Beschluss
14 U 142/23
KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1124.14U142.23.00
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Leitsätze
1. Kommt es aufgrund einer Kollision zu Kratzspuren an einer Autobahn-Leitplanke, ist von einem Unfall mit einem Fremdschaden auszugehen.(Rn.9)
2. Der Versicherte handelt grob fahrlässig im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 VVG, B 4.7.1 AKB, wenn er trotz Kenntnis des Fremdschadens nicht die Polizei zum Unfallort hinzuzieht, sondern diesen verlässt.(Rn.11)
3. Die besondere Situation eines Unfalls im EU-Ausland und die fehlenden Sprachkenntnisse des Versicherten entschuldigen ihn nicht, denn ein Hinzuziehen der Polizei ist - ggf. unter Zuhilfenahme von Online-Übersetzungs-Apps - möglich und zumutbar.(Rn.11)
4. Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit ist bei Verletzung einer Anzeige- und/oder Aufklärungsobliegenheit erst dann erbracht, wenn feststeht, dass dem Versicherer hierdurch im konkreten keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Abzustellen ist nicht auf die Schwierigkeiten bei der Feststellung. Entscheidend ist, ob die Feststellungen im Ergebnis möglicherweise für den Versicherer günstiger gewesen wären.(Rn.14)
5. Dem Versicherer steht es frei, ob er sich auf Obliegenheitsverstöße beruft. Wenn er dies in der Vergangenheit nicht getan hat, kann das verschiedene Gründe haben. Dies rechtfertigt aber kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, dass der Versicherer auch in Zukunft entsprechend kulant sein und sich niemals auf eine Obliegenheitsverletzung berufen werde.(Rn.21)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.07.2023, Az. 2 O 25/23, gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt es aufgrund einer Kollision zu Kratzspuren an einer Autobahn-Leitplanke, ist von einem Unfall mit einem Fremdschaden auszugehen.(Rn.9) 2. Der Versicherte handelt grob fahrlässig im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 VVG, B 4.7.1 AKB, wenn er trotz Kenntnis des Fremdschadens nicht die Polizei zum Unfallort hinzuzieht, sondern diesen verlässt.(Rn.11) 3. Die besondere Situation eines Unfalls im EU-Ausland und die fehlenden Sprachkenntnisse des Versicherten entschuldigen ihn nicht, denn ein Hinzuziehen der Polizei ist - ggf. unter Zuhilfenahme von Online-Übersetzungs-Apps - möglich und zumutbar.(Rn.11) 4. Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit ist bei Verletzung einer Anzeige- und/oder Aufklärungsobliegenheit erst dann erbracht, wenn feststeht, dass dem Versicherer hierdurch im konkreten keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Abzustellen ist nicht auf die Schwierigkeiten bei der Feststellung. Entscheidend ist, ob die Feststellungen im Ergebnis möglicherweise für den Versicherer günstiger gewesen wären.(Rn.14) 5. Dem Versicherer steht es frei, ob er sich auf Obliegenheitsverstöße beruft. Wenn er dies in der Vergangenheit nicht getan hat, kann das verschiedene Gründe haben. Dies rechtfertigt aber kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, dass der Versicherer auch in Zukunft entsprechend kulant sein und sich niemals auf eine Obliegenheitsverletzung berufen werde.(Rn.21) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.07.2023, Az. 2 O 25/23, gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Absatz 1 ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen in A.3.3.2 AKB des Vollkaskoversicherungsvertrags der Parteien nicht zu. Das Landgericht hat ohne Fehler angenommen, dass die Beklagte - das Vorliegen eines versicherten Unfalls im Sinne von A.3.3.2 AKB zugunsten des Klägers unterstellt - wegen Verletzung von Obliegenheitspflichten durch den Kläger nach § 28 Absatz 2 Satz 2 VVG i.V.m. B.4.7.1 AKB leistungsfrei ist. 1. Die Beklagte beruft sich zu Recht auf Verstöße gegen die nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses zu erfüllende Obliegenheit, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Was zum Inhalt einer durch Leistungsfreiheit sanktionierten Obliegenheit im Sinne von § 28 Absatz 2 VVG gehört, ergibt sich grundsätzlich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrundeliegenden Bedingungen (BGH, Urteil vom 