Beschluss
14 U 33/16
KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0823.14U33.16.00
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Leitsätze
1. Ein Auftragnehmer ist nach § 666 BGB nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Dinge vorzulegen oder zu übergeben, die zu Inhalt und Zweck eines Auftrags keinen Bezug haben. Entsprechendes gilt für Auskünfte über Verträge, die der Beauftragte nicht geschlossen hat.(Rn.23)
2. Ein künftiger Treuhänder, der später für den Kapitalanleger einen Gesellschaftsanteil halten sollte, der aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages noch kein Gesellschafter der in Aussicht genommenen (Fonds-)Gesellschaft ist, schuldet dem Kapitalanleger keine Aufklärung über etwaige Prospektmängel dieser Gesellschaft.(Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 11 O 60/15, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 23.651,98 EUR festgesetzt.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Auftragnehmer ist nach § 666 BGB nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Dinge vorzulegen oder zu übergeben, die zu Inhalt und Zweck eines Auftrags keinen Bezug haben. Entsprechendes gilt für Auskünfte über Verträge, die der Beauftragte nicht geschlossen hat.(Rn.23) 2. Ein künftiger Treuhänder, der später für den Kapitalanleger einen Gesellschaftsanteil halten sollte, der aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages noch kein Gesellschafter der in Aussicht genommenen (Fonds-)Gesellschaft ist, schuldet dem Kapitalanleger keine Aufklärung über etwaige Prospektmängel dieser Gesellschaft.(Rn.24) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 11 O 60/15, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 23.651,98 EUR festgesetzt. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. A. Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen seiner Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG ... (Fondsgesellschaft) Auskünfte, Schadenersatz und Freistellung. Das Landgericht Berlin, auf dessen Urteil für die getroffenen Feststellungen entsprechend § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe auf die von ihm verlangten Auskünfte und Erklärungen keinen Anspruch. Die Beklagte müsse auch dann, wenn der Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten ein Vertrag auch zu Gunsten des Klägers wäre, den Kontoeröffnungsantrag nicht vorlegen, weil die Beklagte an der Eröffnung des Kontos nicht mitgewirkt habe und nicht mitwirken musste. Aus diesem Grunde sei die Beklagte auch nicht gehalten, dem Kläger eine Anweisung der Fondsgesellschaft an die Bank oder Kontoauszüge für das von ihr kontrollierte Konto vorzulegen. Der Kläger könne von der Beklagten ferner nicht die Erklärung verlangen, dass die Angaben der Fondsgesellschaft im Kontoeröffnungsantrag nicht geändert worden seien. Es sei schließlich keine Aufgabe der Beklagten gewesen, sich insofern ein Wissen zu verschaffen. Dem Kläger stünden auch die weiter geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn die Beklagte sei vor allem nicht verpflichtet gewesen, ihn über etwaige Prospektfehler aufzuklären. Die Beklagte sei weder zum Zeitpunkt der Gründung der Fondsgesellschaft noch zum Zeitpunkt, als der Kläger Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden sei, Mitgesellschafterin gewesen. Allein aus ihrer Funktion als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin hafte die Beklagte nicht wie eine Gründungsgesellschafterin. Zwischen den Parteien sei auch kein Schuldverhältnis nach Maßgabe des § 311 Abs. 3 BGB zu Stande gekommen. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag verletzt habe. Da dem Kläger keine Schadenersatzansprüche zustünden, befinde sich die Beklagte auch nicht in einem Annahmeverzug noch sei sie verpflichtet, den Kläger von weiteren Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen. Dementsprechend sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger Zinsen zu zahlen oder ihm außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gegen dieses ihm am 22. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 19. Mai 2016 per Fax eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit am 22. Juni 2016 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet. Obwohl die angegriffene Entscheidung zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass der Mittelverwendungskontrollvertrag ein Vertrag zu seinen Gunsten ist, legt er in der Berufungsbegründung zunächst dar, warum diese Ansicht auch seiner Ansicht entspricht. Anschließend führt er dem Vortrag erster Instanz entsprechend dazu aus, warum die Auskunftspflicht der Beklagten die von ihm begehrten Vorlagen, Übergaben und Erklärungen umfasst. Im Folgenden führt der Kläger entsprechend seinem Vortrag erster Instanz dazu aus, warum die Anträge zu 2) bis 6) seines Erachtens begründet sind. Insoweit wird für die Behauptungen im Einzelnen auf die Berufungsbegründungsschrift, dort die Seiten 8 bis 14 oben, Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das am 11. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 11 O 60/15, zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, 1) ihm Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der ... GmbH & Co. KG... zu erteilen, durch a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrages des Mittelverwendungskontrollkontos bei der ... Bank... (BLZ ...) mit der Kontonummer ... nebst Annahmebestätigung der kontoführenden Bank, b) Vorlage der von der kontoführenden Bank angenommenen unwiderruflichen Anweisung der ... GmbH & Co. KG ..., wonach Verfügungen der Gesellschaft über das Mittelverwendungskontrollkonto nur dann ausgeführt werden dürfen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der ... GmbH unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (electronic banking) autorisiert ist, c) Übergabe der Kontoauszüge für das Mittelverwendungskonto, aus denen die gebuchten Umsätze einschließlich des sich hieraus ergebenden Saldos in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2011 ebenso ersichtlich sind wie der zu jeder Buchung gehörende Name des Zahlungsadressaten bzw. Zahlungsempfängers und der Verwendungszweck, d) Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während des Zeitraums der Mittelverwendungskontrolle bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden sind, 2. die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG ... vom 3. und 10. Mai 2005 zu verurteilen, ihm 15.563,98 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf 15.000 EUR seit dem 13. Mai 2014 und auf 563,98 EUR seit Rechtshängigkeit, 3. die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG... vom 3. und 10. Mai 2005 zu verurteilen, ihm 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG ... vom 3. und 10. Mai 2005 zu verurteilen, an die ... Rechtsschutzversicherung AG, ... zu der Schadensnummer ... auf deren Konto bei der ... (IBAN: ..., BIC: ...) 1.463,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG ... vom 3. und 10. Mai 2005 zu verurteilen, ihn von der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens an die ... GmbH & Co. KG ... in Höhe von 5.238,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, 6. Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG ... vom 3. und 10. Mai 2005 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung der Kommanditbeteiligung an der ... GmbH & Co. KG ... vom 3. Mai/10. Mai 2005 entstanden sind und noch entstehen werden und 7. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme seiner Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG ... vom 3. und 10. Mai 2005 seit dem 13. Mai 2014 in Annahmeverzug befindet. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 22. Juli 2016 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Auf diesen Beschluss und seine Begründung wird Bezug genommen. Der Kläger hat auf diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 9. August 2016 weiter ausgeführt. Ferner hat er die Fassung des bisherigen Antrags zu 5) geändert. Dieser soll künftig sinngemäß wie folgt lauten: ... die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG ... vom 3. und 10. Mai 2005 zu verurteilen, den Kläger gegenüber der ... GmbH & Co. KG ... in Höhe von 7.088,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen wegen der Pflicht zur Zahlung eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, der Pflicht zur Zahlung einer