Urteil
14 U 156/19
KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0403.14U156.19.00
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Leitsätze
1. Wegen § 1 S. 1 RDG beziehen sich die Gestattungen des RDG nur auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Nach § 1 Abs. 3 RDG bleiben die übrigen Regelungen über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen unberührt, so dass im Ergebnis registrierte Inkassounternehmer außerhalb ihrer Kompetenz handeln, wenn sie die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen organisieren.(Rn.17)
2. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 RDG ist nur dann nicht gegeben, wenn der Inkassounternehmer die gescheiterten außergerichtlichen Bemühungen um die Durchsetzung der Forderungen der hier betroffenen Fluggäste/Zedenten, unter Beauftragung von Rechtsanwälten in einem streitigen gerichtlichen Verfahren, gestützt auf die Forderungsabtretungen, durchsetzen würde (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18). Es muss sich um eine Annexbefugnis zur gerichtlichen Durchsetzung des Inkassos handeln.(Rn.18)
3. Eine Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO ausnahmsweise nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beurteilung der Fortführungsprognose orientiert sich am Gläubigerschutz, also an der Gefährdung von Gläubigeransprüchen. Unbeachtlich ist es, ob die Ertragskraft des Unternehmens ausreicht, eine Tilgung aller Verbindlichkeiten sicherzustellen, solange jedenfalls die fälligen Verbindlichkeiten bedient werden. Eine günstige Fortführungsprognose setzt den Fortführungswillen des Schuldners und die objektive Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraus (BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2006 - II ZR 303/05).(Rn.25)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin in der Fassung, des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2019 — 26 O 355/18 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: Der Klägerin wird gestattet, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen § 1 S. 1 RDG beziehen sich die Gestattungen des RDG nur auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Nach § 1 Abs. 3 RDG bleiben die übrigen Regelungen über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen unberührt, so dass im Ergebnis registrierte Inkassounternehmer außerhalb ihrer Kompetenz handeln, wenn sie die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen organisieren.(Rn.17) 2. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 RDG ist nur dann nicht gegeben, wenn der Inkassounternehmer die gescheiterten außergerichtlichen Bemühungen um die Durchsetzung der Forderungen der hier betroffenen Fluggäste/Zedenten, unter Beauftragung von Rechtsanwälten in einem streitigen gerichtlichen Verfahren, gestützt auf die Forderungsabtretungen, durchsetzen würde (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18). Es muss sich um eine Annexbefugnis zur gerichtlichen Durchsetzung des Inkassos handeln.(Rn.18) 3. Eine Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO ausnahmsweise nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beurteilung der Fortführungsprognose orientiert sich am Gläubigerschutz, also an der Gefährdung von Gläubigeransprüchen. Unbeachtlich ist es, ob die Ertragskraft des Unternehmens ausreicht, eine Tilgung aller Verbindlichkeiten sicherzustellen, solange jedenfalls die fälligen Verbindlichkeiten bedient werden. Eine günstige Fortführungsprognose setzt den Fortführungswillen des Schuldners und die objektive Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraus (BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2006 - II ZR 303/05).