01.12.1999, IV ZR 71/99, Rn. 8, juris). Nach B 4.1.2 der hier vereinbarten AKB hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was der Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten dienen kann. Insbesondere ist bei einem Unfall die Pflicht zu beachten, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten (Ziffer B 4.1.2, erster Spiegelstrich der AKB). Die Aufklärungsobliegenheit ist danach erkennbar weit gefasst. Sie schließt die Auskunftsobliegenheit nach § 31 Absatz 1 VVG ein, geht aber in gesetzlich zulässiger Weise (vgl. dazu: Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31 Aufl., § 31 Rn. 31) darüber hinaus. Sie erschöpft sich nicht im Erteilen von Informationen, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Verhalten des Versicherungsnehmers am Unfallort (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999, IV ZR 71/99, Rn. 9, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2012, 4 U 85/11, juris; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Halbach, VVG, 4. Aufl. 2020, AKB 2015 E.2, Rn. 5). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist von einem Unfall mit einem Fremdschaden auszugehen, denn er hat vorgetragen, die Leitplanke habe aufgrund der Kollision Kratzspuren aufgewiesen. In Anbetracht der gleichzeitig mitgeteilten unstreitigen Tatsache, dass die Inaugenscheinnahme der Leitplanke aus sechs Metern Entfernung wegen des unterbliebenen Überquerens der Autobahn erfolgte und „kein großer Schaden entstanden“ sei (Berufungsbegründung S. 4, Bl. 13 Bd. II d.A.), kann ein Fremdschaden, für den allgemein eine Bagatellgrenze bei 50 Euro angenommen wird, auch bei fehlender Lackierung der Leitplanke auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Klägers nicht verneint werden. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich das unterbliebene Hinzuziehen der Polizei als jedenfalls grob fahrlässig dar. Die vertragliche Verpflichtung, den Unfallort nicht zu verlassen, stellt eine elementare, jedem Versicherungsnehmer und speziell jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar (BGH, Urteil vom 15.12.1982, IVa ZR 33/81, juris, Rn. 22; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2022, 12 U 267/21, juris, Rn. 41). Dass er mit einer Verletzung dieser Pflicht auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährdet, muss sich dem Versicherungsnehmer in der Tat schon deshalb aufdrängen, weil jeder Kraftfahrer weiß, dass sein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, welches er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 15.12.1982, Iva ZR 33/81, juris, Rn. 22). Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn die Haftungslage eindeutig ist, weil auch in diesem Fall ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse des Versicherers besteht. In der Kaskoversicherung geht es dem Versicherer in erster Linie darum zu prüfen, ob nach § 81 VVG (teilweise) Leistungsfreiheit in Betracht kommt, weil alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit grob fahrlässiges Verhalten für den Unfall ursächlich war. Der Kläger hat dabei jedenfalls grob fahrlässig im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 VVG, B 4.7.1 AKB gehandelt, denn er hat den Unfallort in Kenntnis des Fremdschadens wissentlich und willentlich verlassen, ohne durch Hinzuziehen der Polizei die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dabei hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die besondere Situation eines Unfalls im EU-Ausland und die fehlenden ungarischen Sprachkenntnisse des Klägers ihn nicht entschuldigen, denn ein Hinzuziehen der Polizei wäre - ggf. unter Zuhilfenahme von Online-Übersetzungs-Apps - möglich und zumutbar gewesen. Durch die fehlende Unfallaufnahme der Polizei in Kombination mit den sehr dürftigen Angaben des Klägers zum konkreten Unfallort (die Angabe einer Fahrtzeit „ab Budapest“ ist denkbar vage; die Mitteilung des Namens der nächsten Autobahnausfahrt wäre zwanglos möglich gewesen) konnten nähere Feststellungen der Beklagten zum Unfall an sich und eine Identifikation des Unfallverursachers nicht getroffen werden. 