Urteil
17 U 12/18
KG Berlin 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0221.17U12.18.00
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Leitsätze
1. Bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können Leistungen grundsätzlich nur nach Bereicherungsrecht oder den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden. Hierfür muss jede einzelne Zuwendung konkret dargelegt und ggfs. bewiesen werden.
2. Voraussetzung für den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist zunächst, dass die fraglichen Leistungen deutlich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt hat.
3. Beiträge zu Kreditraten gehen ebenso wie Beiträge zur Renovierung der Eigentumswohnung des Partners nicht über den reinen Zweck der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus. Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten werden zudem während des Bestandes der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bereits abgewohnt.
4. Die Rückforderung von Sondertilgungen zur Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung in einer Größenordnung von EUR 18.000,00 steht unter einem allgemeinen Billigkeitsvorbehalt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - vom 15. Juni 2018 - 4 O 178/17 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können Leistungen grundsätzlich nur nach Bereicherungsrecht oder den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden. Hierfür muss jede einzelne Zuwendung konkret dargelegt und ggfs. bewiesen werden. 2. Voraussetzung für den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist zunächst, dass die fraglichen Leistungen deutlich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt hat. 3. Beiträge zu Kreditraten gehen ebenso wie Beiträge zur Renovierung der Eigentumswohnung des Partners nicht über den reinen Zweck der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinaus. Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten werden zudem während des Bestandes der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bereits abgewohnt. 4. Die Rückforderung von Sondertilgungen zur Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung in einer Größenordnung von EUR 18.000,00 steht unter einem allgemeinen Billigkeitsvorbehalt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - vom 15. Juni 2018 - 4 O 178/17 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer 25 Jahre andauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welche im Juli 2015 endete. Aus dieser Verbindung ist der im Jahr 2000 geborene gemeinsame Sohn hervorgegangen. Seit dem Jahr 2000 bis zum Auszug des Klägers im August 2015 lebten die Parteien gemeinsam mit deren Sohn in einer Eigentumswohnung in der S straße, welche die Beklagte im Dezember 1999 zu einem vollständig über ein Darlehen finanzierten Kaufpreis von 233.280 DM erworben hatte. Die Darlehensraten sind von der Beklagten beglichen worden. Der Kläger behauptet, wirtschaftlich die Kosten des Wohnungskaufs bis zum Jahr 2015 allein getragen zu haben. Hinsichtlich der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Erhalt der Wohnung behaupteten Zahlungen von Dezember 1999 bis August 2015 wird auf die Aufstellung des Klägers in seiner Klageschrift, S. 10 - 27 verwiesen (BI. 12 - 29 Bd. I der Akte). Nach der Trennung verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 75.000 EUR aus § 812 BGB wegen Zweckfortfalls durch Beendigung der Lebensgemeinschaft und nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 72.500 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, dass sie aufgrund ihres Einkommens in der Lage gewesen wäre, die Wohnung allein zu finanzieren. Daher hatten die während der Lebensgemeinschaft vom Kläger an die Beklagte geleisteten Zahlungen zu einem Vermögenszuwachs in Form des Wertes der Wohnung bei der Beklagten geführt, bei dem es in Höhe der zugesprochenen 72.500 EUR unbillig wäre, ihn bei der Beklagten zu belassen. Wegen der weiteren Gründe, der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen das ihr am 16. Juli 2018 zugestellte Urteil wendet sich die Beklage mit ihrer am 19. Juli 2018 eingegangenen Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Oktober 2018 am 10. Oktober 2018 begründet hat. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig, weil der Kläger nicht differenziert habe, welche seiner Leistungen auf das tägliche Zusammenleben entfallen und welche aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden sollten, was aber im Hinblick auf die Rechtskraft und die Tatsache, dass er nach seinem Klagevortrag nur eine Teilklage erhoben habe, notwendig sei. Die Beklagte behauptet zudem, der Kläger habe nach seinem Auszug alle Kontoauszüge mitgenommen, so dass sie die Zahlungen nicht einzeln bestreiten könne. Dadurch, dass der Kläger selbst bei seinen behaupteten Zahlungen nicht zwischen Zahlungen von seinem Konto und Zahlungen durch die B , die z.T. sogar auf einen Minijob geleistet worden seien, differenziert habe, sei der Vortrag des Klägers unsubstantiiert. Die behaupteten Beträge würden nicht mit den eingereichten Kontoauszügen übereinstimmen. Daher sei auch kein substantiiertes Bestreiten durch die Beklagte erforderlich. Die Beklagte sei zudem davon ausgegangen, dass der Kläger ihr gegenüber verpflichtet gewesen sei, Beitrage für die gemeinsame Nutzung des Objekts zu erbringen und bereit gewesen sei, seine bestehenden Verpflichtungen bzgl. Kindes- und Betreuungsunterhalt zu erfüllen. Eine Zweckabrede dahingehend, dass die Wohnung dem Kläger mitgehören und zu seiner Altersvorsorge dienen sollte, habe es nicht gegeben. Die Rückforderung von Zahlungen an sie sei zudem unbillig, zumal sich der Zweck der Leistungen des Klägers durch das Zusammenleben erfüllt habe. Nach der jüngsten Entscheidung des BGH könne auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Geschäftsgrundlage der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Nutzungsdauer der Wohnung bis zum Tod der Parteien sei. Dadurch, dass der Kläger seine Ansprüche und die Teilklage nicht konkretisiert habe, sei ein etwaiger Rückzahlungsanspruch auch verjährt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 10.10.2018, 18.2.2019 sowie 18.6.2019 verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erklärt nunmehr, dass die Klageforderung die in der Aufstellung der Klageschrift auf Seite 10 bis 31 bezeichneten Zahlungspositionen für den Zeitraum Dezember 1999 bis August 2015 in der Reihenfolge der dortigen Aufstellung umfassen soll und zwar solange, bis der Klagebetrag von 72.500 EUR vollständig abgedeckt ist und bezieht sich bei diesem Antrag auf den Beschluss des BGH vom 2. Mai 2017- VI ZR 85/16. Die Beklagte rügt insoweit Verspätung und lasst sich hierauf nicht ein. Der Kläger halt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an seinem Anspruch fest und hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 erklärt, dass er mit der Klage einen abschließenden Gesamtbetrag geltend mache. Die Zahlungen seien ausreichend konkretisiert, das Individualisierungserfordernis gelte nicht bei unselbständigen Rechnungsposten. Die Erbringung gemeinschaftsbezogener Leistungen sei auch durch einen Dritten möglich, § 267 ZPO analog, so dass der Kläger auch die Zahlungen durch die GmbH zurückfordern könne. Ob die Zahlungen der GmbH auf den Minijob anrechenbar seien, könne letztlich dahinstehen, weil nur ein hälftiger Ausgleichsanspruch geltend gemacht werde. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und fristgemäß nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 72.500 EUR gegen die Beklagte nicht zusteht. Zwar ist die Klage nunmehr zulässig, nachdem der Kläger im Termin erklärt hat, welche Leistungen in welcher Reihenfolge zurückgefordert werden sollen. Der Kläger macht einen Anspruch wegen Zweckfortfalls aus § 812 BGB und nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend. Diese Ansprüche gewähren keinen Vermögensausgleich, sondern es werden konkrete Leistungen rückabgewickelt. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll, und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) und der Verjährungsunterbrechung (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82 - , Rn. 15, juris mwN). Der ursprüngliche Antrag war demnach unbestimmt, weil der Kläger einen Teilbetrag aus vielen verschiedenen Zahlungen und Aufwendungen - u.a. sämtliche Zahlungen auf das Konto der Beklagten im Zeitraum von 2000 bis 2015 durch ihn selbst, Zahlungen durch die Firma des Beklagten, Zahlungen an die Wohnungsbaugesellschaft, Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung usw. mit einer Gesamtsumme von Ober 200.000 EUR auflistet, ohne angegeben zu haben, wie die geltend gemachte Klagesumme in Höhe von 75.000 EUR ziffernmäßig auf die verschiedenen Bereiche verteilt werden soll oder ohne mindestens eine Reihenfolge angegeben zu haben, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihm geltend gemachten Gesamtsumme gefordert werden (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH, aaO; BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 VI ZR 85/16, Rn. 10 - juris). Auch wenn der Kläger in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 11. Februar 2019 klargestellt hat, dass er insgesamt von der Beklagten nicht mehr als die erstinstanzlich zugesprochenen 72.500 EUR begehrt und erklärt hat, seine Ansprüche als Zahlung eines abschließenden Gesamtbetrags zu verfolgen, bleibt die Forderung von 72.500 EUR faktisch weiterhin eine Teilklage, weil er den Betrag aus der Rückzahlung aller behaupteten Zahlungen, die in der Summe weit über die 72.500 EUR hinausgehen und auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten basieren, begehrt. Selbst wenn man mit dem Kläger aus den verschiedenen Zahlungen Sachgesamtheiten begründen wollte, fehlt es an einer Reihenfolge der Sachgesamtheiten untereinander. Zudem ist auch innerhalb einer Sachgesamtheit nötig zu erklären, in welcher Reihenfolge die einzelnen Leistungen in die Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls wäre unklar, wie weit der Urteilsspruch reicht. So ist auch nach Zuspruch der 72.500 EUR durch das Landgericht nicht erkennbar, auf welche der behaupteten Leistungen sich der Rückzahlungsanspruch bezieht. Mit seiner in der Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärung hat der Kläger den Streitgegenstand aber dahingehend konkretisiert, dass die Klageforderung sämtliche in der Klageschrift auf Seite 10 bis 31 aufgeführten behaupteten Zahlungen in zeitlicher Reihenfolge bis zur Berufungssumme von 72.500 EUR umfassen soll und zwar solange, bis der Klagebetrag von 72.500 EUR vollständig abgedeckt ist. Damit ist der Streitgegenstand nunmehr klar umrissen. Auf den Seiten 10 bis 25 der Klageschrift (= 12 - 27 Bd. I der Akte) hat der Kläger die Leistungen aufgelistet, auf die er seinen Rückzahlungsanspruch stützen will. Die Reihenfolge der Anrechnung auf die Klagesumme ist durch die Erklärung festgelegt. Damit steht bei Erlass des Berufungsurteils fest, über welche der geltend gemachten Leistungen entschieden wird, so dass auch deutlich ist, auf welche Forderung sich die Rechtskraft und die Verjährung beziehen. Der Kläger konnte diese Konkretisierung auch noch im Termin vornehmen. Auch wenn die Beklagte die mangelnde Zulässigkeit des Antrags bereits schriftsätzlich - allerdings auch erst in der zweiten Instanz - mehrfach gerügt hat, war dem Kläger gemäß § 139 ZPO ein entsprechender Hinweis und im Termin Gelegenheit zur Korrektur zu geben, nachdem das Landgericht die Klage ursprünglich für zulässig erachtet hatte (BGH aaO Rn. 11). Eine Erklärungsfrist war dem Kläger demgegenüber nicht mehr einzuräumen, denn der Kläger hatte im Termin ausreichend Gelegenheit, auf den rechtlichen Hinweis die Konkretisierung vorzunehmen, wie er es dann durch seine Erklärung auch erfolgreich getan hat. Die Sache ist auch entscheidungsreif. Denn der Kläger hat mit seiner Erklärung auch nicht etwa einen neuen Antrag gestellt, zu dem die Beklagte noch nicht verhandelt hatte. Bei der Erklärung handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des ursprünglichen Klageantrags, dessen Abweisung die Beklagte bereits zuvor im Termin beantragt hatte (siehe BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16 - Rn 10, jurist „Eine vorsorgliche Konkretisierung eines zunächst unbestimmten Antrags dürfte aber - selbst wenn sie aus Rechtsgründen für nicht erforderlich erachtet wird - nicht als zusätzlicher Antrag anzusehen sein, sondern lediglich als rechtliche Konkretisierung des bereits anfangs gestellten Antrags."). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der 72.500 EUR. Er hat nicht dargelegt, dass er bezüglich der einzelnen behaupteten Leistungen einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte hat. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zum Vermögensausgleich unter Ehegatten, die in Gütertrennung leben, auf die er inzwischen auch bei der Auseinandersetzung zwischen nichtehelichen Partnerschaften zurückgreift (vgl. z.B. Urteil vom 9.7.2008 - XII ZR 179/05; Urteil vom 6.7.2011 - XII ZR 179/05), den Unterschied eines Vermögensausgleichs beim Zugewinn zur Gütertrennung, bzw. Ausgleichsforderungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betont, dass das Gesetz eine (einzige) Ausgleichsforderung zwischen Ehegatten aufgrund einer umfassenden Vermögens-Übersicht zu einem bestimmten Stichtag nur im gesetzlichen Güterstand (§ 1372, 1378 BGB) kennen würde. Haben Ehegatten