(Rn.25) Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin in der Fassung, des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2019 — 26 O 355/18 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: Der Klägerin wird gestattet, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin ist eine Rechtsdienstleistungsgesellschaft und verfügt über eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Der Beklagte war seit dem 01. Februar 2017 Executive Director der … einer Gesellschaft nach englischem Recht, die Komplementärin der … war. Er stellte am 15. August 2017 einen Insolvenzantrag für … . Mit Beschluss vom 01. November 2017 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … . Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht von sieben Kunden der mit Flugbuchungen vom 05. Mai. bis zum 06. Juli 2017 (nicht wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils: 2007) Schadensersatzansprüche in Gestalt der bezahlten Flugpreise gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung geltend; wegen der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift, dort Seite 6, und das Anlagenkonvolut K 9 verwiesen; wegen der den Abtretungen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen, auf das am 30. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, berichtigt durch Beschluss vom 20. August 2019 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen; die Forderungsabtretungen seien nichtig, da sie gegen § 4 RDG verstoßen würden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie meint, die Forderungsabtretungen von geschädigten … Kunden an sie seien wirksam. Das folge insbesondere aus der Entscheidung des BGH vom 27. November 2019, VIII ZR 285/18. Die 3, 4 RDG würden nicht eingreifen. Es gebe bei den von ihr zu erbringenden Rechtsdienstleistungen weder kollidierende Interessen noch eine sonstige Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung ihrer Dienstleistungen. Der Beklagte hafte wegen Insolvenzverschleppung, da er trotz gravierender Zweifel an der Fortführungsfähigkeit der überschuldeten für diese nicht rechtzeitig Insolvenz angemeldet habe. Vielmehr habe er verantwortet, dass Kunden von Vorauszahlungen für Flüge geleistet haben, deren Durchführung angesichts der fehlenden Liquidität vollkommen unsicher gewesen sei und die dann wegen der Insolvenz nicht mehr stattfanden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bettin vom 30. 07. 2019 — Geschäfts-Nr. 26 O 355/18 — abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 24.217,00 Euro zuzüglich Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, und zwar Zug um Zug gegen, Abtretung der ihr aus abgetretenen Rechten zustehenden Ansprüche der Zedenten bezüglich der Buchungsnummern … auf quotale Befriedigung aus der Insolvenzmasse der in dem beim Amtsgericht Charlottenburg zu Geschäfts-Nr. 36a IN 4295/17 anhängigen Insolvenzverfahren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, es fehle der Klägerin an der Aktivlegitimation. Das allein auf eine gerichtliche Anspruchsdurchsetzung gerichtete Geschäftsmodell der Klägerin verstoße gegen die §§ 3, 4 RDG und überschreite die Kompetenzen aus der ihr erteilten Inkassoerlaubnis. Das gelte auch nach der BGH-Rechtsprechung und der einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung des LG München vom 07. Februar 2020, 37 O 18934/17. Eine materielle Haftung. bestehe für ihn im Übrigen nicht. Es fehle bei … bereits eine insolvenzrechtliche Überschuldung bis zum 11. August 2017, jedenfalls treffe ihn kein Verschulden wegen des Zeitpunktes der Insolvenzantragstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Berlin, 244 Js 1638/17, lagen zur Information des Senats vor. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach § 513 Abs. 1 ZPO in der Sache keinen Erfolg; weil die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Der Senat legt in diesem Zusammenhang zunächst die rechtlichen Maßstäbe aus dem Urteil des BGH vom 27. November 2019, VIII ZR 285/18, juris, (künftig: BGH-Urteil) zugrunde. Danach unterfallen auch Personen wie die Klägerin, die für Inkassodienstleistungen registriert sind, dem Anwendungsbereich des RDG (BGH-Urteil, Rn. 89). Deshalb kommt in Fällen der vorliegenden Art in Betracht, dass die der Klägerin angebotenen und im Falle ihrer hier betroffenen sieben Zedenten erbrachten Dienstleistungen sich nicht mehr im Rahmen