Beschluss
19 W 18/10
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0628.19W18.10.0A
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Leitsätze
1. Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts(Rn.4)
(Rn.5)
.
2. Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts (Rn.5)
(Rn.12)
(Rn.13)
.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2010 insofern abgeändert, als die Beschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes“ entfällt und Rechtsanwalt ..., ... mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort der Klägerin erstattungsfähig sind.
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts(Rn.4) (Rn.5) . 2. Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts (Rn.5) (Rn.12) (Rn.13) . Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2010 insofern abgeändert, als die Beschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes“ entfällt und Rechtsanwalt ..., ... mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort der Klägerin erstattungsfähig sind. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die in Hannover wohnende Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Vertrages in Anspruch. Hierzu hat sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... beantragt, dessen Kanzlei in Hannover geschäftsansässig ist. Mit Beschluss vom 25.03.2010 hat das Landgericht Berlin die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch Rechtsanwalt ... nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Gegen diesen, Rechtsanwalt ... am 11.05.2010 zugestellten Beschluss, wendet er sich mit der am 19.05.2010 bei dem Landgericht Berlin eingegangenen Beschwerde. Er rügt, die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, einen Rechtsanwalt im Bezirk des angerufenen Gerichts aussuchen zu müssen. Die Angelegenheit sei rechtlich und tatsächlich umfassend und schwierig. Es habe einer persönlichen Beratung der Klägerin, die ihn mehrmals in seiner Kanzlei aufgesucht habe, bedurft. Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat das Landgericht Berlin der Beschwerde nicht abgeholfen. Es sei nicht zu erkennen, dass die Sache tatsächlich und rechtlich ungewöhnlich schwierig wäre. Ferner sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht mit einem Rechtsanwalt in Berlin telefonisch und schriftlich hätte korrespondieren können. Es hat zur weiteren Entscheidung das Rechtsmittel dem Kammergericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde gegen die Beschränkung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im angefochtenen Beschluss ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und hat in der Sache Erfolg. Ihr ist Rechtsanwalt ... ohne die vom Amtsgericht genannte Beschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts“ jedoch mit der aus dem Tenor ersichtlichen Eingrenzung beizuordnen. Das Landgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskosenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist. Ein nicht am Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Die Kenntnis vom Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO wird bei einem Anwalt vorausgesetzt. Stellt ein auswärtiger Anwalt einen Beiordnungsantrag, kann sein Einverständnis mit einer beschränkten Beiordnung vermutet werden (BGH Beschluss vom 10.10.2006, XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783). Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Anwalts hat das Gericht aber immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen und die betroffene Partei Anspruch auf die Beiordnung eines Verkehrsanwalts hätte. Ist dies der Fall, darf das Gericht die Beiordnung des auswärtigen Anwalts nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts einschränken (BGH Beschluss vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, FamRZ 2004, 1362; Beschluss vom 10.10.2006, XI ZB 1/06,, a.a.O.; OLG Hamm Beschluss vom 20.04.2005, 5 WF 66/05, NJW 2005, 1724; OLG Köln Beschluss vom 18.01.2007, 14 WF 284/06, FamRZ 2008, 525; OLG Braunschweig Beschluss vom 14.02.2006, 2 WF 23/06, FamRZ 2006, 800; KG Beschluss vom 05.08.2009, 3 WF 193/08). Diese Prüfung führt dazu, dass der Klägerin der in der Nähe ihres Wohnortes niedergelassene Anwalt ohne die vom Landgericht gemachte Einschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“ beizuordnen ist. Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 121 Rdn. 20). Im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG Beschluß vom 4. Februar 2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH Beschluss vom 09.10.2003, VII ZB 45/02, BGH-Report 2004, 70; Beschluss vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, NJW 2004, 2749 m.w.N.). Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 09.10.2003 (a.a.O.) dazu aus: „a) Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den in der Nähe des Wohnortes der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozeßgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, soweit dadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten selbst entstanden wären. Eine geringfügige Überschreitung der ersparten Reisekosten durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten von bis zu 10% steht der Erstattung nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899 ff.). Voraussetzung für die Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten ist demnach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten bei eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten wären. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, da die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den beim Prozeßgericht nicht zugelassenen Anwalt nicht gerechtfertigt ist. Die Erstattung der Reisekosten des beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und dort auch nicht ansässigen Anwalts regelt vielmehr § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO; Voraussetzung für die Erstattung der Reisekosten ist danach, daß die Zuziehung des auswärtigen Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das ist regelmäßig der Fall (BGH, aaO, NJW 2003, 898, 899 ff.; Beschluß vom 10. April 2003, I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028). b) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines in der Nähe des Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird. Das ist der Fall bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat (BGH aaO). Eine weitere Ausnahme, bei der die unmittelbare Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beim Prozeßgericht zumutbar sein kann, ist bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung denkbar, wenn die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben. Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Allein dass die Sache tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufweist und in wirtschaftlicher Hinsicht von geringer Bedeutung ist, reicht hierfür nicht. Welche Schwierigkeiten die Führung eines Rechtsstreits aufwirft, ist für die rechtsunkundige Partei regelmäßig nicht vorhersehbar. (...)“ So liegt der Fall auch hier. Die Beauftragung des in der Nähe ihres Wohnorts ansässigen Rechtsanwalts durch die Klägerin ist eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Der Rechtsstreit ist nicht so gelagert, dass der Klägerin ausnahmsweise die Beauftragung eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts ohne Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts zumutbar wäre. Die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung einer nicht bemittelten Partei mit einer bemittelten Partei führt aber nicht dazu, dass in einem solchen Fall die Beiordnung stets uneingeschränkt erfolgt mit der Folge, dass die Staatskasse die Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts auch dann tragen muss, wenn diese die Kosten für einen Verkehrsanwalt übersteigen. Die Sicherstellung und Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO erfordert die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung der Beiordnung (OLG Karlsruhe Beschluss vom 21.07.2005, 17 W 30/05, NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig Beschluss vom 14.02.2006, 2 WF 23/06, a.a.O.). Hierdurch wird der derart beigeordnete Rechtsanwalt auch nicht unangemessen benachteiligt (vgl. dazu OLG Braunschweig Beschluss vom 14.02.2006, 2 WF 23/06, a.a.O.). Da die sofortige Beschwerde überwiegend Erfolg hatte, erschien es angezeigt, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.