Urteil
14 U 122/22
KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0126.14U122.22.00
1mal zitiert
43Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Aktionär kann einen Hauptversammlungsbeschluss wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung anfechten.(Rn.115)
2. Ein solcher Anfechtungsgrund liegt unter anderem bei Verletzung des Teilnahmerechts an der der Hauptversammlung vor.(Rn.117)
3. Dieses ist zwar nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet seine Grenze in der Befugnis des Versammlungsleiters, die Hauptversammlung ordnungsgemäß abzuwickeln.(Rn.123)
4. Das in der Einladung zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft enthaltene Verbot, Mobiltelefone und Notebooks bzw. sonstige Geräte mitzuführen, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, ist von dieser Befugnis aber grundsätzlich nicht gedeckt, sondern unverhältnismäßig und kann Hauptversammlungsbeschlüsse anfechtbar machen.(Rn.131)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 100 O 54/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aktionär kann einen Hauptversammlungsbeschluss wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung anfechten.(Rn.115) 2. Ein solcher Anfechtungsgrund liegt unter anderem bei Verletzung des Teilnahmerechts an der der Hauptversammlung vor.(Rn.117) 3. Dieses ist zwar nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet seine Grenze in der Befugnis des Versammlungsleiters, die Hauptversammlung ordnungsgemäß abzuwickeln.(Rn.123) 4. Das in der Einladung zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft enthaltene Verbot, Mobiltelefone und Notebooks bzw. sonstige Geräte mitzuführen, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, ist von dieser Befugnis aber grundsätzlich nicht gedeckt, sondern unverhältnismäßig und kann Hauptversammlungsbeschlüsse anfechtbar machen.(Rn.131) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 100 O 54/19 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin. Ihr eingetragenes Grundkapital beträgt 37.320.000,00 Euro, eingeteilt in 13.205.500 auf den Namen lautende Stückaktien. Die Kläger sind an der Beklagten in unterschiedlichem Umfang als Aktionäre beteiligt. Am 23.07.2019 veröffentlichte die Beklagte im elektronischen Bundesanzeiger die Einladung zur 122. ordentlichen Hauptversammlung am 29.08.2019 (Anlage B 4). Angekündigt waren u.a. die folgenden Tagesordnungspunkte: 2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats 3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 4. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 5. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 6. Wahlen zum Aufsichtsrat 7. Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 8. Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 19.10.2012/dort TOP 2b zur Änderung des § 11 der Satzung betreffend die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates 9. Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13.12.2018/dort TOP 4 über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der A AG und der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt HRB eingetragenen W GmbH über die Ausgliederung des Geschäftsbereichs stationäre Pflege 10. Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13.12.2018/dort TOP 5 über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der A AG und der im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt HRB eingetragenen X GmbH (mittlerweile firmierend unter „Y GmbH“) über die Ausgliederung von Mietverträgen In der Einladung wurde unter Ziffer IV. zur Überschrift „Einlasskontrolle“ auf Folgendes hingewiesen (Hervorhebung durch den Senat): „Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptversammlung und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre werden Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung nicht gestattet sein. Geräte, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, dürfen von den Aktionären nicht mitgeführt werden. Am Eingang wird eine Einlasskontrolle durchgeführt werden.“ Das Anschreiben, mit dem die Beklagte ihre Namensaktionäre - die Beklagte hat ausschließlich Namensaktien ausgegeben (Bl. 42 Band V d.A.) - zur Hauptversammlung lud (Anlage K 4 zum Az. 100 O 54/19), enthielt insoweit folgenden Passus: „Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptversammlung und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre werden Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung nicht gestattet sein. Geräte, die sich zur Bild- und Tonaufnahme eignen, dürfen von den Aktionären nicht mitgeführt werden. Am Eingang wird eine Einlasskontrolle durchgeführt werden.“ Der identische Text befand sich auf der Einladungskarte, die die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung erhielten (Anlage K 5 zum Az. 100 O 54/19). Entsprechende Anordnungen hatte die Beklagte bereits für die Hauptversammlung vom 13.12.2018 getroffen. Diese sind Gegenstand u.a. von den hiesigen Klägern vor dem Landgericht Berlin erhobenen Anfechtungsklagen; die Verfahren sind noch beim Landgericht anhängig (Az. 93 O 5/19 und 104 O 34/19). Das Protokoll der Hauptversammlung vom 29.08.2019 (Anlage B 3) enthält zu Bild und Tonaufnahmen folgende Ausführungen (Ziffer 3.1, Seite 3): „Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die Gesellschaft von dieser Hauptversammlung keine Bild- oder Tonaufnahmen und auch kein stenographisches Protokoll erstellen werde. Die Kameras dienten nur der internen Übertragung in das Back Office zur Unterstützung der dortigen Abläufe und würden nicht gespeichert. Im Übrigen dienten sie der Übertragung in den weiteren Präsenzbereich. Bild- und Tonaufnahmen durch die anwesenden Aktionäre und Aktionärsvertreter seien nicht zulässig. Der Vorsitzende macht konkret darauf aufmerksam, dass Geräte, die für Bild- und Tonaufnahmen geeignet seien, von den anwesenden Aktionären und Aktionärsvertretern im Versammlungsaal nicht mitgeführt werden dürften. Gemeint seien ausdrücklich auch dazu geeignete Handys. Er gehe davon aus, dass niemand im Saal sein Handy dabei habe. Dies gelte ausdrücklich dem Schutz der Persönlichkeitsrechte anderer Anwesenden. Der Vorsitzende eröffnete die Möglichkeit, die betreffenden Geräte in der Garderobe – diese befindet sich abgehend vom Gang zwischen dem Eingang und diesem Versammlungssaal – sicher einzuschließen und erforderlichenfalls die entsprechenden Geräte im übrigen Präsenzbereich auch zu nutzen. Des Weiteren wies die Gesellschaft die Aktionäre und Aktionärsvertreter durch entsprechende Beschilderungen im Eingangs- und Präsenzbereich darauf hin, dass man wichtige Anrufe für sie unter der Telefonnummer entgegennehme. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für Informationsbedürfnisse der Aktionäre und Aktionärsvertreter im hinteren Bereich des Versammlungssaales PCs auch mit Internetzugang aufgestellt habe, die alle Teilnehmer nutzen könnten.“ Zum Präsenzbereich enthält die notarielle Niederschrift folgende Angaben (Anlage B 3, Ziffer 3.4 der Niederschrift, Seite 5): „Der Vorsitzende bestimmte zum Versammlungssaal den Raum, in dem er sich gerade befinde. Der Präsenzbereich erfasse darüber hinaus das davorliegende Foyer, die Kantine sowie die Zuwegung vom Foyer zur Kantine und die sich dort befindenden Sanitärräume.“ Die Beklagte bot am Ort der Hauptversammlung abschließbare Spinde zur Aufbewahrung u.a. von untersagten Gegenständen an. Im Versammlungssaal stellte die Beklagte den Teilnehmern einen PC mit Internetzugang zur freien Nutzung zur Verfügung und wies hierauf durch eine - nicht näher beschriebene - Beschilderung hin. Der Ton der Hauptversammlung aus dem Versammlungsraum wurde über Lautsprecher in den Eingangsbereich übertragen. Dort war die Nutzung von Handys und Laptops gestattet. Zum Eingangsbereich hatten neben den Aktionären auch Nicht-Aktionäre Zugang. Der Kläger zu 1) - als Aktionär und Vertreter der Klägerinnen zu 2) bis 8) - und die Klägerin zu 9) erhielten am Tag der Hauptversammlung an der Präsenzkontrolle ihre Stimmkarten. Dem Kläger zu 1) - zugleich bevollmächtigter Vertreter der Klägerinnen zu 2) bis 8) - wurde ebenso wie der Klägerin zu 9) der Zutritt zur Hauptversammlung verwehrt, nachdem sie sich geweigert hatten, bei der Einlasskontrolle ihre Mobiltelefone und Laptops abzugeben. Am Tag der Hauptversammlung wurde jedenfalls die Klägerin zu 9) mündlich informiert, dass ihre Erreichbarkeit durch eine Notfallnummer gewährleistet werde, unter der Anrufe durch den Dienstleister entgegengenommen werden würden und über welche die im Saal anwesenden Aktionäre umgehend informiert würden. Mitarbeiter des Dienstleisters regten gegenüber der Klägerin zu 9) an, insoweit eine Rufumleitung in ihrem Mobiltelefon einzurichten. Ein Betreten des Saals zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit dem das Protokoll führenden Notar wurde der Klägerin zu 9) auf Nachfrage ebenso verweigert. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 9) nahmen daraufhin nicht an der Hauptversammlung teil, der Kläger zu 1) verließ den Ort der Hauptversammlung um 8:42 Uhr. Die Kläger zu 10) bis 14) nahmen an der Hauptversammlung teil und erklärten ihren Widerspruch zu den gefassten Beschlüssen zu Protokoll (Anlage B 3, dort Seite 14). In der Versammlung wurden die in der Einladung angekündigten Beschlussanträge mehrheitlich angenommen, darunter die Beschlüsse zu TOP 8, 9 und 10. Die Kläger zu 1) bis 9) haben mit Klageschrift vom 12.09.2019, Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten zugestellt zwischen dem 24.10. und 29.10.2019, beim Landgericht Berlin Beschlussmängelklage gegen die Beschlussfassungen zu TOP 3 bis 6 sowie zu TOP 8 bis 10 erhoben. Die Kläger zu 10) bis 13) haben mit Klageschrift vom 30.09.2019, dem Vorstand der Beklagten zugestellt am 22.11.2019, Beschlussmängelklage gegen die Beschlussfassungen zu TOP 3 bis 6 sowie zu TOP 8 bis 10 erhoben. Das Verfahren ist zunächst zum Az. 96 O 94/19 geführt worden. Der Kläger zu 14) hat mit Klageschrift vom 25.09.2019, dem Vorstand der Beklagten zugestellt am 03.01.2020, Beschlussmängelklage gegen die Beschlussfassungen zu TOP 3 bis 6 sowie zu TOP 8 bis 10 erhoben. Das Verfahren ist zunächst zum Az. 93 O 96/19 geführt worden. Das Landgericht Berlin hat das unter dem Aktenzeichen 96 O 94/19 geführte Verfahren mit Beschluss vom 05.05.2020 zum hiesigen Verfahren 100 O 54/19 verbunden. Das unter dem Aktenzeichen 93 O 96/19 geführte Verfahren ist mit Beschluss vom 03.07.2020 zum hiesigen Verfahren 100 O 54/19 verbunden worden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.06.2022 das Verfahren betreffend die Beschlüsse zu TOP 3 bis 6 abgetrennt und das abgetrennte Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des hiesigen Verfahrens ausgesetzt. Das Landgericht hat der Klage mit am 19.07.2022 verkündeten Urteil wegen der Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu TOP 8 bis 10 stattgegeben und diese für nichtig erklärt. Auf das Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin zu 3) habe ihre Existenz als in Liquidation befindliche Gesellschaft durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Es sei der Beklagten zumutbar gewesen, sich - wie das Gericht - von der Echtheit des vorgelegten Handelsregisterauszugs durch einen Blick ins Handelsregister zu überzeugen. Rechtsanwalt Klauke habe die Prozessvertretung durch Vorlage der Prozessvollmacht in Anlage UK 2 (Bl. 205 Band VI d.A.) nachgewiesen. Die Beklagte könne nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben. Eine missbräuchliche Intention könne den Klägern nicht unterstellt werden. Es sei nicht ersichtlich, dass diese in irgendeiner Weise auf eine Leistung der Beklagten hinwirkten oder Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel führten, sich die Klagen „abkaufen“ zu lassen. Allein der Umstand, dass einige der Kläger in früheren Verfahren Abfindungen gefordert und erhalten hätten, würde nicht für den Vorwurf einer illoyalen und grob eigennützigen Interessenverfolgung im vorliegenden Fall ausreichen. Die Veräußerung des operativen Geschäfts der Beklagten durch den Vorstand ohne Konzept für weitere Investitionen und die damit einhergehende unübliche hohe Liquidität der Beklagten habe Irritationen bei den Aktionären hervorgerufen, was zu einer kritischen Prüfung der nachfolgenden Beschlüsse geführt habe. Das Verbot des Mitführens elektronischer Geräte, die sich zur Ton- oder Bildaufzeichnung eigneten, beschränke das Teilnahmerecht der Aktionäre unzulässig mit der Folge der Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Die Teilnahme sei ein wesentliches Aktionärsrecht. Die Gesellschaft habe alles zu unterlassen, was dieses Recht beeinträchtigen könne. Das Recht gelte nicht schrankenlos, sondern finde seine Grenzen insbesondere im Bedürfnis einer ordnungsgemäßen Versammlungsdurchführung durch den Versammlungsleiter. Diesem stehe ein Ermessen zu, welches durch das Neutralitätsgebot, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert werde. Für den Ausgleich der Grenzen des Teilnahmerechts der Aktionäre einerseits und der Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters andererseits komme der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten zwischen Privaten besondere Bedeutung zu. Kollidierende Grundrechtspositionen seien nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden würden. Hierbei sei auf Seiten der vom Mitführverbot betroffenen Aktionäre nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz zu berücksichtigen, sondern die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Grundgesetz, in dessen Schutzbereich das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum falle. Durch das Verbot sei die Wirksamkeit dieses Eigentumsrechts berührt. Die betroffenen Gegenstände seien für Aktionäre unmittelbar oder mittelbar vorteilhaft, da sie den strukturierten und durchsuchbaren Zugriff auf Unterlagen und andere Daten ermöglichten, die für die effektive Wahrnehmung der aktienrechtlichen Fragerechte förderlich seien. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass Gegenstand der Tagesordnung teilweise die Bestätigung früher gefasster Beschlüsse und die Tagesordnung umfangreich gewesen seien. Zudem erleichterten die Geräte die Teilnahme an der Hauptversammlung für Aktionäre mittelbar dadurch, dass diese für private oder berufliche Zwecke erreichbar seien und mithilfe der Geräte während der Hauptversammlung zeitweise anderen dringenden Tätigkeiten nachgehen könnten. Auf der anderen Seite schütze das Mitführverbot das Recht der Aktionäre am eigenen Wort und Bild und damit mittelbar auch die unbeeinträchtigte Teilnahme an der Hauptversammlung. Diese Rechte seien durch das bloße Mitführen aufnahmegeeigneter Geräte als solches zwar nicht beeinträchtigt, jedoch diene auch der präventive Rechtsgüterschutz einer möglichst umfassenden Entfaltung der Grundrechte. Die Abwägung der Freiheitssphären der Betroffenen falle zu Lasten des Mitführverbots aus. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei im Hinblick auf das gesprochene Wort lediglich im Randbereich betroffen. Neben den anwesenden Aktionären hätten auch eine Vielzahl von sonstigen Personen im Präsenzbereich und im Back Office die Worte vernehmen können. Es bestehe eine geringe Schutzbedürftigkeit. Die Eignung des Mitführverbots, heimliche Aufzeichnungen zu verhindern, könne dahinstehen. Denn jedenfalls sei das Verbot weder erforderlich noch angemessen. Es bekämpfe eine allenfalls abstrakte Gefahr für das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein genereller Erfahrungssatz, dass entsprechende Geräte regelmäßig zu verbotenen Aufzeichnungen verwendet würden, bestehe nicht. Es sei fraglich, ob das - bestrittene - einmalige Vorkommen einer heimlichen Aufzeichnung eine Wiederholungsgefahr begründe. Das Verbot erhöhe das Schutzniveau für das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur unwesentlich, da auch mithilfe von Handys ohne Aufzeichnungsfunktion Aufnahmen gefertigt werden könnten durch das Herstellen einer Telefonverbindung und einer Aufzeichnung am anderen Ende der Leitung. Der Ton der Hauptversammlung hätte zudem im Präsenzbereich uneingeschränkt aufgezeichnet werden können. Demgegenüber bestehe eine konkrete Beeinträchtigung der effektiven Teilnahme an der Hauptversammlung. Die Nutzung analoger Alternativen sei nicht gleichwertig. Die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, um das Verbot zu kompensieren. Zudem könnten diese Ausgleichsmaßnahmen nur eingeschränkt herangezogen werden, weil sie bei der Ankündigung des Mitführverbots nicht mitgeteilt worden seien. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Klage sei, da von den Klägern zu 1) bis 9) kein Widerspruch zu Protokoll erklärt worden sei, insoweit unzulässig. Die Beklagte bestreitet die Existenz der Beklagten zu 3) und rügt deren fehlende Prozessvollmacht für Rechtsanwalt S. Das Landgericht habe sich nicht mit der Frage des Missbrauchs der Vertretungsmacht der Nachtragsliquidatorin und der Zweckbegrenzung der Nachtragsliquidation auseinandergesetzt. Das Landgericht sei zivilprozessual nicht befugt gewesen, online das Handelsregister einzusehen, zumal die Einträge zur Klägerin zur 3) online nicht verfügbar seien. Die Kläger zu 1) bis 9) hätten entgegen der Ansicht des Landgerichts Widerspruch zur Niederschrift erklären müssen; insoweit hätten sie kurz auf ihre Geräte verzichten und in den Saal gehen können. Das Landgericht habe fehlerhaft einen Rechtsmissbrauch verneint. Der Hinweis des Landgerichts, Hintergrund der Klagen sei ein mangelndes Konzept der Beklagten zu künftigen Investitionen, finde in den Schriftsätzen keine Grundlage. Die Kläger seien allein bestrebt, Liquidität abzuschöpfen. Die Angriffe erfolgten offenkundig koordiniert, was ein Indiz für einen Missbrauch sei. Der Missbrauch werde anhand der sich immer weiter verbreiternden Angriffe deutlich, mit der die Kläger eine Blockade aufbauen wollten. In der Sache sei ihre Klage unbegründet. Im Verlauf der 119. Hauptversammlung vom 18.06.2018 hätten Aktionäre unerlaubte Tonaufnahmen gefertigt. Das Verbot der Mitnahme der Endgeräte verstoße nicht gegen das Teilnahmerecht der Kläger. Sofern diese nach Hinweis auf das Verbot die Versammlung verlassen hätten, hätten sie freiwillig auf die Teilnahme verzichtet. Die Abwägung des Landgerichts im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei misslungen, insbesondere setze das Landgericht sich nicht mit der Aufzeichnung von Bildern als schwerwiegendem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auseinander. Das Verbot sei geeignet und erforderlich, da nur so spontanen verbotenen Aufzeichnungen begegnet werden könne. Das Verbot sei erforderlich; ein milderes Mittel mit gleichem Schutzniveau werde vom Landgericht nicht benannt. Das Verbot sei auch angemessen. Das Landgericht verkenne, dass nicht die Sozial-, sondern die Privatsphäre betroffen sei, weil zur Hauptversammlung nur begrenzter Zugang bestehe und eine Geheimhaltungspflicht existiere. Die abstrakte Gefahr einer Aufzeichnung reiche aus, um eine Entscheidung zugunsten des Persönlichkeitsrechts und zulasten des Mitführrechts zu treffen. Das Gericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Nutzung eigener Geräte im Präsenzbereich jederzeit möglich gewesen sei und die Aktionäre ihre Unterlagen in analoger Form hätten mitführen dürfen. Das Verbot sei vom weiten Entscheidungsermessen des Versammlungsleiters gedeckt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.07.2022 - 100 O 54/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin zu 3) beantragt hilfsweise, den angefochtenen Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 29.08.2019 für die Zeit bis zur Erlangung der Rechtskraft des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 10.2.2. der Hauptversammlung vom 06.08.2020 für nichtig zu erklären. Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil. Das Verbot der Mitnahme von elektronischen Geräten sei rechtswidrig, sie seien hierdurch in ihren Mitgliedschaftsrechten verletzt. Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse seien deshalb anfechtbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig nebst Anlagen zu der Verfahrensakte gereichten Schriftsätze und auf den übrigen Inhalt der Verfahrensakte sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. II. Sie ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Absatz 1 ZPO. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 8, 9 und 10 der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.08.2019 für nichtig erklärt. 1. Die von den Klägern erhobenen Anfechtungsklagen sind zulässig. a) Die Klagen sind als Anfechtungsklagen wegen der Verletzung von Teilnahmerechten der Kläger statthaft. b) Die Parteien sind sämtlich partei- und prozessfähig. aa) Die Beklagte ist partei- und prozessfähig und wird nach § 246 Absatz 2 AktG durch den Vorstand und den Aufsichtsrat im Verfahren vertreten. bb) Die Klägerin zu 3) ist partei- und prozessfähig. Sie wurde zunächst wirksam durch Rechtsanwalt Q (insoweit nicht angegriffen) und wird nun durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt S vertreten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten greifen nicht durch. Ihre Partei- und Prozessfähigkeit steht zur Überzeugung des Senats, der dies als Prozessvoraussetzung auch im Rechtsmittelzug eigenständig von Amts wegen zu prüfen hat, unter freier Würdigung der eingereichten Handelsregisterauszüge fest. Die GmbH in Liquidation besteht als solche fort, sie bleibt rechts-, partei- und prozessfähig, § 69 GmbHG (OLG Koblenz, Urteil vom 21.06.1990, 5 U 1065/89, GmbHR 1991, 315; Lutter/Hommelhof/Kleindiek, GmbHG, 21. Aufl. 2023 § 69 Rn. 1). Es wandelt sich nur ihr Zweck und richtet sich auf die Abwicklung nach Maßgabe der §§ 66 ff. GmbHG. Sie wird grundsätzlich durch ihre bisherigen Geschäftsführer als Liquidatoren vertreten, § 66 Absatz 1 GmbHG. Wenn die Klägerin zu 3) im Handelsregister als in Liquidation befindliche GmbH eingetragen ist, dann existiert sie, ohne dass es dafür eines weiteren Nachweises bedarf. Hiervon ist unter Berücksichtigung der von beiden Seiten eingereichten Anlagen (Kopien von Handelsregisterauszügen des Amtsgerichts Mühlhausen und Anschreiben des Amtsgerichts Jena) auszugehen. Die Hinweise der Berufung zur Einführung des Handelsregisterauszugs in das Verfahren nach § 291 ZPO übersehen, dass das Gericht nach § 56 ZPO in jeder Verfahrenslage die Partei- und Prozessfähigkeit und die Legitimation eines Vertreters von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Das bedeutet nicht nur, dass die Prüfung auch ohne entsprechenden Antrag oder Vortrag der Parteien zu erfolgen hat, sondern auch, dass insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und das Gericht alle erschließbaren Erkenntnisquellen ausschöpfen muss, da es um eine Prozessvoraussetzung geht (BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; Urteil vom 04.11.1999, III ZR 306/98, NJW 2000, 289, 290, BGH, Beschluss vom 09.11.2010, VI ZR 249/09, MDR 2011, 63). Bei der Prüfung ist das Gericht an die allgemeinen Beweisvorschriften nicht gebunden, sondern überzeugt sich im Wege des Freibeweises (ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt BGH, Urteil vom 09.01.1996, a.a.O., Urteil vom 04.11.1999, a.a.O.) und unterliegt dabei nur eingeschränkt den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Parteiöffentlichkeit. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den Handelsregisterauszug als amtliche Registerauskunft gewertet und als Grundlage seiner Überzeugungsbildung genommen hat. Ob das Handelsregister insoweit online einsehbar ist oder nicht, ist unerheblich, denn die Beklagte selbst hat den entsprechenden Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Mühlhausen vom 12.12.2007 als Anlage B 24 zum Schriftsatz vom 02.09.2021 eingereicht (Bl. 129 Band VI d.A.). Warum der von ihr selbst eingereichte Handelsregisterauszug die Existenz der Klägerin zu 3) nicht belegen soll, hat die Beklagte auch mit der Berufung nicht mitgeteilt, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, das entsprechende Handelsregister einzusehen, so dass ihr Bestreiten von dessen Echtheit unbeachtlich ist. Aus diesem Grund ist ihr rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt worden, dass sich das Landgericht auf den Handelsregisterauszug gestützt hat. Die Richtigkeit des vom Landgericht verwerteten Handelsregisterauszugs wird durch den im Berufungsverfahren von der Klägerin zu 3) zur Akte gereichten weiteren Handelsregisterauszug samt Begleitschreiben des Amtsgerichts Jena bestätigt (Bl. 104 ff. Band X d.A.). Die Klägerin zu 3) ist im Handelsregister des Amtsgerichts Jena als Restgesellschaft eingetragen, was durch den vom zuständigen Registergericht Jena beglaubigten Registerauszug zu HRB des Amtsgerichts Mühlhausen belegt wird. Die Vertretung der Klägerin zu 3) durch Frau Z als Nachtragsliquidatorin ist durch den Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 20.12.2008 (Anlage UK 1, Bl. 204 Band VI d.A.) und den am 21.10.2022, also erst jüngst, beglaubigten Handelsregisterauszug zu HRB (alt) in Anlage BR 1 (Bl. 105 X Band d.A.) ebenfalls hinreichend belegt (Bestellung von Frau Z zur Nachtragsliquidatorin durch Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 24.05.2007, Abberufung der übrigen Nachtragsliquidatoren AB und AC durch Beschluss vom 20.12.2008 = Anlage UK 1 Bl. 204 Band VI d.A.). Ob die Klägerin zu 3) als Liquidationsgesellschaft befugt ist, vertreten nach § 70 GmbHG durch ihre Liquidatorin Aktien zu erwerben, ist für die Frage ihrer Partei- und Prozessfähigkeit sowie für die Frage ihrer Vertretung nicht relevant, weil dies nur das Innenverhältnis der Klägerin zu 3) und ihren Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern/Liquidatoren betrifft und keine Beschränkung der Vertretungsmacht der Liquidatoren begründet (BGH, Urteil vom 08.01.2019, II ZR 364/18, NJW 2019, 1512, 1518; Münchener Kommentar/Müller, GmbHG, 4. Aufl. 2022, § 70 Rn. 1, 3). Dass der Erwerb der Aktien am 03.08.2018 einen für die Beklagte offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht darstellt und damit die im Interesse des Verkehrsschutzes angeordnete rechtliche Unbeachtlichkeit von Beschränkungen der Vertretungsmacht aufgelöst werden müsste, ist dem Vortrag der Beklagten nicht konkret zu entnehmen. Die Beklagte behauptet dies bloß, ohne Umstände darzulegen, aus denen ihr bei Eintragung der Aktien in ihr Aktienregister die Missbräuchlichkeit des Erwerbs erkennbar gewesen wäre. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 3) sich in Liquidation befindet, folgt dies ohne das Hinzutreten weiterer, für die Beklagte erkennbarer Umstände nicht. Wenn die Klägerin folglich in nicht zu beanstandender Weise Aktien erworben hat und die Beklagte sie nach § 67 Absatz 2 AktG als ihre Aktionärin zu behandeln hat, ist es ihr nicht zu verwehren, insoweit ihre Rechte als Aktionärin auch klageweise durchzusetzen. Ob die Klage der Liquidation dient, ist damit nicht relevant. Aus diesem Grund greifen auch die auf einen Missbrauch der Vertretungsbefugnis der Liquidatorin gestützten Angriffe der Berufung wegen eines Mangels der Vollmacht von Rechtsanwalt S (Bl. 132 VI) nach § 88 ZPO nicht durch. Eine von Frau Z unterzeichnete Kopie der Vollmacht für Rechtsanwalt S vom 11.09.2020 wurde mit Schriftsatz vom 09.09.2021 als Anlage UK 2 (Bl. 205 Band VI d.A.) zur Akte gereicht. Hinsichtlich der Erhebung der Klage für die Klägerin zu 3) durch Rechtsanwalt Q ist die Bevollmächtigung erstinstanzlich nicht nach § 88 ZPO gerügt worden. Mit der Berufung wird lediglich die Vertretungsmacht der Nachtragsliquidatorin zur Erteilung einer Prozessvollmacht in Zweifel gezogen (Bl. 76 Band IX d.A.); dies greift aber aus den o.g. Gründe nicht durch. Auf die entsprechenden Hinweise des Senats zu dieser Frage vom 10.11.2023 hat die Beklagte nicht weiter Stellung genommen. c) Zweifelsfrei besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 9 und TOP 10, um die ansonsten drohende Bestandskraft der Beschlüsse zu verhindern. Gleiches gilt für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 8. Auf den Hinweis des Senats vom 10.11.2023 haben die Parteien klargestellt, dass der Beschluss der 125. Hauptversammlung der Beklagten vom 06.08.2020 zu TOP 10.2.2., mit dem u.a. der hier streitgegenständliche Beschluss zu TOP 8 aufgehoben wurde, nicht bestandskräftig ist, sondern vom Kläger zu 14) angefochten worden und Gegenstand des beim Landgericht Berlin anhängigen Verfahrens 96 O 88/20 ist. Dies ist damit unstreitig, so dass auch hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 8 das notwendige Rechtsschutzbedürfnis besteht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dabei unerheblich, dass nur einer der hiesigen Kläger den Aufhebungsbeschluss angefochten hat. Das Rechtsschutzbedürfnis aller hiesigen Kläger kann nur dann fehlen mit der Folge der Unzulässigkeit der Klagen, wenn feststeht, dass der Beschluss aufgehoben ist oder wegen Rücknahme seiner Anmeldung nicht wirksam werden kann (Münchener Kommentar/Schäfer, AktG, 5. Aufl., § 246 Rn. 13). Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren. Aufgrund der Anfechtung durch einen Aktionär - der noch nicht einmal zwingend Partei des hiesigen Rechtsstreits sein müsste -, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, steht damit zum insoweit maßgeblichen Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung gerade nicht fest, dass der Beschluss zu TOP 8 aufgehoben ist, vielmehr ist davon derzeit gerade nicht auszugehen. Dann aber ist ein rechtliches Interesse auch der übrigen Kläger an der Klärung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zu TOP 8 im hiesigen Verfahren nicht zu verneinen. Deshalb kommt auch eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens nach § 148 ZPO insoweit nicht in Betracht; schon um ewig kaskadierende Aussetzungen im Hinblick auf stets weitere Aufhebungs- bzw. Bestätigungsbeschlüsse zu verhindern, die dann nie eine Entscheidung in der Sache erfahren würden. 