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Beschluss

19 W 150/21

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1108.19W150.21.00
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Leitsätze
1. Wenn in einem Testament sowohl eine Erbeinsetzung als auch eine Enterbung des gesetzlichen Erben ausgesprochen wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Enterbung auch gelten soll, wenn die Erbeinsetzung scheitert.(Rn.22) 2. Erfolgt die Enterbung aus im Testament konkret genannten und von der anderweitigen Erbeinsetzung unabhängigen Gründen, spricht das für eine unter allen Umständen gewollte Enterbung.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 10.8.2021 wird auf ihre Kosten bei einem Verfahrenswert von 6.000 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn in einem Testament sowohl eine Erbeinsetzung als auch eine Enterbung des gesetzlichen Erben ausgesprochen wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Enterbung auch gelten soll, wenn die Erbeinsetzung scheitert.(Rn.22) 2. Erfolgt die Enterbung aus im Testament konkret genannten und von der anderweitigen Erbeinsetzung unabhängigen Gründen, spricht das für eine unter allen Umständen gewollte Enterbung.(Rn.22) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 10.8.2021 wird auf ihre Kosten bei einem Verfahrenswert von 6.000 EUR zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin verfolgt mir ihrer Beschwerde ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins weiter, der sie als Alleinerbin ihrer am 3.5.2020 verstorbenen Mutter, Frau F... I..., ausweist. Frau F... I... (im Folgenden: Erblasserin) errichtete am 3.5.2001 ein handschriftliches, von ihr unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut: „Ich, F... I..., geb. am ..., bestimme zu meinem alleinigen Erben die ... Kirchengemeinde .... Meine Tochter A... M..., geb. am ..., enterbe ich, weil sie mit ihrem Ehemann gemeinsam 1993/1994 unter Verbreitung von Lügen versucht hat, mich zu entmündigen. Und als ihr das nicht gelang, meine Gesundheit durch von ihr verursachten Stress derart zu schädigen, dass ich in ein Heim eingewiesen werden sollte.“ Das Testament hinterlegte die Erblasserin am selben Tag beim Amtsgericht Köpenick. Am ... verstarb die Erblasserin. Am 9.6.2020 erschien die Antragstellerin beim Amtsgericht Köpenick mit einem Zettel der Erblasserin, auf dem „Testament beim Gericht Köpenick hinterlegt“ stand, und bat um Eröffnung des hinterlegten Testaments. Dies geschah am 10.8.2020. Das Eröffnungsprotokoll sowie eine Ablichtung des Testaments wurden am 10.8.2020 an die Antragstellerin sowie an die ... Kirchengemeinde ... abgeschickt. Mit Schreiben vom 8.9.2020 (und nicht, wie vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss fälschlich angegeben, 9.8.2020) erklärte die Kirchengemeinde ... die Ausschlagung der Erbschaft. Mit Schreiben vom 9.10.2020 wies das Amtsgericht die Kirchengemeinde darauf hin, dass die Ausschlagungserklärung vom 8.9.2020 nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche und daher unwirksam sei. Eine formgerechte Wiederholung der Ausschlagung erfolgte nicht. Am 12.11.2020 erklärte die Kirchengemeinde beim Amtsgericht Köpenick die Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Die Ausschlagung erfolge zum Schutz vor eventuellen Gläubigeransprüchen. Am 10.6.2021 hat die Antragstellerin die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Im Antrag hat sie darauf verwiesen, dass der testamentarische Erbe, die Kirchengemeinde, die Ausschlagung der Erbschaft erklärt habe und sie, die Antragstellerin, die einzige gesetzliche Erbin sei. Das Amtsgericht Köpenick hat den Antrag mit Beschluss vom 10.8.2021 zurückgewiesen. Es hat dabei zur Begründung ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob die testamentarische Erbin, die Kirchengemeinde, die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe. Denn jedenfalls sei die Antragstellerin ausdrücklich enterbt worden. Das Testament sei formwirksam. Gemäß § 1938 BGB sei die Enterbung ohne Einsetzung eines Erben möglich, so dass sie auch wirksam bleibe, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlage. Voraussetzung sei, dass die Enterbung unter allen Umständen gewollt gewesen sei. Dies sei hier anzunehmen, da die Enterbung von der Erblasserin gesondert bestimmt und begründet worden sei. Dahingestellt bleiben könne, ob die Begründung im Testament rechtlich oder tatsächlich zutreffend sei. Für die herausgehobene Bedeutung der Enterbung spreche zudem die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht, um