2. Entgegen der Berufung folgt aus § 28 Absatz 3 Satz 1 VVG i.V.m. Ziffer B. 4.7.1 b) nichts Anderes, auch wenn das Landgericht dies nicht erörtert, und zwar losgelöst von der Frage, ob die Obliegenheitsverletzung des Klägers auf Arglist beruhte, was unabhängig von den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Satz 2 der Vorschrift zur Folge hätte. Denn der Kläger hat einen Kausalitätsgegenbeweis i. S. des § 28 Absatz 1 VVG nicht erbracht. Nach B. 4.7.1 b) AKB ist die Versicherung abweichend von B.4.7.1 a ) AKB zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Soweit eine Obliegenheitsverletzung folgenlos ist, besteht keine Leistungsfreiheit. Anders als in der früheren Relevanzrechtsprechung schadet nicht schon eine generelle Gefährdung des Interesses des Versicherers. Abzustellen ist auf die konkrete Kausalität (Prölss/Martin/Klimke, Vvg, 31. Aufl. 2021, AKB E.2 Rn. 6; KG, Urteil vom 09.11.2010, 6 U 103/10, r+s 2011, 15; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.05.2011, 5 U 27/11, VersR 2011, 1437; OLG Naumburg, a.a.O.). Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit ist bei Verletzung einer Anzeige- und/oder Aufklärungsobliegenheit allerdings erst dann erbracht, wenn feststeht, dass dem Versicherer hierdurch im konkreten keine Feststellungsnachteile erwachsen sind (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 31. Aufl. 2021 AKB E.2 Rn. 3). Bleibt dies unklar und in der Schwebe, ist der Versicherungsnehmer beweisfällig und der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 VVG leistungsfrei geblieben (OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2017, 9 U 191/16, juris, Rn. 14 = r+s 2019, 80 = Urteil vom 06.06.2017, juris; OLG Naumburg a.a.O.; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 31. Aufl. 2021, AKB 2008 E.2 Rn. 3, 4). Abzustellen ist nicht auf die Schwierigkeiten bei der Feststellung. Entscheidend ist, ob die Feststellungen im Ergebnis möglicherweise für den Versicherer günstiger gewesen wären. So verhält es sich hier. Die Beklagte hat in erster Instanz hinreichend vorgetragen, was sie im Falle einer polizeilichen Aufnahme des Unfalls getan hätte (Klageerwiderung Seite 7, Bl. 22 Bd. 1 d.A.); sie hat damit die konkrete Möglichkeit eines für sie günstigeren Ergebnisses aufgezeigt. Das Hinzuziehen der Polizei hätte jedenfalls Klarheit im Hinblick auf die Unfallstelle gebracht. Unter Umständen wäre eine Auswertung von Videoaufzeichnungen der Umgebung möglich gewesen, die zur Identifizierung des behaupteten Unfallverursachers geführt hätten. Diese Ermittlungen hätten es der Beklagten ermöglicht zu prüfen, ob Ansprüche gegen Dritte bestehen oder sie sich auf eine Leistungsfreiheit z.B. wegen Fehlen eines versicherten Unfallereignisses oder einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger hätte berufen können. Jedenfalls erscheint dies möglich, was im Hinblick auf den dem Kläger obliegenden Nachweis des Gegenteils ausreicht. Durch das Entfernen des Klägers vom Unfallort waren zudem Feststellungen z.B. hinsichtlich einer möglichen Alkoholisierung nicht mehr möglich, die ggf. zu einer Leistungskürzung oder einem Wegfall des Versicherungsschutzes hätten führen können. Es bestehen damit konkrete Feststellungsnachteile für die Beklagte. Mit seinem weiteren Vorbringen hat der Kläger die für die Beklagte möglicherweise günstigere Ausgangsposition im Falle rechtzeitiger Schadensanzeige und polizeilicher Unfallaufnahme in Ungarn nicht ausgeräumt. Die konkreten Feststellungsnachteile hat der Kläger insbesondere auch nicht durch seine späteren Angaben gegenüber der Beklagten kompensiert, denn diese sind - wie vom Landgericht zutreffend festgestellt - schon im Hinblick auf die Örtlichkeit des Unfalls (Autobahn M 1 zwischen XXX und XXXX) gänzlich unpräzise; gleiches gilt für die fehlenden näheren Angaben zum Unfallverursacher (Kennzeichen? Fahrzeugtyp? Fahrzeugfarbe?...). Ergänzend merkt der Senat an, dass sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt, dass die Entfernung „von XXXX“ nach XXX nur 121 km beträgt und bei Nutzung der Autobahn M 1 und der vom Kläger angegebenen Reisegeschwindigkeit von 130 km/h ohnehin fraglich bleibt, wie der Unfallort dann „zwei Stunden nach XXXX“, aber noch vor XXX (und nicht zum Beispiel