2. Die Anfechtungsklagen sind begründet. a) Die Kläger sind als Aktionäre der Beklagten aktivlegitimiert, die Beklagte ist nach § 246 Absatz 2 Satz 1 AktG passivlegitimiert. aa) Zutreffend hat das Landgericht die Kläger zu 1) bis 9) als nach § 245 Nr. 2 AktG zur Anfechtung befugt angesehen, denn die Kläger bzw. ihre bevollmächtigten Vertreter wurden zu Unrecht nicht zur Hauptversammlung am 29.08.2019 zugelassen. Nach § 245 Nr. 2 AktG ist zur Anfechtung befugt jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Das Landgericht hat zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt, dass den Klägern zu 1) bis 9) der Zutritt zur Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter verweigert wurde und es nicht darauf ankommt, ob der Grund für die Zutrittsverweigerung durch die Kläger hätte ausgeräumt werden können. Die Frage der Berechtigung, den Klägern den Zutritt zum eigentlichen Versammlungsaal zu verweigern, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Versammlungsleitung und damit des Rechts des Versammlungsleiters, den Zugang mit den genannten Endgeräten zu verwehren. Sie ist deshalb im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Maßgeblich ist allein, ob die Kläger in den eigentlichen Saal der Versammlung eingelassen wurden (Kölner Kommentar/Noack/Zetsche, AktG, 3. Aufl. § 245 Rn. 100; Reichert/Bärwaldt, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 5. Aufl., § 8 Rn. 21), was unstreitig im Falle der Kläger zu 1) bis 9) auf Veranlassung der Beklagten jedenfalls ohne Abgabe ihrer Mobiltelefone und Notebooks nicht der Fall war. Ob die Kläger zuvor Einlasskontrollen oder sonstige Kontrollen passiert hatten, ist ohne Belang, denn ein Erscheinen im Sinne von § 245 Nr. 2 AktG bedeutet ein Erscheinen an dem Ort, an dem die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Frage- und Stimmrecht ausgeübt werden könnten, wie der Umkehrschluss zu § 243 Nr. 2 AktG deutlich macht. Dies ist zweifelsfrei im Vorraum nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Berufung haben die Kläger bzw. ihre Vertreter durch ihre Weigerung, der Anordnung der Versammlungsleitung nachzukommen, nicht von sich aus auf eine Teilnahme an der Hauptversammlung verzichtet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie - nachdem sie zur Hauptversammlung angereist waren - an dieser auch teilgenommen hätten, wenn sie unter Mitnahme ihrer technischen Ausstattung zur Versammlung zugelassen worden wären (siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2007, 5 W 43/06, juris, Rn. 23). Der Anfechtungsbefugnis steht nicht entgegen, dass die Kläger keinen Widerspruch zur Niederschrift gegen die Beschlussfassungen erhoben haben, denn dies ist im Falle einer Anfechtbarkeit nach § 245 Nr. 2 AktG nicht Voraussetzung der Anfechtungsklage, anders als in Fällen des § 245 Nr. 1 AktG, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (BGH, Urteil vom 11.11.1965, NJW 1966, 43, 44; Münchener Kommentar/Schäfer, AktG, 5. Aufl. § 245 Rn. 37, 41; implizit OLG München, Beschluss vom 28.07.2010, 7 AktG 2/10, juris). bb) Die Anfechtungsbefugnis der Kläger zu 10) bis 14) folgt aus § 245 Nr. 1 AktG. Die Kläger sind Aktionäre, die ihre Aktien bereits vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatten. Sie haben jeweils Widerspruch zur Niederschrift erhoben (Anlage B 3, Seite 14 der Niederschrift). cc) Die Kläger sind an der Ausübung ihres aus der Mitgliedschaft folgenden Klagerechts zur Überprüfung der Gesetz- und Satzungsmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen auch nicht wegen des aus § 242 BGB folgenden Verbots des Rechtsmissbrauchs gehindert (zum Rechtsmissbrauch siehe BGH, Urteil vom 22.05.1989, II ZR 206/88, NJW 1989, 2689 - „Kochs Adler“; Beschluss vom 25.09.1989, II ZR 254/88, NJW 1990, 322; Beschluss vom 21.05.2007, II ZR 266/04, NZG 2007, 714; Münchener Kommentar/Schäfer, AktG, 5. Aufl. 2021, § 245 Rn. 55). Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt. Die von der Berufung angeführten Gründe führen zu keiner anderen Wertung. Eine Klage ist (individuell) rechtsmissbräuchlich, wenn sie (nur) mit dem Ziel erhoben wird, die Gesellschaft in illoyaler und grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die der klagende Aktionär keinen Anspruch hat und die er billigerweise nicht erheben kann (BGH, Beschluss vom 21.05.2007, II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409, Rn. 20; Urteil vom 22.05.1989, II ZR 206/88, NJW 1989, 2689 - „Kochs Adler“). Dass klagende Aktionäre, die von der sogenannten „Polizeifunktion des Klagerechts“ (Senat, Beschluss vom 14.07.2020, 14 U 105/19, Rn. 29, juris) Gebrauch machen, aus Sicht der Gesellschaft lästig sind, liegt in der Natur der Sache, begründet für sich genommen aber keinen Rechtsmissbrauch, sofern nicht ein individuell missbräuchliches Verhalten vorliegt (BGH, Urteil vom 22.05.1989, a.a.O.; Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 4./5. Aufl. 2020/2024, § 245 Rn. 40). Ein solcher Rechtsmissbrauch der Kläger ist - mit dem Landgericht - nicht ersichtlich. Weder die einzelnen, von der Beklagten dargelegten Verhaltensweisen noch die Gesamtheit des Verhaltens der Kläger lässt den Rückschluss zu, die Kläger verfolgten in grob eigennütziger Weise missbräuchliche Ziele, so dass es mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, wenn ihnen eine Klagebefugnis zugesprochen würde. Unstreitig haben die Kläger zu keinem Zeitpunkt vor oder nach Klageerhebung von der Beklagten einen finanziellen Vorteil für die Abgeltung ihrer Klage oder sonstige Sondervorteile gegenüber anderen Aktionären verlangt. Dass die Kläger in anderen Verfahren „durch die Verfolgung gesellschaftsfremder Sondervorteile aufgefallen“ wären, wird nur pauschal ins Blaue hinein behauptet, ohne dies konkret zu belegen. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Kläger die hier geltend gemachten Anfechtungsgründe selbst geschaffen hätten; vielmehr beruht der Kern des Vorwurfs auf der Art und Weise der Handhabung der Versammlungsleitung in Form von Zugangsbeschränkungen zur Hauptversammlung. Die Handhabung von Zugangsbeschränkungen durch ihren Versammlungsleiter muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Den Klägern kann insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, fast alle Tagesordnungspunkte der Hauptversammlungen der Beklagten am 27.09.2018, 13.12.2018, 29.08.2019 und 05./06.12.2019 angefochten zu haben. Gegenstand der vorgenannten Hauptversammlungen waren u.a. eine Vielzahl von Bestätigungsbeschlüssen betreffend früherer, von den Klägern angefochtener Beschlüsse. Vor dem Hintergrund, dass ein Kläger seine Anfechtungsbefugnis verliert, wenn er bei laufender Anfechtungsklage einen späteren Bestätigungsbeschluss nicht anficht (§ 244 AktG), kann ihm der spätere Angriff nicht ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht ersichtlicher Umstände als rechtsmissbräuchlich vorgehalten werden. Die Kläger sehen sich kontinuierlich seit der Hauptversammlung der Beklagten vom 14.06.2018 in ihren Minderheitsrechten verletzt und haben dies im Einzelnen näher begründet, u.a. im Zusammenhang mit der unstreitigen Änderung des Gegenstands des Betriebs der Beklagten und dem Verkauf ihres operativen Hauptgeschäfts im Jahr 2017 sowie der Veräußerung von Immobiliengesellschaften im Jahr 2019. Beschlüsse, die vor dem Jahr 2018 liegen, wurde dagegen nicht angefochten. Vor diesem Hintergrund ist ein Verfolgen gesellschaftsfremder Zwecke nicht nur nicht ersichtlich, sondern fernliegend. Es liegen zudem erhebliche Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten der Versammlungsleitung der Beklagten hinsichtlich des Verfahrens vor, die allen an diesem Tag gefassten Beschlüssen anhaften und daher eine Gesamt-Anfechtung der Beschlüsse plausibel machen. Der Vorwurf eines sich „immer weiter verbreiternden“ Angriffs durch Ausweitung der Anzahl der angefochtenen Beschlüsse trägt die Wertung als rechtsmissbräuchlich schon deshalb nicht, weil die Anfechtungsklagen der Kläger in der Regel von der Beklagten wiederholt angesetzte Bestätigungsbeschlüsse betrafen, die eine Anfechtung zur Vermeidung von Rechtsverlusten plausibel machten. Dass die Kläger zu 1) bis 13) teilweise auch Aktionäre anderer Gesellschaften sind und dort ebenfalls teilweise Beschlussanfechtungsklagen (die von der Beklagten zitierte Tabelle Bl. 116 Band VI d.A. stammt aus der empirischen Studie Baums/Keinath/Gajek aus dem Jahr 2007 - siehe Anlage B 22 - und enthält keine Angaben, gegen wen, wann und warum Klage von den dort erwähnten hiesigen Klägern erhoben wurde) erhoben haben, besagt ohne Kenntnis der Hintergründe in den dortigen Verfahren keine missbräuchliche Rechtsausübung im vorliegenden Verfahren. Näherer Vortrag der Beklagten, der insoweit die Darlegungslast zukommt, zu den Hintergründen fehlt. Vortrag zu Anfechtungsklagen einiger der Kläger aus den 1980er Jahren ist insoweit irrelevant, weil daraus kein Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten 40 Jahre später abgeleitet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, juris; ebenso das Landgericht unter Verweis auf OLG München, Urteil vom 14.06.1991, 23 U 4638/90, juris, Rn. 42). Insbesondere sind die Kläger seit längerem Aktionäre der Beklagten und haben die Mitgliedschaftsrechte an der Beklagten nicht erst kurz vor der hiesigen Hauptversammlung erworben, was als ein Indiz für eine Missbräuchlichkeit hätte gewertet werden können. Der