einen Verlust des Testaments bei Auflösung des Haushalts vorzubeugen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 13.8.2021 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8.9.2021 hat sie dagegen Beschwerde eingelegt. Darin macht sie im Wesentlichen geltend: Die Kirchengemeinde habe die Erbschaft ausgeschlagen, weil ihr das Amtsgericht mitgeteilt habe, dass ein Sozialbegräbnis erfolgt sei und davon ausgegangen worden sei, dass kein Vermögen mehr vorhanden sei. Tatsächlich hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann die Beisetzung bezahlt. Den „Datensalat“ im Beschluss, wonach die Kirchengemeinde die Erbschaft einen Tag vor Testamentseröffnung angefochten habe, werde das Gericht sicherlich selbst in Zweifel ziehen. Zur Testamentseröffnung sei es gekommen, weil die Antragstellerin und ihr Mann beim Amtsgericht Köpenick mit einem Blatt Papier erschienen seien, in dem auf ein hinterlegtes Testament hingewiesen worden sei. Dieses Papier habe die Antragstellerin in den Unterlagen ihrer Mutter gefunden. Dennoch unterstelle das Amtsgericht im Beschluss, dass bei einer Haushaltsauflösung das Testament verlustig gehen könnte. Auch habe ihre Mutter sie am Nachmittag vor ihrer Heimunterbringung gebeten, in ihre Wohnung zu fahren und von dort Sachen zu holen. Der Kirchengemeinde sei mitgeteilt worden, dass nach der Ausschlagung nun die Tochter der Erblasserin als Erbin in Betracht komme. Erst als die Kirchengemeinde dies der Anwältin der Antragstellerin mitgeteilt habe, sei es zur Beantragung des Erbscheins gekommen. Der Inhalt des Testaments sei absurd. Im Rahmen der Betreuung von 2014 bis 2017 habe die Antragstellerin zu keiner Zeit eine Heimunterbringung ihrer Mutter forciert. Die Antragstellerin habe sich auch nie ihrer Mutter gegenüber dahingehend geäußert, dass sie entmündigt und in ein Heim untergebracht werden solle. Wie komme die Erblasserin im Jahr 2001 auf einen solchen Inhalt? Auch könne die Antragstellerin nirgends lesen, dass die Enterbung unter allen Umstände gewollt gewesen sei. Sie beanspruche ihren Pflichtteil und die Erstattung der Beerdigungskosten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5.10.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann es mit dem Amtsgericht dahingestellt bleiben, ob die Kirchengemeinde ... testamentarische Erbin geworden ist oder ob sie wirksam ausgeschlagen hat (vgl. zum Irrtum über die Form der Ausschlagung und der Anfechtung der Fristversäumnis BayObLG, Beschluss v. 13.10.1993, 1Z BR 54/93). Denn selbst wenn die Kirchengemeinde nicht Erbin geworden ist, ist die Antragstellerin nicht gesetzliche Erbin, da sie von der Erblasserin enterbt und damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Die hierzu vom Amtsgericht getätigten Ausführungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss sind zutreffend und werden vom Senat geteilt. Wenn in einem Testament, wie vorliegend, sowohl eine Erbeinsetzung als auch eine Enterbung ausgesprochen wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Enterbung nach dem Willen der Erblasserin auch gelten soll, wenn die Erbeinsetzung (wegen Ausschlagung oder aus anderen Gründen) scheitert, ob also die Enterbung unabhängig von der Erbeinsetzung gewollt ist (vgl. nur MüKo-Leipold, BGB 8. A., § 2985 BGB Rn. 5 und § 1938 Rn. 11/12; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 10.4.1996, 3 W 23/96 Rn. 11). Dies ist vorliegend mit dem Amtsgericht zu bejahen. Aus dem Testament ergibt sich, dass die Erblasserin aus darin konkret genannten Gründen eine Enterbung der Tochter wollte. Diese Gründe sind unabhängig von der Erbeinsetzung der Kirchengemeinde und lassen erkennen, dass die Erblasserin die Enterbung der Tochter in jedem Fall gewollt hat. Für die Frage, was die Erblasserin gewollt hat, kommt es dabei allein auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an (hier 3.5.2001), so dass die von der Beschwerdeführerin angeführten späteren Ereignisse, wie z.B. die Betreuung ab 2014, für die Willensermittlung keine Rolle spielen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von der Erblasserin im Testament angeführten Äußerungen nicht getätigt zu haben, kommt es darauf nicht an, da allein auf die Sichtweise und den Willen der Erblasserin abzustellen ist. Eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung gemäß § 2078 BGB ist binnen der Jahresfrist des § 2082 BGB nicht erklärt worden, so dass dahingestellt bleiben kann, ob überhaupt ein relevanter Irrtum der Erblasserin gegeben wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 40, 61 GNotKG.