Beschluss
13 W 13/18
KG Berlin 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:1012.13W13.18.00
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Leitsätze
Die vom Antragsteller nachgesuchte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich von zwei, gegen ihn gerichtete Titel kann mangels Erfolgsaussichten nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller, der sich gegen die Vollstreckung aus den beiden Titeln mit dem Einwand der Verwirkung aufgrund Zeitablaufs zur Wehr setzen will, lediglich zu dem Zeitmoment der Verwirkung vorträgt - etwa 18 Jahre zwischen Erlass der Titel und dem ersten, vom Titelgläubiger unternommenem Vollstreckungsversuch - aber nicht zum Umstandsmoment der Verwirkung bzw. er insoweit lediglich auf den Zeitablauf verweist.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 8. Oktober 2018 erlassenen Beschluss des Landgerichts Berlin - 28 O 295/18 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vom Antragsteller nachgesuchte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich von zwei, gegen ihn gerichtete Titel kann mangels Erfolgsaussichten nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller, der sich gegen die Vollstreckung aus den beiden Titeln mit dem Einwand der Verwirkung aufgrund Zeitablaufs zur Wehr setzen will, lediglich zu dem Zeitmoment der Verwirkung vorträgt - etwa 18 Jahre zwischen Erlass der Titel und dem ersten, vom Titelgläubiger unternommenem Vollstreckungsversuch - aber nicht zum Umstandsmoment der Verwirkung bzw. er insoweit lediglich auf den Zeitablauf verweist.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 8. Oktober 2018 erlassenen Beschluss des Landgerichts Berlin - 28 O 295/18 - wird zurückgewiesen. I. Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Landgericht die von ihm nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung - zwei Vollstreckungsgegenklagen gegen den vom Versicherer einer Bank wegen eines Bankraubes, an dem der Kläger als Gehilfe beteiligt war, geltend gemachten und derzeit zwangsweise vollstreckten Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht sowie den aus dem entsprechenden Schadensersatzprozess resultierenden Kostenfestsetzungsbeschluss - verwehrt hat, weil die beabsichtigte Klage, so das Landgericht, keine Erfolgsaussichten aufweise. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zwar zulässig und wurde insbesondere auch fristgerecht angebracht, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn gegen die Entscheidung des Landgerichts gibt es nichts zu erinnern: Der Klagevortrag, mit dem der Kläger beabsichtigt, sich gegen die Inanspruchnahme aus den gegen ihn vorliegenden beiden Titeln des Versicherers - dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2000 - 28 O 512/99 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin in gleicher Sache vom 20. Juli 2000 - zu wehren, ist unschlüssig. Die von Amts wegen zu beachtende Einwendung der Verwirkung wegen Zeitablaufs, die der Kläger der Vollstreckung des Versicherers aus den beiden Titeln beabsichtigt, entgegenzuhalten - dass nämlich der Versicherer in illoyaler, gegen Treu und Glauben verstoßender Weise sich etwa 18 Jahre Zeit gelassen habe, bis er einen ersten Vollstreckungsversuch unternahm - setzt neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus (vgl. nur Nomoskommentar-BGB/Menne [3. Aufl. 2014], § 1613 Rn. 28ff.). Zu dem reinen Zeitablauf müssen daher weitere, besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer sich der Schuldner (hier: der Kläger) nach Treu und Glauben einrichten durfte und auch tatsächlich eingerichtet hat, dass die Forderungsgläubigerin - die Beklagte - ihr Recht nicht mehr geltend machen wird. Dazu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen, sondern lediglich auf den bloßen Zeitablauf verwiesen, aufgrund dessen er darauf vertraut haben will, wegen der Forderungen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das genügt indessen nicht; damit ist der Verwirkungseinwand nicht schlüssig vorgetragen. Denn der bloße Zeitablauf allein ist noch nicht geeignet, um eine Verwirkung rechtfertigen zu können, weil ansonsten über das Institut der Verwirkung eine Art von neuem Verjährungsrecht - bei dem es in der Tat allein auf den Zeitablauf ankommt - geschaffen würde (vgl. Staudinger/Looschelders, Olzen [2015], § 242 BGB Rn. 306). Tatsächlich müssen neben das Zeitmoment als ein weiteres, prognostisches Element Umstände hinzutreten, die geeignet sind, den Schuldner in der Annahme zu bestärken, dass er weiterhin nicht mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger zu rechnen hat. Von diesem Grundsatz geht der Senat aus (vgl. KG, Beschluss vom 20. März 2018 - 13 UF 22/17, FamRZ 2018, 1242 [bei juris Rz. 28ff.) und auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17, FamRZ 2018, 589 [bei juris Rz. 14]) hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01, FamRZ 2004, 531 [bei juris Rz. 12]) erneut betont, dass der Vertrauenstatbestand der Verwirkung nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann und dass deshalb ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen nicht geeignet ist, beim Schuldner das berechtigte Vertrauen auszulösen, der Gläubiger werde sein Forderungsrecht nach Jahr und Tag nicht mehr geltend machen. Bei dieser Sachlage ist aber offensichtlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keinen Erfolg aufweist; sein Prozesskostenhilfegesuch wurde vom Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Die Beschwerde bleibt deshalb erfolglos.