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Urteil

14 U 1036/20

KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0929.14U1036.20.00
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Leitsätze
1. Im Geltungsbereich des § 82 InsO ist anerkannt, dass der zahlende Drittschuldner auch bei Zahlung an den Insolvenzschuldner frei wird, wenn die diesem gegenüber erbrachte Leistung anschließend an die Masse gelangt.(Rn.26) 2. Zahlungen wirken insoweit schuldbefreiend gegenüber dem Insolvenzverwalter, als die Masse durch sie von einer Masseverbindlichkeit entlastet wurde und dadurch die Leistung wirtschaftlich der Masse zufließt (Anschluss BGH, 12. März 1986, VIII ZR 64/85, ZIP 1986, 583). Wird aber der zahlende Drittschuldner durch die Tilgung einer Masseverbindlichkeit frei, kann im Verhältnis zum Insolvenzschuldner nichts anderes gelten.(Rn.26) 3. Die Wirkung der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht darauf beschränkt, die Haftung der Insolvenzmasse für die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu beseitigen. Vielmehr geht mit dem Wirksamwerden der Erklärung die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis betreffend das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners in vollem Umfang vom Verwalter wieder auf den Schuldner über (Anschluss BGH, 9. April 2014, VIII ZR 107/13, ZIP 2014, 1086).(Rn.28) 4. Nach Eintritt der Wirkungen der Enthaftungserklärung ist der Insolvenzverwalter nicht zum Ansichziehen des Untermietzinses zur Masse berechtigt.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 24. März 2020 - 7 O 285/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2019 - 7 O 285/18 - abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz, die dieser zu tragen hat. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Geltungsbereich des § 82 InsO ist anerkannt, dass der zahlende Drittschuldner auch bei Zahlung an den Insolvenzschuldner frei wird, wenn die diesem gegenüber erbrachte Leistung anschließend an die Masse gelangt.(Rn.26) 2. Zahlungen wirken insoweit schuldbefreiend gegenüber dem Insolvenzverwalter, als die Masse durch sie von einer Masseverbindlichkeit entlastet wurde und dadurch die Leistung wirtschaftlich der Masse zufließt (Anschluss BGH, 12. März 1986, VIII ZR 64/85, ZIP 1986, 583). Wird aber der zahlende Drittschuldner durch die Tilgung einer Masseverbindlichkeit frei, kann im Verhältnis zum Insolvenzschuldner nichts anderes gelten.(Rn.26) 3. Die Wirkung der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht darauf beschränkt, die Haftung der Insolvenzmasse für die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu beseitigen. Vielmehr geht mit dem Wirksamwerden der Erklärung die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis betreffend das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners in vollem Umfang vom Verwalter wieder auf den Schuldner über (Anschluss BGH, 9. April 2014, VIII ZR 107/13, ZIP 2014, 1086).(Rn.28) 4. Nach Eintritt der Wirkungen der Enthaftungserklärung ist der Insolvenzverwalter nicht zum Ansichziehen des Untermietzinses zur Masse berechtigt.(Rn.30) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 24. März 2020 - 7 O 285/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2019 - 7 O 285/18 - abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz, die dieser zu tragen hat. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Beklagten und verlangt von diesem Zahlung in Höhe der Mietzinsen, die dessen Untermieter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens leistete. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das am 24. März 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten durch Aufrechterhaltung eines im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils – unter Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung im Übrigen wegen eines Betrags von 120,00 € nebst Zinsen – verurteilt, an die Klägerin 5.430,00 € nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die Klage sei zulässig. Die Klägerin sei als Insolvenzverwalterin Partei kraft Amtes und damit für die Masse prozessführungsbefugt. Ihr fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Möglichkeit einer Vollstreckung nicht dauerhaft ausgeschlossen sei. Die Klage sei in Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen des Untermieters begründet. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus den §§ 80, 81 InsO. Die Einnahmen aus dem Untermietverhältnis stünden der Masse zu. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 109 InsO, da diese Vorschrift lediglich das Verhältnis zwischen dem Schuldner als Mieter und seinem Vermieter betreffe, nicht aber das Verhältnis zwischen dem Schuldner als Vermieter und einem Untermieter. Für die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch wegen der an den Vermieter geleisteten Zahlungen fehle eine rechtliche Grundlage. