkeit in § 42 Abs. 2 ZPO normierten Ablehnungsgrund wegen Umständen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. November 2015 - 34 SchH 5/15, NJW 2016, 881 [bei juris Rz. 26]; KG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 20 SchH 2/10, SchiedsVZ 2010, 225 [bei juris Rz. 2f.] sowie Zöller/Geimer, ZPO [32. Aufl. 2018], § 1036 Rn. 10; MünchKomm/Münch, ZPO [5. Aufl. 2017], § 1036 Rn. 30; Armbrüster/Wächter, SchiedsVZ 2017, 213 [215]). Demgemäß ist der Schiedsrichter verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere die Neutralität, die Objektivität und die Wahrung der Parteirechte zu beachten. Dass der Schiedsrichter tatsächlich parteilich bzw. befangen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr ist eine Ablehnung bereits dann berechtigt, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger, besonnener Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 20 SchH 2/10, SchiedsVZ 2010, 225 [bei juris Rz. 3]; Zöller/G. Vollkommer, ZPO [32. Aufl. 2018], § 42 Rn. 8f.). b) Derartige objektive Gründe, die auch aus der Sicht einer besonnenen Schiedspartei berechtigten Anlass geben könnten, an der Unparteilichkeit oder der Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters zu zweifeln, sind indessen nicht vorgetragen. Im Einzelnen: (aa) Die Rügen, der Schiedsrichter habe dem Schiedskläger nicht die von diesem erbetenen Hinweise zu seinen berufsrechtlichen Einwänden gegen die Offenlegung von Mandantendaten erteilt und auch sonst habe er es wiederholt unterlassen, ihm die erbetenen Hinweise zu erteilen (Rügen 1, 5), greifen nicht durch: Denn mangels besonderer Regelungen in der zwischen den Schiedsparteien getroffenen Schiedsabrede - dort wurde in § 4 lediglich pauschal die Geltung der “§§ 1025ff. ZPO” vereinbart (Schiedsvertrag vom ... 2009 als Anlage zur Schiedsklage, Anlage K 2) - sind die Anforderungen an eventuell vom Schiedsgericht zu erteilende Hinweise allein am Maßstab des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu messen. Danach ist jeder Schiedspartei lediglich rechtliches Gehör zu gewähren, aber keine rechtlichen Hinweise zu erteilen. Tatsächlich ist denn auch anerkannt, dass es im Schiedsgerichtsverfahren - soweit im Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt ist - keine schiedsrichterlichen Hinweispflichten gibt; das Schiedsgericht ist lediglich verpflichtet, rechtliches Gehör zu gewähren, aber nicht, den Schiedsparteien Hinweise zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1982 - III ZR 77/81, BGHZ 85, 288 = NJW 1983, 867 [bei juris Rz. 13]). Da damit schon kein Rechtsverstoß vorliegt, ist die Besorgnis der Befangenheit in diesem Punkt unbegründet (vgl. Armbrüster/Wächter, SchiedsVZ 2017, 213 [217f.]). Im Ergebnis Entsprechendes gilt daher auch für die Rüge des Schiedsklägers, der Schiedsrichter habe sich nicht erkennbar mit der von ihm erhobenen Verjährungseinrede auseinandergesetzt oder mit seinem Vortrag, eine bestimmte Klausel in der Standortvereinbarung der Schiedsparteien sei unwirksam (Rüge 4): Mangels Bestehens einer Hinweispflicht des Schiedsrichters fehlt es an einem Rechtsverstoß. (bb) Der Vortrag des Schiedsklägers, der vom Schiedsrichter am 20. September 2016 erteilte Hinweis zur beabsichtigten Behandlung der Einnahmen und Kosten der Sternsozietät (Anlage K 11, dort S. 3 Ziff. 3) beruhe u.a. auf freier Rechtschöpfung, verletze anerkannte rechtswissenschaftliche Grundsätze sowie weiter, dass der Schiedsrichter sich im nicht datierten, möglicherweise am 10. März 2017 erstellten Hinweis (Anlage K 24, dort S. 3 unten) zu der Gegenforderung der Schiedsbeklagten (“Leerstandskosten”) geäußert und dabei einen höheren Anspruch für begründet erachtet habe als die Schiedsbeklagte mit ihrer (Teil-) Widerschiedsklage fordere sowie schließlich, dass er stillschweigend die Gegenforderung für berechtigt angesehen habe (Rügen 2, 4, 6), rechtfertigt ebenfalls keine Befangenheitsbesorgnis: (i) Die Rügen sind präkludiert. