OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 W 91/19

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0622.19W91.19.00
1mal zitiert
17Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Mit der Anordnung, eine bestimmte Person solle nach dem Ableben des Erblassers dessen Beerdigung übernehmen und den Hausstand auflösen, ist eine Erbeinsetzung nicht verbunden.(Rn.13) 2. Fällt ein testamentarisch eingesetzter Erbe vor dem Erbfall weg, wächst gemäß § 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an, es sei denn, der Erblasser hätte für diesen Fall einen Ersatzerben (§ 2096 BGB) als Erben eingesetzt.(Rn.14) 3. Gemäß § 2099 BGB geht das Recht der Ersatzerben der Anwachsung vor; deshalb ist bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung vorweg zu prüfen und festzustellen, ob Ersatzerben (§ 2096 BGB) bestimmt sind.(Rn.14) 4. Die für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende Auslegungsregel des § 2069 BGB kann nicht - auch nicht analog - angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört.(Rn.14) 5. In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen. Kann der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen.(Rn.14) 6. Eine ergänzende Auslegung erfordert auch, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat. Die Ansicht, die erforderliche Andeutung im Testament sei schon in der Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben gesehen werden, führt zu einer Rechtsunsicherheit und verstößt gegen die Formvorschriften der §§ 2247, 2067 BGB.(Rn.16) 7. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2066 BGB ist, dass der Erblasser seine „gesetzlichen Erben" bedacht hat. Sie dürfen weder namentlich noch durch individualisierende Merkmale bezeichnet sein. Ist dies jedoch der Fall, scheidet eine Anwendung der §§ 2066, 2067 BGB von vornherein aus.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 8. April 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 17.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Anordnung, eine bestimmte Person solle nach dem Ableben des Erblassers dessen Beerdigung übernehmen und den Hausstand auflösen, ist eine Erbeinsetzung nicht verbunden.(Rn.13) 2. Fällt ein testamentarisch eingesetzter Erbe vor dem Erbfall weg, wächst gemäß § 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an, es sei denn, der Erblasser hätte für diesen Fall einen Ersatzerben (§ 2096 BGB) als Erben eingesetzt.(Rn.14) 3. Gemäß § 2099 BGB geht das Recht der Ersatzerben der Anwachsung vor; deshalb ist bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung vorweg zu prüfen und festzustellen, ob Ersatzerben (§ 2096 BGB) bestimmt sind.(Rn.14) 4. Die für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende Auslegungsregel des § 2069 BGB kann nicht - auch nicht analog - angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört.(Rn.14) 5. In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen. Kann der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen.(Rn.14) 6. Eine ergänzende Auslegung erfordert auch, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat. Die Ansicht, die erforderliche Andeutung im Testament sei schon in der Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben gesehen werden, führt zu einer Rechtsunsicherheit und verstößt gegen die Formvorschriften der §§ 2247, 2067 BGB.(Rn.16) 7. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2066 BGB ist, dass der Erblasser seine „gesetzlichen Erben" bedacht hat. Sie dürfen weder namentlich noch durch individualisierende Merkmale bezeichnet sein. Ist dies jedoch der Fall, scheidet eine Anwendung der §§ 2066, 2067 BGB von vornherein aus.(Rn.17) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 8. April 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 17.000,00 EUR festgesetzt. I. Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat mit ihrem am 22. September 1982 vorverstorbenen Ehemann am 20. August 1977 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem es heißt: „Ich, geb. am in Berlin und meine Ehefrau geboren am in Berlin setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Ableben des letzten Ehepartners sind alleinige Erben unseres gesamten Besitzes: a) , geb. am zu 2/3 b) geb. zu 1/3" Die Erblasserin hat am 27. April 2008 eine weitere Verfügung von Todes wegen errichtet, in der es heißt: „Mein letzter Wille, Ich, geb. verfüge, dass nach meinem Ableben, Frau geboren wohnhaft meine Beerdigung übernimmt und meinen Hausstand auflöst, in Berlin den 27. April 2008“. Die Miterbin war die Schwester der Erblasserin und ist am 10. Juli 2005 vorverstorben. Sie hatte keine Abkömmlinge. Als ihre testamentarische Alleinerbin hatte diese die Erblasserin eingesetzt. Die Beteiligte zu 2) ist die Cousine der Erblasserin und ihrer Schwester und — soweit ersichtlich — einzige gesetzliche Erbin. Der Beteiligte zu 1) ist das Patenkind des vorverstorbenen Ehemannes und war mit diesem bzw. der Erblasserin jedoch nicht verwandt. Der Beteiligte zu 1) hat mit Erbscheinsverhandlung vom 12. Februar 2019 beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Die Beteiligte zu 2) ist dem entgegengetreten. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 8. April 2019 das Vorliegen der zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass sie Erbin jedenfalls mit einer Quote von 2/3 geworden sei. Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts sei eine Anwachsung der Erbquote zu Gunsten des Beteiligten zu 1) infolge des Vorversterbens der Schwester der Erblasserin nicht eingetreten. Vielmehr sei das gemeinschaftliche Testament dahin auszugehen, dass sie, die Beteiligte zu 2), für den Fall des Vorversterbens der Schwester der Erblasserin an deren Stelle treten sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungen vom 10. Mai 2019 und 1. Juli 2019 sowie auf den Schriftsatz vom 16. September 2019 Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat mit Recht festgestellt, dass die förmlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, vorliegen. Denn der Beteiligte zu 1) ist auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 20. August 1977 Alleinerbe geworden. Die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments begegnet keinen Bedenken. Dieses ist nicht nachträglich ganz oder teilweise durch das von der Erblasserin errichtete Testament vom 27. April 2008 geändert worden. Gemäß § 2258 Abs. 1 BGB wird durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Das ist nicht der Fall. Nach § 2087 BGB ist eine Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, wenn der Erblasser dem Bedachten sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens zuwendet, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Entscheidende Relevanz für die Annahme einer Erbeinsetzung ist dem Willen des Erblassers beizumessen, den Bedachten als Gesamtrechtsnachfolger einzusetzen. Die Erblasserin hat der Beteiligten zu 2) jedoch kein Vermögen oder einen Bruchteil davon übertragen, sondern darin lediglich bestimmt, dass nach ihrem Ableben diese ihre Beerdigung übernehmen und den Hausstand auflösen soll. Mit einer solchen Anordnung ist eine Einsetzung als Erbin nicht verbunden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. April 2002 - 1Z BR 34/01 -, NJW-RR 2002, 1302; Krafka in: Kroiß/Ann/Mayer, BGB, 5. Aufl. 2018, § 2087 RdNr. 11). Das Argument der Beteiligten zu 2), die Erblasserin habe dafür keine Veranlassung gesehen, weil sie möglicherweise das bereits über 30 Jahre zuvor errichtete Testament vergessen haben könnte und daher vom Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mit der Beteiligten zu 2) als alleinigen Erbin ausgegangen sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass für diese Annahme kein konkreter Anhaltspunkt besteht und sie rein spekulativ ist, wäre dann die von der Erblasserin getroffene Anordnung zur Regelung ihrer Bestattung und der Auflösung des Hausstandes nicht plausibel. Denn für den Fall, dass die Erblasserin (irrtümlich) davon ausging, dass die Beteiligte zu 2) ihre Alleinerbin würde, hätte es ihr ohnehin oblegen, für die Bestattung der Erblasserin und der Auflösung deren Haushaltes Sorge zu tragen. Für den Fall, dass der Erblasserin bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 27. April 2008 das Testament aus dem Jahr 1977 in Erinnerung war, konnte die Erblasserin entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) dann gerade nicht davon ausgehen, dass diese ihre