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Beschluss

19 W 170/21

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0215.19W170.21.00
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Leitsätze
1. Auf den Vergütungsanspruch des im Nachlassverfahren bestellten Verfahrenspflegers für unbekannte Erben finden die Regelungen der §§ 277 FamFG, 1835 BGB entsprechende Anwendung, insbesondere ist auf den Vergütungsanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers § 1835 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden. Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.(Rn.12) 2. Das ist nicht der Fall, wenn der Bestellung ein zu genehmigender, standardmäßiger Kaufvertrag über ein Nachlassgrundstück zu Grunde liegt, dessen Abwicklung keine rechtlichen oder tatsächlichen Komplikationen erwarten lässt.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 4.10.2021 wird auf seine Kosten bei einem Gegenstandswert von 1.626,49 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf den Vergütungsanspruch des im Nachlassverfahren bestellten Verfahrenspflegers für unbekannte Erben finden die Regelungen der §§ 277 FamFG, 1835 BGB entsprechende Anwendung, insbesondere ist auf den Vergütungsanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers § 1835 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden. Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.(Rn.12) 2. Das ist nicht der Fall, wenn der Bestellung ein zu genehmigender, standardmäßiger Kaufvertrag über ein Nachlassgrundstück zu Grunde liegt, dessen Abwicklung keine rechtlichen oder tatsächlichen Komplikationen erwarten lässt.(Rn.13) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 4.10.2021 wird auf seine Kosten bei einem Gegenstandswert von 1.626,49 EUR zurückgewiesen. I. Am 1.12.2014 bestellte das Nachlassgericht die Beteiligte zu 1 zur Nachlasspflegerin (Bl. I/74 d.A.). Mit Schriftsatz vom 19.4.2021 beantragte die Beteiligte zu 1 die nachlassgerichtliche Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags über ein dem Erblasser gehöriges Grundstück im F... in B... (Bl. I/128 d.A.). Mit Beschluss vom 21.4.2021 ordnete das Nachlassgericht Verfahrenspflegschaft an mit dem Wirkungskreis „Wahrnehmung der Rechte der unbekannten Erben im gerichtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Veräußerung des Grundstücks...“ (Bl. I/150 d.A.). Bestellt wurde der Beteiligte zu 2. In der Begründung des Beschlusses heißt es: „Den unbekannten Erben ist im Verfahren, insbesondere für die Entgegennahme der Entscheidung und die Prüfung einer Rechtsmitteleinlegung, ein gesonderter Pfleger zu bestellen.“ Mit Schriftsatz vom 1.6.2021 hat der Beteiligte zu 2 erklärt, gegen die nachlassgerichtliche Genehmigung keine Einwände zu haben, soweit der aktuelle Verkehrswert dem erzielten Kaufpreis entspreche. Er hat die Festsetzung seiner Vergütung nach RVG bei einem Gegenstandswert von 33.333 EUR (1/4 von 400.000 EUR) beantragt und dabei eine 1,3-Gebühr nach RVG VV Nr. 2300 angesetzt, insgesamt 1.626,49 EUR brutto (Bl. I/160 d.A.). Das Nachlassgericht hat am 21.6.2021 die nachlassgerichtliche Genehmigung erteilt und mit Beschluss vom 4.10.2021 den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen (Bl. I/187 d.A.). Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 2 am 8.10.2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.10.2021 hat er dagegen Beschwerde eingelegt. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde am 4.11.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend: Entgegen der Meinung der Beteiligten zu 1 müsse die Feststellung der anwaltsspezifischen Tätigkeit nicht bereits im Bestellungsbeschluss enthalten sein. Die Meinung des Nachlassgerichts, ein vernünftiger Laie hätte bei Prüfung des Kaufvertrages keinen Rechtsanwalt hinzugezogen, berücksichtige nicht die Grundsatzentscheidung des Kammergerichts vom 23.9.2021 (19 W 94/21). Der Beteiligte zu 2 habe gemäß Bestellung den Vertrag überprüfen sollen. Die Frage, ob bei der Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags ein juristischer Laie einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, dürfte zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt sein. Das Nachlassgericht habe bereits die Auswahlentscheidung getroffen und einen Rechtsanwalt und gerade keinen juristischen Laien beauftragt. Ohnehin dürfte die Überprüfung eines Kaufvertrags aus berufsrechtlichen Gründen ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten sein. Ein juristischer Laie würde auch dann, wenn an dem Kaufvertrag bereits eine Rechtsanwältin beteiligt sei, stets auch selbst einen Rechtsanwalt zur unabhängigen Überprüfung hinzuziehen. Die Tatsache, dass bereits eine Anwältin beteiligt gewesen sei, müsse