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung - die hier nicht besteht - hat eine Schiedspartei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, nach dem Gesetz (§ 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO) innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht die Ablehnungsgründe schriftlich darzulegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 34 Sch 29/15, SchiedsVZ 2017, 40 [bei juris Rz. 101] sowie MünchKomm/Münch, ZPO [5. Aufl. 2017], § 1037 Rn. 35). Nachdem das Schiedsgericht auf seine Rechtsauffassung, wie die Einnahmen und die Kosten der Sternsozietät zu behandeln seien und seine Auffassung zum Umfang, in dem die Widerschiedsklage zu den “Leerstandskosten” begründet sein soll, bereits im September 2016 bzw. im März 2017 hingewiesen hat, ist die auf diese Umstände gestützte Rüge verfristet, weil der Schiedskläger sie erstmals mit Schriftsatz vom 30. September 2017 darlegte. Im Ergebnis gilt das auch für die Rüge, der am 20. September 2016 (Anlage K 11) erteilte Hinweis zur Behandlung der Einnahmen und Kosten der Sternsozietät sei durch den Hinweis vom 2. November 2017 (Anlage K 34) “verbösert” worden: Dass ein hierauf gestützter Ablehnungsgrund innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Schiedsgericht dargelegt worden wäre bzw. dass das Schiedsgericht sich mit diesem Vorhalt im Verfahren nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO befasst hat, hat der Schiedskläger weder behauptet noch ist das ersichtlich; die Rüge greift daher nicht durch (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. August 2014 - 34 SchH 10/14, IBR 2014, 640 [bei juris Rz. 24]). (ii) Hiervon unabhängig wären die Rügen aber auch in der Sache nicht geeignet, eine Befangenheitsbesorgnis zu begründen: Wenn ein Schiedsrichter den Schiedsparteien seine vorläufige Rechtsauffassung kundgibt (Rügen 2, 4, 6), ist das unbedenklich. Allein die Mitteilung der einer Schiedspartei ungünstigen Rechtsauffassung im Rahmen der Sacherörterung oder bei einem Vergleichsvorschlag begründet noch keinen Befangenheitsgrund (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. November 2015 - 34 SchH 5/15, NJW 2016, 881 [bei juris Rz. 30ff.] sowie Zöller/G. Vollkommer, ZPO [32. Aufl. 2018], § 42 Rn. 26, 28; Armbrüster/Wächter, SchiedsVZ 2017, 213 [218]). Das gilt auch in Bezug auf den Hinweis des Schiedsrichters, dass höhere “Leerstandskosten” begründet sein könnten als die Schiedsbeklagte mit der Teil-Widerschiedsklage geltend gemacht hat (Rüge 6). Denn das Schiedsgericht ist, zumal im Rahmen von Vergleichsverhandlungen - in dem Hinweis K 24, S. 3 unten ist ausdrücklich von einer Einigung der Schiedsparteien und einem “Gesamtpaket” die Rede - verpflichtet, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten, auch denen, die von der betreffenden Schiedspartei nicht thematisiert worden sind, zu erörtern. Dass der Hinweis des Schiedsrichters zur Behandlung der Einnahmen und Kosten der Sternsozietät gegen den Grundsatz ‚lex posteriori derogat legi priori‘ verstoße und von daher willkürlich sei (Rüge 2), greift ebenfalls nicht durch: Denn es handelt sich nicht um Gesetze, die mit einander in Konflikt stehen, sondern es geht um die Frage, in welchem Verhältnis die beiden in Rede stehenden Sozietäts-/Partnerschaftsverträge und die dort jeweils getroffenen, auf den ersten Blick sich widersprechenden Regelungen zu den Einnahmen zu einander stehen und wie sie nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sind. Das bestimmt sich in erster Linie nach den §§ 133, 157 BGB (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB [77. Aufl. 2018], § 133 Rn. 14ff.). Darüber hinaus hat der Schiedsrichter auch in diesem Punkt lediglich eine Rechtsauffassung geäußert, die deshalb nicht geeignet ist, eine Befangenheitsbesorgnis zu rechtfertigen (vgl. Zöller/G. Vollkommer, ZPO [32. Aufl. 2018], § 42 Rn. 28). (cc) Die Rüge, der Schiedsrichter habe im Protokoll der Sitzung vom 27. Juni 2017 (Anlage K 28) dem Schiedskläger bewusst eine unwahre Aussage “untergeschoben” und protokolliert sowie weiter wahrheitswidrig festgehalten, ihm seien bestimmte Anlagen ausgehändigt worden, bleibt schließlich ebenfalls ohne Erfolg: Festzuhalten ist zunächst, dass sich aus dem Vortrag des Schiedsklägers nichts für einen bewussten Verstoß des Schiedsrichters gegen Verfahrensvorschriften ergibt. Die tatsächlichen Voraussetzungen, anhand derer auf einen bewussten, also einen vorsätzlichen Verstoß gegen Protokollierungspflichten geschlossen werden könnte, werden nicht vermutet, sondern sind vom Schiedskläger, der sich hierauf beruft, darzulegen. Hinzukommt, dass die Schiedsbeklagte ausdrücklich bestreitet, dem Schiedskläger seien - anders als im Protokoll vom 27. Juni 2017 (Anlage K 28) verlautbart - die Anlagen nicht übergeben worden und er habe sich auch nicht erboten, das vorzulegende Zahlenwerk zu erläutern (Schriftsatz 3. Januar 2018, dort S. 5f.; I/94f.). Das Bestreiten des Sachvortrages des Schiedsklägers durch die Schiedsbeklagte führt zu einem non liquet. Für einen derartigen Fall, wenn also das Gericht nicht feststellen kann, ob die tatsächlichen Grundlagen eines Ablehnungsgrundes dargelegt sind, ist anerkannt, dass nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des vom Ablehnenden behaupteten Geschehensablauf auszugehen ist; das non liquet geht also zu Lasten des Schiedsklägers (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 [bei juris LS und Rz. 22]). (dd) Für eine sukzessive Verdichtung von Ablehnungsgründen kann mangels festgestellter Rechtsverstöße ebenfalls keine Rede sein. 3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. November 2015 - 34 SchH 5/15, NJW 2016, 881 [bei juris Rz. 44]); da der Schiedskläger mit seinem Antrag nicht durchdringt, hat er die hierdurch verursachten Kosten zu tragen. b) Die Streitwertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Das Ablehnungsverfahren ist mit einem Bruchteil der Hauptsache, in der Regel einem Drittel, zu bewerten (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 34 SchH 8/06, SchiedsVZ 2007, 280 [bei juris LS] sowie Zöller/Herget, Geimer, ZPO [32. Aufl. 2018], § 3 Rn. 16 Stichwort “schiedsrichterliches Verfahren”; § 1062 Rn. 12). Mit der Schiedsklage verfolgt der Schiedskläger im Antrag Ziff. 1a einen bezifferten Zahlungsanspruch über 25.000 € (= Rücklagenanteil und fiktiv geminderte Gewinnanteile aus Juni und Juli 2012). Der Antrag Ziff. 1c betrifft einen Zinsanspruch als Nebenforderung, der deshalb bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen ist (§ 4 Abs. 1, 2. HS ZPO). Mit dem Antrag Ziff. 2 macht er im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Auskunft und Zahlung eines Gewinnanteils und einer Abfindung geltend. Der Schiedskläger gibt nicht an, in welcher Größenordnung der von ihm behauptete Anspruch bestehen soll. Aber er verweist darauf, dass ein anderer Partner der Schiedsbeklagten, der bei dieser im Jahr 20... ausgeschieden sei und sich von ihr sofort auch räumlich getrennt habe, mit einem Betrag von ca. 65.000 € abgefunden worden sei (Schiedsklage, dort S. 9; Anlage K 2). Da diese Situation, der Darstellung des Schiedsklägers zufolge, mit seiner Lage vergleichbar sein soll, erscheint es sachgerecht, wenn mangels besserer Angaben der Antrag Ziff. 2 auf einen Wert von 65.000 € geschätzt wird. Hinzu kommt (§ 45 Abs. 1 GKG) der Widerklageantrag der Schiedsbeklagten vom 1. November 2016 über einen Teilbetrag von 10.000 € (Anlage K 16), so dass sich ein Gesamtwert für die Schiedsklage von (25.000 € + 65.000 € + 10.000 € =) 100.000 € ergibt. Ein Drittel hiervon sind 33.333 €, die als Streitwert anzusetzen sind. c) Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).