dagegen Gütertrennung vereinbart, könne sich ein Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur auf die Zuwendung eines konkreten Vermögensgegenstandes oder eines bestimmten Rechtes beziehen. Auch wurden mehrere unbenannte Zuwendungen an einen Ehegatten durch ihre jeweils gleiche Zweckrichtung nicht zu einer Gesamtleistung, die beim Scheitern der Ehe nur einheitlich ausgeglichen werden könnte (BGH, Urteil vom 15. Februar 1989- IVb ZR 105/87 - , Rn. 13, juris). Daraus ergibt sich, dass anders als beim Zugewinnausgleich kein Vermögensausgleich stattfindet, sondern nach Bereicherungsrecht oder den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegebenenfalls tatsächliche Leistungen zurückgefordert werden können. D.h., der Kläger muss konkret die Leistungen darlegen, die er zurückfordern will. In diesem Sinne hat auch das OLG Düsseldorf betont, dass mehrere Zuwendungen unter Ehegatten nicht als Gesamtleistung anzusehen seien, auch wenn ihre Zweckrichtung identisch war. Daher hatte die Rückforderung solcher Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur unabdingbaren Voraussetzung, dass jede einzelne Zuwendung konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werde (Urteil vom 23. Juni 1995 - 7 U 189/94 - , Leitsatz, juris). Dies bedeutet für den Kläger, dass er für jede einzelne behauptete Zahlung in den Jahren 2000 bis 2015 beweisen muss, dass ihm insoweit ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht. Dies ist ihm nicht gelungen. 1. Ein Ruckzahlungsanspruch bezüglich alter aufgelisteter Zahlungen ergibt sich mangels Gesellschaftsvertrag nicht aus §§ 730ff BGB. Zwar können gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter bestimmten Umständen gegebenenfalls im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 730ff BGB in Betracht kommen, wenn die Partner ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - ). Das Vorliegen eines solchen Anspruchs hat der Kläger selbst offen gelassen und insoweit auch die Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags nicht dargetan. Voraussetzung hierfür wäre ein über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck (vgl. zu dieser Voraussetzung z.B. BGH aaO, Rn. 16), der vorliegend nicht erkennbar ist, zumal der Kläger auch nach seinem eigenen Vortag bewusst Alleineigentum der Beklagten schaffen wollte. Dass der Kläger bereit war, einen Wert zu schaffen, der den Partnern nicht gemeinsam gehören sollte, spricht gegen einen konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag (vgl. BGH aaO, Rn. 17). 2. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch weder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB noch nach den Grundsätzen des. Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dabei ist hinsichtlich der einzelnen aufgelisteten Leistungen zu unterscheiden: a) Rückforderung der Zahlungen auf das Konto der Beklagten Der Kläger behauptet in seiner Auflistung in den Jahren 2000 bis 2015 jeweils unter der Überschrift „Überweisungen an M durch mich direkt" zur Verwendung „Absicherung der Wohnungsfinanzierung" zunächst verschiedene Zahlungen, die in zeitlicher Reihenfolge zur Begründung eines Rückzahlungsanspruchs bis zu einer Höhe von 72.500 EUR herangezogen werden sollen. Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wegen Zweckverfehlung ist zunächst, dass Leistungen in Rede stehen, die deutlich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, Rn. 30; BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - 179/05 - Rn. 40). Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, Rn. 31 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05). Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, Rn. 31). Hinsichtlich der Zahlungen auf das Konto der Beklagten fehlt es jedoch bereits an der Darlegung, dass es sich um Zuwendungen handelte, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Die Beklagte hat bestritten, dass die vom Kläger zu diesem Punkt aufgelisteten Zahlungen der Wohnungsfinanzierung dienten. Sie hat vorgetragen, dass die Zahlungen als ortsübliche Miete und Beitrag zu den Lebenserhaltungskosten dienten. Teilweise sind die Zahlungen in den Kontoauszügen auch mit dem Zusatz „Miete" erfolgt. Dass dies nach dem Vortrag des Klägers nur aus Gründen des Sozial- oder Steuerbetrugs erfolgt sein soll, ist kein anerkennenswertes Anliegen und ändert nichts daran, dass der Kläger über den gesamten Zeitraum in der Wohnung gelebt, an dem gemeinsamen Wirtschaften partizipiert, mithin seine eigenen Lebenserhaltungskosten im Rahmen des Zusammenlebens gedeckt hat, genauso wie die seines Sohnes, für den er entweder Bar- oder Naturalunterhalt einschließlich Wohnraum zur Verfügung zu stellen hatte. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der Beklagten auch beachtlich. Der Kläger hat für seine Behauptung, dass die Zahlungen nur der Kredittilgung und dem Aufbau des Investmentfonds dienten, keinen Beweis angeboten. Die erfolgten Zahlungen erfolgten monatlich in unterschiedlicher Hohe und lassen keinerlei Bezug zu den zu leistenden Kreditraten oder Zahlungen an den Investmentfonds erkennen. Sie differenzieren nicht danach, ob und wenn ja in welcher Höhe sie einen Beitrag zu den allgemeinen Lebenserhaltungskosten darstellen oder zur Kredittilgung erfolgt sind. Für das Jahr 2000 stimmten die behaupteten Zahlungen auch nicht mit den auf der CD eingereichten Kontoauszügen überein. Zudem passen die behaupteten Summen auch nicht zusammen - der in der Anlage K1 unter dem Punkt D „Meine Zahlungen an M " genannte Betrag in Hohe von 168.483,32 EUR stimmt nicht überein mit der Summe der Aufstellung der Zahlbeträge unter den Punkten „Überweisungen an M durch mich direkt" und „Überweisungen an M über meine Firma" in den Jahren 2000 - 2015, die sich auf insgesamt 170.907,16 EUR beläuft. Die Beklagte war selbst für 30 Stunden in der Woche berufstätig und hat mit ihrem Einkommen ebenfalls zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen. Der Beweis, dass die jeweilige Zahlung nur auf die Verpflichtungen aus dem Wohnungserwerb erfolgten und überhaupt keinen Beitrag zu den Lebenserhaltungskosten der Familie darstellen, ist auch nicht etwa im Hinblick auf das geringere Einkommen der Beklagten entbehrlich. Die Argumentation des Klägers, die Beklagte hätte von ihrem Einkommen die gesamten Kosten des Wohnungserwerbs nicht begleichen können, überzeugt nicht und entbindet daher den Kläger nicht von seiner Beweislast, dass die Kreditraten von ihm getilgt wurden und nicht (nur) durch das Einkommen der Beklagten. Denn der Kläger hatte der Beklagten Miete, Kindesunterhalt und die Beteiligung an der gemeinsamen Lebensführung geschuldet. Diese Beträge hat der Kläger bei seiner Beispielsberechnung, dass der Beklagten aus ihrem eigenen Einkommen im Durchschnitt nur ca. 178 EUR pro Monat zur Lebensführung zur Verfügung gestanden hatten, nicht berücksichtigt. Rechnet man entsprechende angemessene Beträge dem durchschnittlichen Einkommen der Beklagten hinzu, ist der Schluss, die Beklagte hätte die Kosten des Wohnungserwerbs nicht selbst begleichen können, keineswegs zwingend. Allein eine Mietbeteiligung des Klägers in Halle von 450 EUR hätte nach der Berechnung des Klägers dazu geführt, dass die Beklagte monatlich über 600 EUR zur Verfügung gehabt hatte. Damit ist nicht dargetan, dass der Kläger durch die behaupteten Zahlungen die Kreditraten allein getilgt hat. Nur der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass nach der. Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 8. Mai 2013- XII ZR 132/12 Rn. 23 und 25) selbst beim Nachweis, dass die Darlehensraten sämtlich vom Kläger allein beglichen worden wären, lediglich die noch vorhandene Vermögensmehrung zurückzufordern wäre, die allenfalls im Umfang des in den Kreditraten enthaltenen Tilgungsanteils läge und vom Kläger nicht beziffert wurde. Aus den dargelegten Gründen entfällt auch ein Anspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Ein solcher Anspruch kommt zwar in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - , Rn. 19, juris). Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beitragt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - , Rn. 19). Wie bereits ausgeführt hat der Kläger nicht beweisen können, dass die Zahlungen auf das Konto der Beklagten über solche für die gemeinsame Lebenserhaltung hinausgingen und zu einer noch vorhandenen Vermögensmehrung der Beklagten geführt haben. b) „Kosten Wohnungskauf“ Der Kläger hat nach den zuvor dargelegten Grundsätzen auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der unter dem Punkt „Kosten Wohnungskauf in den Jahren 2000, 2001, 2002, 2006, 2007, 2011, 2012, 2014 und 2015 aufgelisteten Posten. Im Jahr 2000 hat er unter diesem Punkt zunächst 4 Zahlungen für Notarkosten angegeben, wobei eine Zahlung noch auf den 13.12.1999 datiert wird. Die Beklagte hat die Begleichung der Notarrechnungen durch den Kläger bestritten. In den eingereichten Kontoauszügen finden sich unter den vom Kläger angegebenen Zahlungsdaten (13.12.1999, 24.2.2000, 16.5.2000, 30.11.2000) keine entsprechenden Beträge. Daher ist die Begleichung der Notarrechnungen durch den Kläger selbst an die Notare nicht dargetan. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Begleichung der Notarrechnungen zu einem noch vorhandenen Vermögenszuwachs bei der Beklagten geführt hat, weil die Zahlung selbst sich ja nicht - genauso wenig wie die Zinsleistungen (s.o., hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 Rn. 23 und 25) - in dem Vermögenswert Wohnung vergegenständlicht. Gleiches gilt für die unter dem 31.7.2000 aufgeführte Grunderwerbssteuer in Hohe von 4.174,18 EUR. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass deren Begleichung zu einem noch vorhandenen Vermögensvorteil bei der Beklagten geführt hat. Hinzu kommen im Jahr 2000 behauptete Aufwendungen für Fliesen/Sanitär, Parkett Material, Küche und Parkettverlegung. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger die Kosten für Handwerker und Material selbst beglichen habe. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen. Denn es ist schon nicht erkennbar, dass die dadurch begründete Wertsteigerung nach einer Nutzungsdauer von 15 Jahren überhaupt noch vorhanden ist. Zudem hat der Kläger an diesen Einbauten 15 Jahre lang selbst partizipiert und die im Jahr 2000 hierdurch entstandene Erhöhung des Wohnungswertes abgewohnt. Bei derartigen der Abnutzung unterliegenden Leistungen kann mithin nach 15 Jahren nicht von einem Zweckfortfall ausgegangen werden, vielmehr hat sich der Zweck dieser Aufwendungen erfüllt. Die in den Jahren 2001 unter dem Punkt „Kosten Wohnungskauf" geltend gemachten Zahlungen „Justizkasse Eintragung Grundschuld" in Höhe von 340,52 EUR sowie eine weitere Zahlung an einen Notar in Höhe von 149,67 EUR, deren Begleichung sich nicht aus den Kontoauszügen ergibt, führen aus den für das Jahr 2000 hinsichtlich der Notarrechnungen und der Grunderwerbsteuer dargelegten Gründen nicht zu einem Ausgleichsanspruch. Zwar sieht es mit dem im Jahr 2002 geltend gemachten Posten „Sondertilgung Darlehen" in Höhe von 195 EUR etwas anders aus. Diesen Betrag hat der Kläger ausweislich des eingereichten Kontoauszugs direkt an die Commerzbank überwiesen, so dass er grundsätzlich als gemeinschaftsbezogene Leistung, die auch noch im Vermögen der Beklagten vorhanden ist, zurückgefordert werden könnte. Der Verbleib dieses Betrages bei der Beklagten ist jedoch in der Gesamtabwägung nicht unbillig, siehe unten unter f). Die im Jahr 2006 und 2007 geltend gemachten Notarrechnungen sind aus den für das Jahr 2000 dargelegten Gründen nicht zurückzufordern, wobei allerdings die Zahlung der behaupteten 61,36 EUR vom 4. Oktober 2007 im Gegensatz zu den anderen Notarrechnungen durch die Kontoauszüge belegt ist. Mangels daraus bei der Beklagten noch vorhandenen Vermögenswertes kann dieser Posten jedoch nicht zurückgefordert werden. Im Jahr 2011 listet der Kläger erneut Beträge in Höhe von insgesamt 5.215,58 EUR für Reparaturen und Renovierungsarbeiten bzw. Instandhaltungsarbeiten in der Wohnung auf. Im Jahr 2012 kamen noch Kosten in Höhe von 572,22 EUR für eine Balkonmarkise, in 2014 Kosten für Schlafzimmerwände spachteln und eine Heizkörperreparatur im Zimmer des Sohnes in Höhe von 955,765 EUR hinzu sowie im Jahr 2015 - kurz vor der Trennung - Kosten für einen Einbauwaschtisch in Höhe von 638,70 EUR. Bis auf die erst in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen Kosten hat der Kläger selbst noch einen erheblichen Zeitraum in der Wohnung gewohnt und an den Verbesserungen bzw. Reparaturen partizipiert, so dass insoweit schon nicht von einem Zweckfortfall gesprochen werden kann. Vor allem aber wären auch in einer Mietwohnung innerhalb von 15 Jahren Kosten für Reparaturen und Renovierungen usw. angefallen. Die hier geltend gemachten Betrage übersteigen in der Summe keineswegs die üblicherweise in einem Zeitraum von 15 Jahren für Renovierung und Instandhaltung anfallenden Kosten. Davon, dass es sich insoweit um Leistungen handelt, die deutlich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, kann daher keine Rede sein. In 2012 macht der Kläger als weiteren Posten geltend, 18.000 EUR an die Beklagte überwiesen zu haben zum Zweck der Sondertilgung des Darlehens sowie 247 EUR für „Amtsgericht Abtretung Grundschuld". Letztere 247 EUR, deren Zahlung sich nicht aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt, können aus denselben Gründen wie bei