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Urteil

14 U 118/17

KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0623.14U118.17.00
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Leitsätze
1. Die infolge der Insolvenzverfahrenseröffnung notwendige Umstellung von einer Leistungsklage in eine Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle ist wegen einer „später eingetretenen Veränderung" gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig und lässt die Identität des geltend gemachten Anspruchs unberührt (Anschluss BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12).(Rn.26) 2. Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12). Vollzieht sich der Beitritt des Treugebers in der Weise, dass er mit dem Treuhandkommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und diesen bereits in der Beitrittserklärung bevollmächtigt, alle zur Durchführung des rechtswirksamen Erwerbs der mittelbaren Kommanditbeteiligung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, trifft den Treuhänder im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04).(Rn.37) 3. Der Treuhandkommanditist kann seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene "Verwahrungserklärung" ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels "Verwahrungserklärung" widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00).(Rn.42) 4. Wenn im Prospekt unerwähnt bleibt, dass der Anleger mit einer Inanspruchnahme aus den Inhaberschuldverschreibungen rechnen muss, falls diese aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen nicht vollständig bedient werden können, weil die Schuldner der so genannten Distributionsgarantiezahlungen (teilweise) ausfallen oder der Wechselkurs des US-Dollars sinkt, dann wird das wesentliche Risiko im Zusammenhang mit der Begebung der Inhaberschuldverschreibung verschwiegen.(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das am 20. September 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 303/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1.  … bei dem Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - …, zur laufenden Tabellen-Nr. … angemeldete Forderung des Klägers in Höhe von 19.439,68 EUR wird für den Ausfall festgestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte zu 1. trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts München l entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden. Von den Kosten des Berufungsverfahrens. trägt die Beklagte zu 1. die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers, die Beklagten zu 1. bis 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die infolge der Insolvenzverfahrenseröffnung notwendige Umstellung von einer Leistungsklage in eine Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle ist wegen einer „später eingetretenen Veränderung" gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig und lässt die Identität des geltend gemachten Anspruchs unberührt (Anschluss BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12).(Rn.26) 2. Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12). Vollzieht sich der Beitritt des Treugebers in der Weise, dass er mit dem Treuhandkommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und diesen bereits in der Beitrittserklärung bevollmächtigt, alle zur Durchführung des rechtswirksamen Erwerbs der mittelbaren Kommanditbeteiligung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, trifft den Treuhänder im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04).(Rn.37) 3. Der Treuhandkommanditist kann seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene "Verwahrungserklärung" ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels "Verwahrungserklärung" widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00).(Rn.42) 4. Wenn im Prospekt unerwähnt bleibt, dass der Anleger mit einer Inanspruchnahme aus den Inhaberschuldverschreibungen rechnen muss, falls diese aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen nicht vollständig bedient werden können, weil die Schuldner der so genannten Distributionsgarantiezahlungen (teilweise) ausfallen oder der Wechselkurs des US-Dollars sinkt, dann wird das wesentliche Risiko im Zusammenhang mit der Begebung der Inhaberschuldverschreibung verschwiegen.