OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 W 129/18

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0328.19W129.18.00
11Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist auch das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen, das den persönlich haftenden Gesellschafter betrifft.(Rn.2)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2018, soweit dieser gegen den Beklagten zu 2) ergangen ist, ersatzlos aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Festsetzungsantrag nach Beendigung der Unterbrechung an die Rechtspflegerin zurückverwiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 903,03 EUR zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist auch das Kostenfestsetzungsverfahren unterbrochen, das den persönlich haftenden Gesellschafter betrifft.(Rn.2) Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2018, soweit dieser gegen den Beklagten zu 2) ergangen ist, ersatzlos aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Festsetzungsantrag nach Beendigung der Unterbrechung an die Rechtspflegerin zurückverwiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 903,03 EUR zu tragen. Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR ist das streitgegenständliche Verfahren entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen. Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht entgegen. Der Beklagte zu 2) ist insoweit prozessführungsbefugt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 – VIII ZR 253/83 –, juris). Der Gesetzgeber hat die Frage nicht geregelt, welche Auswirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auf die gegen einzelne Gesellschafter geführten Prozesse hat, die einen von § 93 InsO erfassten Anspruch zum Gegenstand haben. Der an die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes angelehnte Regelungsvorschlag nach § 103 Abs. 2, §§ 104, 105 Abs. 3 des Regierungsentwurfes zur InsO (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 25, 139) ist nicht Gesetz geworden. Die Frage sollte der Rechtsprechung überlassen bleiben (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 165; siehe dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 265/01- juris). Nach Ansicht des BGH ist die Auffassung für vorzugswürdig, welche § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf die Fälle eines Prozesses gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO entsprechend anwenden will. Diese Bestimmung ist auf den Fall zugeschnitten, dass ein Prozess zwischen einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten geführt wird. Das trifft nach Ansicht des BGH auch auf die – hier vorliegende – Fallgestaltung zu, dass der Rechtsstreit die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat (BGH, Beschluss vom 14. November 2002 – IX ZR 236/99 –, juris; ferner Beschluss vom 20. November 2008 – IX ZB 199/05 –, juris). Der sich aus der Kostengrundentscheidung des Versäumnisurteils ergebende Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) ist von der Sperrwirkung des § 93 InsO erfasst. Diese bezieht sich auf sämtliche Insolvenzforderungen, gleich ob angemeldet oder nicht und ob zur Tabelle festgestellt oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05 - juris). Die Rechtswirkungen dieser Vorschrift erstrecken sich allerdings nicht auf solche Ansprüche, die deshalb gegen die Gesellschafter bestehen, weil diese aus einem von den handelsrechtlichen Haftungsbestimmungen unabhängigen Rechtsgrund, insbesondere einer rechtlich selbständigen eigenen Verpflichtung, für die Verbindlichkeit der Gesellschaft einzustehen haben (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – IX ZR 265/01 –, juris). Dies ist hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Beklagten zu 2) nicht der Fall. Die in diesem Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2013 ausgesprochene Kostentragungspflicht des Beklagten zu 2) beruht zwar auf § 91 ZPO, der einen selbständigen prozessualen Kostenerstattungsanspruch begründet. Dies macht sie jedoch nicht zu einer von der Verbindlichkeit der Gesellschaft losgelösten selbständigen Zahlungsverpflichtung der Gesellschafter. Ohne die akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wäre es nicht zu dieser Kostentragungspflicht gekommen. Dies zeigt sich in der vorliegenden Sache schon daran, dass das Versäumnisurteil und damit die Kostengrundentscheidung bei richtiger Sachbehandlung der Sache nicht hätte ergehen dürfen. Das im schriftlichen Vorverfahren erlassene Versäumnisurteil ist dem Kläger am 25. Oktober 2013 und den Beklagten am 28. Oktober 2013 zugestellt worden, so dass es gemäß § 310 Abs. 3 ZPO mit der letzten Zustellung existent geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1994 – XII ZB 90/94 –, juris). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. Oktober 2013 eröffnet worden. Die Unterbrechung des Verfahrens ist unabhängig davon eingetreten, dass das Landgericht bei Erlass des Versäumnisurteils von der am gleichen Tag vom Amtsgericht Charlottenburg beschlossenen Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Beklagten zu 1) offenbar keine Kenntnis hatte bzw. haben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 – IX ZR 28/73 –, juris; BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 – VIII ZR 224/94 –, juris). Da die Kostentragungspflicht lediglich eine notwendige Folge der akzessorischen Gesellschafterhaftung ist, unterfällt sie somit dem Regelungsbereich des § 93 InsO (so auch LG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Juni 2010 – 5 T 137/10 –, juris; Brandes/Gehrlein, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 93 RdNr. 13; a.A. betreffend die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen die neben der insolventen BGB-Gesellschaft als Gesamtschuldner mit verurteilten Gesellschafter: LG Oldenburg, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 6 T 548/09 –, juris). Schließlich spricht auch die Bestimmung des § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO dafür, dass die Klägerin während der Dauer des Insolvenzverfahrens ihren Kostenerstattungsanspruch nicht gerichtlich geltend machen kann. Darin ist geregelt, dass ein Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung bis zur Rechtskraft der Kostengrundentscheidung, die hier nicht eingetreten ist, ausgesetzt werden kann. Das hier trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangene Versäumnisurteil sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss sind zwar nicht nichtig, sondern mit den statthaften Rechtsmitteln angreifbar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Mai 2013 – IX ZR 332/12 –, juris mit weiteren Nachweisen), jedoch ist eine Rechtskraft der Kostengrundentscheidung infolge der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens bislang nicht eingetreten. Gesetzessystematisch spricht dies dafür, auch bei einer Verfahrensunterbrechung das Kostenfestsetzungsverfahren nicht isoliert zu Ende zu führen (siehe BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 – XII ZB 195/04 –, juris zu § 240 ZPO). Dass sich die Verfahrensunterbrechung hier nicht aus § 240 ZPO, sondern aus der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 AnfG ergibt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) bzw. die für eine vorherige Übertragung der Sache auf den Senat gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH geklärt.