ihrer Befugnis halten, im Bereich der Inkassodienstleistungen, für den sie nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registriert ist, Rechtsdienstleistungen in Gestalt der Einziehung der abgetretenen Forderungen zu erbringen (§ 2 Abs. 2 S. 1 , 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) mit der Folge, dass die Abtretungen gegen das gesetzliche Verbot des § 3 RDG verstoßen und nach § 1344 BGB nichtig sind. Das ist hier der Fall. Denn die von der Klägerin vertraglich zu erbringenden Rechtsdienstleistungen sind keine Inkassodienstleistungen im Sinne der §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 S. 1 RDG, da sie nicht auf eine außergerichtliche Tätigkeit gerichtet sind (ähnlich LG München, Urteil vom 07. Februar 2020, 37 O 18934/17, juris, Rn. 156ff.). Wegen § 1 S. 1 RDG beziehen sich die Gestattungen des RDG nur auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Nach § 1 Abs. 3 RDG bleiben die übrigen Regelungen über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen unberührt, so dass im Ergebnis registrierte Inkassounternehmer wie die Klägerin außerhalb ihrer Kompetenz handeln, wenn sie die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen organisieren. Allerdings wäre eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 RDG nicht gegeben, soweit sie ihre gescheiterten außergerichtlichen Bemühungen um die Durchsetzung der Forderungen der hier betroffenen Fluggäste/Zedenten, unter Beauftragung von Rechtsanwälten in einem streitigen gerichtlichen Verfahren, gestützt auf die Forderungsabtretungen, durchsetzen würde (BGH-Urteil Rn. 225ff.). Im vorliegenden Fall geht es aber tatsächlich nicht um eine derartige Annexbefugnis zur gerichtlichen Durchsetzung des Inkassos. Nach den aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K 19), und ihrem Webauftritt (https:// … letzter Abruf 28. 03. 2020) hervorgehenden Umständen der vertraglichen Forderungseinziehung geht es der Klägerin in der Sache um eine Art Sammelklageorganisation für komplexe Forderungen insbesondere insolvenzrechtlicher Art, mit der die vermeintlichen Forderungen geschädigter Flugkunden von … gegen einen bestimmten Kreis von Dritten, wie dem Beklagten, durchgesetzt werden sollen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sehen dabei bereits ein gestuftes Verfahren der Anspruchsdurchsetzung z. B. mit einer näheren Beschreibung der beabsichtigten außergerichtlichen Tätigkeiten nicht vor. Entscheidend ist die Bestimmung in Ziffer 1.8., wonach die Klägerin im Falle von ihr angenommener ausreichender Erfolgschancen zu einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung befugt ist: Ebenso sieht Ziffer 1.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis auch nur zu einer ausschließlich gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen gegen Dritte nach freiem Ermessen der Klägerin vor. Soweit es den hier betroffenen Bereich der Forderungen aus dem Insolvenzfall gegenüber Dritten angeht, beschreibt Ziffer 1.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den betroffenen Kreis der möglichen Anspruchsgegner. Insbesondere soll es sich um Gesellschafter, andere Gläubiger oder Organe von … (wie den Beklagten), den Insolvenzverwalter und um staatliche Stellen wie das „Luftfahrtbundesamt oder das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ handeln: Es ist angesichts eines für die Ausgangsansprüche der Zedenten nach dem Gesetz bereit stehenden und durchzuführenden Insolvenzverfahrens bei dieser Beschreibung nicht anzunehmen; dass irgendeiner der genannten potenziellen Anspruchsgegner die Schadensersatzansprüche der geschädigten Flugkunden anerkennen und außergerichtlich regulieren wird. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gerade im vorliegenden Fall eine außergerichtliche Verständigung vorab gar nicht stattfand. Derlei ist auch dem Klägervortrag nicht substantiiert zu entnehmen. Die von vornherein auf gerichtliche Durchsetzung zielende Vorgehensweise ist ferner aus der Website der Klägerin eindeutig erkennbar. So wird etwa unter „Häufige Fragen" in der Sache letztlich darauf hingewiesen, dass der im Insolvenzverfahren von der Klägerin anzumeldende Anspruch gegen … voraussichtlich nichts wert sei („Habe ich einen Anspruch gegen … auf Rückzahlung des gezahlten Flugpreises? Den Anspruch haben Sie. Leider ist er nichts wert, denn bei … ist aller Voraussicht nach nichts zu holen.) Auf die angeführte Frage, warum man nicht selbst als … -Kunde Regressansprüche gegen Dritte realisieren könne, wird ohne weiteres nur auf die potentiellen Anwaltskosten und ein von der Klägerin ggfls. durchzuführendes (naturgemäß gerichtliches) Musterverfahren hingewiesen, dass danach noch näher mit seinen Vorteilen beschrieben wird („Warum kann ich das nicht selber tun ? Das können Sie selbstverständlich. Doch das Verhältnis zwischen Aufwand/Risiko und Ertrag ist sehr ungünstig: Ein Beispiel: Beauftragen Sie einen Anwalt 1.000 EUR einzuklagen, riskieren Sie bei zwei Instanzen über 1.500 EUR, also mehr als 150 % der eingeklagten Forderung. Würde … gesammelte Ansprüche von 10 Mio. EUR einklagen, läge das Prozessrisiko selbst bei drei Instanzen nur noch bei rund 12 % der eingeklagten Summe. Außerdem kann … das Risiko durch Musterverfahren weiter reduzieren"). Schließlich wird zur Frage „Wie hoch ist die Chance, dass überhaupt etwas bei der Sache herauskommt?“ eindeutig gesagt „Ein Musterverfahren führen (wir) auf jeden Fall. (…) Es kann auch sein, dass die Gerichte am Ende urteilen, alle hätten rechtmäßig gehandelt." Bei der am Schluss aufgeführten- Frage nach der Ersatzfähigkeit sonstiger Schäden wird auf die hier gegebenen individuell unterschiedlichen Faktoren hingewiesen, diese Forderungen könne man deshalb nicht mitverfolgen, da im „Rahmen eines Massenverfahrens“ insoweit nicht ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand vorgetragen werden könne. Im Gesamtzusammenhang ist deshalb festzustellen, dass jedenfalls für Forderungen der hier streitigen Art wegen Insolvenzverschleppung entgegen dem gesetzlichen Leitbild des RDG die außergerichtliche Durchsetzung für die Klägerin lediglich eine unverbindliche, fernliegende Möglichkeit vor der eigentlich nur in Betracht kommenden gerichtlichen Geltendmachung ist. Ohne dass es nach alledem darauf ankommt; ist hilfsweise noch darauf hinzuweisen, dass gegen die Begründetheit der aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus den §§ 15 a InsO i.v.m. § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB auch in der Sache durchgreifende Bedenken bestehen. Dabei ist eine auf § 15a InsO gestützte Haftung mit Blick auf die geltend gemachten Schäden zeitlich zunächst einzugrenzen auf eine vom Beklagten pflichtwidrig unterlassene Insolvenzantragstellung bis zum 06. Juli 2017. Für den nachfolgenden Zeitraum kommt eine Haftung angesichts der vorliegend geltend gemachte Schäden nicht in Betracht. Denn der zeitlich letzte Schaden wird in Gestalt einer Flugbuchung vom 06. Juli 2017 geltend gemacht. Der Kunde/Zedent hätte sie mit der Folge fehlender Kostenbelastung nicht vorgenommen, wenn er am 06. Juli 2017 von einem Insolvenzantrag hätte erfahren können. Nach der schadensersatzrechtlichen Differenzhypothese wäre ein späterer verbindlicher Antragszeitpunkt für den Beklagten unerheblich, denn auch bei dann pflichtgemäßem Handeln des Beklagten wäre (mit Blick auf die gebuchten Flugantritte ab frühestens dem 16. Oktober 2017) die schadensverursachende Wirkung der Flugbuchungen für die dann nicht mehr durchgeführten Flüge bestehen geblieben. Dass die hier gebuchten Flüge bei Antragstellung zwischen dem 06. Juli 2017 und einem Zeitraum von drei Wochen vor der tatsächlich vorgenommenen Antragstellung am 15. August 2017 noch durchgeführt worden wären, wird nicht vorgetragen. Nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO hätte der Beklagte als Vertretungsorgan der Komplementärin von … ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung den Insolvenzantrag stellen müssen. Eine Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO ausnahmsweise nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beurteilung der Fortführungsprognose orientiert sich am Gläubigerschutz, also an der Gefährdung von Gläubigeransprüchen; unbeachtlich ist es, ob die Ertragskraft des Unternehmens ausreicht, eine Tilgung aller Verbindlichkeiten sicherzustellen; solange jedenfalls die fälligen Verbindlichkeiten bedient werden; die Fortführungsprognose dient nicht der Feststellung, dass das Unternehmen vollständig auf eine Fremdkapitalisierung verzichten kann, es geht um die Gewährleistung einer Befriedigung der Gläubiger (zusammenfassend Mock in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Auflage 2019, § 19 Rn. 219f., beck-online). Eine günstige Fortführungsprognose setzt dabei den Fortführungswillen des Schuldners und die objektive Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraus (BGH, Beschluss vom 09. Oktober 2006, II ZR 303/05, juris). Nach diesen Maßstäben kann ein Verschulden des Beklagten für die hier streitigen Schadensfälle und die dafür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht festgestellt werden. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten der Klägerin, dass … im hier fraglichen Zeitraum ab der Bestellung des Beklagten am 01. Februar 2017 überschuldet war. Die Klägerin hat dies schlüssig u.a. bereits in der Klageschrift unter Bezugnahme auf den Eigenantrag des Beklagten (Anlage K 2) mit einer Überschuldungssumme von mindestens 1.0631000,00 Euro aus der Handelsbilanz und fehlenden stillen Reserven dargelegt. Der — von Fachpersonen auch entsprechend beratene — Beklagte durfte aber nach dem im Wesentlichen unstreitigen Sachvortrag der Parteien jedenfalls subjektiv im hier fraglichen Zeitraum vom Bestehen einer positiven Fortführungsprognose ausgehen. Für … lag mit der sogenannten … -Planung ein Konzept für die Zukunft des Unternehmens vor, dass eine entsprechende Finanzplanung mit der Aussicht auf ein positives operatives Ergebnis für 2018 von über 1.000.000,00 Euro beinhaltete. Eine Neuaufstellung des Unternehmens war durch Verkäufe von Unternehmensbeteiligungen sowie einzelnen Bestandteilen der Flugzeugflotten in die Wege geleitet (vgl. zu den Einzelheiten der Restrukturierung den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2019, Seite 7ff. mit den Anlagen B 17 bis B 19). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sogleich ab Beginn seiner Direktorentätigkeit am 01. Februar 2017 davon ausgehen musste, bereits die objektiv-strukturelle Seite einer Unternehmensfortführung mit dem Ziel, aus eigener Kraft in einer mittelfristigen Zukunft (2018) Einnahmeüberschüsse zu erreichen, müsse und werde scheitern. Bei diesem Hintergrund ist der wesentliche Punkt für eine zulässige Annahme der Unternehmensfortführung die Sicherstellung der Liquidität, also die Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit in einem vernünftigen, mittelfristigen Zeitraum. Im vorliegenden Fall muss für … davon ausgegangen werden, dass einer evtl. Zahlungsunfähigkeit bereits bis in das Jahr 2017 hinein durch entsprechende Kapitalzufuhr seitens des Gesellschafters entgegengetreten wurde (vgl. etwa Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2019 Seite 13), der seinerseits ein strategisches wirtschaftliches Interesse an der Zusammenarbeit mit … hatte. Für den Beklagten ergab Sich sodann Ende April/Anfang Mai 2017 wegen der entscheidenden Frage der fortdauernden Liquidität ein wesentlicher Orientierungspunkt im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses für 2016 und der Erlangung des Testats. Sein damaliger Kenntnis- und Erwartungsstand kann dem Geschäftsbericht für 2016 (Anlage K 12) entnommen werden. Dem Bericht (vgl. etwa Seiten 109ff.) ist zu entnehmen, dass die Frage der Fortführung zu problematisieren war und die Fortführungsfähigkeit von … „erhebliche Zweifel aufwirft". Im Gesamtzusammenhang vertraute danach der Beklagte auf die nach dem Bericht insoweit essentielle „Aktionärsunterstützung" von und begründete damit schwerpunktmäßig die Annahme einer Weiterführung des Unternehmens. Wesentliche Grundlage dafür war wiederum ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Präsidenten der …. vom 28. April 2017 (Anlage K 16). Darin wurde sinngemäß auf der Grundlage der mitgeteilten Vorausberechnungen bis 31. Dezember 2018 die Intention bestätigt, … die notwendige Unterstützung für die vorhersehbare Zukunft, jedenfalls aber für 18 Monate ab dem 28. April 2017 zu geben, damit die fälligen finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können. Zu diesem Zeitpunkt dürfte der Beklagte auf diese Zusage vertrauen und von einem Insolvenzantrag absehen. Nach seinem unbestrittenen Vortrag ist in der Folge auch der Abschlussprüfer bei seinem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausgegangen. Auch blieb es nicht bei dem Schreiben vom 28. April 2017. Vielmehr wurde eine Reihe von finanzwirksamen Maßnahmen sofort umgesetzt. Sie sind im Geschäftsbericht (dort Seite 162f.) im Einzelnen aufgeführt. Wiederum ganz wesentlich für die gesicherte fortlaufende Finanzierung fällt dabei der Abschluss eines Vertrages zwischen … und … ins Gewicht, der eine Finanzierung von 350.000.000,00 Euro in der Zeit vom 26 April bis zum 26. Juli 2017 vorsah (Anlage B 7). Aus dem Vertrag gehen allerdings auch die Grenzen eines dem Beklagten möglichen Finanzierungs- und damit Fortführungsvertrauens hervor. Denn als faktische sofortige Kündigungsmöglichkeit für … ist in Ziffer 4.2.1. in Verbindung mit Ziffer 19.6.2. des Vertrages ein Recht zur Verweigerung der vereinbarten Ratenauszahlung vorgesehen, dass seinerseits u.a. an das einer Fortführungsfähigkeit nach § 19 Abs. 2 InsO anknüpft. Der Beklagte konnte dies ohne Fahrlässigkeit nur als jedenfalls tatsächliche Trennungsmöglichkeit für … nach dortiger eigener wirtschaftlicher Einschätzung der Situation bei … verstehen. Jede erhebliche negative Veränderung der Umstände, die der Entscheidung … zum 28. April 2017 zugrunde lagen, war mithin Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit eines Insolvenzantrags, soweit durch diese neuen Umstände die weitere aktuelle Finanzierung und/oder die bis 2018 zugesagte Finanzierung ersichtlich gefährdet waren. Eine derartige Verschlechterung der Ausgangsbedingungen für die Finanzierung durch ist allerdings bis Ende Juli 2017 nicht feststellbar. Der Beklagte konnte vielmehr von einer weiteren Finanzierung ausgehen, da es noch unter dem 20. Juli 2017 zu einer bestätigenden Abänderung des kurzfristigen Finanzierungsvertrages über die 350.000.000,00 Euro vom 28. April 2017 kam (Anlag B 8). In dieser Vertragsabänderung werden die letzten Ratenauszahlungen nun auf den 09. und 30. August 2017 festgesetzt. Einem Schreiben von … in englischer Sprache an die … vom 11. August 2017 (Anlage B 2) ist in diesem zeitlichen Zusammenhang aus der Sicht … sinngemäß zu entnehmen, dass die schließlich zum Insolvenzantrag führende Auszahlungsverweigerung der Rate zum 09. August (Anlage B 1) darauf beruhte, dass in der letzten Woche vor dem Briefdatum bei … neue Geschäftsplanungen vorlagen, die von den Unterlagen abwichen, die der Finanzierungszusage im April zugrunde lagen. Welche Motivation … letztlich auch bei der Auszahlungsverweigerung gehabt haben mag; es ist bei alledem jedenfalls nicht erkennbar, dass der Beklagte vor Ende Juli 2017 mit einer Aufkündigung des Engagements … zwingend insolvenzauslösend rechnen musste. Aus dieser Sicht kann für die auch in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 826 BGB nicht von einer vorsätzlichen Schadenszufügung ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war unbeschadet der Hilfserwägungen des Senats (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 543 Rn. 6a) wegen der entscheidungserheblichen Frage der Aktivlegitimation der Klägerin gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1, 2 ZPO zuzulassen, da die Beurteilung des vorliegend in Rede stehenden Sammelklage-lnkasso-Modells durch die jüngste BGH-Rechtsprechung nach Auffassung des Senats noch nicht abschließend geklärt ist.