gesetzliche Erbin sein würde. Eine Einsetzung der Beteiligten zu 2) hat die Erblasserin aus den vorstehend erläuterten Gründen in der letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 2008 nicht angeordnet. Der Beteiligte zu 1) ist nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 22. August 1977 Alleinerbe und nicht lediglich Erbe nach einem Bruchteil von 1/3 Erbe geworden, wie die Beteiligte zu 2) meint. Im Testament ist zwar bestimmt, dass der Beteiligte zu 1) nach dem Ableben des letzten Ehepartners Erbe zu 1/3 und die Schwester der Erblasserin zu 2/3 werden sollte. Fällt wie hier durch das Vorversterben der Schwester im Jahr 2005 der Fall ein testamentarisch eingesetzter Erbe vor dem Erbfall weg, wächst gemäß § 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an, es sei denn, der Erblasser hätte für diesen Fall einen Ersatzerben (§ 2096 BGB) als Erben eingesetzt. Gemäß § 2099 BGB geht das Recht der Ersatzerben der Anwachsung vor; deshalb ist bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung vorweg zu prüfen und festzustellen, ob Ersatzerben (§ 2096 BGB) bestimmt sind. Die für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende Auslegungsregel des § 2069 BGB kann nicht - auch nicht analog - angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört (BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 — IV ZR 125/70 —, juris; BayObLG, Beschluss vom 12. November 1996 — 1Z BR 193/96 —, juris). In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (BayObLG, Beschluss vom 23. März 1982 — BReg 1 Z 143/81 -, juris). Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben tatsächlich gedacht hat und was er für diesen Fall wirklich oder mutmaßlich gewollt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 15 W 129/91 juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. September 1995 - 20 W 551/94 -, juris). Kann der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen. Im Testament vom 20. August 1977 ist ein Ersatzerbe für die vorverstorbene Schwester der Erblasserin nicht ausdrücklich bestimmt. Er ergibt sich auch nicht aus der Zweifelsregel des § 2069 BGB, weil mit der Schwester der Erblasserin kein Abkömmling bedacht worden ist und eine analoge Anwendung des § 2069 BGB wie vorstehend ausgeführt auf Fälle der Verwandtschaft in der Seitenlinie nicht möglich ist, weil dies dem Umstand zuwiderliefe, dass es sich bei dieser Auslegungsregel um die Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung handelt und es bei anderen Verwandten als Abkömmlingen an dieser Erfahrungsgrundlage fehlt. In Fällen sonstiger Verwandtschaft erfordert die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge des Zuwendungsempfängers daher eine zusätzliche Begründung auf der Grundlage des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens. Diese Auslegung setzt indes voraus, dass das Testament eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist. Dabei muss aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar sein, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht; mit anderen Worten darf durch die Auslegung kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht andeutungsweise ausgedrückt ist. Die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke kann also nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet: Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte. Bei alldem reicht es für die Annahme einer Ersatzerbenstellung aber nicht aus, dass der eingesetzte Erbe ein enges Verhältnis zum Erblasser hatte. Eine solche, einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung des Weggefallenen ist vielmehr allgemeine Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung zur Bestimmung von Ersatzerben, weil es anderenfalls an dem zur Formwahrung notwendigen Anhalt im Testament selbst fehlt. Eine ergänzende Auslegung im vorstehend behandelten Sinne erfordert zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen - für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung - ergibt, dass die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. April 2017 - 31 Wx 378/16 -, juris; ferner OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 - 31 Wx 128/17 -, juris). Die Ansicht, die erforderliche