(Rn.46) Auf die Berufung der Beklagten zu 1. unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das am 20. September 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 2 O 303/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1. … bei dem Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - …, zur laufenden Tabellen-Nr. … angemeldete Forderung des Klägers in Höhe von 19.439,68 EUR wird für den Ausfall festgestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte zu 1. trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts München l entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden. Von den Kosten des Berufungsverfahrens. trägt die Beklagte zu 1. die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers, die Beklagten zu 1. bis 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz im. Zusammenhang mit einer Beteiligung des Klägers an der … (im Folgenden: Fondsgesellschaft) über die Beklagte zu 1. als Treuhandkommanditistin. Der Beklagte zu 2. ist der Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1., die Beklagte zu 3. ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. Der Kläger beteiligte sich am …mit einer Nominaleinlage in Höhe von 20.000,00 EUR zuzüglich 600,00 EUR Agio an der Fondsgesellschaft. Er beendete seine Beteiligung mit Wirkung zum 31. Dezember 2014. Mit Beschluss vom 01. April 2018 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg – …- das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1. Die Eigenverwaltung wurde angeordnet. Der Kläger meldete mit Schreiben vom 15. Juni 2018 bei dem Beklagten zu 2. seine Insolvenzforderungen, Kosten und Zinsen zur Insolvenztabelle an (Anlagenkonvolut K 43). Im Prüftermin vom 17. Oktober 2018 bestritt der Beklagte zu 2. die angemeldete Forderung, die Beklagten zu 1. und 3. erhoben Widerspruch (Anlage K 48). Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen: Das Landgericht hat der Klage gegen die zunächst nur in Anspruch genommene Beklagte zu 1. im Wesentlichen stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 311 Abs. 2, 380 Abs. 1 BGB aufgrund bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die Beklagte zu 1. habe schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht getroffen, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für deren zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung gewesen seien. Der Haftungsausschluss nach § 2 und § 13 des Treuhandvertrags sei unwirksam: Der Kläger sei unstreitig auf Grundlage des Prospekts beraten worden, so dass davon auszugehen sei, dass sich fehlerhafte Prospektangaben in dem Beratungsgespräch fortgesetzt hätten. Der Emissionsprospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft bzw. unvollständig. Er kläre u.a. nicht hinreichend über die mit der Begebung der Inhaberschuldverschreibung verbundenen Risiken auf. Die Beklagte zu 1. habe die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu vertreten. Sie sei kausal für die Zeichnung der Anlage gewesen. Die Vermutung der Kausalität habe die Beklagte nicht widerlegt. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf Verjährung. Der Kläger habe nach § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung des eingezahlten Betrages in Höhe von 10.000,00 EUR sowie des für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung aufgewandten Betrages in Höhe von 388,88 EUR. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Im Rahmen des Schadensausgleichs habe der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme auf das negative Auseinandersetzungsguthaben von 3.817,40 EUR. Zudem habe der Kläger im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung der Beklagte zu 1. Hiergegen richtet sich die Beklagte zu 1. mit ihrer Berufung und erstrebt unter Abänderung des Urteils die Klageabweisung insgesamt. Der Prospekt weise keine Prospektfehler auf. Sie sei auch nicht passivlegitimiert, denn sie sei nicht Gründungskommanditistin. Die Gesellschaft sei am 04. März 2005 ohne ihre Beteiligung gegründet worden. Ihre Beteiligung sei erst am 02. November 2005 erfolgt. Ergänzend beruft sie sich auf Verjährung. Es sei absolute Verjährung nach §§ 199 Abs. 3 Nr. 1, 200 BGB eingetreten. Mit Klageschrift vom 21. April 2015, beim Landgericht München I eingegangen am 23. August 2015, der Beklagten zu 1. zugestellt am 27. Mai 2015, hat der Kläger von der Beklagten zu 1. Schadensersatz gefordert. Das Landgericht München hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09. September 2015 an das Landgericht Berlin verwiesen. Mit Beschluss vom 14. November 2016 hat das Landgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 29. März 2017 hat der Kläger das Verfahren wiederaufgenommen. Nach der Unterbrechung des Verfahrens wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. September 2019 das Verfahren wiederaufgenommen und die Klage auf die Beklagten zu 2. und 3. erweitert. Er verfolgt sein Klagebegehren dergestalt weiter, dass er u.a. die Feststellung seiner Ansprüche zur Insolvenztabelle begehrt. Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, der Feststellungsklage fehle wegen § 179 InsO ihr gegenüber das Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte zu 2 meint, er könne wegen insolvenzrechtlicher Pflichten beziehungsweise - wegen möglichen Obliegenheitsverletzungen gegenüber der Beklagten zu 3. inhaltlich nicht vortragen. Mit den Beklagten zu 1. und 3. bestehe jedoch eine notwendige Streitgenossenschaft. Die Beklagte zu 3. schließt sich den Ausführungen der Beklagten zu 1. an. Der Klageantrag zu 2. sei bereits unzulässig. Darüber hinaus stehe dem Kläger nach Aufnahme des Verfahrens eine Feststellung der Kosten zur Insolvenztabelle ohnehin nicht zu, da er anderenfalls bereichert sei. Die Beklagte zu 1. beantragt, unter Abänderung des am 20. September 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 2 O 303/15 - die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte zu 2. stellt keinen eigenen Antrag. Der Beklagte zu 3. beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1. … GmbH) bei dem Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht – … zur laufenden Forderung in Höhe von 24.641,08 EUR für den Ausfall festzustellen, 2. festzustellen, dass die Widersprüche der Beklagten zu 1. und 3. und das Bestreiten des Beklagten zu 2. im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg hinsichtlich seiner Forderungen unter laufender Tabellen-Nr. … in Höhe eines Betrages von 24.641 ,08 EUR unbegründet sind. Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 hat der Senat den Rechtsstreit hinsichtlich des von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Anspruchs gegen die Beklagte zu 3. abgetrennt; das Kammergericht hat sich auf den Hilfsantrag des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 3. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das örtlich zuständige Landgericht Köln verwiesen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines Vorbringens als zutreffend. Die Beklagte zu 1. hafte für die von ihm geltend gemachten Prospektfehler als Treuhandkommanditistin und als Treuhänderin. Der Prospekt weise von der Beklagten zu 1. zu vertretene Fehler auf. Diese hafte für den eingetretenen Schaden, auch wenn sie tatsächlich keine eigenen Anteile an dem Fonds gehalten habe. Seine Ansprüche seien nicht verjährt. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 ZPO abgesehen. II. Die gemäß § 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO statthafte Berufung der Beklagten zu 1. ist gemäß §§ 517, 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Beklagten zu 1. im Wesentlichen keinen Erfolg. Der Antrag zu Ziffer 1. ist zulässig und weitgehend begründet, der Antrag zu 2. ist unzulässig. 1. Der Feststellungsantrag zu 1. des Klägers ist zulässig. a) Das Feststellungsinteresse folgt aus §§ 179 Abs. 1, 184 Abs. 1 InsO. Danach kann eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung, die bestritten geblieben beziehungsweise gegen die Widerspruch erhoben worden ist, vom Gläubiger durch Feststellungsklage gerichtlich verfolgt werden. b) Die infolge der Verfahrenseröffnung notwendige Umstellung von einer Leistungsklage in eine Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle ist wegen einer „später eingetretenen Veränderung" gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig und lässt die Identität des geltend gemachten Anspruchs unberührt (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, NJW 2012, 3725-3728, nach juris, Rn. 22 m.w.N.). c) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. fehlt dem Kläger ihr gegenüber nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 283 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt eine Forderung, die der Schuldner bestritten hat, als nicht festgestellt. Der Kläger muss deshalb die Feststellung der Forderung gegenüber der Beklagten zu 1. betreiben. d) Die Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits gegen die bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Beklagten zu 2. und 3. war zulässig. Aufnahmegegner ist der Bestreitende, wenn der Gläubiger die Feststellung betreibt. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, NJW 2012, 3725-3728, nach juris, Rn. 10; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 240 Rn. 15; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 180 Rn. 22). Der Bestreitende ist an die bisherigen Prozessergebnisse gebunden (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, NJW 2012, 3725-3728, nach juris, Rn.11; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 180 Rn. 22). Dem Eintritt des widersprechenden Insolvenzgläubigers in den Rechtsstreit steht im Falle eines Berufungsverfahrens auch nicht entgegen, dass ein gewillkürter Parteiwechsel im Berufungsverfahren nicht zulässig ist. Die Regeln der ZPO betreffend den gewillkürten Parteiwechsel sind im Fall der Aufnahme des Rechtsstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO nicht anwendbar. Vielmehr folgt aus der besonderen, durch die Bestimmungen der §§ 179 ff. InsO begründeten prozessualen Verflechtung von anhängigem Zivilprozess einerseits und Insolvenzverfahren andererseits, dass die Aufnahme eines Rechtsstreits gegen eine bisher nicht daran beteiligte Person auch dann zulässig ist, wenn ein gewillkürter Parteiwechsel unzulässig wäre. Nach § 180 Abs. 2 InsO ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Die Feststellung kann aber vom Gläubiger der Forderung gemäß § 179 Abs. 1 InsO nur gegen den Bestreitenden betrieben werden. Verfolgt der Bestreitende gemäß §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2. InsO seinen Widerspruch, so kann dies ebenfalls nur im Wege seines Eintritts in den anhängigen Rechtsstreit erfolgen (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, NJW 2012, 3725-3728, nach juris, Rn. 12). Die Inanspruchnahme der drei Beklagten in einem Rechtsstreit ist vorliegend geboten, weil es sich bei den Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1. um eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO handelt. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle kann nur gegenüber allen Streitgenossen einheitlich festgestellt werden. Im Eigenverwaltungsverfahren wirkt das Urteil über das Insolvenzgläubigerrecht gegenüber dem Schuldner als Verwalter der Insolvenzmasse sowie gegenüber dem Sachwalter und allen Gläubigern, §§ 283 Abs. 1 Satz 1, 270 Abs. 1 Satz 2, 183 Abs. 1 InsO (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 183 Rn. 10; vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 1990 II ZR 69/89, NJW 1990, 3207-3209, nach juris, Rn. 6; Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 62, Rn. 33; Dressler in BeckOK, ZPO, 36. Edition, Stand 01. März 2020, § 62 Rn. 10.1). 2. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2. ist unzulässig. Dem Kläger fehlt neben dem Feststellungsantrag zu 1. für die weitere Feststellungsklage das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, da es sich um denselben Streitgegenstand wie im Insolvenzfeststellungsrechtsstreit handelt. Im Insolvenzfeststellungsrechtsstreit ist vom Gläubiger richtigerweise ein Antrag auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, NJW-RR 19941 1251-1252, nach juris, Rn. 3 f.; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 179 Rn. 12). Obsiegt der Gläubiger, so werden gegen die Feststellung erhobene Widersprüche beseitigt, vgl. § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO. Im Falle der Eigenverwaltung muss, anders als im Falle der Einsetzung eines Insolvenzverwalters, wegen § 283 Abs. 1 Satz 2 InsO auch der Widerspruch des Schuldners durch Klageerhebung nach 179 ff. InsO (vgl. Sinz in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 184 Rn. 2) beseitigt werden. Entsprechend hat der Kläger unter Ziffer 1. einen umfassenden Feststellungsantrag gegen die Schuldnerin als Beklagte zu 1., den Sachwalter, als Beklagten zu 2. und die Beklagte zu 3. als widersprechende Insolvenzgläubigerin gestellt. Wenn jedoch Widersprüche bereits durch den Antrag unter Ziffer 1. beseitigt werden, besteht kein darüberhinausgehendes Interesse des Klägers festzustellen, dass die feststellungshindernden Widersprüche und das Bestreiten unbegründet sind. 3. Der Feststellungsantrag zu 1. ist weitgehend begründet. Die von dem Kläger angemeldete Forderung ist in Höhe von 19.439,68 EUR für den Ausfall zur Tabelle festzustellen. Hinsichtlich der weiteren angemeldeten Forderung ist die Klage abzuweisen. a) Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger aufgrund ihrer Stellung als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie den Kläger vor dessen Beitritt nicht ausreichend mündlich aufgeklärt bzw. einen Prospektfehler nicht richtiggestellt hat. aa) Nach zutreffender Annahme des Landgerichts haftet die Beklagte zu 1. dem Kläger als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt in Fällen der mittelbaren Beteiligung an Fondsgesellschaften über Treuhandkommanditisten (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, NJW-RR 2017, 750-754, nach juris, Rn. 18 - 20): „Zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört es, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu: tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden könnte. Der Treuhandkommanditist ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. Die Beitrittsinteressenten können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrags über Tatsachen, die für die Beurteilung des Treuguts wesentlich sind, unterrichtet zu werden (BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 144 f). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 NJW-RR 2007, 406 Rn. 9; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 III ZR 231/07, NJW-RR 2009, 329 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009; 613 Rn. 8; vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, BeckRS 2009, 22724 Rn. 6; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7; vom 15. Juli III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 26. November 2015 - III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464 Rn. 16; BGH, Urteile vom 24. Mai 1982 aaO S. 144 und vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711 Rn. 13). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 aaO. Rn. 12 und vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9; jeweils mwN). Vollzieht sich der Beitritt des Treugebers - wie im vorliegenden Fall in der Weise, dass er mit dem Treuhandkommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und diesen bereits in der Beitrittserklärung bevollmächtigt, alle zur Durchführung des rechtswirksamen Erwerbs der mittelbaren Kommanditbeteiligung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, trifft den Treuhänder im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses - unabhängig von der Einschaltung Dritter für den Vertrieb der Anlage - eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (Senatsurteil vom 13. Juli 2007 aaO). Einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht war die Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt der Kläger setzte sowohl das Zustandekommen eines Treuhandvertrags mit der Beklagten als auch die Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin voraus. Ohne die rechtsgeschäftliche Einbindung der Beklagten war somit ein Beitritt nicht möglich (Senatsurteile vom 29. Mai 2008; vom 12. Februar 2009; vom 23. Juli 2009 und vom 22. April 2010; jeweils aaO).“ Vor diesem Hintergrund ist der unstrittig zustande gekommene Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. das relevante Schuldverhältnis für die geltend gemachten Vertraglichen Schadenersatzansprüche wegen verletzter Aufklärungspflichten (unterbliebene mündliche Aufklärung bzw. Richtigstellung fehlerhafter/unzureichender Prospektangaben) nach Maßgabe der geltend gemachten Prospektfehler. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 1. wie eine Gründungsgesellschafterin zu behandeln ist und deshalb nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet, kommt es nicht an. Anders als die Beklagte zu 1. meint, stehen der Haftung für etwaige Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit unrichtigen Prospektangaben nicht die Regelungen im Treuhandvertrag (dort §§ 2 Nr. 5, 13 Nr. 2) entgegen, wonach die Tätigkeit der Beklagten zu 1. auf die im Treuhandvertrag zugewiesenen Aufgaben beschränkt sei (§ 2 Nr. 5) und sie das Beteiligungsangebot sowie Prospekt nicht überprüft habe und bei der Entwicklung der Fondsstruktur nicht beteiligt gewesen sei (§ 13 Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für solche Vertragsklauseln in zwischen Anlegern und Treuhandkommanditisten für mittelbare Fondsbeteiligungen geschlossenen Treuhandverträgen (BGH, a.a.O. Rn. 30): „Die Klausel unterliegt als formularmäßige Haftungsfreizeichnung der AGB-rechtlichen Kontrolle. Da es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Regelung handelt, ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 41). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Treuhandkommanditist seine Aufklärungsverpflichtung nicht eine im Treuhandvertrag enthaltene "Verwahrungserklärung" ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels "Verwahrungserklärung" widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteile vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 42 mwN; s. auch Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406 Rn. 9; anders, aber unzutreffend OLG München, WM 2002, 689, 692).