Kläger zu 14) hält unstreitig seit 2011 Aktien an der Beklagten, im aktuellen Umfang von 219.986 Aktien jedenfalls seit 2018. Die Kläger zu 2) bis 8) halten ihre (je 1.000) Aktien seit 2018 und damit ebenfalls länger als ein Jahr vor der streitgegenständlichen Hauptversammlung, die übrigen Kläger nach dem eigenen Vortrag der Beklagten noch länger, im Falle des Klägers zu 12) und 13) seit 2014, auch wenn der Bestand im Laufe der Zeit teilweise aufgestockt wurde. Der Kläger zu 1) ist bereits seit über 40 Jahren Aktionär der Beklagten (Bl. 180 Band VI d.A.: „seit Ende der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts“). Dass die Kläger zum Teil nur im Besitz weniger Aktien sind (die Klägerin zu 13) besaß bis 2018 nur 2 Aktien, nunmehr 98, die Klägerin zu 11) durchgängig „nur“ 50 Aktien), ist für sich genommen unergiebig und kein Anzeichen für einen „nur strategischen“ Erwerb zum Zwecke der Herstellung einer Anfechtungsbefugnis. Gleiches gilt für die Erhöhung des Bestands in den Jahren 2018/2019 im Falle der Kläger zu 10) und 12) (Klägerin zu 10): Zukauf von insgesamt 6.000 Aktien; Klägerin zu 12): Zukauf von 5.599 Aktien). Vor diesem Hintergrund stellt es sich auch nicht als missbräuchlich dar, wenn der Kläger zu 14) unter Darlegung von Gründen ausdrücklich erklärt, am Aktienrückkaufprogramm nicht teilzunehmen, weil er den von der Beklagten angebotenen Rückkaufspreis für zu niedrig hält. Ein missbräuchliches Vorgehen ist darin nicht zu sehen, insbesondere ist es offenkundig nicht missbräuchlich, mit dem Aktienbesitz wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen und eine sachgerechte Bewertung des Aktienbesitzes anzustreben bzw. eine Ausschüttung erzielter Verkaufserlöse zu fordern. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 14) nach dem Vortrag der Beklagten erst nach deren Weigerung, einen höheren Rückkaufspreis anzubieten, begonnen habe, Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse zu erheben, begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch, sondern erklärt nur die Zerrüttung der zuvor offenbar bestehenden, kooperativeren Beziehung zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten und dem Kläger zu 14) und dessen fortan fehlende Bereitschaft, von ihm wahrgenommene Defizite zu akzeptieren. Ebenso wenig kann einem Kläger, der Minderheitsaktionär der Beklagten ist und der für sich genommen keine starke Rechtsposition im Verhältnis zum Mehrheitsaktionär besitzt, vorgeworfen werden, dass er sich bei der Erhebung seiner Klage mit anderen Aktionären in vergleichbarer Situation abstimmt, sofern nicht die Abstimmung der Verfolgung erpresserischer Ziele dient (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.1992, 15 U 305/90, AG 1992, 273). Dass alle Tagesordnungspunkte einer Versammlung angegriffen werden, zu der die Kläger möglicherweise rechtswidrig nicht zugelassen wurden, ist ebenfalls nicht als Missbrauch anzusehen, sondern liegt in der Natur der Nichtzulassung, die ggf. zu einem allumfassenden Fehler der Durchführung der gesamten Hauptversammlung führt. Dies gilt für alle von den Klägern erhobenen Anfechtungsklagen, die sich - wie in den Verfahren wegen der Hauptversammlung vom 13.12.2018 - auf die Nichtzulassung wegen des Verbots der Mitnahme von technischen Geräten beziehen. Auch ist es nicht missbräuchlich, dass der Kläger zu 1) nicht nur selbst Klage erhoben hat, sondern auch als jeweils vertretungsberechtigte Person für die Kläger zu 2) bis 8) für diese Klage erhoben hat, denn ob der Kläger zu 1) seine Aktien selbst hält oder als Vertretungsorgan für ebenfalls Aktien besitzende Gesellschaften auftritt, kann ihm ohne weitere, hier nicht vorgetragene Umstände nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere ist lediglich behauptet, aber von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht konkret vorgetragen, warum es sich bei den Klägerinnen zu 2) bis 8) um reine „Prozessvehikel“, und nicht um werbende Gesellschaften handeln soll. Der Vortrag zur „Strohfraueigenschaft“ der Klägerinnen zu 11) und 13), die durch ein nicht näher benanntes „Syndikat“ einer Mehrzahl von nicht näher benannten „Berufsklägern“ gesteuert würden, ist substanzlos und bereits deshalb unbeachtlich. Zudem ist zu beachten, dass - da mit der Klärung der Zulässigkeit des Verbots für künftige Versammlungen gesellschaftstreue Motive der Kläger festzustellen sind - daneben unter Umständen bestehende Absichten, Sondervorteile zu erlangen, eine Klageabweisung als rechtsmissbräuchlich allein nicht rechtfertigen (Reichsgericht, Urteil vom 12.06.1941, II 122/40, RGZ 167, 151, 161). Die weiteren allgemeinen Ausführungen der Beklagten zu Strategien und Vorgehensweisen von „Berufsklägern“ (v.a. Schriftsatz vom 02.09.2021) sind vollständig ohne Bezug zum vorliegenden Verfahren und den beteiligten Klägern und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung. Der Umstand, dass vor dem Landgericht kurz vor der Verhandlung eine Vielzahl neuer Klägervertreter ihre Vertretung angezeigt haben und vorher bestehende Mehrfachvertretungen beendet wurden, ist für sich genommen, aber auch in der erforderlichen Gesamtschau nicht ausreichend, um den Klägern ihre Berechtigung zum klagweisen Vorgehen gegen die Beschlüsse abzusprechen. Es ist das prozessuale Recht jedes Klägers, sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Diesem Recht steht das ggf. gegenüber der Mandatierung eines gemeinsamen Anwalts erhöhte Kostenrisiko für den Fall der Niederlage gegenüber und vermeidet so Verhaltensanreize allein auf Kosten der Gegenseite. Der Senat hat für den Kläger zu 14) bereits früher entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Motivation des Klägers nicht festgestellt werden kann (Kammergericht, Beschluss vom 30.08.2019, 14 AktG 1/19, nicht veröffentlicht). Die Berufung behauptet zwar, die Gruppe von Klägern um den Kläger zu 14) habe ausdrücklich gesagt, bei der Beklagten Liquidität abschöpfen zu wollen. Dies ist jedoch bestritten; die Beklagte hat ihren Vortrag, wer wann was hierzu genau gesagt haben soll, dennoch nicht substantiiert, so dass sie hiermit nicht gehört werden kann. Entgegen der Berufung ist auch die Aussage des Landgerichts, Hintergrund der Klagen sei ein aus deren Sicht mangelndes Konzept der Beklagten zu künftigen Investitionen, nicht zu beanstanden, denn damit fasst das Gericht den Vortrag der Kläger zusammen, die dies u.a. im Hinblick auf den Erwerb von Flugzeugen und Containern gerügt hatten (Schriftsatz von Rechtsanwalt Q vom 18.09.2020 Seite 27, Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. AD vom 22.09.2020, Seite 9, 10, 17). dd) Die Anfechtungsbefugnis der Kläger entfällt nicht nach § 244 AktG, denn zu den TOP 8, 9 und 10 gibt es unstreitig keine (weiteren) bestandskräftigen Bestätigungsbeschlüsse. b) Die (zum hiesigen Verfahren verbundenen) Anfechtungsklagen aller Kläger wurden fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 246 Absatz 1 AktG erhoben. Die Klagefrist endete - da der 29.09.2019 auf einen Sonntag fiel - nach § 222 ZPO i.V.m. § 193 BGB am 30.09.2019 (Montag). Mit den Klagen wurde diese Klagefrist eingehalten, nachdem die insoweit nach § 253 Absatz 1 ZPO relevante Zustellung ihrer Klagen demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgte und damit auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klagen zurückwirkt. Die Zustellung hat - da die Beklagte als juristische Person nach § 246 Absatz 2 AktG durch zwei mehrgliedrige Organe vertreten wird - an je ein Mitglied beider Organe zu erfolgen (Reichsgericht, Urteil vom 25.023.1885, I 35 /85, RGZ 14, 127, 142, 143, BGH, Urteil vom 10.03.1960, II ZR 56/59, NJW 1960, 1006; BGH Urteil vom 22.05.1989, II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, 299; Urteil vom 03.12.1973, II ZR 85, 70, NJW 1974, 278; Senat, Urteil vom 11.02.2005, 14 U 193/03, AG 2005, 583, OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2008, 7 U 152/07, NZG 2008, 714). aa) Die Klage der Kläger zu 1) bis 9) ist rechtzeitig am 17.09.2019 beim Landgericht eingegangen. Der Kostenvorschuss ist am 14.10.2019 und damit innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Kostenrechnung eingezahlt worden, nachdem die Zahlungsaufforderung vom 25.09.2019 datiert und den Klägern unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten nicht vor dem 28.09.2019 (Samstag) zugegangen sein dürfte. Die zwischen dem 24. und 29.10.2019 bei der Beklagten, beiden Vorständen und allen Aufsichtsratsmitgliedern bewirkten Zustellungen erfolgten damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO und folglich fristwahrend. bb) Die Klage der Kläger zu 10) bis 13) ging am 30.09.2019 (Montag) und damit ebenfalls innerhalb der Klagefrist beim Landgericht ein. Entgegen dem angegriffenen Urteil datiert die Vorschussanforderung des Landgerichts vom 15.10.2019 (nicht vom 10.10.2019), nachdem der Klägervertreter mit Schreiben vom 13.10.2019 nachgefragt hatte (Bl. 33 Band II d.A.). Der Eingang des Vorschusses am 29.10.2019 bzw. 30.10.2019 (in 2 Zahlungen) erfolgte unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten ebenfalls noch innerhalb von 14 Tagen, so dass die am 22.11.2019 an den Vorstand der Beklagten bewirkte Zustellung der Klage als demnächst im Sinne von § 167 ZPO anzusehen ist und damit fristwahrend war. Allerdings wurden die Klagen der Kläger zu 10) bis 13) ausweislich der Akten nur dem Vorstand der Beklagten, nicht aber dem Aufsichtsrat tatsächlich zugestellt. Soweit eine Zustellung der Klage der Kläger zu 10) bis 13) an mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten entgegen § 246 Absatz 2 Satz 2 AktG und entgegen dem ausdrücklichen Antrag der Kläger mangels Anordnung durch den Vorsitzenden der ehemals zuständigen Kammer des Landgerichts unterblieben ist, wurde dieser Zustellungsmangel nach § 295 Absatz 1 ZPO geheilt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. § 