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Es rügt das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage der Klägerin als Insolvenzverwalterin gegen ihn als Schuldner. Ihn selbst trotz Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzverfahren in Anspruch zu nehmen, widerspreche Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften. Die Zahlungen des Untermieters seien für ihn nur ein durchlaufender Posten gewesen. Zu berücksichtigen sei, dass er teilweise die Geldscheine nicht einmal in den Händen gehabt habe, weil der Untermieter die Zahlung direkt auf das Konto seiner Mutter vorgenommen habe, die per Dauerauftrag die Miete an den Hauptvermieter überwiesen habe. Durch seine Zahlungen an den Vermieter sei die Masse von vorrangig durch sie gemäß §§ 108 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt InsO zu bedienenden Ansprüchen auf Mietzinszahlung befreit worden. Die Freigabeerklärung der Klägerin habe zur Folge gehabt, dass auch seine Ansprüche aus dem Untermietverhältnis der Massezugehörigkeit entzogen worden seien. Ein anderes Verständnis würde dem Zweck der Regelung in § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht gerecht, den insolventen Mieter vor Obdachlosigkeit zu schützen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2020 und das Versäumnisurteil vom 9. Januar 2019, Az. jeweils 7 O 285/18, aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass ihr wegen des von dem Untermieter des Beklagten, Herrn A... S…, gezahlten Untermietzinses für die Monate August 2017 bis Oktober 2018 in Höhe von 5.430,00 € ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe zusteht, weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bezüglich der Vollstreckungsaussichten sei unter anderem zu berücksichtigen, dass auch nach einer möglichen Erteilung der Restschuldbefreiung eine Vollstreckung in das freie Vermögen des Beklagten möglich sei. Auch vor der Enthaftung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bestehe keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters dafür Sorge zu tragen, dass die Miete aus der Insolvenzmasse gezahlt werde. Die Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO stehe der Massezugehörigkeit der auf Zahlung von Untermietzinsen gerichteten Ansprüche nicht entgegen. Sinn und Zweck der Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO sei nicht, dass der Schuldner durch den Abschluss von Untermietverträgen Einnahmen erzielen könne, die nicht dem Insolvenzbeschlag unterlägen und so seine Gläubiger benachteiligten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die statthafte und zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. 1. Die Klage ist nur in Bezug auf den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zulässig. a) Die Klage ist als Leistungsklage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil die Klägerin mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses (§ 148 Abs. 2 Satz 1 InsO) bereits einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner hat. Für eine zusätzliche Zwangsvollstreckung durch den Insolvenzverwalter aufgrund eines Zahlungstitels ist daneben grundsätzlich kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 46/11, juris Rn. 6). b) Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags ist die Klage zulässig. aa) Die Klägerin ist für die zugunsten der Masse geltend gemachten Ansprüche prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst alle Rechtsstreitigkeiten über Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Insolvenzmasse (vgl. Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, § 80 Rn. 74). Sie schließt Ansprüche im Zusammenhang mit der Herausgabe von Massegegenständen bzw. Zahlungsansprüche wegen der Vereinnahmung von Geldern, die nach dem Vorbringen des Insolvenzverwalters der Masse zustehen, ein. Solche Ansprüche macht die Klägerin hier mit ihrem Feststellungsantrag geltend. Die Erwägungen des OLG Düsseldorf in dem von dem Beklagten angeführten Urteil vom 2. März 2012, I-17 U 8/11, zum Umfang der gesetzlichen Aufgaben des Treuhänders nach § 292 InsO sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. bb) Der Klägerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zum Prozessgericht. (1) Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Gegenständen kann nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht entschieden werden, wenn er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft. Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird – dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht – oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird – dann entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, juris Rn. 14 Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 89/15, juris Rn. 7). Die Klage des Insolvenzverwalters zum Prozessgericht ist trotz des Vorliegens eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässig, wenn der Schuldner der Massezugehörigkeit entgegentritt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 187/60, NJW 1962, 1392). (2) Das Rechtschutzinteresse für die Klage ist danach zu bejahen. Denn der Beklagte bestreitet die Massezugehörigkeit der geltend gemachten Forderungen. Der einfachere Weg der Entscheidung durch das Insolvenzgericht nach § 36 Abs. 4 InsO ist der Klägerin verwehrt. (3) Dem Rechtsschutzinteresse stehen auch nicht die derzeit mangelnden Vollstreckungsmöglichkeiten entgegen. Ausreichend ist jedenfalls die von der Klägerin dargelegte Möglichkeit einer künftigen Vollstreckung in das freie Vermögen des Beklagten auf der Grundlage einer Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) nach Erteilung der Restschuldbefreiung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07, juris Rn. 9). 2. Die Klage ist unbegründet. a) Die bis zum Eintritt der Wirkungen der Enthaftungserklärung der Klägerin nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO zum 1. November 2017 vereinnahmten Untermietzahlungen für die Monate August, September und Oktober 2017 (3 x 370,00 € = 1.110,00 €) stehen nicht der Masse zu. Da das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO auch nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestand, führte die Weiterleitung der vereinnahmen Untermietzahlungen für diese Monate an den Vermieter zur Tilgung einer entsprechenden Masseverbindlichkeit, nämlich des Mietzinsanspruchs des Vermieters für die genannten Monate. Im Geltungsbereich des § 82 InsO ist anerkannt, dass der zahlende Drittschuldner auch bei Zahlung an den Insolvenzschuldner frei wird, wenn die diesem gegenüber erbrachte Leistung anschließend an die Masse gelangt (Mock, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO, 15. Auflage 2019, § 82 Rn. 23). Anerkannt ist ferner, dass Zahlungen insoweit schuldbefreiend gegenüber dem Insolvenzverwalter wirken, als die Masse durch sie von einer Masseverbindlichkeit entlastet wurde und dadurch die Leistung wirtschaftlich der Masse zufließt (BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, juris Rn. 25; Mock a.a.O.). Wird aber der zahlende Drittschuldner durch die Tilgung einer Masseverbindlichkeit frei, kann im Verhältnis zum Insolvenzschuldner nichts anderes gelten. b) Hinsichtlich der für die Zeit vom November 2017 bis Oktober 2018 vereinnahmten Untermiete in Höhe von insgesamt 4.320,00 € (11 x 370,00 € + 250,00 € für den Monat Oktober 2018) stehen der Klägerin ebenfalls keine Rechte zu. aa) Durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2014, VIII ZR 107/13, und vom 22. Mai 2014, IX ZR 136/13, ist geklärt, dass die Wirkung der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO sich nicht darauf beschränkt, die Haftung der Insolvenzmasse für die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu beseitigen. Mit dem Wirksamwerden der Erklärung geht vielmehr die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis betreffend das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners in vollem Umfang vom Verwalter wieder auf den Schuldner über (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 107/13, juris Rn. 13 ff. vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13, juris Rn. 14 ff.; Versäumnisurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, juris Rn. 20 Beschluss vom 16. März 2017 - IX ZB 45/15, juris Rn. 9). In seinem Urteil vom 22. Mai 2014, IX ZR 136/13, hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, der Hinweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bei Einführung des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO mache deutlich, dass auch die freigabeähnliche Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO – wie die freigabeähnliche Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO – das Vertragsverhältnis als Ganzes betreffe (BGH a.a.O. Rn. 22 f.). Auch die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO müsse wie die Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO eine allgemeine Überleitung des Mietverhältnisses von der Masse auf den Schuldner zur Folge haben, weil nur so den Belangen der Beteiligten angemessen Rechnung getragen und in der gebotenen Klarheit der rechtliche Rahmen für die Fortsetzung des Mietverhältnisses geschaffen werden könne. Nur so könnten, wie bei § 35 Abs. 2 InsO, die zahlreichen Zweifelsfragen geklärt werden, die sich andernfalls aus dem unklaren Wortlaut der Regelung ergeben würden (BGH a.a.O. Rn. 24). bb) Nach Maßgabe dieser Erwägungen steht der Klägerin der von dem Beklagten vereinnahmte Untermietzins nicht zu. Der Insolvenzverwalter ist nach Eintritt der Wirkungen der Enthaftungserklärung nicht berechtigt, diesen zur Masse zu ziehen (a.A. Eckert/J. F. Hoffmann, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, § 109 Rn. 62; Flatow, Der Wohnungsmieter als Insolvenzschuldner, in: Artz / Börstinghaus, 10 Jahre Mietrechtsreformgesetz, 865, 873, 874). Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen Anwendung der für die Erklärung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO geltenden Grundsätze auch auf die Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO fällt der Untermietzins als Frucht der Rechte des Schuldners aus dem Mietvertrag unter seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis. (1) Die Wirkung der Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO umfasst die dem Schuldner aus dem Mietvertrag zustehenden Rechte und damit sein Recht aus dem Mietvertrag zum Gebrauch der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die mit dieser Erklärung verbundene Freigabe erstreckt sich nämlich auf dasjenige Vermögen des Schuldners, das der weiteren Durchführung des Mietvertrags zuzuordnen ist; vom Insolvenzbeschlag frei werden insbesondere alle mietvertraglichen Forderungen des Schuldners, die erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enthaftungserklärung entstehen (BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - IX ZB 45/15, juris Rn. 10). (2) Der vereinnahmte Untermietzins ist als Surrogat des mietvertraglichen Rechts des Beklagten zum Gebrauch der Mietsache dem insolvenzfreien Vermögen des Beklagten zuzuordnen. Dies folgt aus der Anwendung der für die Freigabe von Ansprüchen aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO geltenden Grundsätze. Für diese entspricht es allgemeiner Ansicht, dass sie sich auch auf etwaige Surrogate erstreckt, z.B. einen etwaigen Erlös aus der Verwertung des freigegebenen Gegenstandes durch den Schuldner, der demnach nicht zur Masse fließt, sondern insolvenzfreies Vermögen des Schuldners wird (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, juris Rn. 6; Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung: InsO, 15. Auflage 2019, § 35 Rn. 82; Peters, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, § 35 Rn. 117). Gleiches gilt für Sach- und Rechtsfrüchte (Peters a.a.O.). Bezogen auf das Nutzungsrecht des Mieters an der Mietsache stellen die infolge der Gebrauchsüberlassung an Dritte erzielten Untermietzinsen mittelbare Sachfrüchte dar, nämlich Erträge, die die Sache vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (BGH, Urteil vom 12. August 2009 - XII ZR 76/08, juris Rn. 23). (3) Dieses Ergebnis erscheint jedenfalls dann, wenn der Schuldner – wie hier der Beklagte – zumindest einen Teil der gemieteten Wohnung weiterhin selbst nutzt, auch im Hinblick auf den Zweck des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO als gerechtfertigt. Mit der Einführung dieser Regelung durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) wollte der Gesetzgeber den Schuldner vor Obdachlosigkeit schützen, die drohte, wenn der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners kündigte, um die Mietkaution für die Masse zu vereinnahmen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 16 vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - IX ZB 45/15, juris Rn. 8). Die Zuordnung des für die Überlassung eines Teils seiner Mietwohnung vereinnahmten Untermietzinses zum insolvenzfreies Vermögen des Schuldners ermöglicht diesem die Verwendung des Untermietzinses zur fortlaufenden Entrichtung der gegenüber seinem Vermieter geschuldeten Mietzahlungen und dient damit der Fortführung des Mietvertrags und der Erhaltung der Wohnung. Einer Ablieferungspflicht – wie sie im Falle der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO durch den Verweis auf § 295 Abs. 2 InsO geregelt ist – bedarf es deshalb im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision ist zuzulassen. Sowohl die Frage, ob der Insolvenzverwalter von dem Schuldner vor Eintritt der Wirkungen der Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO Zahlung in Höhe der an den Vermieter weitergegebenen Untermietzinsen verlangen kann, als auch die Frage, ob der Insolvenzverwalter den vom Schuldner wegen der Vermietung eines Teils seiner Mietwohnung nach Eintritt dieser Wirkungen vereinnahmten Untermietzins zur Masse ziehen darf, sind von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt.