Beschluss
19 W 149/18
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0304.19W149.18.00
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Leitsätze
Werden mehrere durch einen Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und der Rechtsstreit bezüglich eines Streitgenossen abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen, kann der verbleibende Streitgenosse die Erstattung der vollen Verfahrens- und Terminsgebühr beanspruchen.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2018 wird auf seine Kosten nach einem Wert von 1.994,91 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden mehrere durch einen Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und der Rechtsstreit bezüglich eines Streitgenossen abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen, kann der verbleibende Streitgenosse die Erstattung der vollen Verfahrens- und Terminsgebühr beanspruchen.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2018 wird auf seine Kosten nach einem Wert von 1.994,91 EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger hat vor dem Landgericht Hannover gegen die Beklagten zu 1) und 2) Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass diese gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm jedweden materiellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus der (angeblichen) Falschberatung am 14. August 2012 und am 9. Oktober 2012 durch die stellvertretende Bezirksvorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2) entstanden sei. Ferner hat er die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ersatz seiner ihm vorprozessual entstandenen Kosten in Höhe von 2.611,93 EUR in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1) und zu 2) sind von den im Rubrum genannten Rechtsanwälten vertreten worden. Das Landgericht Hannover hat mit dem am 25. April 2016 verkündeten Urteil die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig abgewiesen. Zugleich hat es unter Ziffer 2 der Urteilsformel ausgesprochen, dass es sich, soweit sich der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) richtet, für örtlich unzuständig erklärt und diesen an das Landgericht Berlin verweist. Das Landgericht Berlin hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit dem am 14. Juni 2018 verkündeten Urteil abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Die Beklagte hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 3. Juli 2018 die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr sowie die einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach einem Wert von 67.925,11 EUR nebst Pauschale für Post- und Telekommunikation und Umsatzsteuer beantragt. Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2018 die vom Kläger an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 3.989,47 EUR festgesetzt. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass der Beklagten nur ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, das heißt in Höhe der Hälfte zusteht. Nach Ansicht des Klägers ist eine Verfahrensabtrennung nicht erfolgt, wobei er sich für seine Ansicht auf den Beschluss des OLG Celle vom 3. März 2017 – 2 W 50/17 – bezieht, der im Kostenfestsetzungsverfahren betreffend die Beklagte zu 2) ergangen ist. II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die im Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) vom 3. Juli 2018 berechneten Kosten zu Recht antragsgemäß Höhe von 3.989,47 EUR zu Gunsten der Beklagten festgesetzt. Der Kläger vermag sich dagegen nicht mit seiner in der Beschwerde weiterhin vertretenen Ansicht durchzusetzen, dass er der Beklagten zu 1) nur die hälftigen Rechtsanwaltskosten zu erstatten habe, weil diese nur einen Erstattungsanspruch in Höhe ihrer Beteiligung am Rechtsstreit verlangen könne. Zwar trifft es zu, dass der obsiegende Streitgenosse bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen von dem unterlegenen Gegner die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils verlangen kann (siehe BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 – II ZB 3/05 – NJW-RR 2006, 1508, 1509: ergangen zu § 6 BRAGO; siehe ferner Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., 1008 VV 312 f.). Anders verhält es sich jedoch für den Fall der Verfahrenstrennung. Die bereits entstandenen Gebühren gehen durch eine erfolgte Abtrennung nicht unter. Nach der Abtrennung entstehen die Gebühren sodann noch einmal aus dem Wert des abgetrennten Verfahrens, wobei identische Gebühren gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal beansprucht werden können und insgesamt ein Wahlrecht besteht, ob die vor der Trennung entstandenen oder die danach entstandenen Gebühren abgerechnet werden (BGH, Urteil vom 24. September 2014 – IV ZR 422/13 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 – 9 KSt 10/09 –, juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., 3100 VV RdNr. 61). Gleiches gilt für den Fall, dass bei einem von mehreren Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht gegeben ist und das Verfahren gegen ihn zwecks Verweisung abgetrennt wird. Es entstehen dann mehrere für die