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Urteil

14 U 65/17

KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0417.14U65.17.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch eines Insolvenzverwalters aufgrund einer Insolvenzanfechtung auf Erstattung von Abbuchungen (hier: für den Betrieb des deutschen Mauterhebungssystems für Lkw) kann ausscheiden, wenn bei den angefochtenen Zahlungen jeweils ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO bzw. eine bargeschäftsähnliche Lage vorlag.(Rn.13) 2. Wäre eine Anfechtung von in der Krise getätigten Geschäften selbst dann möglich, wenn dem Vermögen des Schuldners durch sie gleichwertige Gegenleistungen zufließen, wäre dem Schuldner praktisch jegliche Handlungsmöglichkeit genommen. Das ist wirtschaftlich nicht erwünscht, weil der Schuldner in der Krise sonst von der Teilnahme an verkehrsüblichen Umsatzgeschäften ausgeschlossen wäre.(Rn.15) 3. Dieser Sinn und Zweck des Bargeschäfts, Teilhabe eines Schuldners am Geschäftsverkehr auch in der Krise zu ermöglichen, gebietet auch den Schutz der Schuldnerin und des Anfechtungsgegners vor der Anfechtung von Geschäften der Schuldnerin im Zusammenhang mit ihren schnelleren Transporten auf mautpflichtigen Straßen.(Rn.16)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 7 O 108/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 3). Die Streithelferinnen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch eines Insolvenzverwalters aufgrund einer Insolvenzanfechtung auf Erstattung von Abbuchungen (hier: für den Betrieb des deutschen Mauterhebungssystems für Lkw) kann ausscheiden, wenn bei den angefochtenen Zahlungen jeweils ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO bzw. eine bargeschäftsähnliche Lage vorlag.(Rn.13) 2. Wäre eine Anfechtung von in der Krise getätigten Geschäften selbst dann möglich, wenn dem Vermögen des Schuldners durch sie gleichwertige Gegenleistungen zufließen, wäre dem Schuldner praktisch jegliche Handlungsmöglichkeit genommen. Das ist wirtschaftlich nicht erwünscht, weil der Schuldner in der Krise sonst von der Teilnahme an verkehrsüblichen Umsatzgeschäften ausgeschlossen wäre.(Rn.15) 3. Dieser Sinn und Zweck des Bargeschäfts, Teilhabe eines Schuldners am Geschäftsverkehr auch in der Krise zu ermöglichen, gebietet auch den Schutz der Schuldnerin und des Anfechtungsgegners vor der Anfechtung von Geschäften der Schuldnerin im Zusammenhang mit ihren schnelleren Transporten auf mautpflichtigen Straßen.(Rn.16) Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 7 O 108/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 3). Die Streithelferinnen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der H... T... GmbH (künftig: Schuldnerin) von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Erstattung der Abbuchungen vom Geschäftskonto der Schuldnerin zugunsten der Streithelferin zu 1) vom 02.12.2011 bis zum 02.02.2012 über insgesamt 63.871,77 EUR. Auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 21.02.2012 wurde am 03.04.2012 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Beklagte ist ein vom Vertreter der Streithelferin zu 2) mit dem Betrieb des deutschen Mauterhebungssystems für Lkw beauftragtes Unternehmen. Die Zahlungen erfolgten über eine Tank- und Flottenkarte der Streithelferin zu 1) und wurden weitergeleitet an die Streithelferin zu 3), die Beklagte und schließlich die Streithelferin zu 2). Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 21.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte und auf §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO gestützte Insolvenzanfechtungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es könne zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass die Beklagte als Empfängerin der streitgegenständlichen Leistungen der Schuldnerin anzusehen sei und die Kenntnis der Streithelferin zu 1) über die seit September 2011 fehlgeschlagenen Lastschriften der Beklagten gemäß § 166 BGB zuzurechnen sei. Die Rücklastschriften allein würden keine Umstände im Sinne des § 130 Abs. 2 InsO darstellen, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen. Voraussetzungen einer Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 InsO) seien nicht geltend gemacht. Der Kläger rügt mit seiner Berufung: Das angefochtene Urteil verletzte sein rechtliches Gehör, weil er zuvor weder rechtliche Hinweise noch eine Erklärungsfrist erhalten habe, und beruhe auf dieser Gehörverletzung. Bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen hätte er seinen Vortrag auch zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO ergänzt. Die Streithelferin zu 