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Beschluss

14 W 36/25

KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:1010.14W36.25.00
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Leitsätze
Für die negative Feststellungsklage eines Schuldners, dass eine gegen ihn geltend gemachte und mit dem Forderungsattribut der Herkunft aus einem Steuerschuldverhältnis im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO zur Insolvenztabelle angemeldete Verbindlichkeit nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, sind die Finanzgerichte zuständig.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 23.06.2025 - 24 O 121/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die negative Feststellungsklage eines Schuldners, dass eine gegen ihn geltend gemachte und mit dem Forderungsattribut der Herkunft aus einem Steuerschuldverhältnis im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO zur Insolvenztabelle angemeldete Verbindlichkeit nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, sind die Finanzgerichte zuständig. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 23.06.2025 - 24 O 121/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Kläger befindet sich seit 11.10.2023 im Verbraucherinsolvenzverfahren (Az. XX IK XX/XX des Amtsgerichts Pankow). Der Beklagte meldete am 24.10.2023 Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 159.440,17 Euro zur Tabelle an und stützte dabei eine Forderung zur lfd. Nr. 1.1 der Tabelle in Höhe von 76.409,72 Euro unter Hinweis auf § 302 Nr. 1 InsO auf einen gegen den Kläger erlassenen Strafbefehl vom 14.08.2019, mit dem der Kläger zu einer Gesamt-Geldstrafe von 450 Tagessätzen verurteilt wurde (Anlage K 2). Das Amtsgericht vermerkte zu dieser Forderung in der Tabelle, der Gläubiger habe angegeben, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Anlage K 4). Der Kläger erhob mit Schreiben vom 24.01.2024 Widerspruch wegen des Attributs der unerlaubten Handlung. Der Kläger begehrt mit der Klage nunmehr die Feststellung, dass die vom Beklagten gegen ihn geltend gemachte und mit dem Forderungsattribut zur Insolvenztabelle unter der laufenden Nummer 1.1 festgestellte Forderung in Höhe von 76.409,72 Euro nicht gemäß § 302 Nr. 1, 3. Fall InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Mit in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2025 verkündetem Beschluss hat das Landgericht entschieden, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht zulässig ist. Es hat den Rechtsstreit von Amts wegen an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit handele. Es liege eine abgabenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 33 FGO vor, die den Finanzrechtsweg eröffne. Anders als die Bewertung einer Forderung als auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners fußend, die unabhängig von der möglichen Herkunft des Schutzgesetzes aus dem öffentlichen Recht den Zivilgerichten vorbehalten sei, sei die Frage, ob eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat im Sinne von § 302 Nr. 1, 3. Fall InsO vorliege, von den Finanzgerichten zu klären. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg folge aus § 38 FGO. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung, das den angefochtenen Beschluss vollständig enthält, ist dem Kläger am 24.06.2025 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger am 08.07.2025 sofortige Beschwerde erhoben und beantragt, den Beschluss aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der beschrittene Zivilrechtsweg sei zulässig. Hinter der Feststellung der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat verberge sich die Überprüfung der Strafurteilsgründe darauf, in welchem Umfang der strafrechtlichen Verurteilung die zur Tabelle angemeldete Forderung zugrunde liege. Zudem sei bei der vorliegenden negativen Feststellungsklage des widersprechenden Schuldners zu prüfen, ob die Anmeldung zur Insolvenztabelle den Vorgaben des § 174 Absatz 2 InsO genüge. Dieser Prüfung stehe die Zivilgerichtsbarkeit näher. Eine Zuweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht nach § 185 InsO bestehe nicht. Die bei einem isoliert vom Schuldner erhobenen Widerspruch gegen das Forderungsattribut zu prüfende Forderungsqualität sei eine bürgerlich-rechtliche Frage, die von den Zivilgerichten zu prüfen sei. Mit Beschluss vom 18.07.2025 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und diese dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 17a Absatz 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 567 Absatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und wurde gemäß § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht eingelegt. 2. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden (§ 122 Absatz 1 GVG), nachdem die Berichterstatterin als nach § 568 Satz 1 ZPO originäre Einzelrichterin die Sache dem Senat durch Beschluss vom 09.09.2025 gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung übertragen hat. 3. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als im ordentlichen Rechtsweg nicht zulässig angesehen und den Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht verwiesen. Auf die zutreffende Begründung im mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Landgerichts sowie im Nichtabhilfebeschluss kann daher nach eigener Prüfung verwiesen werden. Es handelt sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG, die vor die ordentlichen Gerichte gehört. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Aus § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO folgt, dass der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit nicht die Streitigkeiten durch Bundesgesetz erneut einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Vorschrift stellt § 33 Absatz 1 Nr. 1 FGO dar, die bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, nämlich solche über Abgabenangelegenheiten, den Finanzgerichten als besonderen Verwaltungsgerichten zuweist. Für die Einordnung eines Rechtsstreits als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist - bei Fehlen einer expliziten Sonderzuweisung wie hier - die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (std. Rechtsprechung, siehe nur Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.07.1989, GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, 286; Beschluss vom 29.10.1987, GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283; BGH, Beschluss vom 14.04.2015, VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378; Beschluss vom 02.04.2009, IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 Rn. 10). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der in seinem Schwerpunkt von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BGH, Beschluss vom 09.02.2021, VIII ZB 20/20, juris Rn. 17; Beschluss vom 14.04.2015, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Ist danach der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben, ist nach § 185 Satz 1 InsO die hier begehrte (negative) Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder vor der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, ob bei einem isolierten Widerspruch des Schuldners gegen den nach § 302 Nr. 1, 3. Fall InsO privilegierten Rechtsgrund der Forderung auch im Falle von Steuerverbindlichkeiten eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nach § 13 GVG, für die stets der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist, oder vielmehr eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, unterschiedlich beantwortet. Einerseits wird vertreten, die negative Feststellungsklage, dass eine Forderung nicht nach § 302 Nr. 1, 3. Fall InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, gehöre in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2018, 7 U 58/17, NZI 2019, 337 Rn. 22 - nur obiter dictum, da die Zulässigkeit des Rechtswegs dort wegen § 17a Absatz 5 GVG nicht zu prüfen war; Hain VIA 2021, 33; K. Schmidt/Jungmann, InsO 20. Aufl. 2023 § 185 Rn. 3 mwN; Schmittmann DZWIR 2021, 86, 88; ders. InsBüro 2014, 159, 162; nicht entschieden wegen § 17a Absatz 5 GVG von BGH, Urteil vom 01.10.2020, IX ZR 199/19, NZI 2021, 36 Rn. 6; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 50617 Rn. 22). Es gehe um die Überprüfung einer strafgerichtlichen Rechtsanwendung daraufhin, in welchem Umfang dieser Steuerverkürzungen zugrunde gelegt worden sind und die angemeldete Forderung mit der dem Strafurteil zugrunde liegenden identisch sei. Dies stehe der Zivilgerichtsbarkeit näher als der Festsetzung nach § 251 Absatz 3 AO. Dagegen wird die Auffassung vertreten, dass zwar dann eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, wenn es um die Frage geht, ob es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bzw. aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht handelt, Steuerverbindlichkeiten hingegen Steuerverbindlichkeiten blieben, auch wenn der Schuldner ihretwegen wegen einer Steuerstraftat verurteilt worden ist, weshalb insoweit der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt durch Rechtssätze des öffentlichen Rechts, nämlich des Steuerrechts, geprägt werde, weshalb die besseren Gründe für den Rechtsweg zu den Finanzgerichten und für eine Anwendung von § 185 InsO sprechen (siehe FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2021, 16 K 11072/19 Rn. 57; LG Arnsberg, Urteil vom 14.04.2025, 2 O 384/24, NZI 2025, 516 Rn. 10 ff.; ebenso BFH, Urteil vom 07.08.2019, VII R 24/17, NJW 2019, 327 Rn. 17 - nur obiter dictum; BeckOK/Zenker, Insolvenzrecht, 40. Edition Stand 01.08.2025 § 185 Rn. 8; BeckOK/Riedel, Insolvenzrecht a.a.O. § 302 Rn. 20; Prütting/Bork/Jacoby/Wenzel, InsO, 103. Lieferung Stand März 2025 § 302 Rn. 28). Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. § 185 InsO liegt der Gedanke zugrunde, dass die sachnäheren Gerichte über den Bestand der Forderung entscheiden sollen und Zuständigkeiten, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gegeben wären, erhalten bleiben. Das Argument der Sachnähe greift aber nicht nur für die Feststellung der Forderung an sich, sondern gerade auch die Frage, ob der Schuldner im Zusammenhang mit dieser Forderung wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt worden ist. Insoweit obliegt dem zuständigen Gericht die Beurteilung einer (Teil-)Identität der zur Tabelle angemeldeten Steuerforderung mit der Steuerforderung, auf der die rechtskräftige Verurteilung beruht. Diese Frage wird maßgeblich von steuerrechtlichen Rechtssätzen geprägt und kann sachnäher durch ein Finanzgericht als ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit beurteilt werden. Wie auch die Gegenansicht einräumt, verbirgt sich hinter der Feststellung des Forderungsattributs im Sinne von § 302 Nr. 1, 3. Fall InsO die Prüfung, ob und in welchem Umfang die zur Tabelle angemeldeten Forderungen der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegen und deshalb der von § 302 Nr. 1, 3. Fall InsO verlangte „Zusammenhang“ der Verurteilung mit der angemeldeten Forderung besteht. Dies gilt umso mehr, als auch ggf. zur Tabelle angemeldete steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Absatz 4 AO, die nicht in der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat enthalten sind, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (BFH, Urteil vom 07.08.2018, VII R 25/17, BFHE 262, 208 Rn. 28; BGH, Urteil vom 01.10.2020, IX ZR 199/19, NZI 2021, 36 Rn. 33; a.A. nur - soweit ersichtlich - Pape, ZInsO 2021, 221, 2230, OLG Hamm, a.a.O. Rn. 69). Deshalb ist insoweit auf den Widerspruch des Schuldners gegen das entsprechende Forderungsattribut auch deren Zugehörigkeit zu den der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Steuerstraftaten zu beurteilen. Dass diese zu prüfenden Fragen der Zivilgerichtsbarkeit „näher stehen“ als der Finanzgerichtsbarkeit (so wohl OLG Hamm, a.a.O. Rn. 28), vermag der Senat nicht zu erkennen (ebenso LG Arnsberg, a.a.O. Rn. 11, 12). Im Gegenteil verlangt die Prüfung des Forderungsattributs auch insoweit die Bewertung genuin steuerrechtlicher Fragen, die einer Einordnung des Rechtsstreits als bürgerlich-rechtlich i.S.v. § 13 GVG entgegenstehen. Es muss festgestellt werden, welche steuerrechtlichen Nebenleistungen dem privilegierten Steueranspruch zugehörig sind und welche nicht. Allein der Umstand, dass ggf. auch die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung nach § 174 Absatz 2 InsO zu prüfen ist, vermag für sich genommen eine größere Sachnähe der ordentlichen Gerichte nicht zu begründen, noch viel weniger, warum die Natur des zu klärenden Rechtsverhältnisses bürgerlich-rechtlich sein soll. Diese Fragen sind auch dann nach § 185 InsO von den Fachgerichten zu klären, wenn es nicht lediglich um die Feststellung des Forderungsattributs geht, sondern um den Bestand der angemeldeten Forderung selbst. Ist der Gegenstand der Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuzuordnen, so bleibt es für die Frage des Rechtswegs ohne Belang, ob sich im Rahmen der weiteren Prüfung Rechtsfragen stellen, die dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind (BGH, GmS-OGB, Beschluss vom 29.10.1987, GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283; siehe auch BGH, Beschluss vom 27.03.2013, III ZB 18/13 Rn. 12). Zudem haben die Finanzämter auch die Kompetenz, einen entsprechenden Feststellungsbescheid gemäß § 251 Absatz 3 AO nur in Bezug auf das Forderungsattribut zu erlassen (BFH, Urteil vom 28.06.2022, VII R 23/21, NZI 2022, 907 Rn. 33, std. Rspr.; Münchener Kommentar/Schumacher/Hidding, InsO 5. Aufl. 2025, § 185 Rn. 3; a.A. K. Schmidt/Jungmann, InsO, 20. Aufl. 2023 § 185 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. § 185 Rn. 5). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Frage des Forderungsattributs bei Erlass eines solchen Bescheids nach Einspruch des Schuldners vor den Finanzgerichten zu klären sein sollte, hingegen vor den ordentlichen Gerichten, wenn der Schuldner dem Erlass eines solchen Bescheids durch die grds. zulässige negative Feststellungsklage (siehe BGH, Urteil vom 10.10.2013, IX ZR 30/13 ZInsO 2013, 2206 Rn. 7) auf Fehlen des Forderungsattributs zuvorkommt. Für die Zuweisung des Rechtsstreits an die Finanzgerichtsbarkeit spricht daneben auch der Gesichtspunkt der Rechtswegkonzentration. Es wäre nicht zielführend, würde der Streit um die Forderung als solche vor den Finanzgerichten und der um das Forderungsattribut vor den Zivilgerichten ausgetragen werden (so auch FG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 57). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein Beschwerdewert für die Gerichtskosten muss im Hinblick auf die Festgebühr in Nr. 1812 KV in Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG nicht festgesetzt werden. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 17a Absatz 4 Satz 5 GVG zuzulassen, da im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung der Rechtswegzuständigkeit durch die zitieren Urteile sowie die zitierte Kommentarliteratur eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich erscheint.