den Notarrechnungen im Jahr 2000, auf die insoweit verwiesen wird, nicht zurückgefordert werden. Anders sieht es allerdings bei den als Sondertilgung bezeichneten 18.000 EUR aus. Die Zahlung dieser Summe an die Beklagte (und nicht an die NordLB direkt wie in der Übersicht des Klägers in der Anlage K1 behauptet) ist durch den Kontoauszug Nr. 2 vom 29. Juni 2012 belegt. Er korrespondiert mit der im Rahmen der Umschuldung an die Nord/LB zu zahlenden Sondertilgung. Dieser Betrag übersteigt die üblicherweise für die allgemeine Lebensführung anfallenden Kosten erheblich. Vor diesem Hintergrund hätte es der Beklagten im Rahmen der sekundären Beweislast oblegen, darzulegen, dass es sich hierbei nicht um die Zahlung auf die Sondertilgung handelte. Auch ist davon auszugehen, dass in dieser Höhe eine Tilgung eingetreten ist und der Wert bei der Beklagten noch vorhanden ist, weil der Wert der Wohnung nach dem Vortrag beider Parteien diese Summe auf jeden Fall übersteigt. Es kann zudem vorliegend grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Kläger Leistungen an die Beklagte, die sich auf den Wohnungserwerb und die Darlehenstilgung bezogen, in der Erwartung vorgenommen hat, in der Wohnung, die das Familienheim der dreiköpfigen Familie darstellte, langfristig wohnen bleiben zu können. Daher ist zu prüfen, ob der Verbleib dieser Summe bei der Beklagten auch unter weiterer Abwägung der Gesamtumstande unbillig wäre. Siehe dazu unter f). c) Versicherungsbeiträge In seiner Auflistung hat der Kläger Betrage für eine Risikolebensversicherung eingestellt, im Jahr 2000 in Höhe von 44,92, in den Jahren 2001 - 2002, 2004 - 2009 in Höhe von jeweils 134,76 EUR, in 2003 in Höhe von 137,76 EUR, in 2010 in Höhe von 205,28 EUR sowie von 2011 - 2015 in Höhe von jeweils 346,32 EUR. Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den vom Kläger aufgeführten Versicherungen um solche der Beklagten handelt. Selbst wenn die Versicherung ursprünglich auch der Absicherung der Wohnungsfinanzierung gedient haben mag, ist nicht dargelegt, dass die Versicherungsbeiträge zu einem Vermögensvorteil bei der Beklagten geführt haben. Ein Rückzahlungsanspruch scheidet daher bereits aus diesem Grund aus. d) Überweisungen durch Firma des Klägers Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der unter dem Punkt „Überweisungen an M über meine Firma" in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2007, 2008, 2010, 2013, 2014 und 2015 aufgelisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 52.520,47 EUR. Bereits nach dem Vortrag des Klägers sind diese Zahlungen von der B GmbH erfolgt. In den Jahren 2013 - 2015 sogar mit dem Zusatz „Minijob Netto" und „Lohnnebenkosten". Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass der Kläger diese Beträge von der Beklagten zurückfordern kann, ist nicht ersichtlich. Denn es handelt sich dabei nicht um Leistungen des Klägers, sondern der B GmbH. Soweit der Kläger hier geltend macht, der Kläger könne die Betrage zurückfordern, weil die GmbH seiner Meinung nach analog § 267 BGB mit Erfüllungswirkung an die Beklagte geleistet habe, überzeugt dies nicht. Denn zum einen fehlt es bereits an einer Schuld zwischen dem Kläger und der Beklagten, auf die die GmbH mit Erfüllungswirkung geleistet haben könnte. Der Kläger macht ja gerade geltend, eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung zurückzuverlangen, zu der er nicht verpflichtet war. Zum anderen hatte auch beim Zweckfortfall einer bestehenden Schuld zwischen Kläger und Beklagter die Rückabwicklung zwischen der GmbH und der Beklagten und nicht etwa zwischen Kläger und Beklagter stattfinden müssen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 267 Rn. 8 mwN). e) Zahlungen an die W und W GmbH Soweit der Kläger in seinen Jahresauflistungen in den Jahren 2004, 2005, 2006, 2009, 2010 und 2012 Wohngeldzahlungen an die W und im Jahr 2012 zudem 141,19 an die W GmbH geleistet hat, sind diese Kosten als Aufwendungen für die laufenden Kosten der vom Kläger mitgenutzten Wohnung nicht erstattungsfähig. Zwar hat der Kläger diese Direktzahlungen an die W durch die eingereichten Kontoauszüge belegt. Sie stellen jedoch Verbrauchskosten des täglichen Lebens dar und haben zudem nicht zu einer noch vorhandenen Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt. f) Der Kläger hat nach Abwägung der Gesamtumstände auch keinen Anspruch auf Rückforderung der beiden Sondertilgungen in Hohe von insgesamt 18.195 EUR. Denn er hat nicht dargelegt, dass es