“ Im Streitfall sind die von der Beklagten zu 1. in Bezug genommenen Vertragsklauseln deshalb unwirksam. bb) Das Landgericht hat ferner zutreffend einen Fehler des Prospekts angenommen, weil er nur unzureichend über die Risiken des Finanzierungskonzepts und der Inhaberschuldverschreibung aufgeklärt hat. Der Bundesgerichtshof hat die Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Prospekts (Stand 11. März 2005, vgl. Anlage K 5) ausdrücklich bejaht. In der Entscheidung führt er aus (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 III ZR 542/16, BKR 2018, 267-268, nach juris, Rn. 2 f.): „Zu Recht hat das Berufungsgericht die. Fehlerhaftigkeit des bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekts bejaht, soweit darin das besondere, aus dem Finanzierungskonzept des Fonds folgende Risiko der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung (gezielt) verschleiert wird. Durch die Ausführungen auf S. 56 des Prospekts ("Die Beteiligungsmodalitäten") wird dem durchschnittlichen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass die Zahlungen auf die Inhaberschuldverschreibungen durch "abgesicherte Zahlungsströme aus der Beteiligung" erfolgten und "weitere Barmittel" seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung nicht erforderlich seien. Unerwähnt bleibt, dass der Anleger mit einer Inanspruchnahme aus den Inhaberschuldverschreibungen rechnen muss, wenn diese aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen nicht vollständig bedient werden können, weil zum Beispiel die Schuldner der so genannten Distributionsgarantiezahlungen (teilweise) ausfallen oder der Wechselkurs des US-Dollars sinkt. Damit wird das wesentliche Risiko im Zusammenhang mit der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung verschwiegen. Daran vermögen auch die Hinweise auf S. 46 des Prospekts zu den Währungs- und Wechselkursrisiken nichts zu ändern. Darin wird lediglich ausgeführt, dass Währungsschwankungen sich negativ auf die Erlöse der Fondsgesellschaft auswirken können und diese und damit letztlich die Anleger insoweit ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko tragen. Dass die Anleger - entgegen den Prospektangaben auf S. 56 - gegebenenfalls weitere erhebliche Barmittel zur Bedienung der Inhaberschuldverschreibungen aufwenden müssen, wird nicht klargestellt und erschließt sich einem durchschnittlichen Anleger auch nicht bei sorgfältiger Prospektlektüre. Die Prospektangaben auf S, 45 zum "Fremdfinanzierungsrisiko" befassen sich nicht mit dem Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht aus den Zahlungsströmen der Beteiligung bedient werden können, sondern betreffen ganz andere Konstellationen (Fehlschlagen der Refinanzierung bzw. Insolvenz der E. P. A. GmbH, vorzeitige Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung auf Grund von Umständen, die aus der Sphäre des Anlegers kommen)." cc) Die Beklagte zu 1. hat ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt, weil sie diesen vor dessen Beitritt nicht auf den Prospektfehler hingewiesen hat. Für den obligatorischen Prüfungsauftrag bezüglich etwaiger Prospektfehler durch den Treuhandkommanditisten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16. März 2017, III ZR 489/161 NJW-RR 2017, 750-754, nach juris, Rn. 24, 26): „Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt. … Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet. werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind.“ Der Beklagten zu 1. als sachkundigen Treuhänderin hätten die dargelegten Unzulänglichkeiten des Prospekts auffallen müssen. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 07. Dezember 2017 (III ZR 542/16, BKR 2018, 267-268, nach juris, Rn. 4) hierzu aus: „Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts war im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätskontrolle für die Beklagte bereits bei der zu fordernden sorgfältigen Lektüre des Prospektinhalts erkennbar. Es handelte sich um eine zentrale Frage des gesamten Finanzierungskonzepts. Dementsprechend hätte die Beklagte die Augen nicht davor verschließen dürfen, dass der Prospekt dieses für sie als erfahrene Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrollerin mit Händen zu greifende Risiko gezielt verschleierte." Da sie insoweit aufgrund eigener schuldhafter Pflichtverletzung haftet, kommt es auf die Zurechnung fremden Verschuldens der durch den Vertrieb beauftragten Vermittler gemäß § 278 BGB nicht an. dd) Die fehlerhafte Aufklärung war für den geltend gemachten Schaden in Form der erworbenen Beteiligung kausal. Die Beklagte zu 1. trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger die Beteiligung auch. bei gehöriger Aufklärung erworben hätte, wozu die Beklagte zu 1. im Streitfall nichts vorgetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 - XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427-2434, nach juris, Rn. 27 f.). b) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. aa) Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist verlangt das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, das heißt der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Für eine dahingehende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623-1625, nach juris, Rn. 11). Die Beklagte zu 1. hat nicht vorgetragen, wann der Kläger Kenntnis erlangt hat. bb) Nach § 199 Abs. 3 .Nr. 1, 200 BGB verjähren Schadensersatzansprüche wegen Vermögensschäden ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Geschädigten binnen zehn Jahren ab ihrer Entstehung. Der Anspruch des Klägers ist mit Beitritt zur Fondsgesellschaft am 12. September 2005 entstanden. Seine Klage ging am 07. August 2015 bei Gericht ein und führte damit nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, ZPO Zur Verjährungshemmung. Die Zustellung der Klage am 17. September 2015 erfolgte demnächst, weil sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in hinnehmbaren Rahmen halten und eine dem Kläger vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen nicht vorliegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015, V ZR 154/14, NJW 2015, 2666-2667, nach juris, Rn. 6) Die Kostenanforderung wurde am 29. April 2015 abgesandt, der Vorschuss ging am 15. Mai 2015 ein. Die Verjährungshemmung hat nicht geendet. Gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Die Beklagte zu 1. kann sich nicht erfolgreich auf einen Stillstand des Verfahrens zwischen dem Ruhensbeschluss des Landgerichts vom 14. November 2016 und der Wiederaufnahme durch Schriftsatz vom 29. März 2017 berufen. Sie hat mit Schriftsatz vom 07. November 2016 erklärt, für die Dauer des Ruhens des Verfahrens auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit die Ansprüche nicht bereits verjährt sind. Die Ansprüche waren - wie bereits ausgeführt - zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt. Ein Verfahrensstillstand infolge Nichtbetreibens der Parteien ist nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1. am 01. April 2018 eingetreten. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird, § 240 S. 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht der Stillstand nicht darauf, dass die Parteien das Verfahren nicht betrieben hätten, wenn ein Prozess nach §§ 239 bis 245 ZPO unterbrochen wird, etwa weil über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Diese haben vielmehr keinen Einfluss auf das weitere Verfahren, solange das Insolvenzverfahren andauert. Deswegen fällt die Unterbrechung, die auf einer gesetzlichen Regelung beruht, nicht unter § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB (entspricht § 204 Abs. 2 Satz BGB a.F.; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, NJW 2016, 1592-1596, nach juris, Rn. 35 m.w.N.; s. auch Grothe in Münchener Kommentar; BGB, 8. Aufl. 2018, § 204 Rn. 81; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 204 Rn. 123; Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2017/ § 204 Rn. 54). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO den Rechtsstreit jederzeit hätte wiederaufnehmen können, weil er einen gemäß § 157 WF a.F. im insolvenzrechtlichen Sinne gemäß 49 ff. InsO abzusondernden Schadensersatzanspruch geltend macht. Nach § 240 S. 1 ZPO ist das Verfahren unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird. Weder § 240 ZPO noch § 86 InsO beinhalten eine Verpflichtung, den Prozess unmittelbar wiederaufzunehmen. Prozessökonomisch wäre eine vorschnelle Aufnahme auch nicht sinnvoll. Vielmehr muss der Gläubiger seine Forderung zunächst zur Insolvenztabelle anmelden. Wird die Forderung zur Tabelle festgestellt, tritt Erledigung des unterbrochenen Rechtsstreits in der Hauptsache ein (Mock in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 6). c) Die Beklagte zu 1. hat den Kläger so zu stellen, als wäre ein Fondsbeitritt nicht erfolgt, § 249 Abs. 1 BGB. Die zutreffende Höhe der angemeldeten Hauptforderung von 15.266,28 EUR ergibt sich wie folgt: Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung des eingezahlten Betrages in Höhe von 10.000,00 EUR sowie des für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung aufgewandten Betrages in Höhe von 388,88 EUR. Hinzu kommt das negative Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 3.817,40 EUR. Für den vom Landgericht zutreffend tenorierten