1) habe angesichts der Rücklastschriften schon Kenntnis von der Zahlungseinstellung der Schuldnerin gehabt, was der Beklagten zuzurechnen sei. Ein Bargeschäft bzw. eine bargeschäftsähnliche Lage würden ausscheiden. Bei der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung durch Parteivereinbarung bestehe die Gegenleistung der Beklagten nicht in der Gewährung der Nutzung der Bundesfernstraßen. Ein entsprechendes Verfügungsrecht über die Bundesfernstraßen stehe der Beklagten nicht zu. Ihre vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die von der Schuldnerin bezahlten Entgelte liege lediglich in der Schaffung der Voraussetzungen für die Befreiung der Schuldnerin von der Gebührenzahlungspflicht gegenüber der Streithelferin zu 2). Die beiderseitigen Leistungen seien nicht gleichwertig, weil die Beklagte die Schuldnerin lediglich von einer Verbindlichkeit befreit habe. Eine solche bloße Verringerung des Passivvermögens scheide für ein Bargeschäft aus. Sie bestreite den für den unmittelbaren Leistungsaustausch notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiderseits geschuldeten Leistungen. Auf den zwischen der Zahlung des Entgelts und der Nutzung der Bundesfernstraßen durch die Schuldnerin komme es nicht an. Entscheidend sei der zwischen der Zahlung des Entgelts und der Befreiung der Schuldnerin von der Verbindlichkeit gegenüber der Streithelferin zu 2). Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.871,77 EUR a) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Betrag von 12.574,48 EUR seit dem 02.12.2011 bis zum 03.04.2012 18.862,93 EUR seit dem 10.12.2011 bis zum 03.04.2012 12.258,50 EUR seit dem 28.12.2011 bis zum 03.04.2012 6.168,14 EUR seit dem 12.01.2012 bis zum 03.04.2012 5.004,55 EUR seit dem 24.01.2012 bis zum 03.04.2012 5.211,67 EUR seit dem 25.01.2012 bis zum 03.04.1012 3.791,50 EUR seit dem 03.02.2012 bis zum 03.04.2012 b) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Betrag von 63.871,77 EUR seit dem 04.04.2012 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin zu 3) beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin zu 3) halten an ihrer erstinstanzlich vertretenen Rechtsansicht fest, verteidigen das angefochtene Urteil und erwidern: Die streitgegenständlichen Leistungen würden Bargeschäfte darstellen. Die Schuldnerin sei das Rechtsverhältnis mit der Beklagten freiwillig eingegangen. Mit der Leistung der Beklagten habe die Schuldnerin das mautpflichtige Straßennetz nutzen können. Die Leistungen der Schuldnerin und der Beklagten seien gleichwertig gewesen. Das an die Beklagte zu zahlende und weiterzuleitende Entgelt habe der von der Schuldnerin zu entrichtenden Maut entsprochen und die Schuldnerin habe das mautpflichtige Straßennetz in entsprechender Höhe nutzen dürfen. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes, der Abrechnung der fälligen Maut und der Befreiung der Schuldnerin von ihrer öffentlich-rechtlichen Mautpflicht bestehe, da die Streithelferin zu 1) gegenüber der Schuldnerin wöchentlich abgerechnet habe. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat nach § 513 Abs. 1 ZPO keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte angesichts der Abbuchungen über eine Tank- und Flottenkarte der Streithelferin zu 1) die richtige Anfechtungsgegnerin ist und ob ihr die Kenntnisse der Streithelferin zu 1) zuzurechnen sind. Ein Anspruch des Klägers aus §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO scheidet jedenfalls deshalb aus, weil bei den angefochtenen Zahlungen jeweils ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO bzw. eine bargeschäftsähnliche Lage vorlag, worauf der Senat bereits am 15.09.2017 hingewiesen hat. So hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.10.2013 – IX ZR 319/12 – nur deshalb angenommen, dass ein Bargeschäft nach § 142 InsO ausscheidet, weil wegen der Zahlung eines Dritten eine inkongruente Deckung vorlag (Rn. 30). Aus diesem Grund kam auch ein Bargeschäft bei dem Urteil des Senats vom 29.11.2016 – 14 U 167/14 – und auf die dagegen gerichtete Revision bei dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2017 – IX ZR 319/16 – nicht in Betracht, da Drittzahlungen der Geschäftsführer der dortigen Schuldnerin vorlagen, die als inkongruente Deckungen anfechtbar waren (BGH Rn. 8). Wäre eine Anfechtung von in der Krise getätigten Geschäften selbst dann möglich, wenn dem Vermögen des Schuldners durch sie gleichwertige Gegenleistungen zufließen, wäre dem Schuldner praktisch jegliche Handlungsmöglichkeit genommen. Das ist wirtschaftlich nicht erwünscht, weil der Schuldner in der Krise sonst von der Teilnahme an verkehrsüblichen