Zukunft in jeder Beziehung selbständige Verfahren, für die auch die Gerichtskosten neu anfallen. Der Fall der Abtrennung und Teilverweisung ist in § 281 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 GKG und § 20 RVG, nach denen bei einer Komplettverweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit die Anwalts- und Gerichtskosten innerhalb derselben Instanz im Regelfall nur einmal anfallen, nicht geregelt. Der Senat teilt die vom OLG Hamburg im Beschluss vom 4. November 2013 – 8 W 101/13 – (juris) vertretene Ansicht, dass diese Regelungslücke durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu schließen ist, die gelten, wenn eine gegen mehrere Streitgenossen als Gesamtschuldner gerichtete Klage in zwei Verfahren aufgetrennt wird. Es ist kein Grund ersichtlich, der in dieser Sachverhaltskonstellation gegen die Anwendung der vorstehend erläuterten allgemeinen Grundsätze für das Fort- bzw. Neuentstehen der anwaltlichen Gebühren im Falle der Verfahrensabtrennung sprechen könnte. Das OLG Hamburg hat in dem vorgenannten Beschluss vielmehr überzeugend begründet, dass das mit der Anwendung erzielte Ergebnis im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO steht, wonach dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen sind. Der Kostenvorteil, der sich aus der gemeinsamen Vertretung der Beklagten zu 1) und 2) vor dem Landgericht Hannover durch einen Rechtsanwalt ergab, beruhte auf der Anrufung eines unzuständigen Gerichts bezüglich der Beklagten zu 1) und soll dem erstattungspflichtigen Kläger nicht zugutekommen. Hätte der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) sogleich getrennt an den ihren jeweiligen richtigen Gerichtsständen verklagt, hätte er der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Berlin unzweifelhaft die vollen Gebühren erstatten müssen und nicht nur die Hälfte. Der Senat vermag schließlich nicht der vom OLG Celle im die Beklagte zu 2) betreffenden Beschluss vom 3. März 2017 – 2 W 50/17 = 2 O 19/16 Landgericht Hannover – vertretenen Ansicht beizutreten, wonach in der vorliegenden Sache keine Verfahrensabtrennung im Sinne des § 145 ZPO erfolgt sei. Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 25. April 2016 die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig abgewiesen und sich für örtlichen unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen, soweit dieser sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Dass das Landgericht nicht durch separaten Beschluss über die Verweisung entschieden und die Verfahrensabtrennung nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, ist unerheblich und führt entgegen der vom OLG Celle vertretenen Auffassung nicht zu einem “gänzlich anders gelagerten Sachverhalt” gegenüber dem, welcher der vorstehend zitierten Entscheidung des OLG Hamburg zugrunde liegt. Das Landgericht Hannover hat zwar mit Urteil vom 25. April 2016 zwar zugleich die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig abgewiesen und den Rechtsstreit betreffend die hiesige Beklagte an das Landgericht Berlin verwiesen, jedoch handelt es sich nicht um eine “einheitliche Entscheidung”. Wird eine Entscheidung, die in selbständiger Beschlussform hätte ergehen sollen, in ein Endurteil mit aufgenommen (hier der Ausspruch hinsichtlich der Verweisung), handelt es sich lediglich um eine äußere Verbindung zweier an sich selbständiger Entscheidungen (siehe Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 511 – 541 RdNr. 35). Es fehlt auch nicht an einer Verfahrensabtrennung. Diese kann auch konkludent erfolgen (siehe OLG München, Beschluss vom 1. März 1996 – 11 W 811/96 –, juris). Der Beschluss über die Abtrennung des Rechtsstreits betreffend die hiesige Beklagte gemäß § 145 ZPO ist hier stillschweigend zusammen mit der Entscheidung über die teilweise Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin erfolgt. Denn eine teilweise Verweisung gemäß § 281 ZPO ist nur möglich, wenn der betreffende Teil gemäß § 145 ZPO abgetrennt werden kann bzw. worden ist (siehe Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 281 RdNr. 8). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch im Übrigen sachlich und rechnerisch zutreffend. Einwände werden insoweit vom Kläger – mit Recht – nicht geltend gemacht worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO für die vom Kläger beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. Gründe für die (vorherige) Übertragung der Sache auf den Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung gemäß § 568 Satz 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere gebietet die von der Entscheidung des OLG Celle vom 3. März 2017 abweichende Meinung des Senats keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zum einen betrifft dies nur den hier vorliegenden Einzelfall. Zum anderen liegt keine Divergenz in der Anwendung eines Rechtssatzes vor, sondern lediglich eine andere Bewertung in tatsächlicher Hinsicht, was die Frage der Verfahrensabtrennung betrifft. Im Übrigen sind die hier entscheidungserheblichen kostenrechtlichen Fragen durch die zitierte Rechtsprechung geklärt.