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Beschluss

18 AR 41/10

KG Berlin 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0806.18AR41.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen, mit denen ausgesetzte bzw. abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren nach Inkrafttreten des FamFG an ein anderes Familiengericht verwiesen werden.(Rn.5) 2. Die Regelung des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG ändert nichts daran, dass es sich bei vor dem Inkrafttreten des FamFG ausgesetzten bzw. abgetrennten Versorgungsausgleichssachen auch nach dem 1. September 2009 um Folgesachen handelt, für die grundsätzlich das Familiengericht zuständig bleibt, bei dem das Verbundverfahren anhängig ist oder war.(Rn.7)
Tenor
Das Amtsgericht ... wird als das für das Verfahren zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen, mit denen ausgesetzte bzw. abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren nach Inkrafttreten des FamFG an ein anderes Familiengericht verwiesen werden.(Rn.5) 2. Die Regelung des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG ändert nichts daran, dass es sich bei vor dem Inkrafttreten des FamFG ausgesetzten bzw. abgetrennten Versorgungsausgleichssachen auch nach dem 1. September 2009 um Folgesachen handelt, für die grundsätzlich das Familiengericht zuständig bleibt, bei dem das Verbundverfahren anhängig ist oder war.(Rn.7) Das Amtsgericht ... wird als das für das Verfahren zuständige Gericht bestimmt. I. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 09. Februar 2005 - ... - wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2010 nahm das Amtsgericht ... ... das abgetrennte und ausgesetzte Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 VersAusglG wieder auf. Nachdem von den Parteien mitgeteilt worden war, dass sich die frühere Ehewohnung im Bezirk ... befand, erklärte sich das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 26. April 2010 ... für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren gemäß § 3 FamFG unter Bezugnahme auf § 218 Nr. 2 FamFG von Amtswegen an das Amtsgericht ... . Das Amtsgericht ... erklärte sich mit Beschluss vom 01. Juni 2010 - ... - (ebenfalls ) für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. II. Das Kammergericht ist für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 5 FamFG zuständig, weil es das für die um die Zuständigkeit streitenden Familiengerichte ... ... in Berlin und ... in Berlin im Instanzenzug nächst höhere Gericht ist. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG liegen vor. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 26. April 2010 ist nach § 3 Abs. 3 FamFG bindend und erfüllt damit die Voraussetzung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Auch der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 01. Juni 2010, mit dem es sich für unzuständig erklärt hat, ist unanfechtbar. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht ... zu bestimmen. Dies folgt allein daraus, dass im Bestimmungsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ebenso wie nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in erster Linie die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen - insbesondere die nach § 3 Abs. 3 FamFG (entsprechend § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) eintretende Bindung - zu beachten sind (vgl. BGH NJW 1955, 948; BayObLG NJW-RR 2004, 1134; MDR 1983, 322; vgl. Zöller/Vollkommer,ZPO, 28. Aufl., § 36 Rdnr. 28). Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher grundsätzlich im Bestimmungsverfahren fort (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1091; 1994, 126; BayObLG, NJW-RR 2001, 646, 647; Zöller - Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 36 Rn. 28 m. w. N.). Etwas anderes gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, ausnahmsweise nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss auf Willkür beruht (vgl. BGHZ 71, 729, NJW 2003, 3201). Hierfür genügt es jedoch nicht, dass der Beschluss inhaltlich falsch ist. Denn eine unrichtige Rechtsanwendung allein schließt die Bindungswirkung der Verweisung nicht aus (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1126; BayObLGZ 1985, 391 und a. a. O.). Die Annahme der Willkür setzt vielmehr voraus, dass dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, NJW 1993, 1273) oder die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar erscheint und unhaltbar ist (vgl. BGH, MDR 2002, 1450 f.; BVerfGE 29, 45, 49; BGH MDR 1996, 1032). Die Bindungswirkung der Verweisung kann auch aus verfahrensrechtlichen Gründen entfallen (vgl. BGH, NJW 1962, 1819; Zöller-Greger, a. a. O., § 281 Rn. 16 m. w. N.), insbesondere bei Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Wendet man diese Grundsätze vorliegend an, kann dem Beschluss des Amtsgerichts ... ... im Ergebnis die Bindungswirkung entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ... nicht versagt werden. Es bestehen zwar Bedenken, die Rechtsanwendung des Amtsgerichts ... als richtig anzusehen. Denn es hat ersichtlich bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 218 Ziff. 2 FamFG allein auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des ausgesetzten und abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens im Februar 2010 abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung vom 23. Oktober 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 26 vom 11. November 2009 auf Grund § 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten vom 