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Beschluss

19 W 169/21

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1206.19W169.21.00
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Leitsätze
1. Die Mandatierung eines in der Nähe der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten ist im Hinblick auf die erleichterten Möglichkeiten persönlicher Beratung regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03). 2. Kosten eines Terminvertreters, der für den am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsdurchsetzung. 3. Die Grenze der Erstattungsfähigkeit ist allerdings erreicht, wenn es eine andere, zumutbare und kostengünstigere Variante als die Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten gibt, etwa die eigene Beauftragung. Die Partei ist nämlich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - X ZB 30/04).
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22.6.2021, Az.: 32 O 273/19, dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.330,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2020 festgesetzt werden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mandatierung eines in der Nähe der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten ist im Hinblick auf die erleichterten Möglichkeiten persönlicher Beratung regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03). 2. Kosten eines Terminvertreters, der für den am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsdurchsetzung. 3. Die Grenze der Erstattungsfähigkeit ist allerdings erreicht, wenn es eine andere, zumutbare und kostengünstigere Variante als die Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten gibt, etwa die eigene Beauftragung. Die Partei ist nämlich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - X ZB 30/04). 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22.6.2021, Az.: 32 O 273/19, dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.330,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2020 festgesetzt werden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde ist erfolgreich. Das Landgericht hat zu Unrecht die Kosten des Terminvertreters nicht als erstattungsfähig angesehen. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen ausführlichen Hinweis vom 15.11.2021. Die Korrektur des Zinsausspruchs beruht auf §§ 329 Abs. 1 S. 2, 319 Abs. 1 ZPO. Der offensichtliche Schreibfehler (2021 statt 2020) ist im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegericht zu korrigieren (BGH, Urteil vom 18. Juni 1964, Az.: VII ZR 152/62, juris Rn. 74). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.