295 Rn. 10; die fehlende Klagezustellung gehört zu den danach heilbaren Verfahrensmängeln, siehe BGH, Urteil vom 24.05.1972, IV ZR 65/71, juris Rn. 10). Die Beklagte hat sich - vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte - in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29.09.2020 und auch im gesamten erstinstanzlichen Verfahren trotz Akteneinsicht und damit in Kenntnis der unterbliebenen Zustellung an den Aufsichtsrat rügelos auf die Klage eingelassen. Da ihre Prozessbevollmächtigte sie, vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat, auch im Hinblick auf die Klage der Kläger zu 1) bis 9) vertritt, die ordnungsgemäß an Vorstand und Aufsichtsrat zugestellt worden ist - handelt sie offensichtlich auch in Vertretung beider Organe der Beklagten (anders der Sachverhalt bei BGH, Urteil vom 03.12.1973, a.a.O.). Aus diesen Gesichtspunkten ist der Zustellungsmangel also durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung geheilt. Die Heilung gemäß § 295 Absatz 1 ZPO wirkt im Grundsatz ex nunc (BGH, Urteil vom 29.06.1957, IV ZR 88/57, BGHZ 25, 66,72; BGH, Urteil vom 24.05.1972, IV ZR 65/71, NJW 1972, 1373; Urteil vom 09.01.2008, VIII ZR 12/07, FamRZ 2008, 680). Damit ist von einer Heilung des Zustellungsmangels am 29.09.2020 auszugehen, also beinahe ein Jahr nach Eingang der Klage beim Landgericht. Die Heilung eines Zustellungsmangels wirkt - ebenso wie die an sich verspätete tatsächliche Zustellung - gemäß § 167 ZPO auf den Eingang der Klage beim Landgericht zurück, und zwar aus dem nachfolgenden Grund: nach § 167 ZPO wirkt die später erfolgende Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, wenn diese demnächst erfolgt. Da die Klage der Beklagten - wenn auch nur ihrem Vorstand - überhaupt, wenn auch nur partiell wirksam zugestellt wurde, wirkt die Heilung des Mangels gemäß § 167 ZPO zurück, anders als in Fällen vollständig unterbliebener Zustellung (BGH, Beschluss vom 21.12.1983, IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926; Musielak/Huber, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 295 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Deppenkemper, ZPO, § 295 Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 5. Aufl. § 295 Rn. 63). Auch wenn es für die zeitliche Komponente des „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO Grenzen gibt, enthält der Begriff eine wertende Komponente. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 10) bis 13) als die die Zustellung Betreibenden alles ihnen Zumutbare getan haben, um eine alsbaldige Zustellung zu bewirken, sie nämlich in der Klageschrift unter Angabe der ladungsfähigen Anschriften der Aufsichtsräte ausdrücklich auf die Zustellung auch an den Aufsichtsrat gedrungen haben (vgl. KG, Urteil vom 11.02.2005, a.a.O.; anders als im Sachverhalt, der dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.03.2008, a.a.O. zugrunde lag) und in Anbetracht dessen auch keinen Anlass hatten, die Umsetzung durch das Gericht zu überwachen. Die aus der unterbliebenen Zustellung resultierende Verzögerung liegt allein im Verantwortungsbereich des Gerichts. Verzögerungen, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, bleiben jedoch grundsätzlich außer Betracht, auch wenn es sich um mehrmonatige Verzögerungen handelt (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2012, 1 BvR 509/11, NJW 2012, 2870; BGH, Urteil vom 16.12.1987, VIII ZR 4/87, NJW 1988, 1980; BGH, Urteil vom 10.09.2015, IX ZR 255/14, NJW 2016, 151 Rn. 15). Der Akte sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Kläger die Verzögerung durch sachgerechte Prozessführung hätten vermeiden können. Der Rückwirkung stehen keine schutzwürdigen Belange der Beklagten entgegen (BGH, Urteil vom 27.05.1999, VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125), denn die Beklagte hatte von dem richtigen Antrag in der Klageschrift Kenntnis aufgrund der Zustellung an Vorstand und der Akteneinsicht im März 2020. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 03.12.2019 zudem versichert, von der Beklagten ordnungsgemäß bevollmächtigt worden zu sein, was in diesem Fall eine Bevollmächtigung durch Vorstand und Aufsichtsrat nach § 246 Absatz 2 Satz 2 AktG bedeutet, so dass von einer Kenntniserlangung der Klageerhebung durch den Aufsichtsrat auszugehen ist und weder beim Vorstand noch beim Aufsichtsrat ein Vertrauen in die unterbliebene Anfechtung der Beschlüsse aufgekommen ist, zumal diese ohnehin durch die Kläger zu 1) bis 8) angegriffen worden sind. Vor diesem sehr speziellen Hintergrund ist die die Zustellung ersetzende rügelose Einlassung auch noch ein Jahr nach Ablauf der Klagefrist des § 246 Absatz 1 AktG als „demnächst“ erfolgt anzusehen. Die Regelung des § 167 ZPO ist auch anzuwenden, soweit durch die Zustellung - wie hier - eine materiell-rechtliche (Ausschluss-)Frist zu wahren ist (BGH, Urteil vom 24.05.1972, IV ZR 65/71, juris, Rn. 12, 13; RG, Urteil vom 05.11.1915, II 343/15, RGZ 87, 271, 273; anders der BGH zur Heilung eines Mangels nach § 253 ZPO, Urteil vom 24.05.1972, a.a.O.; Urteil vom 29.11.1956, III ZR 235/55). Das materielle Recht überlässt die Entscheidung darüber, in welcher Weise die Klageerhebung stattfindet und ob im Besonderen eine wirksame Zustellung erfolgt ist, dem Prozessrecht. Legt das Prozessrecht einer mangelhaften Klageerhebung, wenn der Mangel durch Rügeverzicht nach § 295 ZPO geheilt ist, dieselbe Wirkung bei wie einer einwandfreien Klageerhebung, dann wird auch eine mit der Klageerhebung zu wahrende materiell-rechtliche Frist mit der Heilung des Mangels gewahrt (BGH, Urteil vom 24.05.1972, a.a.O. Rn. 13; Anschluss durch BGH, Urteil vom 08.02.1996, IX ZR 107/95, juris, Rn. 10 zur Ausschlussfrist des § 41 KO). Die Rückwirkung wird im Hinblick auf die gesetzliche Ausschlussfrist also gerade nicht durch eine Disposition der Parteien hergestellt, sondern durch eine gesetzliche Fiktion des Prozessrechts, die nicht an die rügelose Einlassung anknüpft, sondern diese in einem getrennten Schritt mit prozessrechtlichen Wirkungen versieht. cc) Die Klage des Klägers zu 14) ging ebenfalls am 30.09.2019 (Montag) und damit innerhalb der Klagefrist beim Landgericht ein. Die Vorschussanforderung des Landgerichts datiert vom 12.11.2019. Der Eingang des Vorschusses am 27.11.2019 erfolgte unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten noch innerhalb von 14 Tagen, so dass die am 03.01.2020 an den Vorstand der Beklagten bewirkte Zustellung der Klage als demnächst im Sinne von § 167 ZPO anzusehen sind und damit fristwahrend war. Soweit diese Klage ebenfalls trotz ausdrücklicher Benennung der Vertretungsbefugnisse von Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund eines Fehlers im Gericht nicht an den Aufsichtsrat zugestellt worden ist, wirkt auch insoweit die rügelose Einlassung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2020 nach § 295 ZPO i.V.m. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück. Auf die Ausführungen zu bb) wird verwiesen. Der Kläger zu 14) hat in der Klageschrift ausdrücklich die Vertretung der Beklagten durch Vorstand und Aufsichtsrat angeführt und ladungsfähige Anschriften für beide Organe benannt (siehe KG, a.a.O.) c) Die Beschlüsse zu TOP 8, 9 und 10 der Hauptversammlung am 29.08.2019 sind anfechtbar im Sinne von § 243 Absatz 1 AktG, weil sie das Gesetz verletzen und formell rechtswidrig sind. Das Landgericht hat die Beschlüsse zu TOP 8, 9 und 10 der 122. Hauptversammlung der Beklagten am 29.08.2019 deshalb zu Recht gemäß § 248 AktG für nichtig erklärt. Die Kläger wurden durch die angegriffene Maßnahme in ihrem Teilnahmerecht gemäß § 118 AktG verletzt. Dies stellt nach einhelliger Ansicht einen Anfechtungsgrund im Sinne von § 243 Absatz 1 AktG dar (so bereits BGH, Urteil vom 11.11.1965, II ZR 122/63, NJW 1966, 43; Münchener Kommentar/Schäfer, AktG, 5. Aufl. § 243 Rn. 26; Koch, AktG, 17. Aufl. § 118 Rn. 24; BeckOGK/Drescher, AktG, Stand 01.10.2023, § 243 Rn. 103, 104). Das Verbot der Teilnahme an der Hauptversammlung ausschließlich ohne das Mitführen bestimmter privater Endgeräte entspricht vorliegend einem allgemeinen Teilnahmeverbot, da das Mitführverbot nicht von der Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters gedeckt ist. Auf die Frage, ob durch die angegriffene Maßnahme das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wurde, kommt es deshalb nicht an. aa) Das Verbot, Mobiltelefone und Notebooks bzw. sonstige Geräte, mit denen Bild- und/oder Tonaufzeichnungen erfolgen können, mit in die Hauptversammlung zunehmen, ist nicht durch die Satzung der Beklagten gerechtfertigt. Ein entsprechender Beschluss zur Änderung der Satzung, erstmals beschlossen zu TOP 4 in der Hauptversammlung vom 14.06.2018 (Bestätigungsbeschlüsse am 27.09.2018, 05./06.12.2019 und 06.08.2020, siehe Bl. 170 Band VI d.A.), ist bis heute nicht bestandskräftig und nicht ins Handelsregister eingetragen worden. bb) Das Verbot, die genannten Geräte mit in den Versammlungsaal zu nehmen, ist auch nicht durch die Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters gedeckt. Es stellt vielmehr eine unzulässige Beschränkung des durch Artikel 14 Grundgesetz geschützten Rechts der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung dar. Der Versammlungsleiter hat sich bei der Wahrnehmung seiner Ordnungsbefugnisse am Gebot der Sachlichkeit zu orientieren sowie das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn sie sachlich erforderlich sind, weil sonst das Recht aller Aktionäre auf ordnungsgemäße Behandlung der Versammlungsgegenstände nicht gewahrt wäre, und wenn sie verhältnismäßig sind, also in das Teilnahme- und Stimmrecht des Aktionärs möglichst schonend eingreifen (BGH, Urteil vom 11.11.1965, a.a.O.). Der Versammlungsleiter hat bei der Ausübung seiner Leitungs- und Ordnungsbefugnisse ein weites, durch die Bestimmungen des AktG und der Satzung eingegrenztes Ermessen. Dieses muss er fehlerfrei ausüben. Hierzu gehört neben dem Gleichbehandlungsgebot und dem Neutralitätsgebot der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 37 Rn. 76, Marsch-Barner, Festschrift Brambring, München 2011 S. 275; Kölner Kommentar/AktG/Noack/Zetsche, 4. Aufl., Anh. zu § 129 AktG, Rn. 155). Die Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters wird daneben maßgeblich bestimmt durch den Zweck der Hauptversammlung, die Tagesordnungspunkte sachgemäß abzuwickeln (BGH, a.a.O. Rn. 26). Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die in der Mitgliedschaft wurzelnden Teilnahmerechte nicht schrankenlos gelten, sondern ihre Grenzen in der Befugnis des Versammlungsleiters finden, die Hauptversammlung ordnungsgemäß abzuwickeln. Die sachgerechte Leitung und Durchführung einer Hauptversammlung erfordern eine Ordnung, die mangels gesetzlicher Regelung durch den Zweck der Hauptversammlung bestimmt wird, die Tagesordnung sachgemäß abzuwickeln. Ein Aktionär, der diese Ordnung stört, muss sich Eingriffe in seine Rechte gefallen lassen, da der Einzelne seine Rechte nicht missbrauchen darf und es nicht in der Hand haben kann, den gehörigen, ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung zu vereiteln, aufzuhalten oder zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 11.11.1965, a.a.O., Rn. 23; siehe auch Hoffmann/Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 37 Rn. 76; Marsch-Barner, Festschrift Brambring, München 2011, S. 267, 269). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das Landgericht das Verbot zutreffend als unverhältnismäßig angesehen. Dies begründet die Anfechtbarkeit aller an diesem Tag getroffenen Hauptversammlungsbeschlüsse (siehe dazu BGH, Urteil vom II ZR 142/14, WM 2015, 2046, Rn. 40; Spindler/Stilz/Wicke, AktG, § 119 Rn. 6; Hirte/Mülbert/Roth, AktG, 5. Aufl. 2017, § 129 Rn. 240). (1) Der vorliegend gewählte Eingriff verfolgt zunächst einen legitimen Zweck, nämlich zu verhindern, dass - unter Verstoß gegen das in der Einladung mitgeteilte Verbot von Bild- und Tonaufnahmen der Versammlung, welches sich im Übrigen ohne weiteres auch aus § 201 StGB ergibt und dessen Zulässigkeit die Parteien nicht in Abrede stellen - heimlich oder offen Aufzeichnungen der Hauptversammlung und damit der anderen anwesenden Personen erfolgen. (2) Das gewählte Mittel ist geeignet, das Ziel zu erreichen, auch wenn damit nicht verhindert wird, dass andere technische Geräte heimlich mitgeführt werden, mit denen ebenfalls eine Aufzeichnung erfolgen könnte. Denn es ist für die Frage der Eignung einer Maßnahme ausreichend, wenn das gewählte Mittel den Zweck zumindest fördert. Dies ist der Fall, denn mit dem Mitführverbot wird eine einfache Möglichkeit zur Aufzeichnung beseitigt, die nahezu jedem Aktionär zur Verfügung stehen dürfte im Hinblick auf die nahezu flächendeckende Ausstattung der Bevölkerung mit Mobiltelefonen. (3) Es bestehen jedoch bereits erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf den verfolgten Zweck einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Hauptversammlung unter Wahrung der Rechte der übrigen Teilnehmer. Die Erforderlichkeit fehlt, wenn ein milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks in Betracht kommt. Als milderes Mittel ist zum einen an das auch vorliegend ausgesprochene Verbot der Anfertigung entsprechender Aufzeichnungen zu denken. Dass ein solches Verbot weniger geeignet ist, hat die Beklagte zwar unter Hinweis auf frühere Verstöße behauptet. Dieser Vortrag ist aber vollständig abstrakt und vage geblieben. Wann genau welche Aufzeichnungen erfolgt sein sollen, wie die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hat und welche Rückschlüsse diese behaupteten Aufzeichnungen auf den Urheber derselben zugelassen haben sollen, ist nicht vorgetragen. Die Kläger haben dies bestritten. Die Beklagte hat für ihre Behauptung keinen Beweis angetreten und ihren Vortrag trotz der entsprechenden Hinweise der Kläger nicht weiter konkretisiert, so dass sie hiermit nicht gehört werden kann. Damit ist aber eine Gefahr einer Grundrechtsverletzung der übrigen Teilnehmer bereits nicht naheliegend, denn es fehlt an der Darlegung einer auf festgestellten tatsächlichen Umständen gestützten Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Konkreter Vortrag hierzu wäre indes notwendig gewesen, um bewerten zu können, ob ein milderes Mittel zur Zweckerreichung vorliegt. Es könnte nämlich geboten sein, einen Störer, d.h. einen gegen das Aufzeichnungsverbot verstoßenden Aktionär, zunächst unter Androhung von Sanktionen aufzufordern, die bevorstehende oder eingetretene Störung zu beenden und die ggf. erfolgte Aufzeichnung zu vernichten bzw. diesen nach erfolgloser Mahnung des Saales zu verweisen. Unabhängig davon bestünde ein milderes Mittel zur Zweckerreichung insbesondere im Hinblick auf das von der Beklagten besonders hervorgehobene Recht am eigenen Bild darin, die Mitführung der Geräte nur unter Nutzung von Kamera- und Mikrofonblockern (als Software bzw. Hardware) zu gestatten bzw. im Hinblick auf die Zulassung von Notebooks nur solche ohne integrierte Kamera zu gestatten (und dies zuvor in der Einladung anzukündigen). Kameras in den vom Verbot betroffenen Endgeräten können problemlos mittels Siegeln/Plomben blockiert werden; diese sind kostengünstig erhältlich und hätten von der Beklagten für die Teilnehmer bereitgestellt werden können (wie dies z.B. bei Werksbesichtigungen von sicherheitsrelevanten Bereichen Standard ist). Hier sind Produkte auf dem Markt, die eine Manipulation des Siegels unmittelbar erkennen lassen. Zudem gibt es - für Kameras wie auch für Mikrofone - kostenfreie Softwarelösungen, die die Kamera- und Mikrofon-Funktion von Smartphones oder sonstigen Endgeräten deaktivieren und so eine unzulässige Aufnahme verhindern. Diese Mittel wären geeignet zur Erreichung des Zwecks, wenn auch mit einem geringfügig erhöhten Kontrollaufwand verbunden. (4) Dies kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls ist das Verbot nicht angemessen, weil es außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Das Landgericht hat fehlerfrei die im Rahmen der praktischen Konkordanz in einen Ausgleich zu bringenden, maßgeblichen betroffenen Rechtskreise dargestellt, nämlich das aus dem Eigentumsrecht des Artikels 14 Grundgesetz folgende Teilnahmerecht der Aktionäre einerseits (was das Privatgutachten Starck in Anlage B 8 nicht berücksichtigt) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Anwesenden, welches in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und Recht am eigenen Wort sowohl gegen unerlaubte Ton- als auch Bildaufzeichnungen schützt. Entgegen der Ansicht der Berufung betrifft der befürchtete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, dem das Verbot begegnen will, nicht die Privatsphäre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der Folge eines strengeren Maßstabs für die Zulassung von Eingriffen und - unter Berücksichtigung der hier relevanten Drittwirkung der Grundrechte - einer höheren Wertung im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu BeckOK/Lang, GG, 56. Edition Stand 15.08.2023, Art. 2 Rn. 77, 91 ff.). Die Privatsphäre umfasst nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts das Privatleben einer Person sowie deren Leben im häuslichen Bereich und Familienkreis; sie schützt nämlich im Sinne einer Rückzugsmöglichkeit für das Individuum „einen Raum, in dem der Einzelne unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann“ (BVerfG, Beschluss vom 26.04.1994, 1 BvR 1698/88, BVerfGE 90, 255, 260 m.w.N.; BeckOK/Lang, a.a.O.). Dieser Bereich ist erkennbar nicht betroffen, wenn Aktionäre an einer Versammlung einer Aktiengesellschaft teilnehmen, auch wenn dort nur eine Bereichsöffentlichkeit besteht, denn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte hat zweifelsfrei Beziehungen zu außerfamiliären Akteuren und einen starken Sozialbezug; der Hauptversammlung fehlt auch bei Anwesenheit nur von anderen Mitgliedern der Aspekt des Rückzugsraums ins Private. Bei der Teilnahme an entsprechenden bereichsöffentlichen Versammlungen ist damit die Sozialsphäre als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts betroffen, die der Teilhabe des Grundrechtsträgers am öffentlichen Leben zuzuordnen ist und die naturgemäß Abstufungen kennt, ohne dass das Vorhandensein einer nur beschränkten Öffentlichkeit - wegen des verbleibenden Bezugs nach außen - zwangsläufig zu einer Heraufstufung ins Private führt. Der Eingriff in das Teilnahmerecht der Aktionäre durch das Mitführverbot steht außer Verhältnis zu der damit bezweckten Vermeidung eines Eingriffs in das derart verstandene allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Aktionäre und sonstigen Teilnehmer der Hauptversammlung und ist damit nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Entgegen der Berufung hat das Landgericht dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der übrigen Teilnehmer der Versammlung nicht ein zu geringes Gewicht beigemessen; vielmehr teilt der Senat die Wertung des Landgerichts, dass vorliegend das Recht der Kläger auf Teilnahme die gegenläufigen Interessen überwiegt. Zu der vom Landgericht getroffenen zutreffenden Abwägung ist zu ergänzen: Bei der Abwägung der widerstreitenden Belange ist im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Teilnehmer der Versammlung zweierlei zu beachten. Es besteht zum einen lediglich eine abstrakte Gefahr einer Rechtsverletzung; zum anderen sind die betreffenden Grundrechtsträger im Falle eines Verstoßes gegen das Aufzeichnungsverbot nicht schutzlos gestellt. Dass im Falle der Hauptversammlungen der Beklagten mehr als eine abstrakte Gefahr einer verbotenen Aufzeichnung von Ton und/oder Bild eintritt, hat die Beklagte zwar behauptet, dies aber nach dem Bestreiten der Kläger nicht näher konkretisiert (Aufzeichnung durch wen? Was geschah mit der Aufzeichnung? Wie hat die Beklagte davon Kenntnis erlangt?) oder gar unter Beweis gestellt, so dass von einer tatsächlich erfolgten Verletzung des Persönlichkeitsrechts anderer Teilnehmer in vorangegangenen Hauptversammlungen nicht ausgegangen werden kann. Dies ist relevant, weil die Ordnungsaufgabe des Versammlungsleiters nicht darauf gerichtet ist, die Rechtsordnung an sich durchzusetzen und Rechtsverstöße zu Lasten anwesender Dritter präventiv auf jeden Fall zu verhindern, sondern an ihrem Zweck zu messen ist, nämlich den ordnungsgemäßen Verlauf der Hauptversammlung sicherzustellen. Insoweit hat er auch - aber auch nur dort - für die Sicherheit der Beteiligten zu sorgen, wo diese sich nicht selbst schützen können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland auch im Hinblick auf zahllose denkbare Verletzungsmöglichkeiten zunächst mit einem reaktiven Schutz versehen, indem dem betroffenen Rechtsträger Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten ermöglicht wird und Verletzungen durch allgemeine Gesetze in Form von Schadensersatzansprüchen, Schmerzensgeldansprüchen und mit dem scharfen Schwert des Strafrechts geahndet werden. Diese reaktive Herangehensweise im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird vom Gesetzgeber damit offenkundig als grundsätzlich ausreichend angesehen, um Verletzungen zu begegnen. Von daher bedarf es zusätzlicher Umstände, die es erforderlich machen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Aktionäre mit einem präventiven Geräteverbots zu schützen. Diese sind hier nicht erkennbar. Hinzu kommt die vom Landgericht zutreffend angeführte, nur als unwesentlich anzusehende Erhöhung des Schutzniveaus durch das Geräteverbot, welches allenfalls spontane Verstöße gegen das Verbot der Bild- und Tonaufzeichnung verhindert, aber vorsätzliche Verstöße hiergegen mit anderen Mitteln nicht zu vermeiden vermag. Beide Umstände sind bei der Abwägung des das Verbot rechtfertigenden Schutzguts hinsichtlich der Wertigkeit desselben im Verhältnis zum Eingriff in das Teilnahmerecht auf der einen Seite zu beachten. Auf der anderen Seite der Abwägung ist zu beachten, dass das Verbot die schützenswerten Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre erheblich beeinträchtigt. Das Verbot führt dazu, dass z.B. Aktionärsvertreter keine Rücksprache mit ihren Prinzipalen halten können, ohne den Versammlungsaal zu verlassen. Auch wenn die Hauptversammlung in den Präsenzbereich übertragen wurde, ist damit eine kurzfristig erfolgende Abstimmung mit dem Prinzipal nur mit Aufwand möglich, der im Hinblick auf die bei jedem Betreten des Versammlungsaals erfolgenden Einlasskontrollen zu einer Verzögerung und damit ggf. zu einem Verpassen von Abstimmungen führen kann. Das Verbot der Mitnahme von Notebooks oder Tablets beschränkt zudem die Arbeitsfähigkeit der Aktionäre erheblich. Dies gilt gerade im Fall der betroffenen Hauptversammlungen der Beklagten, deren Tagesordnungen - soweit ersichtlich - in jüngerer Zeit von einer großen Vielzahl von Bestätigungsbeschlüssen geprägt sind. Aber auch allgemein ist eine effektive Teilnahme an einer Hauptversammlung heutzutage nicht ohne Nutzung von Notebooks, Mobiltelefonie oder Tablets sinnvoll möglich. Diese ermöglichen einen schnellen Zugriff auf alle Unterlagen sowie eine Volltextsuche und lassen die parallele Befassung mit sonstigen Anforderungen zu. Die von der Beklagten angeführte Alternative eines papiergebundenen Arbeitens ist offenkundig nicht gleichwertig, zumal zahlreiche aktienrechtliche Dokumente dem Aktionär in der Regel digital und nicht papiergebunden zur Verfügung gestellt werden, darunter die Einladung zur Hauptversammlung samt Tagesordnung, die in Ermangelung abweichender Satzungsbestimmungen der Beklagten nach §§ 121, 25 AktG im - nur elektronisch erscheinenden - Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Die Möglichkeit der Nutzung der Geräte außerhalb des Versammlungsaals und die weiteren von der Beklagten ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen (Notfalltelefon, internetfähiger PC im Versammlungsaal) sind unabhängig davon nicht geeignet, die Schwere des Eingriffs in das Teilnahmerecht ausreichend abzumildern. Zum einen geht es bei der Möglichkeit, via Mobiltelefon ggf. nicht nur telefonisch, sondern auch über sonstige Nachrichtenkanäle (SMS, Messengerdienste) zu kommunizieren, nicht nur um die Möglichkeit, für Dritte erreichbar zu sein, sondern auch sendefähig zu sein, d.h. seinerseits nach außen kommunizieren zu können, um sich ggf. als Aktionärsvertreter mit dem Prinzipal abzustimmen. Eine Kommunikation außerhalb des Versammlungssaals ist - wie ausgeführt - nicht gleichbedeutend mit der Möglichkeit, aus dem Versammlungssaal heraus zu kommunizieren. Zudem wird durch die Ausgleichsmaßnahmen der schwere Eingriff in die Arbeitsfähigkeit der Aktionäre und deren Möglichkeit, sich sachgerecht auf Fragen und Antworten und die Abstimmungen in der Versammlung vorzubereiten, nicht behoben, weil durch einen internetfähigen PC nicht ohne weiteres (z.B. vorheriger Upload in einer Cloud) der Zugriff auf die Unterlagen des Aktionärs ermöglicht wird, denn es fehlt dem PC der Zugriff auf die eigene Dokumentenablage bzw. Speichermedien. Auch bürdete die Nutzung des PCs im Saal in Verbindung mit einer Cloud dem Aktionär einerseits das Risiko auf, dass der PC gerade im Moment der erstrebten Nutzung besetzt ist (zur Anzahl der PCs hat die Beklagte nichts mitgeteilt) und belastete ihn zudem mit der Notwendigkeit, im Interesse der Geheimhaltung seiner Daten diese später vom PC zu löschen. Auch die Nutzung von eBook-Readern, die nach Ansicht der Beklagten dem Verbot nicht unterfallen wären und hätten mitgeführt werden können, stellt keine ausreichende Ausgleichsmaßnahme dar. eBook-Reader erlauben weder einen Zugriff auf einen unbegrenzten Datenbestand noch eine Volltextsuche und sind damit in keiner Weise mit Endgeräten wie Notebooks oder Tablets funktional vergleichbar. Zutreffend hat das Landgericht die Ausgleichsmaßnahmen auch deshalb nicht für ausreichend angesehen, weil sie in der Einladung zur Hauptversammlung nicht mitgeteilt wurden. Auch wenn die Nutzung der Geräte außerhalb des Versammlungssaals im übrigen Präsenzbereich am Tag der Versammlung ausweislich der Niederschrift ausdrücklich erlaubt wurde, ist nicht auszuschließen, dass Aktionäre durch die diese Information nicht enthaltende Einladung von der Teilnahme an der Hauptversammlung Abstand genommen haben (siehe bereits Senat, Beschlüsse vom 30.08.2019, 14 AktG 1/19 und vom 17.09.2019, 14 AktG 2/19 ebenso LG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2008, 3-5 O 339/07, juris, Rn. 39). Dem Text der Einladung ist nicht zu entnehmen, dass im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Endgeräte eine Unterscheidung zwischen Versammlungssaal und Präsenzbereich der Hauptversammlung bestehen soll. Ausdrücklich werden Bild- und Tonaufnahmen „während der Hauptversammlung“ verboten. Dies beinhaltet für den außenstehenden Leser ein Verbot von Tonaufnahmen im Präsenzbereich, so dass das Mitführverbot in Bezug auf die genannten Geräte umfassend zu verstehen ist. Gerade der fehlende Hinweis auf Schließfächer - den behaupteten Zugriff der Beklagten hierauf außen vorlassend - bedeutete für den teilnahmewilligen Aktionär eine erhebliche Unsicherheit im Umgang mit dem alltäglichen Mitführen von Smartphones, insbesondere eine Unklarheit, ob diese für eine Teilnahme zu Hause bzw. im Hotel zu belassen wären oder nicht. Die eingereichten Gutachten der Professoren Dr. AE (Anlage B 8) und Dr. AF (Anlage B 9) führen zu keiner anderen Bewertung. Das Gutachten AE vom 03.12.2019 setzt sich mit dem gesamten Komplex auf einer halben Seite auseinander (Anlage B 8 Seite 10) und betrachtet die Maßnahme allein unter dem Aspekt des Artikels 2 GG, nicht aber dem aus Artikel 14 GG fließenden Teilnahmerecht der vom Mitführverbot betroffenen Aktionäre. Es wird kein einziges Argument benannt, warum das Verbot gerechtfertigt sein könnte, sondern dies lediglich apodiktisch behauptet. Erst im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Satzungsbestimmung findet sich eine Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und allgemeiner Handlungsfreiheit; das Teilnahmerecht wird nicht berücksichtigt (siehe dort Seite 14). Das Gutachten AF vom 13.02.2020 ist ausführlicher (siehe Seite 18 ff., insbesondere Seite 19, 20), die dortige Wertung wird von Senat aus den o.g. Gründen aber nicht geteilt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Wertung des Landgerichts, der Versammlungsleiter habe mit dem Mitführverbot sein weites Ermessen überschritten, nicht zu beanstanden. d) Auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse kommt es vor dem Hintergrund ihrer formellen Rechtswidrigkeit nicht an. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Absatz 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Absatz 2 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob der Versammlungsleiter der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft den Aktionären zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptversammlung und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre bei gleichzeitig bestehendem Verbot der Anfertigung von Bild- oder Tonaufnahmen verbieten kann, Geräte in die Hauptversammlung mitzunehmen, die sich zur Ton- und/oder Bildaufzeichnung eignen, hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie bedarf auch keiner Klärung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es handelt sich um einen Einzelfall, zu dem bislang keinerlei abweichende obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt; auch ist nicht ersichtlich, dass sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen - außerhalb des Kreises der hier Beteiligten - erneut stellen wird.