unbillig wäre, der Beklagten diesen Betrag zu belassen. Sowohl beim Anspruch gemäß § 812 als. auch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet werden müssen, zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - , Rn. 23, juris). Bei der Abwägung ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger praktisch keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat und auch seine betriebliche Altersvorsorge keine ausreichende Versorgung im Alter darstellt. Zu den weiteren Bausteinen einer privaten Altersvorsorge - insbesondere durch Vermögensbildung, Lebensversicherungen, Wert des Unternehmens usw. hat der Kläger jedoch trotz des entsprechenden Hinweises der Beklagten keine näheren Angaben gemacht. Die Unbilligkeit des Verbleibs der Zuwendungen muss sich jedoch aus einer Abwägung aller Gesamtumstände ergeben. Durch die fehlenden Angaben kann insgesamt die finanzielle Situation des Klägers nicht ausreichend eingeschätzt werden. Die Beklagte behauptet zudem, dass die Firma des Klägers, die B GmbH, deren Gesellschafter der Kläger gemeinsam mit einem weiteren Mitgesellschafter ist, während der Zeit der Lebenspartnerschaft deutlich an Wert gewonnen habe und verweist auf die Jahresbilanz aus 2015 (Anlage B1). Der Kläger hat das Unternehmen während der Zeit des Zusammenlebens mit der Beklagten gegründet und nach seinen eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 hierdurch seinen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftet. Die Beklagte hat zum Erhalt der Lebensgemeinschaft ebenfalls durch Arbeit und Kindererziehung beigetragen und dem Kläger damit auch ermöglicht, das Unternehmen aufzubauen. Auch wenn der Unternehmenswert aus der Bilanz nicht geschlossen werden kann, verfügt die Gesellschaft in 2015 immerhin über 400.000 EUR Eigenkapital. Ein Überschuss von jeweils über 70.000 EUR in 2014 und 2015 spricht zudem dafür, dass die Firma stabil ist, was zumindest nicht durch den pauschalen Hinweis auf eine Umbruchphase in der Branche erschüttert wird. Soweit der Kläger hierzu behauptet, die Unternehmen des Klägers hätten „weder enorm noch sonst an Wert gewonnen", ist dies vor dem Hintergrund, dass die Firma während der Beziehung der Beteiligten gegründet wurde, nicht nachvollziehbar und mangels konkreter Angaben zum Firmenwert nicht geeignet, eine Billigkeitsabwägung zugunsten des Klägers zu begründen. Der Kläger hat zudem drei weitere Eigentumswohnungen während der Zeit des Zusammenlebens erworben. Für zumindest zwei Wohnungen hat er zur Finanzierung Kredite bekommen, was im Übrigen nicht dafür spricht, dass die Firma notleidend ist. Dass er die drei weiteren Wohnungen erst zwischen 2011 und 2014 erworben hat, ist insoweit relevant, als dass die hierfür benötigten Kredite nur in geringerem Umfang abbezahlt sein dürften. Warum das Eigentum an drei weiteren Wohnungen ansonsten nicht in die Gesamtabwägung einbezogen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Zum Wert der Wohnungen selbst macht der Kläger im Übrigen keine Ausführungen und bezüglich der dritten Wohnung, die er nach seinen Angaben zur finanziellen Entlastung seiner Eltern erworben hat, hat der Kläger noch nicht einmal mitgeteilt, ob er für den Erwerb einen Kredit aufnehmen musste oder ob er über entsprechende Barmittel verfügte. Auch wenn er die Wohnung vielleicht irgendwann auf seine Eltern zurückübertragen will, gehört der Wert doch zu seinem Vermögen und dient genauso wie seine Firma zu seiner Altersvorsorge. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausreichend dargelegt, dass Treu und Glauben es gebieten, den Vermögensvorteil von 18.195 EUR nicht bei der Beklagten zu belassen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger im Laufe der letzten 15 Jahre der Beziehung doppelt so viel für die Familie ausgegeben haben will wie die Beklagte, spiegelt dies die Einkommensverhältnisse der Parteien wider und erscheint auch in der Gesamtsumme noch nicht derart unverhältnismäßig, dass nur die Rückforderung der 18.195 EUR der Billigkeit entspräche. Hinzu kommt, dass es dem Kläger nach seinen eigenen Angaben bei der Entscheidung zum Wohnungskauf auch darum ging, die Familie abzusichern - dazu gehört auch die Beklagte, die seit der Geburt des Sohnes nicht mehr in Vollzeit gearbeitet hatte. Zudem spricht die Dauer der Beziehung - 15 Jahre seit dem Kauf der Wohnung ebenfalls nicht dafür, dass es unbillig wäre, die 18.195 EUR bei der Beklagten zu belassen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.