danach) liegen kann. Auf die trotz verspäteter Anzeige möglichen Feststellungen zum Schaden am klägerischen Fahrzeug kommt es vor dem Hintergrund der dargelegten sonstigen Feststellungnachteile aufgrund der Obliegenheitsverletzung durch den Kläger nicht an. 3. Dass der Kläger sich nicht auf das Fehlen einer in § 28 Absatz 4 VVG i.V.m. B 4.7.1 a) AKB vorgesehenen Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgreich berufen kann, erscheint offenkundig. Ein solches Belehrungsbedürfnis entfällt nämlich aus der Natur der Sache gewissermaßen, wenn spontan vom Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheiten, wie hier das Verbleiben an der Unfallstelle, in Frage stehen, bei denen schon in tatsächlicher Hinsicht gar keine Möglichkeit für eine vorherige Belehrung von Seiten des Versicherers besteht (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 129.09.2012, 5 U 68/12, VersR 2013, 180, 181; Urteil vom 19.06.2019, 5 U 99/18, VersR 2019, 1289, 1293; Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 Rn. 263; Stiefel/Maier/Maier, Kraftfahrzeugversicherung, 19. Aufl. 2017, § 28 VVG Rn. 68). 4. Zutreffend hat das Landgericht daneben einen Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit in Ziffer B.4.1.1 AKB angenommen. Unstreitig hat der Kläger den behaupteten Unfall erst nach drei Wochen bei der Beklagten angezeigt. Im Hinblick auf diesen vorsätzlichen Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit kann sich der Kläger nicht auf ein treuwidriges, weil widersprüchliches Verhalten der Beklagten nach § 242 BGB berufen. Zwar kann dem Einwand der Leistungsfreiheit das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehen, etwa, wenn zwischen den Parteien eine abweichende Übung hinsichtlich der Erfüllung von Meldepflichten bestand (OLG Celle, Urteil vom 30.11.2017, 8 U 27/17, juris, Rn. 72). Ob der Einwand der Treuwidrigkeit durchgreift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahin, dass er folgenlos gegen seine Obliegenheiten verstoßen kann, nicht ersichtlich. Dem Versicherer steht es frei, ob er sich auf Obliegenheitsverstöße beruft. Wenn er dies in der Vergangenheit nicht getan hat, kann das verschiedene Gründe haben. Zum Beispiel kann der Versicherer davon ausgegangen sein, dass der Obliegenheitsverstoß im konkreten Fall keine Auswirkungen auf die Schadensregulierung hatte (§ 28 Absatz 3 Satz 1 VVG). Der Versicherer kann den Obliegenheitsverstoß auch als geringfügig angesehen haben und sich entschieden haben, die Geschäftsbeziehung nicht durch den Einwand der Leistungsfreiheit zu gefährden. Dies rechtfertigt aber kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, dass der Versicherer auch in Zukunft entsprechend kulant sein und sich niemals auf eine Obliegenheitsverletzung berufen werde. Konkret hat der Kläger zudem selbst eingeräumt, dass der frühere Schadensfall vom 26.08.2020 zwar erst im Jahr 2021 als Schaden der Vollkaskoversicherung aufgenommen wurde, jedoch die Anzeige zur Haftpflichtversicherung innerhalb der vertraglichen Frist erfolgte. Unstreitig wurde die Beklagte über den Unfall innerhalb einer Woche am 31.08.2020 in Kenntnis gesetzt und reichte ein Vertreter des Klägers bereits am 07.09.2020 die ihm am 31.08.2020 übermittelte Schadensanzeige samt Fotos ein. Ein Vertrauen auf das Nicht-Einhalten-Müssen der Anzeigepflicht von einer Woche konnte der Kläger schon deshalb nicht aufbauen. Von einer abweichenden Übung der Parteien kann ebenfalls nicht die Rede sein. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf ein unzureichendes Sprachverständnis berufen, weil ihm als deutschen Staatsbürger Sprachkenntnisse zu unterstellen sind und er sich ggf. Hilfe holen müsste, wenn diese nicht ausreichen. 5. Der Senat teilt aus den vorgenannten Gründen die Ansicht des Landgerichts, dass in der Gesamtschau (siehe dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2017, 9 U 191/16, juris) die grobe Verletzung von zwei Obliegenheiten, deren Erfüllung die Beklagte erst in die Lage versetzt hätte zu klären, ob ggf. Ausschlussgründe vorliegen, eine Leistungsfreiheit begründet; dem tritt die Berufung nicht erheblich entgegen. II. Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.