Urteil
14 U 168/19
KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0828.14U168.19.00
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Leitsätze
1. Ein kollusives Zusammenarbeiten des Schuldners mit einem oder mehreren Dritten, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, erfüllt den Tatbestand des § 826 BGB.(Rn.40)
2. Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Anfechtung gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 126/17).(Rn.87)
3. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat.(Rn.94)
Tenor
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) wird das am 11. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 104a O 31/18 – unter Zurückweisung der Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vorbehaltsurteil
Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.998.000,00 EUR zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen von 4 % seit dem 02. Juni 2009, die Beklagte zu 3) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 03. Juni 2009 bis zum 04. April 2017 und ab dem 21. Dezember 2017.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Den Beklagten zu 1) und 3) werden ihre Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 50 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden dem Kläger zu 31 % und dem Beklagten zu 1) zu 69 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 3) zu 89 %.
III. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2019 – 104a O 31/18 – ist, soweit die Berufungen zurückgewiesen worden sind, fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein kollusives Zusammenarbeiten des Schuldners mit einem oder mehreren Dritten, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, erfüllt den Tatbestand des § 826 BGB.(Rn.40) 2. Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Anfechtung gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 126/17).(Rn.87) 3. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat.(Rn.94) I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) wird das am 11. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 104a O 31/18 – unter Zurückweisung der Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Vorbehaltsurteil Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.998.000,00 EUR zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen von 4 % seit dem 02. Juni 2009, die Beklagte zu 3) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 03. Juni 2009 bis zum 04. April 2017 und ab dem 21. Dezember 2017. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Den Beklagten zu 1) und 3) werden ihre Rechte im Nachverfahren vorbehalten. II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 50 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden dem Kläger zu 31 % und dem Beklagten zu 1) zu 69 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 3) zu 89 %. III. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2019 – 104a O 31/18 – ist, soweit die Berufungen zurückgewiesen worden sind, fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten zu 1) in dem am 02. Juni 2009 eröffneten Insolvenzverfahren (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. Juni 2009 – 36h IN 906/09, Anlage K 3). Die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3.) ist eine Kapitalgesellschaft nach spanischem Recht in der Rechtsform der …, also einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist. Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten im Urkundenprozess aus deliktischer Haftung (§§ 826, 823 Abs. 2, 839, 840 BGB i.V.m. §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 283 Abs. 1, 27 StGB) sowie im Wege der Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§§ 134, 143 Abs. 1 InsO) und vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO) in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen: Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zu 2) und 3) unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2017 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) teilweise begründet und gegenüber dem Beklagten zu 1) unbegründet. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 283 StGB scheide aus, weil der Kläger eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung nicht ausreichend konkret vorgetragen habe. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB lägen nicht vor. Für das Tatbestandsmerkmal der drohenden Zwangsvollstreckung sei es zwar nicht erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorstehe, dass bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden seien oder gar ein vollstreckbarer Titel erwirkt worden sei. Allerdings müsse an den Täter eine konkrete Forderung gestellt werden, deren Vollstreckung in Frage komme. Hier sei über das Verhalten von Gläubigern des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen im April/Mai 2008 nichts bekannt. Dem Kläger stehe allerdings gegen die Beklagten zu 2) und 3) ein Anspruch auf Zahlung von 5 Mio. EUR gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 134 InsO zu, weil die Zahlung von 5 Mio. EUR aus dem Vermögen des Beklagten zu 1) auf das Züricher Konto der Beklagten zu 2) eine unentgeltliche Leistung an diese darstelle. Denn der Beklagte zu 1) habe dafür keine Gegenleistung erhalten. Da die Einzahlungen ohne Tilgungsbestimmungen in bar von dem Beklagten zu 1) auf ein Konto der Beklagten zu 2) erfolgt seien und davon auszugehen sei, dass das Geld in das Vermögen der Beklagten zu 2) übergegangen sei, obliege den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast, dass mit der Zahlung etwas anderes bezweckt worden sei, nämlich in Wirklichkeit eine Leistung der …an die Beklagte zu 3). Dies sei den Beklagten im Urkundenprozess nicht gelungen. Es gebe keinen sicheren urkundlichen Nachweis dafür, dass die … das Geld aus den Barabhebungen erhalten habe. Damit könne sie auch nicht dieses Geld an die Beklagte zu 3) als Darlehen weitergegeben haben. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil der Kläger die Tatsachen, die einen Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) begründeten, erst nach Auswertung der Strafakten, vor allem durch die im Wege der Rechtshilfe aus der Schweiz erlangten Unterlagen der …, gekannt habe. Erst durch diese Unterlagen sei dem Kläger bekannt gewesen, dass es keine Zahlung an die … zur Erfüllung der behaupteten Verbindlichkeit des Beklagten zu 1) gegeben habe, sondern eine Zahlung auf das Konto der Beklagten zu 2). Auch die Angabe des Beklagten zu 1) gegenüber seiner Bank über den Verwendungszweck des aus der Stiftung entnommenen Geldes sei dem Kläger erst seit dem Jahr 2014 bekannt gewesen, so dass gemäß § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung am 31. Dezember 2014 begonnen habe und mit Eingang der Klage am 06. November 2017 gehemmt worden sei. Die Klage sei demnächst zugestellt worden. Die Beklagte zu 2) könne sich gegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 134 Abs. 1 InsO nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO berufen. Spätestens zum Zeitpunkt der Einzahlungen auf ihr Züricher Konto habe die Beklagte zu 2) zumindest den Umständen nach wissen müssen, dass die ihr gewährte unentgeltliche Leistung die Gläubiger des Beklagten zu 1) benachteilige. Die Transaktionen benachteiligten die Gläubiger des Beklagten zu 1) auch objektiv, denn der Zugriff auf sein Vermögen sei durch die Weggabe des Geldes an die Beklagten zu 2) und 3) zumindest erschwert. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 143 Abs. 1 InsO, 291 BGB. In Höhe eines Betrages von 500.000,00 EUR sei der Anspruch des Klägers verjährt. Ansprüche aus Insolvenzanfechtung verjährten gemäß § 146 Abs. 1 InsO regelmäßig nach drei Jahren. Dass aus dem Vermögen des Beklagten zu 1) im April/Mai 2008 dieser Betrag an die Beklagte zu 2) geleistet worden sei, habe der Beklagte zu 1) schon mit Schreiben vom 30. September 2010 mitgeteilt. Die Verjährung habe mit der Kenntnis des Klägers vom Anspruch begonnen, also spätestens nach Zugang des Schreibens vom 30. September 2010; die Klage sei erst am 06. November 2017 eingegangen. Der Anspruch auf Zahlung von 200.000,00 EUR (Antrag zu 3)) sei gleichfalls verjährt, so dass gemäß § 597 Abs. 1 ZPO die Klage unabhängig von der Urkundenlage abzuweisen sei. Der Kläger habe von der Zahlung des Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) seit der E-Mail vom 20. Oktober 2011 Kenntnis gehabt. Auf die Umstände der Zahlung komme es dabei nicht an. Der klageerweiternd geltend gemachte Antrag zu 4) auf Zahlung von 1,5 Mio. EUR sei ebenfalls unabhängig von seiner Geltendmachung im Urkundenverfahren gemäß § 597 Abs. 1 ZPO unbegründet. Zum einen sei die Höhe des Anspruchs nicht nachvollziehbar. Denn verpfändet seien nur 1,1 Mio. EUR gewesen und ein Betrag von 523.823,25 EUR aus der Zahlung von 1.623.823,25 EUR sei bereits an den Kläger ausgekehrt worden. Zum anderen sei nicht festzustellen, dass dieser Betrag jemals frei von Rechten Dritter gewesen sei. Soweit die Klage abzuweisen gewesen sei, sei dies nicht deshalb geschehen, weil die Klage im Urkundenprozess unstatthaft gewesen sei. Vielmehr fehle es angesichts unstreitiger Tatsachen bereits an substantiiertem und daher schlüssigem Vortrag des Klägers. Daher sei die Klage gemäß § 597 Abs. 1 BGB als unbegründet abzuweisen und nicht lediglich gemäß § 597 Abs. 2 ZPO als im Urkundenprozess unstatthaft. Soweit der Klage stattgegeben worden sei, seien den Beklagten gemäß § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung ihrer Rechte vorzubehalten gewesen. Hiergegen wenden sich der Kläger sowie die Beklagten zu 2) und 3) mit ihren Berufungen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Klagebegehren auf Zahlung von 5.000.000,00 EUR gegenüber dem Beklagten zu 1) (Antrag zu 1.), auf Zahlung von weiteren Zinsen (Antrag zu 2.), von weiteren 400.000,00 EUR (Antrag zu 3.), von weiteren 100.000,00 EUR (Antrag zu 4.), von weiteren 200.000,00 EUR (Antrag zu 5.) und von weiteren 1.500.000,00 EUR (Antrag zu 6.) weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 StGB in der geltend gemachten Höhe gegeben. Das Landgericht habe sich nicht mit seinen Ausführungen zur Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Offenkundig seien die von dem Beklagten zu 1) von dem Konto bei der … entnommenen 5,5 Mio. EUR wirtschaftlich betrachtet, auch nach der in drei Teilbeträgen erfolgten Auszahlung, unverändert dessen Vermögen zuzuordnen, da die Immobilie auf Mallorca letztlich ausschließlich mit dessen Geld bezahlt worden sei, dieses somit unverändert vorhanden sei und gerade nicht zur Erfüllung angeblicher anderweitiger Verbindlichkeiten verwendet worden sei. Insoweit habe auch im Jahr 2010, also nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, fortgesetzt ein Verheimlichen von Vermögen des Beklagten zu 1) vorgelegen. Mit diesem Umstand habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, sondern die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1) lediglich mit Ausführungen bezogen auf das Jahr 2008 begründet. Auch die Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB seien gegeben. Soweit die Abweisung dieses Anspruchs damit begründet worden sei, dass an den Beklagten zu 1) konkrete Forderungen gestellt worden sein müssten, deren Vollstreckung in Frage gekommen sei und über das Verhalten von Gläubigern des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Rechtshandlung nichts bekannt sei, stehe dies im Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichts im Tatbestand (Seite 3 im ersten Absatz) sowie den Entscheidungsgründen auf Seite 8 im ersten Absatz des angegriffenen Urteils. An beiden Stellen befasse sich dieses mit dem Inhalt des als Anlage 12 vorgelegten Schreibens des Beklagten zu 1) vom 03. März 2006 an die ihn seinerzeit beratenden Rechtsanwälte, wie es sich bezüglich seiner bereits zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigten Vermögensdispositionen verhalte, wenn er nach Wegfall der Gefährdungslage eine Rückabwicklung auf den