Beschluss
18 AR 44/13
KG Berlin 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:1108.18AR44.13.0A
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Leitsätze
Das Merkmal des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach die Vorschrift für Fälle gilt, in denen mehrere Beklagte an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden sollen, kennzeichnet lediglich den Umstand, dass in einer Situation, in der Streitgenossen mangels entsprechender Zuständigkeitsnormen nicht gemeinsam an einem (besonderen) Gerichtsstand verklagt werden können, zunächst nur die Inanspruchnahme eines jeden Streitgenossen an seinem allgemeinen Gerichtsstand bleibt. Ein darüber hinausgehender Stellenwert kommt dem Merkmal nicht zu. Insbesondere steht der Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen, dass eine der Beklagten ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, sondern im Ausland, sie dort aber gerade nicht in Anspruch genommen werden soll.(Rn.16)
Tenor
Das Landgericht Berlin wird als zuständiges Gericht für den Rechtsstreit der Klägerin vor dem Landgericht Berlin - 21 O 193/13 - gegen die Beklagten zu 1 und 2 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Berlin wird als zuständiges Gericht für den Rechtsstreit der Klägerin vor dem Landgericht Berlin - 21 O 193/13 - gegen die Beklagten zu 1 und 2 bestimmt. I. Die Klägerin beantragt im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 die Bestimmung des Landgerichts Berlin als zuständig für einen Rechtsstreit, in dem sie Ansprüche wegen der Unwirksamkeit der Verträge mit den Beklagten geltend machen will. Die Klägerin wollte für sich eine private Altersversorgung schaffen und schloß 1997, auf ihre Initiative beraten durch den Zeugen F... , Versicherungsvertreter der G... , diverse Verträge nach dem von der S... angebotenen Konzept einer sog. „Kombi-Rente“. So schloß sie mit der G... einen Rentenversicherungsvertrag ab. Die Beitragszahlung erfolgte als Einmalzahlung in Höhe von 250.000 DM und wurde durch ein zweckgebundenes Darlehen bei der Beklagten zu 2 über 229.726,39 CHF, entspr. 283.788,00 DM finanziert. Die Tilgung für den Kredit wurde ausgesetzt und sollte endfällig durch den Erlös aus einem Investmentfonds getilgt werden. Die Klägerin sollte monatliche Sparraten für ein bei der Beklagten zu 1 geführtes Wertpapierdepot leisten, von denen die Investmentfondsanteile gekauft wurden. Für den Investmentfonds F..., einen reinen Aktienfonds, wurde eine jährliche Rendite von 8,5 Prozent in Aussicht gestellt. Mit der Beklagten zu 1, der Muttergesellschaft der Beklagten zu 2, schloß sie einen Vertrag, aufgrund dessen die Beklagte zu 1 gegenüber der Beklagten zu 2 eine unbedingte Zahlungsgarantie übernahm. Mit Schreiben vom 9. August 2012 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 den Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG und wies darauf hin, daß sie sich wegen ihrer Schadensersatzansprüche nicht zur Rückführung der Darlehen verpflichtet sehe. Stattdessen bot sie die Abtretung ihres Freigabeanspruchs gegen die Beklagten zu 1 hinsichtlich der Versicherung bei der G... an. Sie verbot der Beklagten zu 1 die Zahlung aufgrund der Zahlungsgarantie an die Beklagten zu 2. Gegenüber der G... verweigerte sie die Zahlung. Die Beklagte zu 2 nahm die Beklagte zu 1 daraufhin auf Zahlung aus der Zahlungsgarantie in Anspruch, die hierauf Zahlung leistete. Die Beklagte zu 2) verfügte im Jahr 1997 nicht über eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (§ 32 KWG) zum Betreiben von Kreditgeschäften in Deutschland. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß, da § 32 KWG ein Schutzgesetz darstelle, die Beklagte zu 2 eine unerlaubte Handlung begangen hätten, weil sie sie über die fehlende Erlaubnis nicht unterrichtet habe. Sie hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie hierum gewußt hätte). Mit ihrer Klage vom 17. Juni 2013 vor dem Landgericht Berlin - 21 O 193/13 - begehrt die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 mit Sitz in F... und deren Tochterunternehmen, der Beklagten zu 2 mit Sitz in Z... /S... die Feststellung, daß der Beklagten zu 2 keine Ansprüche aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag vom 29. Dezember 1997/25. September 2007, und daß der Beklagten zu 1 keine Ansprüche wegen ihrer Aval-Inanspruchnahme seitens der Beklagten zu 2 zustehen. Außerdem beantragt sie, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, das Wertpapierdepot der Klägerin bei der F... freizugeben und an die Klägerin rückabzutreten. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an sie 191.438,66 Euro nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 auf Freigabe der Lebensversicherung bei der G.... II. Der Antrag ist zulässig und begründet; führt zur Bestimmung des Landgerichts Berlin als zuständig. 1. Die Deutschen Gerichte sind zur Zuständigkeitsbestimmung auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2 international berufen. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Sachverhalten mit Auslandsbezug richtet sich für die in der Schweiz residierende Beklagte zu 2 nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II). Das Abkommen ist gemäß der intertemporalen Vorschrift des Art. 63 Nr. 1 LugÜ II anwendbar, weil die Zivilklage (Art. 1 Nr. 1 LugÜ II) nach dem Inkrafttreten des Vertrags zwischen den beteiligten Staaten - für die EU am 1. Januar 2010; für die Schweiz am 1. Januar 2011 (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, Kommentar, 30. Aufl. 2014, Anh I, Art. 1 EuGVVO Rn. 16) - im Sinne von Art. 30 Nr. 1 LugÜ II erhoben worden ist (vgl. BGH NJW 2010, 2442 zum LugÜ I). Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach Art. 15 Abs. 1 lit. c), 16 Abs. 1 LugÜ II begründet. Danach kann die in Berlin wohnende Klägerin, die den für die Altersvorsorge bestimmten Vertrag mit der Beklagten zu 2 als Verbraucherin (BGH MDR 2013, 805 Rn. 13) ohne Bezug auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit abgeschlossen hat, die Beklagte zu 2, die in das Geschäftsmodell der S... einbezogen war und ihre Geschäftstätigkeit hinsichtlich solcher Verträge auf Deutschland ausgerichtet hatte, auch vor den Gerichten ihres Wohnsitzes, also in Deutschland in Anspruch nehmen. 2. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig für den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), weil die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichtsstände - das Landgericht Frankfurt/Main und das Landgericht Berlin - in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen und das zum Kammergerichtsbezirk gehörende Landgericht Berlin zuerst mit der Sache befaßt war (Vollkommer in Zöller aaO § 36 Rdnr. 4). Dabei steht der Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen, daß der Rechtsstreit gegen beide Beklagte bereits rechtshängig ist. Denn auch nach Klageerhebung ist eine Gerichtsstandsbestimmung noch möglich (vgl. BGH NJW 1978, 321). 3. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. a. Die Antragsgegner werden als Streitgenossen nach § 60 ZPO in Anspruch genommen. Maßgebend für die Beurteilung ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren allein der Vortrag der Antragsteller (OLG Koblenz OLGR 2008, 903; BayObLG, Beschluß vom 17. Sept. 2003 - 1 Z AR 94/03 - BeckRS 2004, 00309; Patzina in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 12 Rn. 55). Auf Schlüssigkeit des behaupteten Anspruchs kommt es dabei nicht an. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Sachverhalt und unterliegen einheitlicher rechtlicher Beurteilung. Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche ist Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen läßt (BGH NJW-RR 2011, 1137 = WM 2011, 1026 = ZIP 2011 1074; NJW-RR 1991, 381; KG - 28. Zivilsenat - MDR 2000, 1394). Die Vorschrift des § 60 ZPO ist weit auszulegen, weil es sich um Zweckmäßigkeitserwägungen handelt (BGH BeckRS NJW-RR 2011, 1137, 1138; Zöller aaO § 60 Rn. 9). Ein derartiger innerer Zusammenhang ist hier nach dem vorgetragenen Sachverhalt zu bejahen. Beide Beklagten sind in ein einheitliches Finanzierungskonzept eines von der S... beworbenen Anlagemodells („Kombi-Rente“) eingebunden, aus dem die Klägerin Ansprüche gegenüber ihren mehreren Vertragspartnern herleitet. Der Garantie-Vertrag wie auch der Wertpapierdepot-Vertrag mit der Beklagten zu 1 hängen unmittelbar mit dem Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 2 zusammen. Der Zuständigkeitsbestimmung steht deswegen nicht entgegen, daß die Klägerin im Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt gegen die Beklagten verschiedene Ansprüche (Streitgegenstände) geltend macht. Das würde die Zuständigkeitsbestimmung nur dann hindern, wenn für diese ausschließliche Zuständigkeiten bestünden und eine gemeinsame Behandlung deswegen nicht möglich wäre (vgl. für diesen Fall BayObLG NJW-RR 1999, 1293; im übrigen BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517; BayObLG MDR 1981, 233; Roth in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar 22.Aufl. § 36 Rn. 27). b. Die Antragsgegner haben bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand; die Beklagte zu 1 in Frankfurt/M., die Beklagte zu 2 in Zürich. Das Merkmal des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach die Vorschrift für Fälle gilt, in denen mehrere Beklagte an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden sollen, steht der Zuständigkeitsbestimmung nicht deswegen entgegen, weil die Beklagte zu 2 ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, sondern in der Schweiz, sie dort aber gerade nicht in Anspruch genommen werden soll. Dieses Merkmal kennzeichnet lediglich den Umstand, daß in einer Situation, in der Streitgenossen mangels entsprechender Zuständigkeitsnormen nicht gemeinsam an einem (besonderen) Gerichtsstand verklagt werden können, zunächst nur die Inanspruchnahme eines jeden Streitgenossen an seinem allgemeinen Gerichtsstand bleibt (Stein/Jonas aaO). Ein darüberhinausgehender Stellenwert kommt dem Merkmal nicht zu. Demgemäß ist anerkannt, daß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann anwendbar ist, wenn einer der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland hat (BGH MDR 2013, 805 Rn. 18; Stein/Jonas aaO Rn. 25; Patzina in MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2013 § 36 Rn. 24; Hausmann in Wiezcorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 36 Rn. 39). c. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht jedenfalls nicht für alle Klagegründe. Ein gemeinsamer Gerichtsstand besteht nicht am Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO iVm. § 269 BGB bzw. nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ II. Allerdings mag das für die Klageanträge zu 1 und 2 am Wohnsitz der Klägerin zu bejahen sein. Die Klägerin begehrt darin jeweils die negative Feststellung, daß weder der Beklagten zu 2 noch der Beklagten zu 1 Ansprüche aus den jeweiligen Verträgen gegen sie zustehen. Diese Ansprüche wären am Wohnsitz der Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses als Erfüllungsort zu erfüllen (vgl. Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013 § 29 Rn. 31). Außerdem begehrt die Klägerin aber die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Freigabe des Wertpapierdepots der Klägerin. Dieser Anspruch wäre am Sitz der Beklagten zu 1 in Frankfurt/M. zu erfüllen. Für diesen besteht im Verhältnis zu der Klage gegenüber der Beklagten zu 2 kein gemeinsamer Gerichtsstand. Da der Gerichtsstand in Frankfurt/Main kein ausschließlicher ist und der gemeinsamen Behandlung der Ansprüche nichts entgegensteht, ist die Zuständigkeits-bestimmung möglich (vgl. für den umgekehrten Fall BayObLG aaO; im übrigen s. die Nachweise oben zu 3.a. aE). Ein gemeinsamer Gerichtsstand im Verhältnis zwischen beiden Beklagten ist ferner nicht für den im Verhältnis zur Beklagten zu 2 angekündigten Hilfsantrag begründet. Der Umstand, daß der Antrag nur hilfsweise gestellt worden ist, steht im übrigen der Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegen (BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517; OLG München JurBüro 1981, 607). Da die Klägerin nicht beide Beklagten aus unerlaubter Handlung in Anspruch nimmt, ist ein gemeinsamer Gerichtsstand auch nicht nach § 32 ZPO begründet (vgl. zur Möglichkeit umfassender Inanspruchnahme BGH NJW 2003, 828, Zöller aaO Rn. 20; Musielak-Heinrich, ZPO, 10. A. 2013, § 36 Rn. 11). Der Streit zwischen den Parteien um die Einordnung des Falles im Zusammenhang mit §§ 32 KWG und 823 Abs. 2 BGB kann deswegen dahinstehen. Die Vorschrift des § 29 c ZPO, der einen einheitlichen Gerichtsstand für Verbraucher bei Haustürgeschäften begründet, ist ebenfalls nicht einschlägig, denn es ist nicht ersichtlich, daß ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB vorläge; dem Vortrag der Klägerin ist vielmehr nur zu entnehmen, daß die Vertragsverhandlungen auf Initiative der Klägerin zustande gekommen sind. d. Schließlich steht die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2, wonach Klagen gegen die Beklagte zu 2 in Zürich zu erheben sind, der beantragten Entscheidung nicht entgegen. Diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen Art. 16 Nr. 1 LugÜ II unwirksam. Nach Art. 16 Nr. 1 LugÜ II kann die Klägerin als Verbraucherin die Beklagte zu 2 auch vor dem Gerichten seines Wohnsitzes in Anspruch nehmen. Gemäß Art. 17 LugÜ II kann von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen im Wege der Vereinbarung aber nur dann abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher lediglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröffnet oder die Gerichte des Staates für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. auch BGH BKR 2012, 166, 168 zu dem entsprechenden Art. 15 LugÜ I). 4. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts folgt in erster Linie Zweckmäßigkeits-gesichtspunkten und der Prozeßökonomie (BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515), wobei dem räumlichen Schwerpunkt des Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist (KGR Berlin 2005, 970; KGR Berlin 2005, 1007; Zöller aaO § 36 Rdnr. 18). Zu berücksichtigen sind etwa die Effektivität des Rechtsschutzes, die Erleichterung der Prozeßführung, der Sachzusammenhang und die Beweisnähe. Im vorliegenden Fall bestimmt der Senat das Landgericht Berlin als zuständig. Dafür spricht zum einen, daß das Landgericht Berlin mit der Sache bereits befaßt ist, was aus prozeßökonomischen Gründen für dessen Bestimmung spricht. Außerdem aber regelt Art. 16 Nr. 1, 2. Alt. LugÜ II anders als die 1. Alternative der Regelung nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit; deswegen kommt ihm besondere Bedeutung und der Vorrang vor anderen Gerichtsständen zu (vgl. BGH MDR 2013, 805 Rn. 18 zu Artikel 16 EuGVVO m.w.N.). Der Grundsatz, daß in der Regel ein Gericht zu bestimmen ist, an dem einer der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1986, 3209; NJW 1987, 439; OLG Dresden, Beschl. vom 22.9.2010 - 3 AR 52/10, in beck-online unter BeckRS 2011, 17800), muß demgegenüber zurückstehen; den Beklagten ist zuzumuten, sich vor dem Gerichtsstand des Verbrauchers in Berlin vertreten zu lassen.