16. November 2007 (GVBl. S. 579)) für Familiensachen in den Bezirken des ehemaligen Bezirks ... und des Bezirks ... das Amtsgericht ... zuständig geworden. Diese Rechtsanwendung lässt jedoch außer Betracht, dass es sich bei dem ausgesetzten und abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren um eine Folgesache handelt. Schon nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht handelte es sich bei der Abtrennung nach § 628 ZPO a. F. nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und im Schrifttum nicht um eine echte Verfahrenstrennung mit der Folge, dass der abgetrennte Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache fortzusetzen wäre. Er blieb vielmehr Folgesache (BGH FamRZ 1981, 24; OLG Dresden, FamRZ 2002, 1415; Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 628 ZPO Rdn 10), das heißt, Entscheidungen konnten nur für den Fall der Scheidung ergehen, wurden erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam (vgl. Zöller - Philippi, a. a. O. § 623 ZP Rdn 32 a). Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO blieb die Zuständigkeit des Gerichts auch dann bestehen, wenn sich die sie begründenden Umständen später änderten (perpetuatio fori). Das galt auch für den Fall, dass die ursprüngliche Zuständigkeit aufgrund einer Gesetzesänderung entfiel (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage, § 261 ZPO, Rdn 12 m. w. N.). An dieser Wertung ändert sich nichts dadurch, dass der Versorgungsausgleich sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich neu geregelt wurde. Auch nach dem neuen Verfahrensrecht des FamFG bleiben Versorgungsausgleichsfolgesachen nach einer Abtrennung Folgesachen, was § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG ausdrücklich ausspricht. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 2 FamFG ebenso wie § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, dass die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten bleibt. Daraus folgt, dass das zu Beginn des Verbundverfahrens zuständige Familiengericht auch weiterhin - wie bisher - für die Entscheidung des abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens örtlich und sachlich zuständig bleibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht - worauf das Amtsgericht ... zu Recht hinweist - aus der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, der die Anwendung neuen Verfahrensrechts auf abgetrennte Versorgungsausgleichsfolgesachen in Altverfahren regelt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind zwar dann, wenn neben dem Versorgungsausgleich weitere Folgesachen aus dem Scheidungsverbund des Altverfahrens abgetrennt wurden, alle abgetrennten Folgesachen als selbständige Familiensachen fortzuführen, also auch der Versorgungsausgleich selbst. Sinn dieser Regelung, die auch für nach § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzte Verfahren gilt (vgl. Musielak-Borth, Familiengerichtliches Verfahren, Einl. Rz. 99), ist es aber lediglich klarzustellen, dass zwischen den abgetrennten Folgesachen kein Restverbund besteht, sondern sie jeweils getrennt zu behandeln sind (vgl. BT-Drs. 16/11903, Seite 62). Stellt sich damit die Verweisung des Amtsgerichts ... im Ergebnis zwar als rechtsfehlerhaft dar, rechtfertigt dies jedoch noch nicht den Schluss einer willkürlichen Entscheidung im vorgenannten Sinne. Dies folgt schon allein daraus, dass die gesetzliche Regelung des § 218 FamFG nach ihrem Wortlaut eine Zuständigkeitsbestimmung, wie sie das Amtsgericht ... vorgenommen hat, für den Fall, dass man das Versorgungsausgleichsverfahren als völlig selbständiges Verfahren ansieht, nicht von vornherein ausschließt. Zudem liegen obergerichtliche Entscheidungen, die sich ausdrücklich mit dieser Zuständigkeitsproblematik befassen, bislang nicht vor. Lediglich im Zusammenhang mit Verfahrenskostenhilfeverfahren haben sich mehrere Oberlandesgerichte mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine erneute Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in ausgesetzten bzw. abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren in Betracht kommt, die nach Inkrafttreten des FamFG wieder aufgenommen werden ( vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2010 - 3 WF 23/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 15 WF 125/10; Oberlandesgericht des Landes Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 04. März 2010 - 8 WF 33/10 - alle zitiert nach iuris ). Dabei hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen - Anhalt in der vorgenannten Entscheidung im Gegensatz zu den beiden anderen Entscheidungen die Regelung in Art 111 Abs. 4 FGG - RG dahingehend interpretiert, dass nach dem neuem Verfahrensrecht das - ausgesetzte, da als abgetrennt zu behandelnde - Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr bloße "Folgesache" ist, sondern mit Wirkung vom 01. September 2009 eine "echte" Verfahrenstrennung stattgefunden hat, so dass seit diesem Zeitpunkt der Scheidungsverbund aufgelöst ist. Übertragen auf das vorliegende Verfahren ist es nicht gänzlich fern liegend, daraus die Argumentation herzuleiten, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts aus § 218 FamFG zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens ergibt. Der Senat teilt diese Auslegung des Art 111 FGG - RG durch das Oberlandesgericht des Landes Sachsen - Anhalt allerdings nicht, wie zuvor bereits ausgeführt wurde. Vielmehr bleibt es - zumindest bei Folgesachen wie dem Versorgungsausgleich - bei der Fortdauer der ursprünglich begründeten Zuständigkeit.