Feststellungsanspruch auf Freistellung insbesondere von weiteren steuerlichen Nachteilen aus der Zeichnung der Kommanditeinlage ist nach Auffassung des BGH ein gemäß § 45 InsO geschätzter Wert zur Tabelle aufzunehmen (BGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995; 1750-1752, nach juris. Rn. 6). Diesen bemisst der Senat mit 10 % der offenen Einlagenforderung einschließlich Agio (hier: 10.600,00. EUR), also mit 1.060,00 EUR. Soweit der Kläger pauschal 5.000,00 EUR angemeldet hat, unterlag die Klage in Höhe der Zuvielforderung von 3.940,00 EUR der Abweisung. Die festzustellende Hauptforderung beträgt damit 10.000,00 EUR + 388,48 EUR + 3.817,40 EUR + 1.060,00 EUR = 15.266,28 EUR. d) Der Anspruch auf Zahlung von ausgerechneten Zinsen in Höhe von 1222,91,32 EUR aus einem Betrag von 10.388,88,48 EUR für den Zeitraum vom 28. Mai 2015 bis zum 31. März 2018 ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 291 BGB (für die unbestrittene Berechnung siehe Anlagenkonvolut K 44). e) Dem Kläger steht ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.694,55,66 EUR für die in der ersten Instanz entstandenen Kosten zu. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13, NZI 2016, 829-831, nach juris, Rn. 10 f.): „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht im Falle der Fortsetzung eines unterbrochenen Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 InsO bei Unterliegen des Insolvenzverwalters ein einheitlicher Kostenerstattungsanspruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt innerhalb derselben Instanz nicht, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 Rn. 13 f.; Beschluss vom 20. März 2008 IX ZB 68/06, juris Rn. 4; Urteil vom 29. Mai 2008 IX ZR 45/07, ZIP 2008, 1441 Rn. 29; Beschluss vom 2. März 2011 - IV ZR 18/10, juris Rn. 5 f.; s.a. BGH Beschluss vom 9. Februar 2006 IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576 Rn. 15; a.A. MünchKomm InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 85 Rn. 20; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 180 Rn. 43 ff. mwN). Aus § 86 Abs. 2 InsO ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 Rn. 12). Demgegenüber bestehen die Kostenerstattungsansprüche des Klägers für die Vorinstanzen nur als Insolvenzforderung. Die durch den Widerspruch des Beklagten gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle veranlasste Aufnahme des Verfahrens hatte auf die Kosten der Vorinstanzen keinen Einfluss. Eine instanzübergreifend einheitliche Behandlung des Kostenerstattungsanspruchs als Masseverbindlichkeit ist jedenfalls im Streitfall, in dem der Rechtsstreit erst während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unterbrochen wurde, nicht geboten. Die Kosten der Vorinstanz werden nicht zu Masseverbindlichkeiten aufgewertet, wenn der Insolvenzverwalter den Prozess erst in der Rechtsmittelinstanz fortführt (HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 85 Rn. 60)." Hinsichtlich der Berechnung der für die erste Instanz angemeldeten Kosten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 22. November 2017 verwiesen, wonach die Beklagte zu 1. dem Kläger 2.899,43 EUR zu erstatten hat. Diese Kosten sind jedenfalls nicht zu hoch bemessen, da das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 20. September 2017 nur auf 15.206,28 EUR festgesetzt hat. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.899,43 EUR seit dem 27. Oktober 2017 bis zum 31. März 2018 in Höhe von 51,06 EUR, so dass die Kosten insgesamt 2.950,49 EUR betragen. Wegen des in Höhe von 1.261,40 EUR angemeldeten Erstattungsanspruchs hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist aus den oben aufgeführten Gründen keine Insolvenzforderung festzustellen, weil es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt. Insgesamt ergibt sich eine Forderung von 15.266,28 EUR.+ 1.222,91 EUR + 2.950,49 EUR = 19.439,68 EUR, die für den Ausfall des Klägers als Absonderungsberechtigter gemäß § 52 InsO festzustellen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 1, 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Rechtliche Grundlage der Entscheidung des Senats sind die insoweit klärenden Entscheidungen des BGH zum vorliegenden Fondskomplex (Urteile jeweils vom 09. Mai 2017, II ZR 344/15 und 345/15, NJW-RR 2017, 930-933 und HFR 2017, 1073-1074, juris) und die durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2017 - III ZR 542/16, BKR 2018, 267-268, juris) rechtskräftig gewordene Entscheidung des OLG München (Urteil vom 06. Juli 2016 - 20 U 1937/16, BeckRS 2016, 12874). Von ihnen wird nicht abgewichen.