Umsatzgeschäften ausgeschlossen wäre (vgl. Uhlenbruck, 14. Aufl. 2015, InsO, § 142 Rn. 1; Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 14. Aufl. 2017, Rn. 485). Dieser Sinn und Zweck des Bargeschäfts, Teilhabe eines Schuldners am Geschäftsverkehr auch in der Krise zu ermöglichen, gebietet auch in diesem Fall den Schutz der Schuldnerin und der Beklagten vor der Anfechtung von Geschäften der Schuldnerin im Zusammenhang mit ihren schnelleren Transporten auf mautpflichtigen Straßen. Es handelt sich um Leistungen der Schuldnerin, für die unmittelbar zuvor eine gleichwertige Gegenleistung in Gestalt der Benutzung von Bundesfernstraßen durch Lkw in ihr Vermögen gelangt ist. Für die Unmittelbarkeit reicht es hier aus, dass die Schuldnerin die wöchentlich abgerechneten, fälligen Forderungen pünktlich bzw. binnen weniger Tage, jedenfalls innerhalb von drei Wochen beglichen hat. Die Einwände des Klägers dagegen vermögen nicht zu überzeugen. Leistung der Schuldnerin und Gegenleistung der Beklagten waren Gegenstand einer Parteivereinbarung. Die Schuldnerin und die Beklagte sind unstreitig ein Rechtsverhältnis gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG (in der Fassung vom 12.07.2011, gültig vom 19.07.2011 bis zum 31.03.2012) eingegangen, auf Grund dessen die Schuldnerin für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an die Beklagte zahlen musste oder gezahlt hat. Bei diesem Rechtsverhältnis handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag (vgl. BGH Urteile vom 10.10.2013 – IX ZR 319/12 – Rn. 14 und 09.11.2017 – IX ZR 319/16 – Rn. 11). Als Leistung oder Gegenleistung kommen alle Leistungen mit einem wirtschaftlichen Wert in Betracht. Der Begriff der Leistung ist weit zu verstehen (vgl. Uhlenbruck a.a.O., Rn. 139). Leistung der Schuldnerin war ein Entgelt in Höhe der sie treffenden Maut. Die Gegenleistung der Beklagten bestand darin, dass sie die Voraussetzungen für die Befreiung der Schuldnerin von der Maut schaffte (vgl. BGH Urteil vom 10.10.2013 – IX ZR 319/12 – Rn. 23). Die Beklagte traf eine Pflicht zur Abführung der eingenommenen Maut auch gegenüber der Schuldnerin (vgl. BGH Urteile vom 10.10.2013 – IX ZR 319/12 – Rn. 22 und 09.12.2017 – IX ZR 319716 – Rn. 14). Als Leistung der Beklagten von wirtschaftlichem Wert für die Schuldnerin ist nach dem gesetzlichen Leitbild des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG a.F. auch die Benutzung der mautpflichtigen Straßen anzusehen. Denn die Schuldnerin leistete das Entgelt für diese Benutzung, unabhängig davon, ob die Beklagte hinsichtlich der mautpflichtigen Straßen eine Verfügungsbefugnis hatte. Bestand die Gegenleistung der Beklagten jedenfalls auch darin, der Schuldnerin die Nutzung der mautpflichtigen Straßen zumindest tatsächlich zu ermöglichen, erübrigen sich die allein aus einem engeren Verständnis der Gegenleistung abgeleiteten Bedenken des Klägers gegen die Gleichwertigkeit der Leistungen. Denn zu vergleichen sind das Entgelt einerseits und die Befreiung von der Maut einschließlich der Abführung der von der Schuldnerin eingenommenen sowie die Nutzung der mautpflichtigen Straßen andererseits. Auch Zweifel an der Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs scheiden aus, wenn die Nutzung der mautpflichtigen Straßen durch die Schuldnerin und ihre zeitnahe Zahlung anschließend in Beziehung stehen. Im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO greift die gesetzliche Vermutung der Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ein, weil der zweite Teil des Vermutungstatbestands nicht erfüllt ist; der Beklagten kann wegen des bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches die gläubigerbenachteiligende Wirkung der an sie bewirkten Leistung nicht bewusst geworden sein (vgl. BGH Urteil vom 04.05.2017 – IX ZR 285/16 – Rn. 9). Anders läge es nur, wenn die Beklagte gewusst hätte, dass die Schuldnerin unrentabel arbeitete und bei der Fortführung ihres Geschäfts weitere Verluste erwirtschaftete (vgl. BGH a.a.O.). Das behauptet der Kläger selbst nicht. Er bezieht sich nur auf die über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten zurückgegebenen Lastschriften, aus denen die Beklagte ihre Schlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätte ziehen müssen. Insoweit ist der streitgegenständliche Sachverhalt aber vergleichbar mit dem Fall, über den der Bundesgerichtshof zu befinden hatte, wo in einem Zeitraum von über drei Monaten neun Lastschriften zurückgegeben worden waren, ehe der dortige Beklagte nur noch die erfolglos angefochtenen Leistungen gegen Vorkasse erbrachte. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.