Abwicklungskostenerstattung und der Pflicht zur Zahlung der noch ausstehenden Liquiditätsreserve. Auf diesen Schriftsatz und seine Begründung wird Bezug genommen. B. I. Die Berufung ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 22. Juli 2016 Bezug. Er hält an seinen dort im Einzelnen dargestellten Rechtsausführungen nach erneuter Prüfung fest. Der Schriftsatz des Klägers vom 9. August 2016 enthält keinen Vortrag, der nicht bereits gewürdigt worden ist und zu denen der Senat nicht bereits im Hinweisbeschluss Stellung genommen hätte. Im Einzelnen: 1. Soweit der Kläger zu den von ihm verfolgten Auskunfts- und Vorlageansprüchen bzw. dem Erklärungsanspruch im Wesentlichen zum Inhalt des § 666 BGB vorträgt, muss der Senat nicht entscheiden, ob die insoweit geäußerten Rechtsansichten zutreffend sind. Denn diese spielen für die von vom Kläger gestellten Anträge keine Rolle. Ein Auftragnehmer ist nach § 666 BGB nämlich nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Dinge vorzulegen oder zu übergeben, die zu Inhalt und Zweck eines Auftrags keinen Bezug haben. Entsprechendes gilt für Auskünfte über Verträge, die der Beauftragte nicht geschlossen hat. 2. Für die Anträge zu 2) bis 6) erneuert der Kläger unter Verweisung auf ein Urteil des OLG München vom 14. Juni 2015, 5 U 865/16, sowie auf ein Urteil des OLG München vom 6. Juli 2016 – 15 U 4290/15 (in Kopie eingereicht vom Kläger als Anlage K 57), seine Ansicht, die Beklagte sei aus dem die Parteien verbindenden Treuhandvertrag verpflichtet gewesen, ihn über behauptete Prospektfehler aufzuklären. Diese Entscheidungen ändern freilich an den vom Senat erteilten Hinweisen nichts. Es bleibt dabei, dass die Beklagte als künftige Treuhänderin, die später für den Kläger einen Gesellschaftsanteil halten sollte, die aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages noch keine Gesellschafterin der in Aussicht genommenen Gesellschaft war – und damit der Kläger noch kein mittelbarer (Quasi-)Gesellschafter –, dem Kläger keine Aufklärung über etwaige Prospektmängel dieser Gesellschaft – der Fondsgesellschaft – schuldete. Für das Urteil des OLG München vom 6. Juli 2016 – 15 U 4290/15, nimmt der Kläger insoweit nicht ausreichend zur Kenntnis, dass die dortige Beklagte bereits Gesellschafterin der Fondsgesellschaft war. Soweit das Urteil des OLG München vom 14. Juni 2015 – 5 U 865/16 (das vom Kläger als Anlage K 56 angekündigt, aber nicht vorgelegt ist), nach dem auf Seite 3 seines Schriftsatzes angeführten Zitat annimmt, bereits einen künftigen Treuhänder treffe die Pflicht, den künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind, ist dem nicht zu folgen. Das Urteil verweist zur Begründung allein auf die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – III ZR 78/15, Rn. 16. Diese Verweisung führt aber nach Ansicht des Senats – wie im Beschluss des Senats vom 22. Juli 2016 unter II. 1. A) am Ende und unter II. 3. dargestellt – nicht weiter. Denn der Bundesgerichtshof führt an der zitierten Stelle – Rn. 16 am Ende – im Ergebnis allein dazu aus, was für eine Treuhandkommanditistin gilt, nicht aber für einen Treuhänder, der nicht Kommanditist ist. Dies zeigt sich an der vom Bundesgerichtshof gewählten Begründung, vor allem aber an den von ihm angeführten Zitaten. 3. Ob in dem mit Schriftsatz vom 9. August 2016 angekündigten Antrag zu 5) eine Klageänderung zu sehen ist, die nicht unter § 264 ZPO fällt und daher aufgrund der Berufungszurückweisung durch Beschluss wirkungslos wäre, muss der Senat nicht klären. Handelte es sich um eine privilegierte Klageänderung, wäre sie zulässig. Sie änderte der Sache nach freilich nichts. Da der Kläger insoweit auch von jeglicher Begründung absieht, entspricht diese Sichtweise auch seiner. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nummer 10 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung der Gerichtskosten beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG (Anträge zu 1a) bis 1d): wegen eines Additionsverbotes 0,00 EUR [etwaige Schäden werden von den Anträgen zu 2), 5) und 6) bereits erfasst]; Antrag zu 2): 15.563,98 EUR; Antrag zu 3) und zu 4): jeweils 0 EUR; Antrag zu 5): 7.088,00 EUR; Antrag zu 6): 1.000 EUR).