ursprünglichen Zustand beabsichtigen sollte. Das Landgericht habe insoweit unberücksichtigt gelassen, dass das auch in der Sache angerufene Berufungsgericht bereits in anderer Sache, namentlich in den Verfahren zu 14 U 175/14 und 14 U 55/15 jeweils mit Urteilen vom 14. März 2017, bereits den Vorsatz des Insolvenzschuldners und hiesigen Beklagten zu 1) betreffend seine Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, festgestellt habe. Im Übrigen setze § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB besondere, erschwerende Umstände im Vergleich insbesondere mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG voraus. Solche Umstände habe er dargetan. Denn dem Beklagten zu 1) sei es gemäß dem Inhalt seines Schreibens vom 03. März 2006 bereits zu diesem Zeitpunkt gerade darauf angekommen, seine Vermögenswerte vor dem Zugriff von Gläubigern zu sichern. Nichts anderes ergebe sich anhand der konkreten Umstände des Sachverhalts betreffend die weitere Vorgehensweise des Beklagten zu 1) in den Jahren 2007 und 2008. So habe der Beklagte zu 1) in Kenntnis, für Forderungen von mehr als 45 Mio. EUR persönlich haften zu müssen, im November 2007 erhebliche Teile seines Vermögens in die Schweiz überwiesen und diese auf das Konto der eigens von ihm gegründeten Stiftung eingezahlt. Darin liege auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB. Ihm stehe gegen die Beklagten zu 2) und 3) auch ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Zinsen aufgrund deren Haftung nach deliktsrechtlichen Vorschriften gemäß § 823 BGB i.V.m. § 849 BGB zu, was auch die Verzinsung des Zahlungsanspruchs jedenfalls bereits ab Verfahrenseröffnung zur Folge habe. Er könne deshalb von den Beklagten zu 2) und 3) weitere Zinsen für den Zeitraum vom 02. Juni 2009 bis zum 20. Dezember 2017 beanspruchen. Im Übrigen habe das Landgericht aber auch seinen Anspruch hinsichtlich der Nebenforderungen in unzutreffender Weise auf eine Verzinsung mit Beginn ab dem 21. Dezember 2017 beschränkt. Das Landgericht habe die Regelung in Art. 103j Abs. 1 u. 2 EGInsO nicht ausreichend berücksichtigt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) aus seinem Vermögen nachweislich Beträge in Höhe von 2 x 2 Mio. EUR und 1 x 1,5 Mio. EUR zunächst der Beklagten zu 2) zugewendet habe und die Beklagte zu 3) hiervon jedenfalls mindestens 5,4 Mio. EUR erhalten habe, bestehe über die bereits gesamtschuldnerisch erfolgte Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) hinaus ein Anspruch auf Zahlung weiterer 400.000,00 EUR seit dem 02. Juni 2009 gegenüber allen Beklagten. Dieser Anspruch sei auch in der Sache nicht gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt. Zudem sei die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber dem Anfechtungsanspruch in Höhe des Teilbetrags von 500.000,00 EUR treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Offenkundig habe ihm im Jahr 2010 eine angebliche Auskunftsbereitschaft des Beklagten zu 1) suggeriert werden sollen, die es tatsächlich jedoch nicht gegeben habe, um den Kläger hierdurch offenkundig von dem wahren Geschehen abzulenken und eine zutreffende Auskunft faktisch überhaupt nicht zu erteilen. Ein solches Verhalten werde von der Rechtsordnung offenkundig nicht gebilligt. In der Konsequenz ergäben sich aufgrund der gegenständlichen Abhebungen durch den Beklagten zu 1) und Einzahlungen auf das Konto der Beklagten zu 2) i.H.v. 2 x 2 Mio. EUR und 1 x 1,5 Mio. EUR auch ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch der Anspruch auf Zahlung weiterer 200.000,00 EUR nicht verjährt. Eine Kenntnis seinerseits von der Zahlung des Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) seit dem Jahr 2011 habe es nicht gegeben. Tatsächlich habe der Beklagte zu 1) seinerzeit lediglich unspezifisch Auskunft erteilt, was die Anforderung an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung nicht erfülle. Abgesehen davon habe der Beklagte zu 1) durch die Abhebung am 27. Mai 2009 und somit kurz vor der Insolvenzeröffnung am 02. Juli 2009 einen Betrag i.H.v. 200.000,00 EUR körperlich in Besitz genommen. Über den tatsächlichen Verbleib des Geldes habe der Beklagte zu 1) ihm jedoch gerade nicht in der erforderlichen Art und Weise Auskunft erteilt. Schließlich stünden ihm auch Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung weiterer 1.500.000,00 EUR zu. Insofern fehle es nicht an ausreichend nachvollziehbarem Vortrag. Insbesondere habe das Landgericht den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass jegliches Guthaben auf dem Konto der Beklagten zu 2) in Ermangelung einer eigenen Erwerbstätigkeit der Beklagten zu 2) stets aus dem Vermögen des Schuldners gestammt habe. Materiell-rechtlich sei das gesamte Kontoguthaben, welches sich auf einem Konto der Beklagten zu 2) befunden habe, stets dem Beklagten zu 1) als Vermögenswert zuzuordnen. Auch habe das Landgericht unzutreffend die Anlagen 77 und B 1-22 in Bezug gesetzt. Die Beklagten zu 2) und zu 3) verfolgen mit ihren Berufungen ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 5 Mio. EUR gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 134 InsO aufgrund Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung sei nicht gegeben. Nach Auffassung der Beklagten zu 2) sei durch Urkunden (Anlagen 31, 32, B 1-3 bis B 1-5, B 1-15) nachgewiesen, dass keine unentgeltliche Leistung vorliege, sondern vielmehr der Beklagte zu 1) die Zahlung in Höhe von 5 Mio. EUR zum Ausgleich einer eigenen Verbindlichkeit an die UfB GmbH geleistet habe. Mit dem aus der Stiftung erhaltenen Geld habe der Beklagte zu 1) durch Entgegennahme in seiner Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer der … eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der … in Höhe von 5 Mio. EUR erfüllt. Die Zahlungen an die … seien aufgrund einer Einlageverpflichtung zum Ausgleich negativer Kapitalkonten an die … gemäß Beschluss vom 12. April 2006 erfolgt. Den Anspruch aus dieser Einlageverpflichtung habe die … am 31. März 2008 zur Erfüllung ihrer Ausgleichverpflichtung aus dem mit Ablauf des 31. Dezember 2007 gekündigten Ergebnisabführungsvertrags zwischen der … und der … teilweise an die … abgetreten. Sodann habe die …, vertreten durch den Beklagten zu 1) als ihren alleinigen Geschäftsführer, der Beklagten zu 3) ein Darlehen in gleicher Höhe gewährt. Die …, die die Liquidität angesichts eines langlaufenden Baurechtsstreits nicht benötigt habe, habe beabsichtigt, die Mittel gewinnbringend in eine Immobilie in Mallorca zu investieren. Da die in Gründung befindliche Beklagte zu 3) über kein eigenes Konto in der Schweiz verfügt habe, sei das Geld durch den Beklagten zu 1) deshalb zunächst auf ihr Konto eingezahlt worden. Sie sei die einzige Geschäftsführerin der Beklagten zu 3) gewesen. Dann sei der Geldbetrag auf das Konto der Beklagten zu 3) weitergeleitet worden, was durch die eingereichten Urkunden (Anlagen B 3-5, B 3-6, B 1-20, B 3-3, B 3-4, B 3-9, B 2-10, B 3-8, B 3-7, K 89 und K 90) belegt werde. Dem Kläger seien die rechtlichen Verpflichtungen des Beklagten zu 1) gegenüber der … und deren Erfüllung bereits mit Beantwortung der von ihm selbst gestellten Fragen und deren Versicherung an Eides statt (Anlagen 31 und 32) bekannt und durch die ihm im Jahr 2011 und 2012 übermittelten Kontoauszüge (Anlagen B 1-3 bis B 1-5, B 1-15) nachvollziehbar geworden. Der Kläger habe diese ihm mitgeteilten Sachverhalte insolvenzrechtlich jedoch nicht gewürdigt und Ansprüche in unverjährter Zeit nicht geltend gemacht. Die vorliegende Klage habe der Kläger erst erhoben, als ihm bewusst geworden sei vergessen zu haben, die ihm bekannten Ansprüche zu verfolgen. Auch sei das Landgericht fehlerhaft von einer Darlegungs- und Beweislast der Beklagten ausgegangen und habe eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen. Eine Umkehr der Beweislast zulasten der Beklagten gebe es nicht. Die Vorinstanz unterstelle zu Unrecht, die Zahlung von 5,0 Mio. EUR aus dem Vermögen des Beklagten zu 1) auf ihr Züricher Konto stelle eine unentgeltliche Leistung des Beklagten zu 1) an sie dar. Dies treffe jedoch nicht zu, weil der Leistungsweg, wie dem Kläger seit 2010 bekannt, ein völlig anderer gewesen sei. Im Übrigen sei sie auch Mitberechtigte an der Stiftung. So sei das hälftige Stiftungsguthaben zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet worden, die sie gegenüber dem Kläger anerkannt habe. Dies sei Inhalt der Teilerfüllungsvereinbarung (Anlage B 2-2). Auch die weitere Feststellung des Landgerichts, wonach sie aufgrund Rechtsscheins durch die Einzahlung des Geldes auf ihrem Konto einen Auszahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank erlangt habe, sei fehlerhaft. Einen solchen Rechtsschein gebe es hier nicht. Auch ein Rechtsschein, dass auf einem Konto bar eingezahltes Geld von dem Einzahlenden persönlich stamme und nicht von einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Einzahlende ist, bestehe nicht. Allenfalls gebe es einen Rechtsschein, dass sie etwas erhalten habe. Einer etwaig ihr obliegenden sekundärer Darlegungslast sei sie nachgekommen. Sie habe substantiiert und im Einzelnen dargelegt und zudem nachgewiesen, dass es eben keine unentgeltliche Leistung des Beklagten zu 1) an sie gegeben habe, sondern zunächst die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Beklagten zu 1) gegenüber der … und nachfolgend ein Darlehen der … an die Beklagte zu 3) gewesen sei, was auf ihrem Konto als Direktorin der Beklagten zu 3) eingezahlt und dann auf ein Konto der Beklagten zu 3) auf Mallorca weitergeleitet worden sei. Diese Behauptungen zu widerlegen, wäre auch bei sekundären Darlegungslast Sache des Klägers als Anspruchsteller gewesen, den unverändert die volle Beweislast treffe. Es obliege dem Kläger, die Anspruchsvoraussetzungen des Bereicherungsanspruchs nachzuweisen und nicht ihr. Der Kläger bleibe beweispflichtig, wolle er den von ihr behaupteten Rechtsgrund für den Empfang des Geldes in Abrede stellen. Dies sei dem Kläger nicht gelungen. Im Übrigen treffe auch die von dem Landgericht angenommene Beweiswürdigung nicht zu. Zudem sei der Anspruch des Klägers auch seit langem verjährt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Kläger bereits im Jahr 2010 die … in Anspruch nehmen oder jedenfalls dazu befragen müssen, ob sie von dem Beklagten zu 1) 5,0 Mio. EUR erhalten habe. Deshalb liege jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis vor. Im Übrigen lasse das Landgericht auch unbegründet, warum es von einer Zustellung demnächst ausgehe, wenn die Klage am 06. November 2017 eingegangen und am 21. Dezember 2017 zugestellt worden sei. Schließlich gehe das Landgericht auch zu Unrecht über den erhobenen Entreicherungseinwand hinweg. Auch nach Auffassung der Beklagten zu 3) fehle es an allen Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich des vom Landgericht ausgeurteilten Anspruchs aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 InsO auf Zahlung von 5,0 Mio. EUR nebst Zinsen. Die angefochtene Entscheidung enthalte schon keine Ausführungen zu einem solchen Anspruch ihr gegenüber. Dies werde besonders deutlich bei der Differenz zwischen den eingeklagten 5,4 Mio. EUR und den zuerkannten 5,0 Mio. EUR, zu der sich in der Entscheidung gar nichts finde. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe sie die drei Zahlungen i.H.v. insgesamt 5,0 Mio. EUR von der Beklagten zu 2) als ihrer alleinigen Geschäftsführerin als Darlehen der … erhalten. Weitere 0,84 Mio. EUR habe sie durch die Verauslagung einer Optionsprämie (Anlagen 46 – 48) durch die Beklagte zu 2) i.H.v. 0,44 Mio. EUR am 14. April 2008 und Zahlung weiterer 0,4 Mio. EUR durch die Beklagte zu 2) am 19. Mai 2008 von dieser als Darlehen erhalten. Der Darlehensvertrag mit der … liege als Anlage B 3-3 und der Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 2) als Anlage B 3-9 vor. Die Gesamtdarlehensverbindlichkeit von 5,84 Mio. EUR sei in ihrer Bilanz enthalten, wie auch das Landgericht selbst festgestellt habe. Die … habe dieses Darlehen mit dem von ihrem Geschäftsführer … unterzeichneten Schreiben vom 24. September 2015 (Anlage B 2-10) gekündigt und sie sodann mit Klage vom 22. Dezember 2016 vor dem Amtsgericht von Palma de Mallorca auf Rückzahlung des Darlehens verklagt. Da über das Vermögen der … mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. September 2017 (Anlage B 3-1) das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, habe der bestellte Insolvenzverwalter … den Prozess fortgeführt und im Prozess u.a. eine Buchungsanzeige vom 21. Mai 2008 (Anlage B 3-5) und ein Auszug aus dem Konto der Finanzbuchhaltung (Anlage B 3-6) vorgelegt. Sie habe, wozu sie nach spanischem Prozessrecht durchaus berechtigt gewesen sei, in diesem Prozess das Bestehen eines Darlehens prozessual in Abrede gestellt und die klagende … so gezwungen, den vollständigen Beweis für das Bestehen eines Darlehens zu führen (vgl. Anlage B 3-8). Dieser Prozess sei durch einen Vergleich, nachdem sie verpflichtet gewesen sei, 1,5 Mio. EUR an die Insolvenzmasse der … zu zahlen, beendet worden (vgl. Anlagen B 3-7 und K 89 sowie K 91). Das Landgericht sei in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Darlehensgewährung als Rechtsgrund treffe. Es habe verkannt, dass der Anspruchsteller darlegungs- und beweisverpflichtet sei und ihn auch die Darlegungs- und Beweislast treffe, wenn er meine, bei dem ihm mitgeteilten Rechtsgrund handele es sich um ein Scheingeschäft. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass die Beklagten den Rechtsgrund nicht nur behauptet, sondern durch Urkunden auch nachgewiesen hätten. Die von dem Landgericht angenommene Vermutung gebe es nicht. Ein Anspruch gegen sie könne im Übrigen auch deshalb nicht bestehen, weil eine unterstellte unentgeltliche Leistung an die Beklagte zu 2) eine solche an sie dann ausschließe. Eine etwaige unentgeltliche Leistung könne es unmöglich zugleich durch den Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) und an sie gegeben haben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 11. Oktober 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az.: 104a O 31/18, soweit die Klage abgewiesen wurde, entsprechend den bereits erstinstanzlich verfolgten Anträgen wie folgt zu erkennen: 1. Der Beklagte zu 1) wird wie als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2) und 3) verurteilt, 5.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2009 an ihn zu zahlen; 2. Die Beklagten zu 2) und 3) werden – zusätzlich zu dem bereits i.H.v. 5.000.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 21. Dezember 2017 zuerkannten Betrag – wie Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 1) gemäß dem Antrag zu Ziffer 1. verurteilt, weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000.000,00 EUR vom 02. Juni 2009 bis zum 20. Dezember 2017, mithin 1.997.619,45 EUR, an ihn zu zahlen; 3. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, weitere 400.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2009 an ihn zu zahlen; 4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, weitere 100.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2009 an ihn zu zahlen; 5. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, weitere 200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2009 an ihn zu zahlen; 6. Die Beklagten zu 1) und 2) werden wie Gesamtschuldner verurteilt, weitere 1.500.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Juni 2009 an ihn zu zahlen. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2019, Az.: 104a O 31/18, teilweise abzuändern und die Klage gegen sie vollständig abzuweisen. und höchst vorsorglich, die Revision zuzulassen. Die Beklagte zu 3) beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2019 zu Az.: 104a O 31/18 abzuändern und die Klage gegen sie insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) zurückzuweisen. Der Kläger und die Beklagten treten den Berufungen der Gegenseite jeweils entgegen und verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit diese ihnen günstig ist, unter Vertiefung ihres jeweiligen Vorbringens. Mit Teilurteil vom 19. Juni 2020 hat der Senat auf die Berufung des Klägers das am 11. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 104a O 31/18 – bezüglich der Vollstreckbarkeitsentscheidung abgeändert. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Die Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 2) und 3) sind zulässig. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaften Berufungen sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. In der Sache hat die Berufung des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (nachfolgend Ziffer 1.). Die Berufung der Beklagten zu 2) ist begründet (nachfolgend Ziffer 2.). Die Berufung der Beklagten zu 3) ist weitgehend unbegründet (nachfolgend Ziffer 3.). 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3) ein Anspruch auf Zahlung von 4.998.000,00 EUR zu, nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 02. Juni 2009. Darüber hinaus kann der Kläger von der Beklagten zu 3) über die bereits erstinstanzlich zugesprochene Zahlung von 4.998.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2017 die Zahlung weiterer Zinsen für den Zeitraum vom 03. Juni 2009 bis zum 04. April 2017 auf diesen Betrag beanspruchen. Weitergehende Ansprüche des Klägers sind nicht gegeben. a) Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger im Hinblick auf die jeweils von ihm veranlassten Bareinzahlungen auf das Konto der Beklagten zu 2) i.H.v. 1.500.000,00 EUR am 15. April 2008 (Anlagen 54, 57 und 58), i.H.v. 1.999.000,00 EUR am 06. Mai 2008 (Anlagen 55 und 58), i.H.v. 1.999.000,00 EUR auf dem Konto der Beklagten zu 2) am 09. Mai 2008 (Anlagen 56 und 58) und deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) am 19. Mai 2008 (Anlagen 58, 59 und 60) gemäß §§ 826, 421 BGB i.V.m. § 92 S. 1 InsO als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3) auf Zahlung von 4.998.000,00 EUR. Die vorbezeichneten Einzahlungen nebst Weiterleitung an die Beklagte zu 3) beinhalten eine sittenwidrige Schädigung der Gläubiger des Beklagten zu 1) (nachfolgend Buchstabe aa)). Dem Beklagten zu 1) ist insofern ein Schädigungsvorsatz i.S.d. § 826 BGB anzulasten (nachfolgend Buchstabe bb)). Der Anspruch ist nicht verjährt (nachfolgend Buchstabe cc)). Der Zinsanspruch folgt aus § 849 BGB (nachfolgend Buchstabe dd)). aa) Mit den vorbezeichneten Aus- und Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 nebst deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) hat der Beklagte zu 1) seinen Gläubigern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden i.H.v. 4.998.000,00 EUR zugefügt. (1.) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) mangelt es im Hinblick auf die vorbezeichneten Aus- und Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 nebst deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) nicht an einem Schaden i.S.d. § 826 BGB. Ein Schaden ist gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – VI ZR 306/03, NJW-RR 2005, 611-613, Rn. 16 m.w.N. nach juris). Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (Sprau in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826 BGB, Rn. 3 m.w.N.). Ein solches rechnerisches Minus bzw. eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage liegt hier vor. Durch die Aus- und Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 hat der Beklagte zu 1) seinem Vermögen einen Betrag von 4.998.000,00 EUR entzogen und damit die Insolvenzmasse zu Lasten der Gläubiger um diesen Betrag reduziert. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) entfällt ein solcher Schaden nicht dadurch, dass ein gegen diesen gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB eine Insolvenzforderung darstellt. Ist die Rechtsverletzung – wie hier – schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten, sind alle hieraus adäquat kausal resultierenden Schadenersatzansprüche als Bestandteil eines einheitlichen (Delikts)Schuldverhältnisses zwar Insolvenzforderungen, auch wenn der Schaden sich erst später realisiert (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 38 InsO, Rn. 42). Diese insolvenzrechtliche Einordnung ändert aber nichts daran, dass durch die vorbezeichneten Einzahlungen aus dem Vermögen des Beklagten zu 1) insgesamt 4.998.000,00 EUR zu Lasten seiner Gläubiger abgeflossen sind, mithin sich bei einem Vergleich der Vermögenslagen mit und ohne der haftungsbegründenden Ereignisse (Aus- und Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008) in Bezug auf die den Gläubigern zur Verfügung stehende Insolvenzmasse ein rechnerisches Minus in dieser Höhe ergibt. (2.) Die vorbezeichnete Schadenszufügung beinhaltet auch einen Verstoß gegen die guten Sitten i.S.d. § 826 BGB, weil der Beklagte mit den Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 in kollusiver Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 3) sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat. Ein kollusives Zusammenarbeiten des Schuldners mit einem oder mehreren Dritten, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, erfüllt den Tatbestand des § 826 BGB (Förster in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2020, § 826 BGB, Rn. 142 m.w.N.). Eine sittenwidrige Schädigung liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGH, Urteil vom 08. Februar 2018 – IX ZR 103/17, NJW 2018, 2404-2411, Rn. 58 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 – IX ZR 81/94, NJW 1995, 2846-2850, Rn. 57 m.w.N. jeweils nach juris). Ein solches planmäßiges Zusammenwirken seitens des Beklagten zu 1) mit eingeweihten Helfern (Beklagten zu 3), um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen, ist hier in Bezug auf die Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 anzunehmen. (2.1) Aufgrund des Vorbringens des Klägers, der im Verfahren eingereichten Urkunden (Anlagen 12, 15, 43, 49, 50, 51, 54, 55, 56, 57 und 58), des Umstands, dass der Beklagte zu 1) selbst mit Schreiben vom 03. März 2009 (Anlage 2) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt hat und des mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. Juni 2009 – 36h IN 906/09 – (Anlage 3) wegen Zahlungsunfähigkeit eröffneten Insolvenzverfahrens, ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) mit den streitgegenständlichen Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 und deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3), im planmäßigen Zusammenwirken mit der Beklagten zu 3), pfändbares eigenes Vermögen im Umfang von 4.998.000,00 EUR seinen Gläubigern entzogen hat. Nach dem Vortrag des Klägers sei es dem Beklagten zu 1. mit den vorbezeichneten Einzahlungen i.H.v. insgesamt 4.998.000,00 EUR im April und Mai 2008 darauf angekommen, seine Vermögenswerte vor dem Zugriff seiner Gläubiger durch den Ankauf einer Immobilie in Spanien zu Gunsten der Beklagten zu 3) zu sichern, wobei er schon im Jahr 2006 planvoll gehandelt habe, was auch für seine weitere Vorgehensweise in den Jahren 2007 und 2008 gelte (u.a. Berufungsbegründung S. 7 - 8). Belegt wird dieser Vortrag durch die eingereichten Schreiben des Beklagten zu 1) vom 03. März 2006 (Anlage 12) und vom 20. Juli 2007 (Anlage 15) sowie die Phone Call und Visit Reports der … vom 11. März 2008 (Anlage 43), vom 15. April 2008 (Anlage 49), vom 06. Mai 2008 (Anlagen 50 und 51). (2.1.1) Dem Schreiben des Beklagten zu 1) an seinen damaligen rechtlichen Berater Rechtsanwalt … vom 03. März 2006 (Anlage 12) lässt sich entnehmen, dass der Beklagte zu 1) bereits zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf eine eigene Haftung von einer Gefährdungslage ausgegangen ist und nach Konzepten gesucht hat, um sein Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. So bittet der Beklagte zu 1) in diesem Schreiben um rechtliche Beratung zur Gründung einer BGB-Gesellschaft u.a. mit dem "Zweck" einer "Haftungsbegrenzung". Ausdrücklich heißt es in diesem Schreiben: "Vorteil: - Risikominimierung - pfändbarer