Andeutung im Testament sei schon in der Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben gesehen werden, führt zu einer Rechtsunsicherheit und verstößt gegen die Formvorschriften der §§ 2247, 2267 BGB (siehe Düsseldorf, Beschluss vom 8. November 2017 - I-3 Wx 295/16 -, juris; Anmerkung zu OLG Düsseldorf: Esskandari/Bick, ErbStB 2018, 358, 359; Kollmeyer, Anmerkung zu OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 - 31 Wx 128/17 - ZEV, 2017, 409, 411; siehe ferner Horn in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Auflage 2019, § 14 RdNr. 31/32). Letztlich bedarf es zu dieser Frage in der vorliegenden Sache keiner abschließenden Entscheidung. Die Frage, ob die Einsetzung der Schwester der Erblasserin als Erbin dieser persönlich oder als erste ihres Stammes gegolten hat, stellt sich schon deshalb nicht, weil die Beteiligte zu 2) als deren Cousine nicht ihr Abkömmling ist und damit nicht zum „Stamm" der Schwester der Erblasserin gehört. Daran ändert auch nichts, dass die Beteiligte zu 2) zugleich auch die Cousine der Erblasserin ist. Denn eine solche, einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung des Weggefallenen ist allgemeine Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung zur Bestimmung von Ersatzerben, weil es andernfalls an dem zur Formwahrung erforderlichen Anhalt im Testament selbst fehlt (vgl. OLG München, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 31 Wx 267/12 - FGPrax 2013, 177, 178; OLG München, Beschluss vom 5. November 2013 - 31 Wx 255/13 -, juris; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 31 Wx 379/14 - NJW-RR 2015, 329, 330). Ohne Erfolg beruft sich die Beteiligte zu 2) für ihren Standpunkt auf die in der Beschwerdebegründung zitierte obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 1988 - 2 W 66/87 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 15 W 129/91 -; juris; OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 31 Wx 35/06 juris). Daraus ergibt sich gegenüber den vorstehenden Ausführungen nichts anderes. Soweit das OLG Hamburg in der vorgenannten, Entscheidung eine Ersatzerbenstellung der Mutter anstelle des an sich testamentarisch berufenen Enkels bzw. ihres Kindes angenommen hat, beruht dies auf den Besonderheiten des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes, insbesondere der dortigen Testamentsgestaltung und nicht auf einer Erweiterung des Rechtsgedankens des § 2069 BGB auch auf weiter entfernte Verwandte. Es kommt weiter hinzu, dass weder aus den sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen — für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung — Anhaltspunkte ersichtlich sind, die zumindest eine beabsichtigte Einsetzung der Beteiligten zu 2) als Ersatzerbin nahelegen könnten. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob die Beteiligte zu 2) in den letzten Jahren ein enges Verhältnis zur Erblasserin hatte und diese versorgt und gepflegt hat. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Umstände bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorgelegen haben. Die Beteiligte zu 2) beruft sich für den von ihr vertretenen Standpunkt vergeblich auf die Gesetzsystematik der §§ 2066, 2067 BGB. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2066 BGB ist, dass der Erblasser seine „gesetzlichen Erben" bedacht hat. Sie dürfen weder namentlich noch durch individualisierende Merkmale bezeichnet sein. Ist dies jedoch — wie vorliegend — der Fall, scheidet eine Anwendung der §§ 2066, 2067 BGB von vornherein aus (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - IVa ZR 59/88 -, juris). Eine Auslegung des Testaments nach §§ 2084, 133 BGB dahin gehend, dass der Erblasser in diesem Sinne eine konkludente Ersatzerbeneinsetzung vorgenommen hat, setzt wie vorstehend erwähnt weiter voraus, dass das Testament konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Erblasserin die Möglichkeit, dass ihre jüngere Schwester vor ihm verstirbt, bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bedacht hatte (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Juli 2005 zu 31 Wx 35/06, juris, BayObLG, Beschluss vom 4. August 2002 - 1 Z BR 44/04 -, juris; KG (6. Zivilsenat), Beschluss vom 17. Januar 2020 - 6 W 58/19 - juris). Auch dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Angesichts dessen, dass zwischen der Erblasserin und ihrer jüngeren Schwester lediglich ein Altersunterschied von fünf Jahren bestand, war es aus Sicht der Erblasserin bei Errichtung des Testamentes nicht unwahrscheinlich, dass die als Erbin eingesetzte Schwester vor ihr versterben würde. Fehlsam meint die Beteiligte zu 2), eine Anwachsung gemäß § 2094 BGB sei unabhängig von der Anwendung des § 2069 BGB bzw. dessen Rechtsgedanken ausgeschlossen, weil die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) allenfalls auf einer persönlichen Beziehung zum vorverstorbenen Ehemann bestanden habe und ihm kein Anteil am Nachlass zuwachsen sollte, der nach dem gemeinsamen Testament der Sphäre der Angehörigen der Erblasserin zugewiesen sein sollte. Der Erblasser kann die Anwachsung durch Verfügung von Todes wegen nach § 2094 Abs. 3 BGB ausschließen, wobei der Ausschluss der Anwachsung in ihr nicht ausdrücklich enthalten sein muss, sondern es genügt, wenn er aus dem Gesamtinhalt der Verfügung mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist (Otte in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2094 RdNr. 10). Dafür ist hier auch ansatzweise weder aus der Testamentsurkunde selbst noch aus außerhalb der Urkunde liegenden Gründen etwas ersichtlich. Schließlich liegt aus den vorstehend erläuterten Gründen der in § 2099 BGB gesetzlich geregelte Fall des Ausschlusses der Anwachsung infolge des Vorrangs des Rechts eines Ersatzerben nicht vor. Ebenfalls fehl geht die Beteiligte zu 2) mit ihrer Ansicht, dass die Erblasserin eine Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1) nicht gewollt habe, weil sich weder aus dem Testament selbst noch aus außerhalb der Testamentsurkunde liegenden Gründen eine Vermutung dafür ergebe. Einer Vermutung bedarf es insoweit nicht. Vielmehr ergibt sich die Anwachsung daraus, dass aus den dargelegten Gründen die Berufung eines Ersatzerben nicht festgestellt werden kann und kein sonstiger Ausschluss der Anwachsung festgestellt werden kann. Es liegen schließlich nicht die Voraussetzungen des § 2088 BGB vor. Nach Abs. 1 und 2 der Vorschrift tritt in Ansehung des übrigen Teils gesetzliche Erbfolge ein, wenn der Erblasser die Einsetzung eines Erben auf einen Bruchteil bzw. mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und dieser Bruchteil bzw. Bruchteile das Ganze nicht erschöpft. Das ist hier unzweifelhaft nicht der Fall, weil mit der Einsetzung des Beteiligten zu 1) zu einem Drittel und der Schwester der Erblasserin zu 2/3 über den gesamten Nachlass verfügt hat. Zu einer Anwendung des § 2088 BGB und damit zu (teilweisen) gesetzlichen Erbfolge kommt es auch dann nicht, wenn ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, sondern es kommt dann - bei Ermangelung eines Ersatzerben - zur Anwachsung nach § 2094 BGB (siehe Otte in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2088 RdNr. 4 und § 2094 RdNr. 7). Den Erwägungen der Beteiligten zu 2), dass der im Schlusserbfall vorhandene Nachlass im Wesentlichen von der Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes angespart worden sei, was gegen eine gewollte Anwachsung zugunsten des Beteiligten zu 1) spreche, sind die in den beiden Verträgen zur „5 Sterne SofortRente" bestimmten Bezugsrechte entgegenzuhalten. Die Erblasserin hat beide Verträge im Jahr 2012 abgeschlossen und darauf Beiträge von 70.000,00 EUR und 15.000,00 EUR eingezahlt. Diese übersteigen den Wert des vorhandenen Nachlasses von 17.000,00 EUR erheblich. Bei Abschluss der Verträge war die Erblasserin bereits 82 Jahre alt, so dass ein Versterben der Erblasserin vor Ablauf der Rentengarantiezeit von 12 Jahren, wie es dann tatsächlich der Fall war, nicht als unwahrscheinlich erscheinen musste. Der Beteiligten zu 2) fließen vom Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin im November 2018 bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit im Jahr 2024 rund 45.000,00 EUR zu, so dass die in rechtlicher Hinsicht ohnehin unmaßgeblichen Billigkeitserwägungen der Beteiligten zu 2) auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gründe, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 61 GNotKG.