unbeachtet bleiben, denn um die kritische Überprüfung ihrer Entscheidung sei es ja gerade gegangen. Auch setze die Aufteilung des Kaufpreises auf die beteiligten Erben nach Erbquote spezifische anwaltliche Kenntnisse voraus. Die angesetzte Gebühr von 1,3 liege unterhalb der Mittelgebühr von 1,5 und stelle eine zulässige Ausnutzung des eröffneten Gebührenrahmens dar. Die Beteiligte zu 1 trägt im Wesentlichen vor: Im Bestellungsbeschluss sei nicht die anwaltliche Überprüfung des Vertrags angeordnet worden, es fehle mithin eine Feststellung der Erforderlichkeit einer anwaltsspezifischen Tätigkeit im Beschluss. Es habe bloß der Kenntnisnahme des Kaufvertrags durch die unbekannten Erben Genüge getan werden sollen. Ob ein juristischer Laie einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, sei eine Frage des Einzelfalls. Zwei Beteiligte des Kaufvertrags, Frau P... S... und Frau Y... K..., hätten keinen Anwalt zur Prüfung des Kaufvertrags hinzugezogen. Dies sei der Nachweis, dass eine solche Hinzuziehung nicht erforderlich gewesen sei. Zudem sei der Vertrag durch zwei Anwälte als berufsmäßige Nachlasspfleger bereits geprüft worden. Die eigenmächtige Überprüfung durch den Beteiligten zu 2 zur „inzidenten Erbauseinandersetzung“ sei nicht vom Bestellungsbeschluss umfasst. Der Beteiligte zu 2 hätte vor Annahme seiner Tätigkeit darauf hinweisen müssen, dass er nach RVG abrechnen werde. Zudem sei der Beteiligte zu 2 bezüglich eines weiteren Beteiligten an dem Kaufvertrag als Verfahrenspfleger verpflichtet worden. Insoweit sei gegebenenfalls § 7 RVG anzuwenden. II. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Vergütungsantrag des Verfahrenspflegers, gestützt auf eine Vergütung nach RVG, zu Recht und zutreffend mit der im Nichtabhilfebeschluss dargestellten Begründung zurückgewiesen, dass ein juristischer Laie im vorliegenden Fall keinen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. 1. Auf den Vergütungsanspruch des im Nachlassverfahren bestellten Verfahrenspflegers finden die Regelungen der §§ 277 FamFG, 1835 BGB entsprechende Anwendung, insbesondere ist auf den Vergütungsanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers § 1835 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden. Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2020, XII ZB 410/20 Rn. 17; KG, 19. Senat, Beschluss v. 23.9.2021, Az 19 W 94/21; OLG Bremen, Beschluss v. 21.10.2020, 5 W 14/20). Hat das Amtsgericht bereits bei Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Verfahrenspfleger im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2020 aaO Rn. 18). 2. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist vorliegend ein Vergütungsanspruch nach dem RVG zu verneinen. Da der Bestellungsbeschluss keine Feststellung dahingehend enthält, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt (vgl. dazu BGH, Beschluss v.23.7.2014, XII ZB 111/14 Rn. 16), ist diese Voraussetzung wie dargestellt innerhalb des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gesondert zu prüfen und hier zu verneinen: Der Senat geht nach den Umständen des konkreten Einzelfalls davon aus, dass ein juristischer Laie in gleicher Lage für die erforderlichen Tätigkeiten vernünftigerweise keinen Rechtsanwalt zugezogen hätte. Zwar mag gerade bei notariellen Grundstückskaufverträgen häufig ein Beratungsbedarf durch einen Rechtsanwalt bestehen, insbesondere wenn die Rechtslage sachenrechtlich kompliziert ist (zB Bestellung eines Erbbaurechts wie in der zitierten Entscheidung des Senats v. 23.9.2021, 19 W 94/21; oder Verkauf eines stark sanierungsbedürftigen Mehrparteienwohnhauses wie im Fall des BGH, Beschluss v. 24.9.2014, XII ZB 444/13). Dies bedeutet jedoch nicht, dass automatisch jeder notarielle Grundstückskaufvertrag einer gesonderten anwaltlichen Beratung bedarf. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Bedarf nicht ersichtlich. Kaufgegenstand ist lediglich ein sogenanntes „Laubengrundstück“, also ein bislang zur Erholung genutztes Grundstück, das mit einer Gartenlaube bebaut und ursprünglich verpachtet war. Der Kaufgegenstand war damit sachenrechtlich äußerst schlicht und ließ keine rechtlichen oder tatsächlichen Komplikationen erwarten. Der Pachtvertrag war bereits beendet, die aufstehende Laube und ein kleiner Schuppen wurden als abrissreif beschrieben. Für die Einschätzung des Kaufpreises lag ein Wertgutachten vor, das eine hinreichende Grundlage hierfür bildete. Die Aufteilung des Kaufpreises folgt der zwischen den Verkäufern bestehenden Erbquote. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Überprüfung der Erbquote kein Argument für die Berechtigung eines anwaltlichen Beistands. Bei der Verfahrenspflegschaft ging es konkret um die Genehmigung eines Kaufvertrags. Ein juristischer Laie hätte die auf sich entfallende Erbquote im Vorfeld des Kaufvertrags selbst ermitteln müssen. Gegenstand der Überprüfung des Kaufvertrags war mithin nicht die Ermittlung der Erbquote, sondern allein deren zutreffende Abbildung. Den Abgleich einer vom Laien vor Eintritt in die Vertragsverhandlungen zu ermittelnden Erbquote mit der im Vertrag genannten Verteilungsquote kann ein Laie selbst vornehmen. Ob er für die dem Kaufvertrag vorgeschaltete Ermittlung der Erbquote einer erbrechtlichen Beratung und damit eines Anwalts bedurft hätte ist unerheblich, denn hierfür ist der Beteiligte zu 2 nicht bestellt worden. Im Übrigen erscheint die Erbquotenermittlung im vorliegenden Fall auch nicht so kompliziert, dass bereits dies eine anwaltliche Vertretung erfordert hätte. Einem Laien hätte die Erläuterung, wie sie von der Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 31.5.2021 gegenüber dem Beteiligten zu 2 erfolgt ist, genügt und keine anwaltliche Beratung veranlasst. In § 4 des Vertrags ist ein weitgehender Ausschluss von Gewährleistungsrechten enthalten, der angesichts des Verkaufsgegenstandes nicht schwer zu beurteilen ist. Die Erteilung der Belastungsvollmacht entspricht dem Standard und ist auch für einen Laien nachvollziehbar. Gleiches gilt für die weiteren, in Grundstückskaufverträgen üblichen Klauseln in den Ziffern IIa bis V (Genehmigungen, Vormerkung, Auflassung, Vollmachten, Schlussbestimmungen). Zutreffend macht der Beteiligte zu 2 zwar geltend, dass die Frage, ob ein juristischer Laie einen Anwalt hinzugezogen hätte, nicht vom Ergebnis der Prüfung abhängen kann. Umgekehrt aber verfängt sein Argument nicht, dass ein juristischer Laie die Überprüfung einer Entscheidung einer Anwältin (hier: der Beteiligten zu 1) keinesfalls einer juristisch nicht vorgebildeten Person überlassen hätte. Da die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 dieselben juristischen Laien (nämlich die unbekannten Erben) vertreten, ist allein zu fragen, ob der juristische Laie für das vom Beteiligten zu 2 zu beurteilende Rechtsgeschäft sich anwaltlichen Beistand geholt hätte oder nicht. Dass die Beteiligte zu 1 hier tätig wurde, liegt alleine an der für die unbekannten Erben eingerichteten Nachlasspflegschaft und führt nicht zu einer Veränderung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe für den Beteiligten zu 2. Dass für die Nachlasspflegschaft eine Anwältin bestellt wurde, bedeutet nicht, dass ein Laie für den Abschluss des Kaufvertrags einen Rechtsanwalt beigezogen hätte, denn die Aufgaben eines Nachlasspflegers und die Voraussetzungen für dessen Bestellung unterscheiden sich von denen eines Verfahrenspflegers. Auch der Verweis des Beteiligten zu 2 auf den Streitwert und die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung vor dem Landgericht hilft nicht weiter, da dies nichts aussagt über die im konkreten Fall zu beantwortende Frage, ob ein juristischer Laie sich für die Überprüfung des vorliegenden Kaufvertrags anwaltlichen Beistand geholt hätte, für die gerade kein gesetzlicher Anwaltszwang besteht. Schließlich ist auch zu beachten, dass die unbekannten Erben, die der Beteiligte zu 2 als Verfahrenspfleger vertrat, Bestandteil einer Erbengemeinschaft waren, zu der auch die B... D... (E...), vertreten durch die B... f... I..., gehört, und zwar mit dem größten Erbanteil der Erben von 1/2. Die unbekannten Erben, die der Beteiligte zu 2 vertrat, waren demnach Teil einer Mehrheit von Verkäufern und standen als solche zusammen auf derselben Seite des Vertrags. Ein juristischer Laie hätte darauf vertraut, dass angesichts der Bedeutung des Geschäfts für diesen Miterben und der dort offensichtlich bestehenden juristischen Fachkompetenz für Immobiliengeschäfte der Vertrag gründlich durch diesen Miterben geprüft wurde, so dass eine weitere juristische Prüfung durch einen eigenen Rechtsanwalt aus Laiensicht nicht erforderlich schien und nur unnötig Geld gekostet hätte. Die Inanspruchnahme eines eigenen Anwalts würde sich in einer solchen Konstellation nur dann aufdrängen, wenn die Rechtsposition der unbekannten Erben im Vertrag anders behandelt worden wäre als die der B... D.... Dies ist jedoch - mit Ausnahme der erbquotenbedingt unterschiedlichen Zuweisung des Kaufpreises - nicht der Fall, die Verkäufer wurden rechtlich als eine Einheit behandelt. Da dem Beteiligten zu 2 ein Vergütungsanspruch nach RVG demnach nicht zusteht und er einen anderweitigen Vergütungsantrag nicht gestellt hat, hat das Nachlassgericht seinen Antrag mit Recht zurückgewiesen und war seine Beschwerde gleichfalls zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.7.2014 aaO Rn. 19). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 61 GNotKG.