Anteil … ist geringer" ( … = Beklagter zu 1)). Schließlich führt der Beklagte zu 1) nachfolgend im Abschnitt "C Fragenkatalog" aus, "6. Wie ist nach Wegfall der Gefährdungslage eine Rückabwicklung der BGB-Gesellschaft "auf Null", d.h. in die Ursprungssituation möglich?". Danach hat der Beklagte zu 1) lediglich ein Konzept zur Vermeidung des Einsatzes eigenen Vermögens im Hinblick auf eine drohende Haftung angestrebt. Gerade letztere Fragestellung macht deutlich, dass die Gründung einer BGB-Gesellschaft nur zu dem Zweck der Vermeidung einer Haftung mit eigenem Vermögen erfolgen und diese "nach Wegfall der Gefährdungslage" wieder rückabgewickelt werden sollte. (2.1.2) Auch das von dem Beklagten zu 1) unterzeichnete weitere Schreiben an die … vom 20. Juli 2007 (Anlage 15) zeugt von einem solchen Bestreben. Dort heißt es u.a.: "Vereinbarungsgemäß übersenden wir Ihnen in der Anlage eine Übersicht über die Gesamtheit der von uns initiierten Fonds und die in Anspruch genommenen Finanzierungsmittel mit einer Kennzeichnung unserer persönlichen Haftungsverpflichtungen. Durch den Wegfall der Anschlussförderung (bzw. Anschluss-Anschlussförderung) sowie die geänderten wirtschaftlichen Voraussetzungen sind fast alle diese Fondsgesellschaften sanierungsbedürftig. Alternativ zu den bereits laufenden Sanierungsbemühungen und zur Vermeidung eventuell drohender Insolvenzverfahren bei einigen Gesellschaften streben wir eine wirtschaftliche Lösung der Angelegenheit an. Damit würde auch die Interessenkollision zwischen uns, den ihre Haftentlassungen anstrebenden Unterzeichnern … und …, und den von uns geleiteten Fondsgesellschaften vermieden." Ferner lässt sich der Anlage zu diesem Schreiben eine mitgeteilte "persönliche Haftung durch die … und … " i.H.v. "45.859.722,40 €" entnehmen. Demnach ist der Beklagte zu 1) im Juli 2007 von einer für ihn drohenden persönlichen Haftung i.H.v. 45.859.722,40 EUR ausgegangen, wobei nach seinem eigenen Bekunden "fast alle diese(r) Fondsgesellschaften sanierungsbedürftig" gewesen sind und "bei einigen Gesellschaften" sogar Insolvenzverfahren gedroht haben. (2.1.3) Schließlich belegen auch die Phone Call und Visit Reports der … vom 11. März 2008 (Anlage 43), vom 15. April 2008 (Anlage 49), vom 06. Mai 2008 (Anlagen 50 und 51) indiziell, dass der Beklagte zu 1) mit den streitgegenständlichen Aus- und Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 und deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) mit Überweisungsauftrag vom 06. Mai 2008 (Anlage K 60) im planmäßigen Zusammenwirken mit der Beklagten zu 3) pfändbares eigenes Vermögen im Umfang von 4.998.000,00 EUR seinen Gläubigern entziehen wollte. (2.1.3.1) Ausweislich des Phone Call Reports der … vom 11. März 2008 (Anlage 43) hat der Beklagte zu 1) "Fragen bezüglich der vorzeitigen Auflösung der Anlagen (Kredit und Fiduz-Anlage)" gestellt, wobei "Hintergrund … ein bevorstehender Hauskauf auf Mallorca" gewesen sei und dieser "deshalb in Spanien eine AG gründen möchte und den Kauf über diese abwickeln will (wg. Erbbesteuerung)". Auch in dem Visit Report der … vom 15. April 2008 (Anlage 49) heißt es u.a.: "Engagements vorgelegt und besprochen. Stifter benötigt für den Kauf einer Immobilie auf Mallorca EUR 5,4 Mio. Als Käufer tritt eine spanische SL auf deren Inhaber … [ist] (Kaufvertrag liegt vor.)". In dem Visit Report der … vom 06. Mai 2008 (Anlage 50) ist schließlich aufgeführt: "Engagements vorgelegt und besprochen. … erschien mit einer Vollmacht des Stiftungsrates für den Bezug von EUR 2 Mio. Diese dienen seiner Frau … Kauf einer Immobilie auf Mallorca. (Kaufvertrag liegt bei). Für den Kauf benötigt … EUR 5,5 Mio … avisiert … für einen weiteren Bezug am 9.5.08 von ebenfalls EUR 2 Mio.". Im weiteren Visit Report der … vom 06. Mai 2008 (Anlage 51) ist schließlich aufgeführt: "Engagements vorgelegt und besprochen. … zahlte EUR 2 Mio auf das Konto ein die er zuvor aus dem … bezogen hatte. Diese dienen seiner Frau … zum Kauf einer Immobilie auf Mallorca. (Kaufvertrag liegt bei). Für den Kauf benötigt … EUR 5,5 Mio. … avisiert … für eine weitere Einzahlung am 9.5.08 von ebenfalls EUR 2 Mio. … unterzeichnet Auftrag über EUR 5.450/m zur Überweisung an die …, Palma de Mallorca zu Gunsten der für den Kauf gegründeten S.L. Der Auftrag sollte spätestens am 19.5.08 erfolgen oder auf Telefonat von … (Geschäftsführern der SL. ist … .). Diese SL wird das Grundstück kaufen. Als Hauptaktionär der SL wird eine … (bei … gegründet ….) eingetragen." Danach hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Beratung durch die … selbst angegeben, über eine spanische SL, die Beklagten zu 3., finanziert durch das Vermögen der …, eine Immobilie in Mallorca mit einem Vermögensaufwand von insgesamt 5,5 Mio. EUR erwerben zu wollen. Vor dem Hintergrund der Schreiben des Beklagten zu 1) vom 03. März 2006 (Anlage 12) und vom 20. Juli 2007 (Anlage 15) und des Umstands, dass es sich bei den Aus- und Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 ausnahmslos jeweils um Bareinzahlungen ohne jegliche Angabe eines konkreten Zwecks (vgl. Kontoauszug des Kontos Nr. … der Beklagten zu 2) [Anlage 58]) gehandelt hat, spricht dies für ein planmäßiges Zusammenwirken des Beklagten zu 1) mit der Beklagten zu 3), um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. Aus den eingereichten Unterlagen der … vom 11. März 2008 (Anlage 43), vom 15. April 2008 (Anlage 49) und vom 06. Mai 2008 (Anlagen 50 und 51) geht deutlich hervor, dass der Beklagte zu 1) die Immobilie auf Mallorca aus dem Vermögen der … erwerben wollte. Weshalb ein solcher Erwerb vollständig durch Barabhebungen und Bareinzahlungen ohne jegliche Angabe eines konkreten Zwecks erfolgen musste, ist nicht ersichtlich. Weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug legt der Beklagte zu 1) nachvollziehbar dar, weshalb insofern Barzahlungen geboten sein sollen. Gerade dieser Umstand spricht nach Auffassung des Senats indiziell für eine beabsichtigte Verschleierung der Zahlungsvorgänge und damit für den Versuch des Beklagten zu 1), Vermögen vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu verbergen. Dies muss erst recht vor dem Hintergrund gelten, dass es sich bei der Vermögensempfängerin, mithin der Beklagten zu 3), um eine extra für diesen Immobilienerwerb gegründete Gesellschaft spanischen Rechts handelt. (2.1.4) Letztlich zeugt auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) selbst mit Schreiben vom 03. März 2009 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt hat (Anlage 2), sodann mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. Juni 2009 – 36h IN 906/09 – (Anlage 3) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden ist, und sich damit die von diesem ausweislich der Schreiben vom 03. März 2006 (Anlage 12) und vom 20. Juli 2007 (Anlage 15) befürchtete Gefahr einer eigenen Haftung zeitnah nach Vornahme der streitgegenständlichen Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 tatsächlich realisiert hat, indiziell für einen Versuch des Beklagten, mit diesen Aus- und Einzahlungen seine Vermögenswerte vor dem Zugriff seiner Gläubiger durch den Ankauf einer Immobilie in Spanien zu Gunsten der Beklagten zu 3) zu sichern. (2.2) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten geboten. Nach deren Vorbringen habe es sich bei der Zahlung von 5,0 Mio. EUR des Beklagten zu 1) auf das Konto der Beklagten zu 2) um eine Leistung des Beklagten zu 1) an die … zur Erfüllung der von der … abgetretenen Forderung auf Leistung der Einlage gehandelt, die dieser in seiner Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer der … entgegengenommen habe. Die … habe der Beklagten zu 3) einen Betrag i.H.v. 5,0 Mio. EUR wiederum, vertreten durch den Beklagten zu 1) als ihrem alleinigen Geschäftsführer, darlehensweise zur Verfügung gestellt. Mit den Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 i.H.v. 5,0 Mio. EUR auf das Konto der Beklagten zu 2) und deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) sei deren Anspruch auf Auszahlung des Darlehens erfüllt worden. Die Überweisung sei zunächst auf das Konto der Beklagten zu 2), der einzigen Geschäftsführerin der Beklagten zu 3), erfolgt, weil die zum damaligen Zeitpunkt in Gründung befindliche Beklagte zu 3) noch über kein eigenes Konto verfügt habe. Diese habe den Geldbetrag dann auf ein Konto der Beklagten zu 3) weitergeleitet. Dieser Vortrag werde durch die eingereichte Anlage 1 zur Anlage K 31 und die weiteren Anlagen B 1-13, 25, B 3-3, B 3-4, 89, B 1-7 (= Anlage B 3-5), B 1-20, B 3-6, B 1-20 und 5 bestätigt. (2.2.1) Diese Geschehensdarstellung der Beklagten erscheint bereits vor dem Hintergrund, dass in dem hier zu beurteilenden Fall ohne erkennbaren Grund ausnahmslos Bareinzahlungen ohne jegliche Angabe eines konkreten Zwecks erfolgt sind, mithin der Beklagte zu 1) offensichtlich jegliche Dokumentation der Zahlungsvorgänge seitens der Banken von vornherein vermeiden wollte, zweifelhaft. Wäre es dem Beklagten zu 1) tatsächlich darum gegangen, einerseits den Betrag von insgesamt 5,0 Mio. EUR an die … zur Erfüllung einer von der … abgetretenen Forderung auf Leistung der Einlage zu leisten, die dieser in seiner Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer der … entgegengenommen hat und anderseits, mit der Zahlung i.H.v. 5,0 Mio. EUR auf das Konto der Beklagten zu 2) einen Anspruch der Beklagten zu 3) auf Auszahlung eines von der …, wiederum vertreten durch den Beklagten zu 1) als ihrem alleinigen Geschäftsführer, dieser gewährten Darlehens über 5,0 Mio. EUR zu erfüllen, hätte es schon aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Dokumentation dieser Zahlungen, aber auch im Hinblick auf die Risiken von Barzahlungen nahegelegen, die Zahlungen bargeldlos durch Überweisung zu erbringen. Weshalb gleichwohl der Weg von Bareinzahlungen gewählt worden ist, ist weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan. Erst recht muss dies vor dem Hintergrund der Höhe der streitgegenständlichen Beträge und Zahlungen gelten. (2.2.2) Ausweislich der eingereichten Kontoauszüge zum Konto Nr. … der … (Anlage 57) und zum Konto Nr. … der Beklagten zu 2) (Anlage 58) sowie der Zahlungsaufträge der … vom 15. April 2008 (Anlage 54), vom 06. Mai 2008 (Anlage 55) und vom 07. Mai 2008 (Anlage 56) gibt es darüber hinaus auch keinerlei Bezug zur … oder zu einer von der … an die … abgetretenen Forderung auf Leistung einer Einlage oder einem von der … der Beklagten zu 3) gewährten Darlehen. In keiner dieser Unterlagen findet sich ein Hinweis auf die … oder derartige Forderungen. Insofern ist auch weder ersichtlich noch von dem Beklagten dargetan, weshalb sich in keiner die maßgeblichen Zahlungsvorgänge betreffenden Unterlagen ein Hinweis auf die von diesen behaupteten Zahlungsvorgänge und deren Beteiligte findet. Im Falle solcher mittelbaren Zahlungen, insbesondere vor dem Hintergrund deren Höhe, hätte es nahegelegen, dass sich der jeweilige Zahlungszweck, schon aus Gründen der Dokumentation und Nachweisbarkeit, in den maßgeblichen Kontoauszügen und Zahlungsaufträgen wiederfindet. Weshalb dies nicht geschehen ist, haben die Beklagten nicht erläutert. Auch dies spricht gegen die Darstellung der Beklagten. Erst recht muss dies vor dem Hintergrund der geschäftlichen Erfahrenheit des Beklagten zu 1) gelten. Jedenfalls können die Beklagten diese streitigen Tatsachen nicht durch Urkunden beweisen, § 592 S. 1 ZPO. (2.2.3) Schließlich steht der Darstellung der Beklagten auch der zeitliche Ablauf des Gesamtgeschehens entgegen. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll mit der Einzahlung der streitgegenständlichen Beträge auf dem Konto der Beklagten zu 2) am 15. April, 06. und 09. Mai 2008 und deren Weiterleitung mit Überweisungsauftrag vom 06. Mai 2008 (Anlage K 60) auf das Konto der Beklagten zu 3) i.H.v. 5,0 Mio. EUR der Anspruch der Beklagten zu 3) gegen die … auf Auszahlung des gewährten Darlehens erfüllt worden sein. Zu diesen Zeitpunkten bestand aber noch gar kein Anspruch der Beklagten zu 3) auf Auszahlung des Darlehens. Ausweislich der von der Beklagten zu 3) selbst eingereichten Urkunden (Anlagen B 3-3 und B 3-4) ist ein Darlehensvertrag zwischen der … und ihr überhaupt erst zwei Wochen später am 20. Mai 2008 geschlossen worden, so dass dieser zum Zeitpunkt der Einzahlungen am 15. April, 06. und 09. Mai 2008 bzw. des Überweisungsauftrags vom 06. Mai 2008 (Anlage K 60) noch kein Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens zugestanden haben kann und danach eine Leistung an die Beklagte zu 3) zur Erfüllung eines Anspruchs auf Darlehensauszahlung ausscheidet. bb) Die streitgegenständlichen Bareinzahlungen im April/Mai 2008 und deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) hat der Beklagte zu 1) mit Schädigungsvorsatz i.S.d. § 826 BGB veranlasst. Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz, den der Anspruchsteller bei § 826 BGB vorzutragen und zu beweisen hat, enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme eines bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – II ZR 455/17, ZInsO 2019, 496-499Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250-254, Rn. 25 jeweils nach juris). Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will. Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – II ZR 455/17, ZInsO 2019, 496-499Rn. 19 m.w.N. nach juris). Gemessen daran ist hinsichtlich der Bareinzahlungen im April/Mai 2008 und deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) ein Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 1) gemäß § 826 BGB bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einzahlungen anzunehmen. (1.) Vorliegend ist ein solcher Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 1), mithin ein Wissen und Wollen mit den vorbezeichneten Einzahlungen und deren Weiterleitung pfändbares Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und diese damit zu schädigen, bereits zum Zeitpunkt der Bareinzahlungen im April/Mai 2008 festzustellen, weil – wie ausgeführt (vgl. zuvor Buchstabe aa) (2.)) – aufgrund des Vorbringens des Klägers, der im Verfahren eingereichten Urkunden (Anlagen 12, 15, 43, 49, 50, 51, 54, 55, 56, 57 und 58), des Umstands, dass der Beklagte zu 1) selbst zeitnah mit Schreiben vom 03. März 2009 (Anlage 2) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt hat und des mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. Juni 2009 – 36h IN 906/09 – (Anlage 3) wegen Zahlungsunfähigkeit eröffneten Insolvenzverfahrens, davon auszugehen ist, dass der Beklagte zu 1) mit den streitgegenständlichen Einzahlungen am 15. April, 06. und 09. Mai 2008 und deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3), im planmäßigen Zusammenwirken mit der Beklagten zu 3), bewusst und willentlich pfändbares eigenes Vermögen im Umfang von 4.998.000,00 EUR seinen Gläubigern entzogen hat. (2.) Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Beklagten zu 1), bis April 2008 alle laufenden Unterdeckungen der Objektgesellschaften ausgeglichen gewesen, die persönliche Haftung des Beklagten zu 1) durch einen Prozessvergleich im Dezember 2006 auf ein Zehntel reduziert worden und die Verhandlungen mit der … erst im Oktober 2008 gescheitert seien. Wie ausgeführt (vgl. Buchstabe aa) (2.1.1), (2.1.2) und (2.1.4)), lässt sich dessen Schreiben vom 03. März 2006 (Anlage 12) und vom 20. Juli 2007 (Anlage 15) entnehmen, dass dieser bereits im Jahr 2006/2007 im Hinblick auf eine eigene Haftung selbst von einer Gefährdungslage ausgegangen ist und nach Konzepten gesucht hat, um sein Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen, wobei sich ausweislich des von ihm mit Schreiben vom 03. März 2009 (Anlage 2) gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit sowie des mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. Juni 2009 – 36h IN 906/09 – (Anlage 3) wegen Zahlungsunfähigkeit eröffneten Insolvenzverfahrens letztlich das von ihm selbst angenommene Haftungsrisiko zeitnah nach Vornahme der streitgegenständlichen Einzahlungen am 15. April, 06. und 09. Mai 2008 tatsächlich auch realisiert hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) aufgrund eines etwaig bis April 2008 erreichten Ausgleichs der laufenden Unterdeckungen der Objektgesellschaften bzw. des geschlossenen Prozessvergleichs und der Verhandlungen mit der … bei Vornahme der Aus- und Einzahlungen am 15. April, 06. und 09. Mai 2008 tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Gefahr des Eintritts seiner Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Haftung für die Verbindlichkeiten der Objektgesellschaften und die damit verbundene Gefahr eines Ausfalls von Gläubigern nicht eintreten. (2.1) Dass sämtliche laufenden Unterdeckungen der Objektgesellschaften noch bei Vornahme der Aus- und Einzahlungen am 15. April, 06. und 09. Mai 2008 ausgeglichen waren und der Beklagte zu 1) zudem Kenntnis davon gehabt hat, legt dieser schon nicht dar. (2.2) Der Umstand, dass die persönliche Haftung des Beklagten zu 1) durch einen Prozessvergleich im Dezember 2006 auf ein Zehntel reduziert worden ist und die Verhandlungen mit der … erst im Oktober 2008 gescheitert sein sollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1) (Schriftsatz vom 08. März 2018, S. 6-7 und Anlage B 1-1) umfasste der Prozessvergleich lediglich eine Objektgesellschaft, nämlich die …, was vor dem Hintergrund einer drohenden persönlichen Gesamthaftung für Verbindlichkeiten einer Vielzahl von Objektgesellschaften i.H.v. insgesamt 45.859.722,40 EUR (vgl. zuvor Buchstabe aa) (2.1.2) und Anlage 15) ohne Belang ist. (2.3) Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Verhandlungen mit der … über dessen Haftung. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 1) konnten die Verhandlungen mit der … über dessen Haftung gerade nicht erfolgreich abgeschlossen werden, vielmehr sind diese im Oktober 2008 gescheitert. Weshalb der Beklagte aufgrund lediglich laufender Vergleichsverhandlungen bei Vornahme der streitgegenständlichen Aus- und Einzahlungen am 15. April, 06. und 09. Mai 2008 tatsächlich darauf vertraut haben könnte, dass die Gefahr des Eintritts seiner Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Haftung für Verbindlichkeiten der Objektgesellschaften und die damit verbundene Gefahr eines Ausfalls von Gläubigern nicht eintreten, ist nicht ersichtlich. Dass die vorbezeichneten Vergleichsverhandlungen kurz vor dem Abschluss gestanden haben, danach nur noch eine von dem Beklagten zu 1) selbst finanzierbare eigene Haftung für die Objektgesellschaften in Aussicht gestanden hat und der Vergleichsabschluss völlig unerwartet und nicht vorhersehbar nicht zustande gekommen ist, behauptet der Beklagte zu 1) nicht. (3.) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Buchstabe aa) (2.2), die insofern entsprechend gelten, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beklagten zu 1), wonach es sich bei den streitgegenständlichen Bareinzahlungen und deren Weiterleitung einerseits um eine Leistung des Beklagten zu 1) an die … zur Erfüllung einer Einlageverpflichtung und andererseits um eine Leistung der … an die Beklagte zu 3) zur Erfüllung einer Darlehensverpflichtung gehandelt habe, geboten. cc) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 12), die insofern entsprechend gelten, ist der Anspruch des Klägers auch nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. (1.) Dass der Kläger in verjährungsrelevanter Zeit Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) davon gehabt hat, dass es keine Zahlung an die … zur Erfüllung einer Einlageverpflichtung und keine Leistung der … an die Beklagte zu 3) zur Erfüllung einer Darlehensverpflichtung gegeben hat, legt die Beklagtenseite weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug dar. (2.) Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) von diesem Umstand seitens des Klägers ist nicht ersichtlich. Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 BGB, Rn. 39 m.w.N.). Anhaltspunkte, aufgrund derer der Kläger zwingend gehalten gewesen wäre, in verjährungsrelevanter Zeit weitere Nachforschungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Aus- und Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 anzustellen, hat die Beklagtenseite weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich. (2.1) Soweit die Beklagte zu 2) (u.a. Schriftsätze vom 17. Januar 2020, S. 25 und vom 02. September 2019, S. 2 ff) auf die Auskunft des Beklagten zu 1) vom 30. September 2010 (Anlage 31), das Schreiben vom 08. September 2011 (Anlage B 1-6, S. 7-8), die E-Mails des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 20. Oktober 2011 (Anlage B 1-4) und vom 17. Oktober 2012 (Anlage B 1-5) verweist, ergeben sich daraus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich keine Zahlung an die … zur Erfüllung einer Einlageverpflichtung und keine Leistung der … an die Beklagte zu 3) zur Erfüllung einer Darlehensverpflichtung gegeben hat. (2.2) Soweit sich der Beklagte zu 1) (Schriftsatz vom 24. Februar 2020, S. 12) unter Bezugnahme auf die Anlagen B 1-3 bis B 1-5, B 1-15 sowie 31 und 32) darauf beruft, der Kläger habe spätestens seit Übermittlung der Kontoauszüge im Jahr 2012 vollständige Nachweise über die …, deren Kapitalausstattung und die Barentnahmen gehabt, wobei auch die rechtlichen Verpflichtungen des Beklagten zu 1) gegenüber der … und deren Erfüllung bekannt gewesen seien, ergeben sich auch daraus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich keine Zahlung an die … zur Erfüllung einer Einlageverpflichtung und keine Leistung der … an die Beklagte zu 3) zur Erfüllung einer Darlehensverpflichtung gegeben hat. (3) Zutreffend ist die Vorinstanz (UA S. 12) im Übrigen davon ausgegangen, dass die Zustellung der Klage demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist und deshalb für die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB in Bezug auf die Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 auf den Eingang der Klage am 06. November 2017 abzustellen ist. Eine vom Kläger verursachte Zustellungsverzögerung, die eine Anwendung von § 167 ZPO ausschließt, ist nicht ersichtlich. Weder ist eine unangemessen lange Untätigkeit des Klägers in Bezug auf die gerichtliche Anforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses von mehr als drei Wochen (vgl. dazu Greger/Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 167 ZPO, Rn.15 m.w.N.) gegeben noch hat der Kläger mit der Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses so lange gewartet, dass sich der für die Zustellung ohnehin erforderliche Zeitraum um mehr als 14 Arbeitstage verlängert hat (Greger/Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 167 ZPO, Rn.15 m.w.N.). Nach Eingang der Klage am 06. November 2017 ist die erstinstanzliche Kostennachricht vom 24. November 2017 an diesem Tag abgesandt worden. Die Einzahlung der angeforderten Gerichtskosten ist am 29. November 2017 erfolgt. dd) Der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 02. Juni 2009 folgt aus §§ 849, 246 BGB. b) Ferner kann der Kläger von der Beklagten zu 3) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 2, 129, 134 Abs. 1 InsO a.F. i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2, 421 BGB über die bereits erstinstanzlich zugesprochene Zahlung von 4.998.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2017 die Zahlung weiterer Zinsen für den Zeitraum vom 03. Juni 2009 bis zum 04. April 2017 auf diesen Betrag verlangen. aa) Dem Kläger steht gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 134 Abs. 1 InsO hinsichtlich der Bareinzahlungen auf das Konto der Beklagten zu 2) i.H.v. 1.500.000,00 EUR am 15. April 2008 (Anlagen 54, 57 und 58), i.H.v. 1.999.000,00 EUR am 06. Mai 2008 (Anlagen 55 und 58), der Bareinzahlung i.H.v. 1.999.000,00 EUR am 09. Mai 2008 (Anlagen 56 und 58) und der Weiterleitung der vorbezeichneten Zahlungen mit Überweisungsauftrag des Beklagten zu 1) vom 06. Mai 2008 (Anlage 60) an die Beklagte zu 3) am 19. Mai 2008 (Anlagen 58 und 59) ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 4.998.000,00 EUR gegen die Beklagte zu 3) zu, weil die vorbezeichneten Einzahlungen und deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) eine unentgeltliche Leistung des Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 3) i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO beinhalten. (1.) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) handelt es sich insofern um eine Leistung des Insolvenzschuldners, mithin des Beklagten zu 1), an sie. Soweit sich die Beklagtenseite darauf beruft, es fehle an einer Leistung des Beklagten zu 1), vielmehr liege eine Leistung der … an die Beklagte zu 3) vor, weil der Beklagte zu 1) den Betrag von insgesamt 5,0 Mio. EUR einerseits an die … zur Erfüllung einer von der … abgetretenen Forderung auf Leistung der Einlage geleistet habe, die dieser in seiner Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer der … entgegengenommen habe und anderseits mit der Zahlung auf das Konto der Beklagten zu 2) und deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) ihr Anspruch auf Auszahlung eines ihr von der …, wiederum vertreten durch den Beklagten zu 1) als ihrem alleinigen Geschäftsführer, gewährten Darlehens über 5,0 Mio. EUR erfüllt worden sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Anfechtung gemäß § 134 InsO richtet sich gegen denjenigen, der die unentgeltliche Leistung erlangt. Dies ist nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen; subjektive Fehlvorstellungen eines Beteiligten sind unerheblich (Kayser/Freudenberg in Münchener Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2019, § 134 InsO, Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 05. Juli 2018 – IX ZR 126/17, NZI 2018, 699-700, Rn. 13-14 nach juris). Im Falle der Einschaltung eines uneigennützigen Treuhänders hat die Schenkungsanfechtung grundsätzlich nicht diesem gegenüber, sondern gegenüber dem Empfänger der Leistung stattzufinden. Bei einer mittelbaren unentgeltlichen Zuwendung muss der Empfänger jedoch erkennen, von wem die Leistung herrührt. Darum muss er wissen, dass es sich um eine freigiebige Leistung des Schuldners handelt. Dies beurteilt sich nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Empfängers (BGH, Urteil vom 05. Juli 2018 – IX ZR 126/17, NZI 2018, 699-700, Rn. 14 nach juris). Sind an dem Zuwendungsvorgang mehrere Personen beteiligt, können durch eine einzige Leistung des Schuldners in einem Dreiecksverhältnis vereinbarungsgemäß mehrere Rechtsbeziehungen betroffen werden. Hiervon ist die Fallgruppe zu unterscheiden, in welcher der Schuldner an eine Zwischenperson leistet und jene erst den Gegenstand der Leistung in gleicher oder veränderter Form an den an sich bedachten Empfänger weitergibt. Für die Anwendung des § 134 InsO entscheidet aber nur, ob der Empfänger unentgeltlich erlangt oder eine ausgleichende Gegenleistung erbracht hat. Die Zwischenperson ist grundsätzlich keinem Anfechtungsanspruch ausgesetzt (Kayser/Freudenberg in Münchener Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2019, § 134 InsO, Rn. 14b). Darlegungs- und beweispflichtig für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung ist der klagende Insolvenzverwalter. Die Zuwendung gerade an den Anfechtungsgegner ist eine Tatbestandsvoraussetzung des Anfechtungsgrundes des § 134 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 09. März 2017 – IX ZA 16/16, NZI 2017, 393-394, Rn. 8 m.w.N. nach juris). Der Insolvenzverwalter hat die Vornahme einer unentgeltlichen Leistung sowie die Verursachung einer Gläubigerbenachteiligung zu beweisen (Kayser/Freudenberg, Münchener Kommentar, InsO, 4. Aufl. 2019, § 134 InsO, Rn. 49 m.w.N.). Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen ist auf Grundlage der eingereichten Urkunden (Anlagen 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60) hinsichtlich der vorbezeichneten Zahlungsvorgänge eine Leistung des Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 3) festzustellen. Im Einzelnen: (1.1) Unstreitig sind die Bareinzahlungen des Beklagten zu 1) vom 15. April 2008 i.H.v. 1.500.000,00 EUR, vom 06. Mai 2008 i.H.v. 1.999.000,00 EUR und vom 09. Mai 2008 i.H.v. 1.999.000,00 EUR (Anlage 58) auf das Konto der Beklagten zu 2) aufgrund des Überweisungsauftrags des Beklagten zu 1) vom 06. Mai 2008 – wie von vornherein beabsichtigt – an die Beklagte zu 3) am 19. Mai 2008 (Anlagen 58, 59 und 60) weitergeleitet worden, so dass die Beklagte zu 2) lediglich als Zwischenperson eingeschaltet war, mithin es an einer Leistung an diese fehlt und damit eine Anfechtung ihr gegenüber ausscheidet. Hat der Schuldner – wie hier – eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Anfechtung gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 05. Juli 2018 – IX ZR 126/17, NZI 2018, 699-700, Rn. 14 nach juris). Den vom Kläger im Verfahren eingereichten Urkunden (Anlagen 12, 43, 49, 50, 51, 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60) lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 1) aus Sicht der Beklagten zu 2) mit den Bareinzahlungen vom 15. April 2008 i.H.v. 1.500.000,00 EUR, vom 06. Mai 2008 i.H.v. 1.999.000,00 EUR und vom 09. Mai 2008 i.H.v. 1.999.000,00 EUR (Anlage 58) an diese geleistet hat. (1.2) Aufgrund der Urkundenlage (Anlagen 54, 55, 56, 57, 58, 59 und 60) ist hinsichtlich der vorbezeichneten Zahlungsvorgänge von einer Leistung des Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 3) auszugehen. Danach ist der durch die Barabhebungen vom Konto der … am 15. April 2008 (Anlagen 54, 57 und 58), am 06. Mai 2008 (Anlagen 55 und 58) und am 09. Mai 2008 (Anlagen 56 und 58) i.H.v. insgesamt 5.000.000,00 EUR erlangte Betrag i.H.v. 4.998.000,00 EUR über das Konto der Beklagten zu 2) als Zwischenperson aufgrund des Überweisungsauftrags vom 06. Mai 2008 (Anlage 60) am 19. Mai 2008 (Anlagen 58, 59 und 60) an die Beklagte zu 3) weitergeleitet, mithin an diese geleistet worden. Soweit sich die Beklagtenseite auf eine Leistung der … an die Beklagte zu 3) zur Erfüllung eines Anspruchs auf Auszahlung eines ihr von der …, wiederum vertreten durch den Beklagten zu 1) als ihrem alleinigen Geschäftsführer, gewährten Darlehens über 5,0 Mio. EUR (Anlagen B 3-3 und B 3-4) beruft, vermag dem der Senat nicht zu folgen, weil zum Zeitpunkt der Einzahlung der Gelder auf dem Konto der Beklagten zu 2) am 15. April 2008, am 06. und 09. Mai 2008 bzw. deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) mit Überweisungsauftrag vom 06. Mai 2008 (Anlage 60) am 19. Mai 2008 (Anlage 58) der Darlehensvertrag zwischen dieser und der … vom 20. Mai 2008 (Anlagen B 3-3 und B 3-4) noch nicht geschlossen war und damit ein Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens überhaupt noch nicht bestanden hat. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe a) aa) (2.2.3) wird verwiesen. (2.) Die vorbezeichnete Leistung des Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 3) i.H.v. 4.998.000,00 EUR war auch unentgeltlich i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird – wie hier die … – eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch des Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert (BGH, Urteil vom 19. November 2009 – IX ZR 9/08, NJW-RR 2010, 1144-1146, Rn. 8 m.w.N. nach juris). Gemessen daran ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Einzahlungen auf dem Konto der Beklagten zu 2) vom 15. April 2008 (Anlagen 54, 57 und 58), vom 06. Mai 2008 (Anlagen 55 und 58) und vom 09. Mai 2008 (Anlagen 56 und 58) i.H.v. insgesamt 4.998.000,00 EUR und deren Weiterleitung am 19. Mai 2008 (Anlagen 58, 59 und 60) an die Beklagte zu 3) eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO gegeben, weil zum Zeitpunkt des Eingangs der Gelder bei der Beklagten zu 3) am 19. Mai 2008 der Darlehensvertrag zwischen dieser und der … vom 20. Mai 2008 (Anlagen B 3-3 und B 3-4) noch nicht geschlossen war, damit ein Anspruch der Beklagten zu 3) gegen die … auf Auszahlung eines Darlehens noch nicht bestanden hat, mithin nicht erfüllt werden konnte, weshalb die Beklagte zu 3) keine Forderung gegenüber der … – Anspruch auf Auszahlung des Darlehens – verloren hat. (3.) Der Anspruch ist nicht verjährt. Auf die vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe a) cc), die insofern entsprechend gelten, wird verwiesen. Zutreffend ist die Vorinstanz (UA S. 12) davon ausgegangen, dass die Zustellung der Klage demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt ist und deshalb für die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hinsichtlich des Anspruchs aus §§ 143 Abs. 1, 129, 134 Abs. 1 InsO in Bezug auf die Aus- und Einzahlungen vom 15. April, 06. und 09. Mai 2008 und deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) am 19. Mai 2008 auf den Eingang der Klage am 06. November 2017 abzustellen ist. bb) Der Zinsanspruch für den Zeitraum vom 03. Juni 2009 bis zum 04. April 2017 ergibt sich aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1, 421 BGB. Dieser Zinsanspruch richtet sich bis zum 04. April 2017 gemäß Art. 103j Abs. 2 S. 1 EGInsO nach altem Recht. Für die Zeit von Insolvenzeröffnung bis zum 4. April 2017 gilt: § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB, so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist. Er wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Herausgabeanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln, was auch zur Anwendung der Regeln über die Zahlung von Prozesszinsen führt. Danach ist bei einer fälligen Geldschuld gemäß § 291 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend anzuwenden. Die Zinspflicht beginnt gemäß § 291 Satz 1 Hs. 2 BGB mit Fälligkeit der in Rede stehenden Geldschuld. Der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig (BGH, Urteil vom 12. April 2018 – IX ZR 88/17, NJW-RR 2018, 947-951, Rn. 32 m.w.N. nach juris), hier am 02. Juni 2009 (Anlage 3), so dass gemäß § 187 Abs. 1 BGB Zinsen ab dem 03. Juni 2009 beansprucht werden können. c) Weitergehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten sind nicht gegeben. aa) Soweit der Kläger von der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 1) gleichfalls über die erstinstanzlich hinaus ausgeurteilte Zahlung von 5.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2017 die Zahlung weiterer Zinsen für den Zeitraum vom 03. Juni 2009 bis zum 04. April 2017 auf diesen Betrag verlangt (Antrag zu 2. der Berufungsbegründung), scheidet ein Zinsanspruch mangels Hauptforderung aus. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt ein Anspruch auf Zahlung von 5,0 Mio. EUR gegen die Beklagten zu 2) weder unter dem Gesichtspunkt einer Insolvenzanfechtung (§§ 143 Abs. 1, 129, 134 InsO bzw. §§ 143 Abs. 1, 129, 133 Abs. 1 InsO) noch aus deliktischer Haftung gemäß §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB i.V.m. §§ 283 Abs. 1, 27 StGB und § 826 BGB in Betracht. (1.) Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) aus §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB i.V.m. §§ 283 Abs. 1, 27 StGB und § 826 BGB scheidet aus, weil der insofern beweisbelastete Kläger das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der vorbezeichneten Anspruchsgrundlagen bei der Beklagten zu 2) nicht bewiesen hat. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe aufgrund der gemeinsamen Wahrnehmung des Termins bei der … in Zürich vom 02. Oktober 2007 und der Eröffnung des Kontos mit der Nummer … am 01. Februar 2008 Kenntnis von der Absicht des Beklagten zu 1) gehabt, den Erwerb der Immobilie durch die Beklagte zu 3) erst zu ermöglichen, diese habe das Beiseiteschaffen und Verheimlichen der Vermögenswerte des Beklagten zu 1) unterstützt und gefördert, insbesondere habe sich ihr offenbaren müssen, dass der Immobilienerwerb nicht der Üblichkeit entspreche, die Beklagte zu 2) habe insoweit auch vorsätzlich gehandelt, um den Beklagten zu 1) bei seinem planvollen und vorsätzlichen Beiseiteschaffen von Vermögenswerten zu unterstützen, ist er für diese Behauptungen beweisfällig geblieben. Aus den eingereichten Urkunden ergibt sich nicht, dass die Beklagte zu 2) in dieser Weise bewusst an einem vorsätzlichen Beiseiteschaffen von Vermögenswerten durch den Beklagten zu 1) mitgewirkt hat. (2.) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 134 InsO scheidet bereits tatbestandlich mangels Leistung an die Beklagte zu 2) aus. Wie ausgeführt (vgl. zuvor Buchstabe b) aa) (1.1)) hat dieser eine – von den Beklagten bestrittene – Leistung an die Beklagte zu 2) i.H.v. 5,0 Mio. EUR durch die Bareinzahlungen des Beklagten zu 1) vom 15. April 2008 i.H.v. 1.500.000,00 EUR, vom 06. Mai 2008 i.H.v. 1.999.000,00 EUR und vom 09. Mai 2008 i.H.v. 1.999.000,00 EUR (Anlage 58) auf dem Konto der Beklagten zu 2) nicht zu beweisen vermocht. Hat der Schuldner – wie hier – eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Anfechtung gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 05. Juli 2018 – IX ZR 126/17, NZI 2018, 699-700, Rn. 14 nach juris). (3.) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Bareinzahlungen des Beklagten zu 1) vom 15. April 2008 (Anlagen 54, 57 und 58), vom 06. Mai 2008 (Anlagen 55 und 58) und vom 09. Mai 2008 (Anlagen 56 und 58) i.H.v. insgesamt 4.998.000,00 EUR auf das Konto der Beklagten zu 2) aus §§ 143 Abs. 1, 129, 133 Abs. 1 InsO scheidet aus, weil die Beklagte zu 2) nicht Empfängerin dieser an die Beklagte zu 3) weitergeleiteten Beträge ist. Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen. Den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs kommt für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen eine Leitbildfunktion zu (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – IX ZR 289/14, NJW 2018, 706-710, Rn. 14-15 m.w.N. nach juris). Wie ausgeführt (vgl. zuvor Buchstabe b) aa) (1.1) und (1.2)) ist hinsichtlich der Bareinzahlungen des Beklagten zu 1) vom 15. April 2008 i.H.v. 1.500.000,00 EUR, vom 06. Mai 2008 i.H.v. 1.999.000,00 EUR und vom 09. Mai 2008 i.H.v. 1.999.000,00 EUR (Anlage 58) auf dem Konto der Beklagten zu 2) und deren – von vornherein beabsichtigten – Weiterleitung an die Beklagte zu 3) am 19. Mai 2008 (Anlagen 58, 59 und 60) eine – von den Beklagten bestrittene – Leistung an die Beklagte zu 2) i.H.v. 4.998.000,00 EUR nicht feststellbar, so dass Letztere nicht Empfängerin der angefochtenen Leistung ist. bb) Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu 3. der Berufungsbegründung geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 400.000,00 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagten nicht zu. Deliktische Ansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB i.V.m. § 283 StGB und § 288 StGB, 27 StGB sowie § 826 BGB und Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO gegen die Beklagten zu 1) bis 3) sind aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 14), denen der Senat folgt, gemäß § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann der Lauf der Verjährung für die vorbezeichneten Ansprüche spätestens Ende 2010, weil zu diesem Zeitpunkt die Ansprüche entstanden waren (nachfolgend Ziffer (1.)) und der Kläger im Jahr 2010 über die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf einen Zahlbetrag von 500.000,00 EUR verfügt hat (nachfolgend Ziffer (2.)), mithin hier von der Zahlung eines Betrags i.H.v. jedenfalls 500.000,00 EUR am 09. Mai 2008 (vgl. Kontoauszug Anlage 58) durch den Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) gewusst hat, so dass die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013 geendet und die erst am 06. November 2017 eingegangene Klage die Verjährung damit nicht mehr rechtzeitig zu hemmen vermochte (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Erhebung der Verjährungseinrede ist auch nicht treuwidrig (nachfolgend Ziffer (3.)). (1.) Die vorbezeichneten Ansprüche sind spätestens im Jahr 2009 entstanden. (1.1) Etwaige deliktische Schadensersatzansprüche sind mit Vornahme der von dem Beklagten zu 1) im April/Mai 2008 veranlassten Zahlungsvorgänge entstanden. (1.2) Der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung entstand mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn vorher kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse entstehen (BGH, Versäumnisurteil vom 30. April 2015 – IX ZR 1/13, NJW-RR 2015, 1321-1324, Rn. 7 m.w.N. nach juris). Das Insolvenzverfahren wurde am 02. Juni 2009 eröffnet, mithin ist der Anfechtungsanspruch im Jahr 2009 entstanden. (2.) Spätestens im Jahr 2010 hat der Kläger über die erforderliche Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verfügt. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert, dass der Gläubiger die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen (Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 BGB, Rn. 28). Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1986 – III ZR 92/87, NJW 1990, 176-179, Rn. 53 nach juris zu § 852 BGB; Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 BGB, Rn. 28). Aus den Umständen muss für den Gläubiger ferner ersichtlich sein, dass gerade er als Anspruchsinhaber in Betracht kommt. Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage –, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Weise zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 BGB, Rn. 28 - 29 m.w.N.). Gemessen daran hat der Kläger im Jahr 2010 über die erforderliche Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Hinblick auf einen Zahlbetrag von 500.000,00 EUR verfügt, mithin hier von der Zahlung eines Betrags i.H.v. jedenfalls 500.000,00 EUR am 09. Mai 2008 (vgl. Kontoauszug Anlage 58) durch den Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) gewusst. (2.1) Diese erforderliche Kenntnis lag beim Kläger im Jahr 2010 vor. Unstreitig war dem Kläger aufgrund der Auskunft des Beklagten zu 1) vor dem Insolvenzgericht vom 30. September 2010 (Anlage 31) durch Beantwortung der Fragen zu 5 und 6 bekannt, dass dieser neben Zahlungen an die UfB GmbH am 16. April 2008 i.H.v. "T€ 1500", am 06. Mai 2008 i.H.v. "T€ 2000" und am 09. Mai 2008 i.H.v. "T€ 1500" darüber hinaus am 09. Mai 2008 eine weitere Zahlung i.H.v. 500.000,00 EUR an die Beklagte zu 2) geleistet (Ziffer 5.: "Zahlung an meine Frau: am 09.05.2008 (T€ 500)") und dieser Zahlung kein Rechtsgrund zugrunde gelegen hat. So ist der Beklagte zu 1) zu Ziffer 6. im Hinblick auf die zu Ziffer 5. angegebenen Zahlungsempfänger danach befragt worden, "aus welchem Grund… diesen Empfängern Beträge zugewendet" worden seien. In der Antwort zu dieser Frage führt der Beklagte lediglich Gründe für die Zahlungen an die … auf ("Die Zahlungen an die … erfolgten aufgrund einer Einlageverpflichtung zum Ausgleich negativer Kapitalkonten an die … gemäß Beschluss vom 12.04.2006. … Den Beschluss vom 12.04.2006 füge ich als Anlage 1 anbei."), nicht aber für die Zahlung an die Beklagte zu 2). Da dem Kläger daher aufgrund der Auskunft vom 30. September 2010 (Anlage 31) bekannt war, dass der Beklagte zu 1) am 09. Mai 2008 eine Zahlung i.H.v. 500.000,00 EUR an die Beklagte zu 2) geleistet hat, der zudem kein Rechtsgrund zugrunde gelegen hat, verfügte er über die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und aus deliktischer Haftung. (2.2) Soweit sich der Kläger darauf beruft, die für eine Insolvenzanfechtung erforderliche Kenntnis sei durch diese Auskunft nicht gegeben gewesen, weil "Rechtshandlung" i.S.d. § 129 InsO jedes tatsächliche Handeln sei, welches zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt habe, und der Beklagte zu 1) ihm seinerzeit tatsächlich gerade nicht mitgeteilt habe, "dass er der Beklagten zu 2) tatsächlich 2 x 2 Mio. € und 1 x 1,5 Mio. € zugewendet hatte und dieser Betrag in Höhe von 500.000,- € letztlich "irgendwie" in diesen Zahlungen enthalten sei, welcher sodann als Zuwendung an die Beklagte zu 2) i.H.v. 500.000,- € gekennzeichnet" worden sei, die Mitteilung mithin "unspezifisch" gewesen sei, überzeugt dies nicht. Zu Recht hat bereits das Landgericht (UA S. 14) darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nichts an einer Kenntnis von der Zahlung eines Teilbetrags i.H.v. 500.000,00 EUR am 09. Mai 2008 an die Beklagte zu 2) ändert, zumal dem Kläger aufgrund der erteilten Auskunft auch bekannt gewesen ist, dass dieser Zahlung kein Rechtsgrund zugrunde gelegen hat. § 129 Abs. 1 InsO erfordert lediglich ein von einem Willen getragenes Handeln, dass eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGH, Urteil vom 19. November 2013 – IX ZR 18/12, ZIP 2014, 22-23, Rn. 13 m.w.N. nach juris; Thole in Kayser/Thole, InsO, 9. Aufl. 2018, § 129 InsO, Rn. 12 m.w.N.). Ausgehend davon beinhaltet bereits die mitgeteilte Zahlung eines Betrags i.H.v. 500.000,00 EUR an die Beklagte zu 2) am 09. Mai 2008 eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO. Weshalb eine Anfechtbarkeit dieser Zahlung eine weitergehende Kenntnis davon voraussetzen soll, dass diese Zahlung nach Darstellung des Klägers tatsächlich Teilbetrag einer weitergehenden Zahlung i.H.v. 1.999.000,00 EUR gewesen ist, erschließt sich nicht. Entsprechendes vermag der Kläger auch im Berufungsrechtszug (Berufungsbegründung vom 17. Januar 2020, S. 11-12) nicht darzulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt auch eine lediglich bekannte etwaige Teilzahlung vom 09. Mai 2008 i.H.v. 500.000,00 EUR eine anfechtbare Rechtshandlung dar und spaltet eine einheitliche Vermögenszuwendung nicht zu Lasten der Masse auf. Eine vollständige Kenntnis des gesamten Sachverhalts ist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zudem nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass der Gläubiger – wie hier der Kläger – den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1986 – III ZR 92/87, NJW 1990, 176-179, Rn. 53 nach juris zu § 852 BGB; Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 BGB, Rn. 28). Nicht entscheidend ist auch, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Weise zutreffend würdigt (Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 BGB, Rn. 28 - 29 m.w.N.). (2.3) Ungeachtet vorstehender Ausführungen verfügte der Kläger im Übrigen auch aufgrund des anwaltlichen Schreibens der Beklagten zu 2) vom 08. September 2011 (Anlage B 2-5, S. 7-8) in verjährungsrelevanter Zeit über die erforderliche Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinsichtlich der Zahlung eines Teilbetrags i.H.v. 500.000,00 EUR an die Beklagte zu 2) aus dem Guthaben der … . Dort heißt es im Abschnitt "…" ausdrücklich: "In Höhe von T€ 500 übertrug Herr … das entnommene Stiftungsguthaben an unsere Mandantin." (3.) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich die Erhebung der Einrede der Verjährung gegen den Anfechtungsanspruch in Höhe des (Teil)betrags von 500.000,00 EUR auch nicht als treuwidrig im Sinne von § 242 BGB dar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm habe offenkundig im Jahr 2010 eine angebliche Auskunftsbereitschaft des Beklagten zu 1) "suggeriert" werden sollen, die es tatsächlich jedoch nicht gegeben habe, um den Kläger hierdurch offenkundig von dem wahren Geschehen abzulenken und eine zutreffende Auskunft faktisch überhaupt nicht zu erteilen, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Dies ändert jedenfalls nichts daran, dass sowohl der Beklagte zu 1) mit seiner Auskunft vom 30. September 2010 (Anlage 31) und auch die Beklagte zu 2) mit ihrer Auskunft gemäß dem anwaltlichen Schreiben vom 08. September 2011 (Anlage B 2-5, S. 7-8) zutreffend darüber Auskunft erteilt haben, dass ihr von dem Beklagten zu 1) jedenfalls ein Betrag von 500.000,00 EUR am 09. Mai 2008 tatsächlich zugeflossen ist, es insofern keinen Rechtsgrund gab und diesbezüglich auch keinerlei Verschleierung gegeben ist. Ist jedoch die erteilte Auskunft hinsichtlich einer am 09. Mai 2008 erfolgten Zahlung des Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) i.H.v. 500.000,00 EUR zutreffend und richtig, scheidet diesbezüglich eine Treuwidrigkeit von vornherein aus. Eine etwaige Treuwidrigkeit kommt allenfalls im Hinblick auf weitergehende, etwaig verschleierte Zahlungen in Betracht. cc) Aus den vorstehenden Gründen zu Buchstabe bb), die insofern entsprechend gelten, kann der Kläger auch nicht die Zahlung weiterer 100.000,00 EUR nebst Zinsen von den Beklagten beanspruchen (Antrag zu 4. der Berufungsbegründung). dd) Zu Recht hat das Landgericht (UA S. 14) auch den mit dem Antrag zu 5. der Berufungsbegründung hinsichtlich des am 27. Mai 2009 durch den Beklagten zu 1) vom Konto der … abgehobenen Geldbetrag i.H.v. 200.000,00 EUR (Anlagen 62, 64 und 65), am gleichen Tag auf dem Konto der Beklagten zu 2) eingezahlten (Anlage 66) und an die Beklagte zu 3) weitergeleiteten Geldbetrag i.H.v. 200.000,00 EUR geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 200.000,00 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Etwaige Ansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB i.V.m. § 283 StGB und § 288 StGB, 27 StGB sowie § 826 BGB und Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO gegen die Beklagten zu 1) bis 3) sind aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 14), denen der Senat folgt, gemäß § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht (UA S. 14) davon ausgegangen, dass Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO nach § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer etwaigen deliktischen Haftung der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB i.V.m. § 283 StGB und § 288 StGB, 27 StGB sowie § 826 BGB. Ob der Kläger – entsprechend der Auffassung der Vorinstanz – im Hinblick auf die vorbezeichneten Zahlungen bereits im Jahr 2011 bzw. spätestens 2012 mit dem Erhalt des Schreibens vom 18. Oktober 2012 (Anlage B 1-15) über die erforderliche Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verfügt hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil sich der Kläger hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners jedenfalls grob fahrlässig in Unkenntnis befunden hat. Mithin ist die dreijährige Verjährung spätestens Ende 2015 abgelaufen, so dass die erst im Jahr 2017 eingegangene Klage die Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen konnte. Der Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht die grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen gleich. Sie setzt eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung der Ermittlungspflichten des Insolvenzverwalters voraus. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn der Verwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte (BGH, Versäumnisurteil vom 30. April 2015 – IX ZR 1/13, NJW-RR 2015, 1321-1324, Rn. 10 m.w.N. nach juris). Das ist hier der Fall. Ausweislich der Auskunft des Beklagten zu 1) vom 30. September 2010 (Anlage 31) zur dortigen Nr. 5 war dem Kläger bekannt, dass es "möglicherweise eine weitere Zahlung … in Höhe von etwa € 100.000,00" an die Beklagte zu 2) gegeben habe, wobei ausdrücklich darauf verwiesen worden ist, dass "hierzu … noch die konkreten Kontoauszüge einzusehen (seien), die … (dem Beklagten zu 1) noch nicht vorliegen". Darüber hinaus ist der Kläger – nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zu 1) (Schriftsatz vom 08. März 2018, S. 11-12) – mit einer E-Mail an seine damalige Mitarbeiterin … vom 20. Oktober 2011 (Anlage B 1-4) unter Vorlage von Kontoauszügen der … darüber informiert worden, dass sich die Zahlung an die Beklagte zu 2) nicht auf einen Betrag von 100.000,00 EUR belaufen habe, sondern vielmehr auf einen Betrag von 200.000,00 EUR. Ausdrücklich heißt es in der E-Mail vom 20. Oktober 2011 (Anlage B 1-4): "Anliegend übersende ich Ihnen die Kontoauszüge der …. Bereits mit dem Antwortenkatalog vom 30.09.2009, dort zu Nr. 5, hatte … darauf hingewiesen, dass es neben den drei dort erläuterten Auszahlungen möglicherweise noch zu einer weiteren Auszahlung von etwa T€ 100 gekommen ist, die ihm zwar nicht erinnerlich ist, die aber aus dem Vergleich der Kontenbestände naheliegt. Die Kontoauszüge des betreffenden Zeitraums konnten erst jetzt beschafft werden. Es ergibt sich hieraus eine weitere Auszahlung vom 27.05.2009 in Höhe von T€ 200. Diese ist nicht im Detail nachvollziehbar, ist aber wohl an Frau … geflossen." Ausweislich des eingereichten Schreibens vom 18. Oktober 2012 (Anlage B 1-15) hat die Mitarbeiterin des Klägers, Rechtsanwältin …, die E-Mail vom 20. Oktober 2011 nebst Anlagen zudem noch einmal in Schriftform erhalten. Schließlich räumt der Kläger selbst ein, dass aus dem Visit Report der … vom 27. Mai 2009 (Anlage 63) ein "Barbezug" i.H.v. 200.000,00 EUR für die Immobilie auf Mallorca, deren "formelle Eigentümerin die Beklagte zu 3." sei, hervorgegangen sei (vgl. Schriftsatz vom 17. Januar 2020, S. 14: "In gleicher Weise verhält es sich mit dem Antrag auf Zahlung weiterer 200.000,- €. Hierzu hatte der Beklagte zu 1) gegenüber der … in Zürich angegeben, diesen Betrag für seine Immobilie auf Mallorca, deren formelle Eigentümerin die Beklagte zu 3) ist, zu benötigen (vgl. Anlage K 63)."). Ausgehend von diesem Wissensstand musste sich spätestens aufgrund der E-Mail vom 20. Oktober 2011 (Anlage B 1-4) bzw. mit dem Erhalt des Schreibens vom 18. Oktober 2012 (Anlage B 1-15) für den Kläger der Verdacht einer anfechtbaren Rechtshandlung bzw. deliktischen Haftung hinsichtlich der Beklagten aufdrängen, dem konkret und im Einzelnen durch entsprechende Nachfrage bei den Beklagten und Durchsicht der zur Verfügung stehenden bzw. ggf. zu beschaffenden Kontounterlagen nachzugehen gewesen wäre. Eine Zahlung von 200.00,00 EUR seitens des Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) und deren Weiterleitung an die Beklagte zu 3) lagen aufgrund der erteilten Auskünfte auf der Hand. Aufgrund der Auskunft des Beklagten zu 1) vom 30. September 2010 (Anlage 31) zur dortigen Nr. 5. und 6. musste der Kläger zudem davon ausgehen, dass es für eine solche Zahlung keinen Rechtsgrund gegeben hat. Auch mit der E-Mail vom 20. Oktober 2011 (Anlage B 1-4) bzw. mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 (Anlage B 1-15) hat die Beklagte zu 2) keinen Rechtsgrund für die Vereinnahmung einer Zahlung von 200.000,00 EUR gegenüber dem Kläger mitgeteilt. Dass der Kläger dem im Jahr 2011 bzw. 2012 nach Vorlage der E-Mail vom 20. Oktober 2011 (Anlage B 1-4) bzw. mit Eingang des Schreibens vom 18. Oktober 2012 (Anlage B 1-15) Rechnung getragen hat und dem sich aufdrängenden Verdacht einer anfechtbaren Rechtshandlung nachgekommen ist, ist weder ersichtlich noch von diesem dargetan, so dass von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 2011/2012 auszugehen ist. Auch im Berufungsrechtszug trägt der Kläger nicht vor, jedenfalls nach Vorlage der E-Mail vom 20. Oktober 2011 (Anlage B 1-4) bzw. Erhalt des Schreibens vom 18. Oktober 2012 (Anlage B 1-15) einem sich aufdrängenden Verdacht einer Zahlung an die Beklagten zu 2) und 3) durch den Beklagten zu 1) konkret nachgegangen zu sein. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die erteilten Auskünfte für den Kläger "unspezifisch" gewesen sein mögen, begründeten sie gleichwohl den hinreichenden Verdacht anfechtbarer Rechtshandlungen bzw. einer deliktischen Haftung seitens der Beklagten, dem spätestens nach Eingang der E-Mail vom 20. Oktober 2011 (Anlage B 1-4) bzw. Erhalt des Schreibens vom 18. Oktober 2012 (Anlage B 1-15) in 2011/2012 nachzugehen gewesen wäre. Ob die erteilten Auskünfte (Anlagen 31 und B 1-4) den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung entsprochen haben, ist insofern ohne Belang. Da die mit der E-Mail vom 20. Oktober 2011 (Anlage B 1-4) bzw. mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 (Anlage B 1-15) erteilte Auskunft über eine Zahlung von 200.00,00 EUR seitens des Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) zutrifft, stellt sich die Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. ee) Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung weiterer 1.500.000,00 EUR nebst Zinsen (Antrag zu 6. der Berufungsbegründung) aufgrund deliktischer Haftung i.H.v. 1,5 Mio. EUR (= Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 02. Juni 2009, Schriftsatz des Klägers vom 28. März 2019, 33) im Hinblick auf die Überweisung von 1.623.823,25 EUR am 01. April 2008 seitens des Beklagten zu 1) von seinem Konto bei der Deutschen Bank Schweiz (Konto: …) [Anlage 44] auf das Konto der Beklagten zu 2) bei der Deutschen Bank Schweiz (Konto: …) [Anlage 45] gemäß §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB i.V.m. §§ 283 Abs. 1, 27 StGB und § 826 BGB und Insolvenzanfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 133, 134 InsO scheiden infolge Verjährung aus. Die von den Beklagten zu 1) und 2) erhobene Verjährungseinrede (vgl. Schriftsätze vom 24. Februar 2020, S. 12 und vom 24. Februar 2020, S. 14) greift durch, weil sich der Kläger unter Berücksichtigung der Auskunftserteilung vom 30. September 2010 (Anlage 31) und der die Zahlung dokumentierenden Kontoauszüge (Anlagen 44 und 45) hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners seit 2010 grob fahrlässig in Unkenntnis befunden hat, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Mithin ist die dreijährige Verjährung spätestens Ende 2013 abgelaufen, so dass die erst im Jahr 2017 eingegangene Klage die Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen konnte. Die grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung der Ermittlungspflichten des Insolvenzverwalters voraus. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn der Verwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte (BGH, Versäumnisurteil vom 30. April 2015 – IX ZR 1/13, NJW-RR 2015, 1321-1324, Rn. 10 m.w.N. nach juris). Davon ist hier auszugehen. In der Auskunft des Beklagten zu 1) vom 30. September 2010 (Anlage 31) zur dortigen Nr. 9 b. heißt es u.a.: "im April 2008 Übertrag von (jedenfalls größtenteils an die … verpfändete) Kontoguthaben an meine Frau: - von meinem Konto … (ca. T€ 4000) - von meinem Konto … (ca. T€ 1600) Hier fehlen noch die exakten Belege. Von diesem Geld wurden hiernach erheblicher Zahlungen an den Pfandgläubiger geleistet, so dass hier von heute nur noch ca. T€ 1.250 bei meiner Frau vorhanden sind. Diese Angaben erfolgen aufgrund handschriftlicher Aufzeichnungen, die eigentlichen Unterlagen müssen aus der Schweiz noch beschafft werden." Eine Überweisung i.H.v. 1.623.823,26 EUR ergibt sich zudem aus den eingereichten Kontoauszügen (Anlagen 44 und 45). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Auskunft des Beklagten zu 1) ausdrücklich auf völlig ungesicherter Grundlage, nämlich ohne jegliche Bankbelege, nur aufgrund handschriftlicher Aufzeichnungen erfolgt ist, hätte der Kläger von der Beklagten zu 2. weitergehende Auskunft verlangen müssen, um zu ermitteln, was tatsächlich mit den verpfändeten Geldern passiert ist, mithin ob es zu einer pfandrechtlichen Verwertung tatsächlich gekommen ist oder nicht. Dass der Kläger diese naheliegende Erkenntnismöglichkeit genutzt und die Beklagte zu 2. tatsächlich dementsprechend um Auskunft gebeten hat, ist weder ersichtlich noch von diesen dargetan. Allein das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abzuwarten, genügte vor dem Hintergrund der von dem Beklagten zu 1) erteilten Auskunft nicht. 2. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist begründet. Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer. 1. c) aa) steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von 5.000.000,00 EUR nebst Zinsen nicht zu. 3. Die Berufung der Beklagten zu 3) ist weitgehend unbegründet. Aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer 1. b) steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 3) ein Anspruch auf Zahlung von 4.998.000,00 EUR nebst Zinsen zu. III. Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO waren den Beklagten zu 1) und 3) die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der weitere nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 24. August 2020 gab - nach Prüfung - keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls.